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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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und Ausgaben werden regelmäßig im allgemeinen Staatshaushaltsplan aufgenommen. Ihr Rechnungswesen unterliegt, ebenso wie das der anderen Ressorts, der Kontrolle durch eine oberste Rechnungsbehörde und, wo ein solches besteht, durch das Parlament. Sie werden deshalb in der Regel auch das gleiche Buchführungssystem anwenden, wie diese Ressorts. Ganz besonders wird das überall dort der Fall sein, wo die Eisenbahnverwaltung keine finanzielle Autonomie besitzt. Ist ihr dagegen eine solche Autonomie eingeräumt und ist damit das Eisenbahnvermögen von dem übrigen Staatsvermögen getrennt und als besonderer Wirtschaftskörper konstituiert worden, so steht nichts entgegen, daß die Eisenbahnverwaltung, unabhängig von der in den übrigen Staatsressorts üblichen Buchführungsart, ein ihren besonderen Bedürfnissen besser angepaßtes Buchführungssystem wählt (Schweiz).

Für die B. der Hauptverwaltungsstellen eines Eisenbahnunternehmens, d. h. derjenigen Stellen, an denen das Finanzgebaren entweder des ganzen Unternehmens oder doch eines in sich abgeschlossenen größeren Verwaltungsbezirkes zusammengefaßt wird, sind gegenwärtig folgende Buchführungssysteme gebräuchlich:

a) die kameralistische B.,

b) die kaufmännische doppelte B.

oder

c) eine Verbindung der Systeme zu a) und b).

a) Die kameralistische B. Die kameralistische B. ist die Buchführungsform, die von den Staatsverwaltungen der meisten Länder gebraucht wird. Sie wird deshalb auch bei der überwiegenden Mehrzahl der Staatsbahnverwaltungen angewandt.

Ihrem Umfange nach bezieht sich die kameralistische B. auf die Darstellung der Veränderungen der Vermögensbestandteile. Für sie erschöpft sich das Interesse in der Darstellung des Geldgebarens der Verwaltung. Die Darstellung der Veränderung des reinen Vermögens ist ihr fremd. Den Begriff des Kapitalkontos und der Gewinn- und Verlustrechnungen kennt sie daher nicht. Bei der Zusammenfassung allen Interesses auf die Geldbewegung ist es naturgemäß, daß sie ihre Rechnung nach dem Hauptgesichtspunkt der Einnahmen und Ausgaben einteilt. Das Hauptbuch der kameralistischen B. enthält auf der linken Seite das Konto Einnahmen, dem auf der rechten Seite das Konto Ausgaben entspricht. Die besondere Eigentümlichkeit der kameralistischen B. ist nun aber die Gegenüberstellung der Anordnung und der Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben. In einer besonderen Spalte mit dem Kennwort "Soll" werden alle angeordneten Einnahmen oder Ausgaben aufgeführt, in einer anderen mit "Ist" bezeichneten Spalte wird nachgewiesen, ob dieser Anordnung entsprochen und die Einnahme oder Ausgabe geleistet worden ist. Dadurch wird Verwaltung und Kasse einander kontrollierend gegenübergestellt. Alle beim Abschluß angeordneten, aber noch nicht vollzogenen Einnahmen oder Ausgaben werden als "Reste" entweder in einer besonderen Restrechnung oder, wie in Preußen, in der neuen Rechnung vorgetragen. Die Reste sind entweder Aktiv- oder Passivreste. Diese beiden Konten der Aktiv- und Passivausstände sind neben dem Kassenkonto die spezifischen Konten der kameralistischen B.

Ist bei einer Staatsbahnverwaltung keine besondere Wirtschaftskontrolle eingerichtet, so wird in den Büchern selber häufig eine Gegenüberstellung der Ansätze des Wirtschaftsplanes mit den Ergebnissen der Wirtschaftsführung vorgenommen. Dadurch ergibt sich alsdann in übersichtlichster Form ein Nachweis darüber, in welcher Weise die Wirtschaftsführung dem Wirtschaftsplan entsprochen hat.

