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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Die über die Reinigung und D. in Österreich bestehenden Vorschriften decken sich fast vollständig mit jenen des Deutschen Reiches (s. S. 278).

Ebenso stimmen auch die in Österreich hinsichtlich der verschärften D. geltenden Bestimmungen mit den in Deutschland in Kraft stehenden Vorschriften im wesentlichen überein. Diesbezüglich enthält die österreichische Ministerial-Verordnung vom 21. Februar 1906 auch die Vorschrift, daß es den politischen Bezirksbehörden obliegt, in Fällen, in denen die verschärfte Art der D. Platz zu greifen hat, die erforderlichen Anordnungen rechtzeitig zu treffen und den zuständigen Eisenbahnorganen bekanntzugeben, bzw. die letzteren von dem Auftreten und Erlöschen der Maul- und Klauenseuche in einem weniger als 20 km von der betreffenden Station entfernten Ort sofort zu verständigen.

Hinsichtlich der D. der Gerätschaften enthalten die österreichischen Vorschriften gleichfalls eingehende Bestimmungen.

Für Geflügelwagen haben vorstehende Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. (Min.-Erl. vom 30. Dezember 1909 RGB. Nr. 223.)

Aus Rumänien kommende, mit Tieren, tierischen Rohstoffen, bzw. tierischen Produkten beladene Eisenbahnwagen sind sofort nach der Ausladung samt den dazugehörigen Gerätschaften der Reinigung und verschärften Desinfektion zu unterziehen. (Eis.-Min.-Erl. vom 27. August 1910, Z. 44091/16.)

Das gleiche gilt auch für Sendungen aus Serbien. (Eis.-Min.-Erl. vom 20. Januar 1911, Z. 3111/16.)

Ungarn sowie Bosnien und die Hercegovina haben sich dem Viehseuchenübereinkommen mit dem Deutschen Reiche vom 25. Januar 1905, RGB. Nr. 25, angeschlossen. Im übrigen gelten rücksichtlich der Durchführung der D. der Viehtransportwagen die gleichen Bestimmungen wie in Österreich.

Ungarn verwendet auf Grund des Gesetzartikels XX vom Jahre 1889 zur D. von Wagen, insbesondere aber von Schiffen Wasserdampf oder eine Lösung von 2% Karbolsäure und 5% Eisenvitriol, mit der alle Bestandteile zu waschen sind.

Belgien. Auf die D. beziehen sich die königl. Erlasse vom 23. Mai 1879 und 10. Dezember 1890 sowie die Ministerialerlasse vom 25. September 1883 und 30. Dezember 1890, ferner die einschlägigen Bestimmungen des Reglement general d'exploitation vom 15. Juli 1911. Hiernach besteht die D. vorerst im Ausfegen und Abkratzen sämtlicher Überreste von Streu, Fäkalien, Überreste von Futter u. s. w., die sorgfältig gesammelt und mittels ungelöschten Kalkes in Kompost verwandelt werden, u. zw. kommt zwischen je einer 20-30 cm hohen Lage von Mist eine 4-5 cm starke Kalklage. Sodann besprengt man das Ganze gehörig mit Wasser, um den Kalk auf diese Weise zu löschen.

Die eigentliche D. der Wagen geschieht durch reichliche Zuleitung von Wasserdämpfen, um ein leichteres Wegschaffen des anhaftenden Düngers zu ermöglichen. Hierauf wird der Wagen mit Wasser und etwas Sodazusatz gereinigt und nachher mit heißer alkalischer Lauge (1 Teil Pottasche oder Soda in 12-15 Teilen mindestens 70° C heißen Wassers unter Zusatz eines Teiles gelöschten Kalkes) gründlich gewaschen.

Auch die Verwendung einer mit Chlor gemischten Kalkmilch (1 Teil Chlorkalk in 10 Teilen Wasser) oder einer 2-5%igen Karbolsäurelösung ist gestattet.

Die D. muß spätestens innerhalb sechs Stunden nach Entladung oder Ankunft des Wagens in der Desinfektionsstation erfolgen.

