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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen.

Die D. selbst hat sich, u. zw. auch in den Fällen, wo der Wagen nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken.

Die D. muß bewirkt werden:

a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50° C erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 kg Soda auf 100 l Wasser zu verwenden sind;

b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Rot lauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer 3%igen Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum crudum des Arzneibuches für das Deutsche Reich) und einem Raumteil roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuches für das Deutsche Reich) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der 3%igen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Desinfektionsapparat erfolgen.

Die verschärfte D. (zu b) ist in der Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus verseuchten Gegenden, d. h. von solchen Stationen, in deren Umkreise von 20 km die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens durch eine der genannten Krankheiten vorliegt oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landespolizeibehörde bleibt es vorbehalten, die verschärfte D. auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.

Die Kundmachung des Reichskanzlers enthält auch Bestimmungen über die Abnahme der Verschalung bei verschärfter D., über die Abnahme der Polsterungen, über die Reinigung und D. der bei der Verladung und Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen u. s. w. verwendeten Gerätschaften, der beweglichen Rampen und Einladebrücken, der festen Rampen, der D. (des Verbrennens) der Streumaterialien, des Düngers u. s. w.

Für Geflügel gelten laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1904, RGB. Nr. 317, die gleichen Vorschriften.

Mit Erlaß des preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 20. März 1911 wurde die verschärfte D. für alle Eisenbahnwagen angeordnet, in denen Klauenvieh befördert wurde.

In den einzelnen deutschen Bundesstaaten bestehen folgende Gesetze und Ausführungsverordnungen:

Baden: Verordnung des großherzoglichen Ministeriums des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten sowie des großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. September 1904.

Bayern: Verordnung des kgl. Staatsministeriums des Innern und des kgl. Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 24. August 1904.

Elsaß-Lothringen: Bekanntmachung des Ministeriums für Elsaß-Lothringen, Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten vom 16. Dezember 1904.

Oldenburg: Bekanntmachung des Staatsministeriums, Departement des Innern und der Finanzen vom 24. Juli 1901, 17. Dezember 1904 und 14. Oktober 1907.

Hessen: Ausschreiben des großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 13. Oktober 1904 und 9. November 1907.

Mecklenburg: Bekanntmachung des großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Abteilung für Medizinalangelegenheiten vom 9. September 1904.

Preußen: Ausführungsverordnung des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 30. September 1904. Ergänzungserlaß vom 5. Oktober 1907 und Ausführungsgesetz des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forste vom 20. März 1911 und 12. April 1912.

Sachsen: Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 16. September 1904.

Württemberg: Verfügung des kgl. Ministeriums des Innern vom 16. Dezember 1904 und Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten (Verkehrsabteilung) vom 21. Dezember 1904.

Österreich (Gesetz v. 19. Juli 1879, RGB. Nr. 108, betreffend die Verpflichtung der D. bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen und die in der Ministerialverordnung vom 7. August 1879 RGB. 109, enthaltenen Durchführungsbestimmungen. Erlaß des Handelsministeriums vom 25. Juni 1890, betreffend die D. der zur Beförderung von Stalldünger verwendeten Wagen. Verordnung des Ministeriums des Innern, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 21. Februar 1906, RGB. Nr. 30, betreffend die Reinigung und D. von Eisenbahnwagen, in denen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind. Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, der Justiz, des Handels und der Eisenbahnen vom 30. Dezember 1906, RGB. Nr. 223, über die Reinigung und D. von Eisenbahnwagen, die zur Beförderung von Geflügel benutzt werden. Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 27. August 1910 betreffend Maßnahmen aus Anlaß der Aktivierung des rumänischen Handelsvertrages [verschärfte D. von Wagen]. Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 20. Januar 1911 betreffend Maßnahmen des Transportdienstes aus Anlaß der Aktivierung des serbischen Handelsvertrages [verschärfte D.]. Viehseuchenübereinkommen vom 25. Januar 1905, RGB. Nr. 25, zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche; vom 11. Februar 1906, RGB. Nr. 45, zwischen Österreich-Ungarn und Italien.

In Österreich sind auch die Wagen, die zur Beförderung tierischer Rohprodukte (Knochen, Häute, Fleisch, tierische Teile aus Schlachthäusern an der Grenze) dienten, der D. zu unterziehen.

Der eigentlichen D. der Wagen muß, ebenso wie in Deutschland, stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser, nur im Ausnahmefall durch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser vorangehen.

Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen.

Die D. selbst hat sich, u. zw. auch in den Fällen, wo der Wagen nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken.

Die D. muß bewirkt werden:

a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50° C erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 kg Soda auf 100 l Wasser zu verwenden sind;

b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Rot lauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer 3%igen Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum crudum des Arzneibuches für das Deutsche Reich) und einem Raumteil roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuches für das Deutsche Reich) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der 3%igen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Desinfektionsapparat erfolgen.

Die verschärfte D. (zu b) ist in der Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus verseuchten Gegenden, d. h. von solchen Stationen, in deren Umkreise von 20 km die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens durch eine der genannten Krankheiten vorliegt oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landespolizeibehörde bleibt es vorbehalten, die verschärfte D. auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.

Die Kundmachung des Reichskanzlers enthält auch Bestimmungen über die Abnahme der Verschalung bei verschärfter D., über die Abnahme der Polsterungen, über die Reinigung und D. der bei der Verladung und Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen u. s. w. verwendeten Gerätschaften, der beweglichen Rampen und Einladebrücken, der festen Rampen, der D. (des Verbrennens) der Streumaterialien, des Düngers u. s. w.