Der neuere Kameralstil hat der kaufmännischen B. eine Eigentümlichkeit entnommen, die früher als wesentliches Merkmal der kaufmännischen B. galt: die doppelte Buchung aller Posten. Sie wird dadurch bewirkt, daß alle Posten einmal chronologisch im sog. Hauptbuch (Journal) und dann noch einmal in Handbüchern (Manuale) systematisch gebucht werden. In ihren Ergebnissen müssen beide Buchungsreihen übereinstimmen. Durch die Einführung dieser Selbstkontrolle, die zuerst in Österreich im 18. Jahrhundert erfolgte, ist die kameralistische B. außerordentlich vervollkommnet worden.

Die Bücher, die bei der kameralistischen B. geführt werden, haben bei den einzelnen Staatsbahnverwaltungen verschiedene Bezeichnungen. Außer dem oben erwähnten Hauptbuch und den Handbüchern wird regelmäßig noch vom Kassier ein Kassenbuch geführt, das die Bewegung des Kassenbestandes nachweist und durch die Buchungen im Hauptbuch über seine Richtigkeit kontrolliert wird. Ferner müssen stets noch eine Anzahl "Beibücher" geführt werden für Sondernachweisungen, deren summarische Ergebnisse erst in den Handbüchern aufgenommen werden können (über laufende Einnahmen, Ausgaben, über Lagerplatzpachtzinse, Vergütungen der Anschlußgleisinhaber, über Gehalts- und Lohnnachweisungen u. a. m.).

und Ausgaben werden regelmäßig im allgemeinen Staatshaushaltsplan aufgenommen. Ihr Rechnungswesen unterliegt, ebenso wie das der anderen Ressorts, der Kontrolle durch eine oberste Rechnungsbehörde und, wo ein solches besteht, durch das Parlament. Sie werden deshalb in der Regel auch das gleiche Buchführungssystem anwenden, wie diese Ressorts. Ganz besonders wird das überall dort der Fall sein, wo die Eisenbahnverwaltung keine finanzielle Autonomie besitzt. Ist ihr dagegen eine solche Autonomie eingeräumt und ist damit das Eisenbahnvermögen von dem übrigen Staatsvermögen getrennt und als besonderer Wirtschaftskörper konstituiert worden, so steht nichts entgegen, daß die Eisenbahnverwaltung, unabhängig von der in den übrigen Staatsressorts üblichen Buchführungsart, ein ihren besonderen Bedürfnissen besser angepaßtes Buchführungssystem wählt (Schweiz).

Für die B. der Hauptverwaltungsstellen eines Eisenbahnunternehmens, d. h. derjenigen Stellen, an denen das Finanzgebaren entweder des ganzen Unternehmens oder doch eines in sich abgeschlossenen größeren Verwaltungsbezirkes zusammengefaßt wird, sind gegenwärtig folgende Buchführungssysteme gebräuchlich:

a) die kameralistische B.,

b) die kaufmännische doppelte B.

oder

c) eine Verbindung der Systeme zu a) und b).

a) Die kameralistische B. Die kameralistische B. ist die Buchführungsform, die von den Staatsverwaltungen der meisten Länder gebraucht wird. Sie wird deshalb auch bei der überwiegenden Mehrzahl der Staatsbahnverwaltungen angewandt.

Ihrem Umfange nach bezieht sich die kameralistische B. auf die Darstellung der Veränderungen der Vermögensbestandteile. Für sie erschöpft sich das Interesse in der Darstellung des Geldgebarens der Verwaltung. Die Darstellung der Veränderung des reinen Vermögens ist ihr fremd. Den Begriff des Kapitalkontos und der Gewinn- und Verlustrechnungen kennt sie daher nicht. Bei der Zusammenfassung allen Interesses auf die Geldbewegung ist es naturgemäß, daß sie ihre Rechnung nach dem Hauptgesichtspunkt der Einnahmen und Ausgaben einteilt. Das Hauptbuch der kameralistischen B. enthält auf der linken Seite das Konto Einnahmen, dem auf der rechten Seite das Konto Ausgaben entspricht. Die besondere Eigentümlichkeit der kameralistischen B. ist nun aber die Gegenüberstellung der Anordnung und der Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben. In einer besonderen Spalte mit dem Kennwort „Soll“ werden alle angeordneten Einnahmen oder Ausgaben aufgeführt, in einer anderen mit „Ist“ bezeichneten Spalte wird nachgewiesen, ob dieser Anordnung entsprochen und die Einnahme oder Ausgabe geleistet worden ist. Dadurch wird Verwaltung und Kasse einander kontrollierend gegenübergestellt. Alle beim Abschluß angeordneten, aber noch nicht vollzogenen Einnahmen oder Ausgaben werden als „Reste“ entweder in einer besonderen Restrechnung oder, wie in Preußen, in der neuen Rechnung vorgetragen. Die Reste sind entweder Aktiv- oder Passivreste. Diese beiden Konten der Aktiv- und Passivausstände sind neben dem Kassenkonto die spezifischen Konten der kameralistischen B.