Abgesehen von der gewöhnlichen D. gibt es auch in Belgien eine außerordentliche (strenge oder verschärfte) D. der Wagen, Geräte und Utensilien, insbesonders in Fällen, in denen feststeht, daß in einem Wagen infiziertes Vieh befördert wurde. Auch die zur Verladung und Entladung von Vieh dienenden Rampen und Plätze sind nach Ankunft und Abgang der Tiere sorgfältig zu reinigen, bzw. bei herrschender Viehseuche zu desinfizieren. Diese verschärfte D. hat gemäß den Anordnungen und unter Aufsicht eines Tierarztes zu geschehen. Wenn sich in den Viehwagen Glatteis bilden sollte, so wird dem Waschwasser Meersalz zugesetzt und wird der Boden des Wagens mit Asche, Sand, Stroh oder Sägespänen bestreut.

(Reglement general d'esploitation de l'Administration des chemins de fer de l'Etat belge 1911, Chapitre IX.)

Dänemark (Gesetz und Justizministerialerlaß vom 12. April 1911 nebst Desinfektionsvorschrift der dänischen Eisenbahnen vom 9. September 1911) verwendet zur D. nebst heißem Wasser 21/2%ige Kresolseifemischungen, für besondere Verhältnisse 5%ige Kresolseifelösungen.

Für verseuchte Wagen wird Kalkmilch (1 Teil Kalk auf 8 Teile Wasser) verwendet. Personenwagen werden mit Formalindämpfen desinfiziert.

Frankreich. Die Vorschriften über die D. sind in dem Gesetze vom 21. Juli 1881 nebst Durchführungsverordnung vom 22. Juni 1882 und Erlaß der Minister für öffentliche Arbeiten und des Ackerbaues vom 27. Oktober 1900, bzw. 26. Mai 1903 enthalten.

Auf Grund des Erlasses vom 26. Mai 1903 kann die D. der Viehwagen nach Wahl vorgenommen werden, u. zw.:

1. durch Kalkmilch, zubereitet knapp vor der Verwendung aus ungelöschtem Kalk im Verhältnisse 10 : 100;

2. mit Hyperchloritlösungen (unterchlorigsaures Natron oder unterchlorigsaures Kali), von denen 1 l von mindestens 5° Chlorgehalt auf 9 l Wasser gegeben wird (Javellesche Lauge). Die Hyperchloritlösung ist an einem kühlen Ort, nicht dem Licht ausgesetzt, aufzubewahren;

3. durch siedendes Wasser, das durch Dampfdruck auf die Wagenteile gespritzt wird;

4. nach besonderer Ermächtigung des Ackerbauministers auf Grund eines Gutachtens des Comite consultatif des epizooties auch durch andere Desinfektionsmittel.

Krankes Vieh wird zur Beförderung nicht zugelassen.

Wenn während der Beförderung oder beim Eintritt auf französisches Gebiet eine ansteckende Krankheit bei den zu befördernden Tieren festgestellt wird, hat die D. der Wagen nach Angabe und unter Aufsicht des zur Untersuchung bestellten Tierarztes zu geschehen.

Die D. hat binnen 48 Stunden zu erfolgen. Diese Frist wird um 24 Stunden verlängert, wenn der Wagen in eine Zentraldesinfektionsanstalt gesendet werden muß.

Italien. Auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1902 wurde vom Ministerium des Innern im selben Jahre eine veterinärpolizeiliche Verordnung erlassen, die durch die Verordnung vom 3. März 1904 ergänzt wurde. Die Eisenbahnbehörde hat rücksichtlich der Wagendesinfektion Dienstbefehle

Die über die Reinigung und D. in Österreich bestehenden Vorschriften decken sich fast vollständig mit jenen des Deutschen Reiches (s. S. 278).

Ebenso stimmen auch die in Österreich hinsichtlich der verschärften D. geltenden Bestimmungen mit den in Deutschland in Kraft stehenden Vorschriften im wesentlichen überein. Diesbezüglich enthält die österreichische Ministerial-Verordnung vom 21. Februar 1906 auch die Vorschrift, daß es den politischen Bezirksbehörden obliegt, in Fällen, in denen die verschärfte Art der D. Platz zu greifen hat, die erforderlichen Anordnungen rechtzeitig zu treffen und den zuständigen Eisenbahnorganen bekanntzugeben, bzw. die letzteren von dem Auftreten und Erlöschen der Maul- und Klauenseuche in einem weniger als 20 km von der betreffenden Station entfernten Ort sofort zu verständigen.

Hinsichtlich der D. der Gerätschaften enthalten die österreichischen Vorschriften gleichfalls eingehende Bestimmungen.