Für Geflügel gelten laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1904, RGB. Nr. 317, die gleichen Vorschriften.

Mit Erlaß des preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 20. März 1911 wurde die verschärfte D. für alle Eisenbahnwagen angeordnet, in denen Klauenvieh befördert wurde.

In den einzelnen deutschen Bundesstaaten bestehen folgende Gesetze und Ausführungsverordnungen:

Baden: Verordnung des großherzoglichen Ministeriums des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten sowie des großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. September 1904.

Bayern: Verordnung des kgl. Staatsministeriums des Innern und des kgl. Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 24. August 1904.

Elsaß-Lothringen: Bekanntmachung des Ministeriums für Elsaß-Lothringen, Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten vom 16. Dezember 1904.

Oldenburg: Bekanntmachung des Staatsministeriums, Departement des Innern und der Finanzen vom 24. Juli 1901, 17. Dezember 1904 und 14. Oktober 1907.

Hessen: Ausschreiben des großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 13. Oktober 1904 und 9. November 1907.

Mecklenburg: Bekanntmachung des großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Abteilung für Medizinalangelegenheiten vom 9. September 1904.

Preußen: Ausführungsverordnung des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 30. September 1904. Ergänzungserlaß vom 5. Oktober 1907 und Ausführungsgesetz des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forste vom 20. März 1911 und 12. April 1912.

Sachsen: Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 16. September 1904.

Württemberg: Verfügung des kgl. Ministeriums des Innern vom 16. Dezember 1904 und Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten (Verkehrsabteilung) vom 21. Dezember 1904.

Österreich (Gesetz v. 19. Juli 1879, RGB. Nr. 108, betreffend die Verpflichtung der D. bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen und die in der Ministerialverordnung vom 7. August 1879 RGB. 109, enthaltenen Durchführungsbestimmungen. Erlaß des Handelsministeriums vom 25. Juni 1890, betreffend die D. der zur Beförderung von Stalldünger verwendeten Wagen. Verordnung des Ministeriums des Innern, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 21. Februar 1906, RGB. Nr. 30, betreffend die Reinigung und D. von Eisenbahnwagen, in denen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind. Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, der Justiz, des Handels und der Eisenbahnen vom 30. Dezember 1906, RGB. Nr. 223, über die Reinigung und D. von Eisenbahnwagen, die zur Beförderung von Geflügel benutzt werden. Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 27. August 1910 betreffend Maßnahmen aus Anlaß der Aktivierung des rumänischen Handelsvertrages [verschärfte D. von Wagen]. Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 20. Januar 1911 betreffend Maßnahmen des Transportdienstes aus Anlaß der Aktivierung des serbischen Handelsvertrages [verschärfte D.]. Viehseuchenübereinkommen vom 25. Januar 1905, RGB. Nr. 25, zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche; vom 11. Februar 1906, RGB. Nr. 45, zwischen Österreich-Ungarn und Italien.

In Österreich sind auch die Wagen, die zur Beförderung tierischer Rohprodukte (Knochen, Häute, Fleisch, tierische Teile aus Schlachthäusern an der Grenze) dienten, der D. zu unterziehen.

Der eigentlichen D. der Wagen muß, ebenso wie in Deutschland, stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser, nur im Ausnahmefall durch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser vorangehen.

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[278/0292] Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die D. selbst hat sich, u. zw. auch in den Fällen, wo der Wagen nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken. Die D. muß bewirkt werden: a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50° C erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 kg Soda auf 100 l Wasser zu verwenden sind; b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Rot lauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer 3%igen Kresolschwefelsäuremischung. 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(zu b) ist in der Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus verseuchten Gegenden, d. h. von solchen Stationen, in deren Umkreise von 20 km die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens durch eine der genannten Krankheiten vorliegt oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landespolizeibehörde bleibt es vorbehalten, die verschärfte D. auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet. 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Februar 1906, RGB. Nr. 30, betreffend die Reinigung und D. von Eisenbahnwagen, in denen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind. Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, der Justiz, des Handels und der Eisenbahnen vom 30. Dezember 1906, RGB. Nr. 223, über die Reinigung und D. von Eisenbahnwagen, die zur Beförderung von Geflügel benutzt werden. Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 27. August 1910 betreffend Maßnahmen aus Anlaß der Aktivierung des rumänischen Handelsvertrages [verschärfte D. von Wagen]. Erlaß des Eisenbahnministeriums vom 20. Januar 1911 betreffend Maßnahmen des Transportdienstes aus Anlaß der Aktivierung des serbischen Handelsvertrages [verschärfte D.]. Viehseuchenübereinkommen vom 25. Januar 1905, RGB. Nr. 25, zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche; vom 11. Februar 1906, RGB. Nr. 45, zwischen Österreich-Ungarn und Italien. In Österreich sind auch die Wagen, die zur Beförderung tierischer Rohprodukte (Knochen, Häute, Fleisch, tierische Teile aus Schlachthäusern an der Grenze) dienten, der D. zu unterziehen. Der eigentlichen D. der Wagen muß, ebenso wie in Deutschland, stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser, nur im Ausnahmefall durch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser vorangehen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/292>, abgerufen am 20.09.2024.