Ist bei einer Staatsbahnverwaltung keine besondere Wirtschaftskontrolle eingerichtet, so wird in den Büchern selber häufig eine Gegenüberstellung der Ansätze des Wirtschaftsplanes mit den Ergebnissen der Wirtschaftsführung vorgenommen. Dadurch ergibt sich alsdann in übersichtlichster Form ein Nachweis darüber, in welcher Weise die Wirtschaftsführung dem Wirtschaftsplan entsprochen hat.

Der neuere Kameralstil hat der kaufmännischen B. eine Eigentümlichkeit entnommen, die früher als wesentliches Merkmal der kaufmännischen B. galt: die doppelte Buchung aller Posten. Sie wird dadurch bewirkt, daß alle Posten einmal chronologisch im sog. Hauptbuch (Journal) und dann noch einmal in Handbüchern (Manuale) systematisch gebucht werden. In ihren Ergebnissen müssen beide Buchungsreihen übereinstimmen. Durch die Einführung dieser Selbstkontrolle, die zuerst in Österreich im 18. Jahrhundert erfolgte, ist die kameralistische B. außerordentlich vervollkommnet worden.

Die Bücher, die bei der kameralistischen B. geführt werden, haben bei den einzelnen Staatsbahnverwaltungen verschiedene Bezeichnungen. Außer dem oben erwähnten Hauptbuch und den Handbüchern wird regelmäßig noch vom Kassier ein Kassenbuch geführt, das die Bewegung des Kassenbestandes nachweist und durch die Buchungen im Hauptbuch über seine Richtigkeit kontrolliert wird. Ferner müssen stets noch eine Anzahl „Beibücher“ geführt werden für Sondernachweisungen, deren summarische Ergebnisse erst in den Handbüchern aufgenommen werden können (über laufende Einnahmen, Ausgaben, über Lagerplatzpachtzinse, Vergütungen der Anschlußgleisinhaber, über Gehalts- und Lohnnachweisungen u. a. m.).