Für Geflügelwagen haben vorstehende Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. (Min.-Erl. vom 30. Dezember 1909 RGB. Nr. 223.)

Aus Rumänien kommende, mit Tieren, tierischen Rohstoffen, bzw. tierischen Produkten beladene Eisenbahnwagen sind sofort nach der Ausladung samt den dazugehörigen Gerätschaften der Reinigung und verschärften Desinfektion zu unterziehen. (Eis.-Min.-Erl. vom 27. August 1910, Z. 44091/16.)

Das gleiche gilt auch für Sendungen aus Serbien. (Eis.-Min.-Erl. vom 20. Januar 1911, Z. 3111/16.)

Ungarn sowie Bosnien und die Hercegovina haben sich dem Viehseuchenübereinkommen mit dem Deutschen Reiche vom 25. Januar 1905, RGB. Nr. 25, angeschlossen. Im übrigen gelten rücksichtlich der Durchführung der D. der Viehtransportwagen die gleichen Bestimmungen wie in Österreich.

Ungarn verwendet auf Grund des Gesetzartikels XX vom Jahre 1889 zur D. von Wagen, insbesondere aber von Schiffen Wasserdampf oder eine Lösung von 2% Karbolsäure und 5% Eisenvitriol, mit der alle Bestandteile zu waschen sind.

Belgien. Auf die D. beziehen sich die königl. Erlasse vom 23. Mai 1879 und 10. Dezember 1890 sowie die Ministerialerlasse vom 25. September 1883 und 30. Dezember 1890, ferner die einschlägigen Bestimmungen des Règlement général d'exploitation vom 15. Juli 1911. Hiernach besteht die D. vorerst im Ausfegen und Abkratzen sämtlicher Überreste von Streu, Fäkalien, Überreste von Futter u. s. w., die sorgfältig gesammelt und mittels ungelöschten Kalkes in Kompost verwandelt werden, u. zw. kommt zwischen je einer 20–30 cm hohen Lage von Mist eine 4–5 cm starke Kalklage. Sodann besprengt man das Ganze gehörig mit Wasser, um den Kalk auf diese Weise zu löschen.

Die eigentliche D. der Wagen geschieht durch reichliche Zuleitung von Wasserdämpfen, um ein leichteres Wegschaffen des anhaftenden Düngers zu ermöglichen. Hierauf wird der Wagen mit Wasser und etwas Sodazusatz gereinigt und nachher mit heißer alkalischer Lauge (1 Teil Pottasche oder Soda in 12–15 Teilen mindestens 70° C heißen Wassers unter Zusatz eines Teiles gelöschten Kalkes) gründlich gewaschen.

Auch die Verwendung einer mit Chlor gemischten Kalkmilch (1 Teil Chlorkalk in 10 Teilen Wasser) oder einer 2–5%igen Karbolsäurelösung ist gestattet.

Die D. muß spätestens innerhalb sechs Stunden nach Entladung oder Ankunft des Wagens in der Desinfektionsstation erfolgen.

Abgesehen von der gewöhnlichen D. gibt es auch in Belgien eine außerordentliche (strenge oder verschärfte) D. der Wagen, Geräte und Utensilien, insbesonders in Fällen, in denen feststeht, daß in einem Wagen infiziertes Vieh befördert wurde. Auch die zur Verladung und Entladung von Vieh dienenden Rampen und Plätze sind nach Ankunft und Abgang der Tiere sorgfältig zu reinigen, bzw. bei herrschender Viehseuche zu desinfizieren. Diese verschärfte D. hat gemäß den Anordnungen und unter Aufsicht eines Tierarztes zu geschehen. Wenn sich in den Viehwagen Glatteis bilden sollte, so wird dem Waschwasser Meersalz zugesetzt und wird der Boden des Wagens mit Asche, Sand, Stroh oder Sägespänen bestreut.

(Règlement général d'esploitation de l'Administration des chemins de fer de l'Etat belge 1911, Chapitre IX.)

Dänemark (Gesetz und Justizministerialerlaß vom 12. April 1911 nebst Desinfektionsvorschrift der dänischen Eisenbahnen vom 9. September 1911) verwendet zur D. nebst heißem Wasser 21/2%ige Kresolseifemischungen, für besondere Verhältnisse 5%ige Kresolseifelösungen.