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[119/0131] und Ausgaben werden regelmäßig im allgemeinen Staatshaushaltsplan aufgenommen. Ihr Rechnungswesen unterliegt, ebenso wie das der anderen Ressorts, der Kontrolle durch eine oberste Rechnungsbehörde und, wo ein solches besteht, durch das Parlament. Sie werden deshalb in der Regel auch das gleiche Buchführungssystem anwenden, wie diese Ressorts. Ganz besonders wird das überall dort der Fall sein, wo die Eisenbahnverwaltung keine finanzielle Autonomie besitzt. Ist ihr dagegen eine solche Autonomie eingeräumt und ist damit das Eisenbahnvermögen von dem übrigen Staatsvermögen getrennt und als besonderer Wirtschaftskörper konstituiert worden, so steht nichts entgegen, daß die Eisenbahnverwaltung, unabhängig von der in den übrigen Staatsressorts üblichen Buchführungsart, ein ihren besonderen Bedürfnissen besser angepaßtes Buchführungssystem wählt (Schweiz). Für die B. der Hauptverwaltungsstellen eines Eisenbahnunternehmens, d. h. derjenigen Stellen, an denen das Finanzgebaren entweder des ganzen Unternehmens oder doch eines in sich abgeschlossenen größeren Verwaltungsbezirkes zusammengefaßt wird, sind gegenwärtig folgende Buchführungssysteme gebräuchlich: a) die kameralistische B., b) die kaufmännische doppelte B. oder c) eine Verbindung der Systeme zu a) und b). a) Die kameralistische B. Die kameralistische B. ist die Buchführungsform, die von den Staatsverwaltungen der meisten Länder gebraucht wird. Sie wird deshalb auch bei der überwiegenden Mehrzahl der Staatsbahnverwaltungen angewandt. Ihrem Umfange nach bezieht sich die kameralistische B. auf die Darstellung der Veränderungen der Vermögensbestandteile. Für sie erschöpft sich das Interesse in der Darstellung des Geldgebarens der Verwaltung. Die Darstellung der Veränderung des reinen Vermögens ist ihr fremd. Den Begriff des Kapitalkontos und der Gewinn- und Verlustrechnungen kennt sie daher nicht. Bei der Zusammenfassung allen Interesses auf die Geldbewegung ist es naturgemäß, daß sie ihre Rechnung nach dem Hauptgesichtspunkt der Einnahmen und Ausgaben einteilt. Das Hauptbuch der kameralistischen B. enthält auf der linken Seite das Konto Einnahmen, dem auf der rechten Seite das Konto Ausgaben entspricht. Die besondere Eigentümlichkeit der kameralistischen B. ist nun aber die Gegenüberstellung der Anordnung und der Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben. In einer besonderen Spalte mit dem Kennwort „Soll“ werden alle angeordneten Einnahmen oder Ausgaben aufgeführt, in einer anderen mit „Ist“ bezeichneten Spalte wird nachgewiesen, ob dieser Anordnung entsprochen und die Einnahme oder Ausgabe geleistet worden ist. Dadurch wird Verwaltung und Kasse einander kontrollierend gegenübergestellt. Alle beim Abschluß angeordneten, aber noch nicht vollzogenen Einnahmen oder Ausgaben werden als „Reste“ entweder in einer besonderen Restrechnung oder, wie in Preußen, in der neuen Rechnung vorgetragen. Die Reste sind entweder Aktiv- oder Passivreste. Diese beiden Konten der Aktiv- und Passivausstände sind neben dem Kassenkonto die spezifischen Konten der kameralistischen B. Ist bei einer Staatsbahnverwaltung keine besondere Wirtschaftskontrolle eingerichtet, so wird in den Büchern selber häufig eine Gegenüberstellung der Ansätze des Wirtschaftsplanes mit den Ergebnissen der Wirtschaftsführung vorgenommen. Dadurch ergibt sich alsdann in übersichtlichster Form ein Nachweis darüber, in welcher Weise die Wirtschaftsführung dem Wirtschaftsplan entsprochen hat. Der neuere Kameralstil hat der kaufmännischen B. eine Eigentümlichkeit entnommen, die früher als wesentliches Merkmal der kaufmännischen B. galt: die doppelte Buchung aller Posten. Sie wird dadurch bewirkt, daß alle Posten einmal chronologisch im sog. Hauptbuch (Journal) und dann noch einmal in Handbüchern (Manuale) systematisch gebucht werden. In ihren Ergebnissen müssen beide Buchungsreihen übereinstimmen. Durch die Einführung dieser Selbstkontrolle, die zuerst in Österreich im 18. Jahrhundert erfolgte, ist die kameralistische B. außerordentlich vervollkommnet worden. Die Bücher, die bei der kameralistischen B. geführt werden, haben bei den einzelnen Staatsbahnverwaltungen verschiedene Bezeichnungen. Außer dem oben erwähnten Hauptbuch und den Handbüchern wird regelmäßig noch vom Kassier ein Kassenbuch geführt, das die Bewegung des Kassenbestandes nachweist und durch die Buchungen im Hauptbuch über seine Richtigkeit kontrolliert wird. Ferner müssen stets noch eine Anzahl „Beibücher“ geführt werden für Sondernachweisungen, deren summarische Ergebnisse erst in den Handbüchern aufgenommen werden können (über laufende Einnahmen, Ausgaben, über Lagerplatzpachtzinse, Vergütungen der Anschlußgleisinhaber, über Gehalts- und Lohnnachweisungen u. a. m.).

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/131>, abgerufen am 24.06.2024.