Für verseuchte Wagen wird Kalkmilch (1 Teil Kalk auf 8 Teile Wasser) verwendet. Personenwagen werden mit Formalindämpfen desinfiziert.

Frankreich. Die Vorschriften über die D. sind in dem Gesetze vom 21. Juli 1881 nebst Durchführungsverordnung vom 22. Juni 1882 und Erlaß der Minister für öffentliche Arbeiten und des Ackerbaues vom 27. Oktober 1900, bzw. 26. Mai 1903 enthalten.

Auf Grund des Erlasses vom 26. Mai 1903 kann die D. der Viehwagen nach Wahl vorgenommen werden, u. zw.:

1. durch Kalkmilch, zubereitet knapp vor der Verwendung aus ungelöschtem Kalk im Verhältnisse 10 : 100;

2. mit Hyperchloritlösungen (unterchlorigsaures Natron oder unterchlorigsaures Kali), von denen 1 l von mindestens 5° Chlorgehalt auf 9 l Wasser gegeben wird (Javellesche Lauge). Die Hyperchloritlösung ist an einem kühlen Ort, nicht dem Licht ausgesetzt, aufzubewahren;

3. durch siedendes Wasser, das durch Dampfdruck auf die Wagenteile gespritzt wird;

4. nach besonderer Ermächtigung des Ackerbauministers auf Grund eines Gutachtens des Comité consultatif des epizooties auch durch andere Desinfektionsmittel.

Krankes Vieh wird zur Beförderung nicht zugelassen.

Wenn während der Beförderung oder beim Eintritt auf französisches Gebiet eine ansteckende Krankheit bei den zu befördernden Tieren festgestellt wird, hat die D. der Wagen nach Angabe und unter Aufsicht des zur Untersuchung bestellten Tierarztes zu geschehen.

Die D. hat binnen 48 Stunden zu erfolgen. Diese Frist wird um 24 Stunden verlängert, wenn der Wagen in eine Zentraldesinfektionsanstalt gesendet werden muß.

Italien. Auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1902 wurde vom Ministerium des Innern im selben Jahre eine veterinärpolizeiliche Verordnung erlassen, die durch die Verordnung vom 3. März 1904 ergänzt wurde. Die Eisenbahnbehörde hat rücksichtlich der Wagendesinfektion Dienstbefehle

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[279/0293] Die über die Reinigung und D. in Österreich bestehenden Vorschriften decken sich fast vollständig mit jenen des Deutschen Reiches (s. S. 278). Ebenso stimmen auch die in Österreich hinsichtlich der verschärften D. geltenden Bestimmungen mit den in Deutschland in Kraft stehenden Vorschriften im wesentlichen überein. Diesbezüglich enthält die österreichische Ministerial-Verordnung vom 21. Februar 1906 auch die Vorschrift, daß es den politischen Bezirksbehörden obliegt, in Fällen, in denen die verschärfte Art der D. Platz zu greifen hat, die erforderlichen Anordnungen rechtzeitig zu treffen und den zuständigen Eisenbahnorganen bekanntzugeben, bzw. die letzteren von dem Auftreten und Erlöschen der Maul- und Klauenseuche in einem weniger als 20 km von der betreffenden Station entfernten Ort sofort zu verständigen. Hinsichtlich der D. der Gerätschaften enthalten die österreichischen Vorschriften gleichfalls eingehende Bestimmungen. Für Geflügelwagen haben vorstehende Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. (Min.-Erl. vom 30. Dezember 1909 RGB. Nr. 223.) Aus Rumänien kommende, mit Tieren, tierischen Rohstoffen, bzw. tierischen Produkten beladene Eisenbahnwagen sind sofort nach der Ausladung samt den dazugehörigen Gerätschaften der Reinigung und verschärften Desinfektion zu unterziehen. (Eis.-Min.-Erl. vom 27. August 1910, Z. 44091/16.) Das gleiche gilt auch für Sendungen aus Serbien. (Eis.-Min.-Erl. vom 20. Januar 1911, Z. 3111/16.) Ungarn sowie Bosnien und die Hercegovina haben sich dem Viehseuchenübereinkommen mit dem Deutschen Reiche vom 25. Januar 1905, RGB. Nr. 25, angeschlossen. Im übrigen gelten rücksichtlich der Durchführung der D. der Viehtransportwagen die gleichen Bestimmungen wie in Österreich. Ungarn verwendet auf Grund des Gesetzartikels XX vom Jahre 1889 zur D. von Wagen, insbesondere aber von Schiffen Wasserdampf oder eine Lösung von 2% Karbolsäure und 5% Eisenvitriol, mit der alle Bestandteile zu waschen sind. Belgien. Auf die D. beziehen sich die königl. Erlasse vom 23. Mai 1879 und 10. Dezember 1890 sowie die Ministerialerlasse vom 25. September 1883 und 30. Dezember 1890, ferner die einschlägigen Bestimmungen des Règlement général d'exploitation vom 15. Juli 1911. Hiernach besteht die D. vorerst im Ausfegen und Abkratzen sämtlicher Überreste von Streu, Fäkalien, Überreste von Futter u. s. w., die sorgfältig gesammelt und mittels ungelöschten Kalkes in Kompost verwandelt werden, u. zw. kommt zwischen je einer 20–30 cm hohen Lage von Mist eine 4–5 cm starke Kalklage. Sodann besprengt man das Ganze gehörig mit Wasser, um den Kalk auf diese Weise zu löschen. Die eigentliche D. der Wagen geschieht durch reichliche Zuleitung von Wasserdämpfen, um ein leichteres Wegschaffen des anhaftenden Düngers zu ermöglichen. Hierauf wird der Wagen mit Wasser und etwas Sodazusatz gereinigt und nachher mit heißer alkalischer Lauge (1 Teil Pottasche oder Soda in 12–15 Teilen mindestens 70° C heißen Wassers unter Zusatz eines Teiles gelöschten Kalkes) gründlich gewaschen. Auch die Verwendung einer mit Chlor gemischten Kalkmilch (1 Teil Chlorkalk in 10 Teilen Wasser) oder einer 2–5%igen Karbolsäurelösung ist gestattet. Die D. muß spätestens innerhalb sechs Stunden nach Entladung oder Ankunft des Wagens in der Desinfektionsstation erfolgen. Abgesehen von der gewöhnlichen D. gibt es auch in Belgien eine außerordentliche (strenge oder verschärfte) D. der Wagen, Geräte und Utensilien, insbesonders in Fällen, in denen feststeht, daß in einem Wagen infiziertes Vieh befördert wurde. 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Die Vorschriften über die D. sind in dem Gesetze vom 21. Juli 1881 nebst Durchführungsverordnung vom 22. Juni 1882 und Erlaß der Minister für öffentliche Arbeiten und des Ackerbaues vom 27. Oktober 1900, bzw. 26. Mai 1903 enthalten. Auf Grund des Erlasses vom 26. Mai 1903 kann die D. der Viehwagen nach Wahl vorgenommen werden, u. zw.: 1. durch Kalkmilch, zubereitet knapp vor der Verwendung aus ungelöschtem Kalk im Verhältnisse 10 : 100; 2. mit Hyperchloritlösungen (unterchlorigsaures Natron oder unterchlorigsaures Kali), von denen 1 l von mindestens 5° Chlorgehalt auf 9 l Wasser gegeben wird (Javellesche Lauge). Die Hyperchloritlösung ist an einem kühlen Ort, nicht dem Licht ausgesetzt, aufzubewahren; 3. durch siedendes Wasser, das durch Dampfdruck auf die Wagenteile gespritzt wird; 4. nach besonderer Ermächtigung des Ackerbauministers auf Grund eines Gutachtens des Comité consultatif des epizooties auch durch andere Desinfektionsmittel. Krankes Vieh wird zur Beförderung nicht zugelassen. Wenn während der Beförderung oder beim Eintritt auf französisches Gebiet eine ansteckende Krankheit bei den zu befördernden Tieren festgestellt wird, hat die D. der Wagen nach Angabe und unter Aufsicht des zur Untersuchung bestellten Tierarztes zu geschehen. Die D. hat binnen 48 Stunden zu erfolgen. Diese Frist wird um 24 Stunden verlängert, wenn der Wagen in eine Zentraldesinfektionsanstalt gesendet werden muß. Italien. Auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1902 wurde vom Ministerium des Innern im selben Jahre eine veterinärpolizeiliche Verordnung erlassen, die durch die Verordnung vom 3. März 1904 ergänzt wurde. Die Eisenbahnbehörde hat rücksichtlich der Wagendesinfektion Dienstbefehle

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/293>, abgerufen am 20.09.2024.