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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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2. die Eisenbahn-Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns vom 1. August 1907,

3. die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 1. Juli 1908,

4. die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 1. April 1909.

Auf die Eisenbahnunternehmungen findet die Reichsgewerbeordnung (§ 6) keine Anwendung.

Die landesrechtlichen Bestimmungen über das Eisenbahnwesen sind für die Staatseisenbahnverwaltung in der Verwaltungsordnung (s. u. C II.) enthalten.

Für die Privateisenbahnen gilt die Verordnung vom 20. Juni 1855. Diese Verordnung ist anfänglich ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden, hat aber nachträglich durch das bayerische Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868, das für die Privateisenbahnen nach § 6 der Reichsgewerbeordnung aufrecht erhalten blieb, ihre gesetzliche Stütze erhalten. Hiernach bedürfen Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr der Konzession und es wird zwischen der Projektierungskonzession und der eigentlichen Eisenbahnkonzession unterschieden; letztere, d. i. die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn, wird vom König, u. zw. nur auf Zeit, höchstens auf 99 Jahre erteilt.

Staats- und Privatbahnen sind nach dem Gesetze vom 17. November 1837, Art. I A, Ziff. 11, mit dem Enteignungsrechte ausgestattet.

Die oberste Aufsicht über die Privateisenbahnen steht nach § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1903, die Errichtung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten betreffend, dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zu. Die unmittelbare Aufsicht wird nach § 1 (2) der Verwaltungsordnung für die Verkehrsanstalten vom 18. Dezember 1906 von den Eisenbahndirektionen ausgeübt.

II. Eisenbahnpolitik.

Seit den 1860er-Jahren hat Bayern den Grundsatz des staatlichen Ausbaues und Betriebes seines Hauptbahnnetzes nicht mehr verlassen. Heute sind in Bayern rechts und links des Rheins, sämtliche Haupteisenbahnen, mit alleiniger Ausnahme der nur dem Lokalpersonenverkehr dienenden Ludwigsbahn von Nürnberg nach Fürth, Staatsbahnen (vgl. oben A, I, 4).

Aber auch der weitaus größte Teil der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung ist vom Staate erbaut worden und wird von ihm betrieben (s. o. A, I., 5).

Seit Erlaß des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der bestehenden Vizinalbahnen und den Bau der Sekundärbahnen betreffend, werden in ununterbrochener Folge Lokalbahnen zur wirtschaftlichen Erschließung des Landes gebaut (vgl. hierüber Abschnitt A, I, 5b).

Die Personen- und Gütertarife sind dieselben wie die der Haupteisenbahnen, mit der Maßgabe jedoch, daß bei ihrer Bildung zu den Längen kilometrische Zuschläge (in der Regel 20%) gemacht werden.

Nur verhältnismäßig wenig private Lokalbahnen sind konzessioniert worden. Bei den Konzessionen ist der unentgeltliche Heimfall an den Staat nach Ablauf von 99 Jahren und außerdem schon vorher das Einlösungsrecht des Staates (meist gegen den Bauwert oder den mit 41/2% kapitalisierten Ertragswert, wenn dieser höher ist) vorbehalten. Nur in einem Falle (Dillingen-Balmertshofen) ist der Privatbahnbau durch eine staatliche Beihilfe unterstützt worden (s. im übrigen hinsichtlich der Privatbahnen oben A, I, 5c und unten D).

III. Statistische Angaben über die Eisenbahnen Bayerns im allgemeinen.

Die Gesamtlänge der Eisenbahnen Bayerns betrug (1. Januar 1911):


Haupteisenbahnen4913·60 km
Nebeneisenbahnen3225·36 km
zusammen8138·96 km

C. Die bayerischen Staatseisenbahnen im besonderen.

I. Umfang der bayerischen Staatseisenbahnen.

Am 1. Januar 1910 befanden sich im Eigentum des bayerischen Staates insgesamt:


in Bayern rechts des Rheins7055·78 km
in der Pfalz893·45 km
zusammen7949·23 km

Von diesen sind schmalspurige Lokalbahnstrecken in Bayern rechts des Rheins 40·15 km und in der Pfalz 69·73 km.

Haupteisenbahnen sind:


in Bayern rechts des Rheins4212·71 km
in der Pfalz677·57 km
zusammen4890·28 km

Nebeneisenbahnen sind:


in Bayern rechts des Rheins2843·07 km
in der Pfalz215·88 km
zusammen3058·95 km

Von diesen Bahnen sind verpachtet 105·85 km (104·21 km Hauptbahnen und 1·64 km Nebenbahnen).

Gepachtet sind von fremden Verwaltungen (abgesehen von den unter A, I, 3, erwähnten, von Gemeinden und Privaten gebauten und vom Staate gegen Verzinsung und Tilgung des

2. die Eisenbahn-Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns vom 1. August 1907,

3. die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 1. Juli 1908,

4. die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 1. April 1909.

Auf die Eisenbahnunternehmungen findet die Reichsgewerbeordnung (§ 6) keine Anwendung.

Die landesrechtlichen Bestimmungen über das Eisenbahnwesen sind für die Staatseisenbahnverwaltung in der Verwaltungsordnung (s. u. C II.) enthalten.

Für die Privateisenbahnen gilt die Verordnung vom 20. Juni 1855. Diese Verordnung ist anfänglich ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden, hat aber nachträglich durch das bayerische Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868, das für die Privateisenbahnen nach § 6 der Reichsgewerbeordnung aufrecht erhalten blieb, ihre gesetzliche Stütze erhalten. Hiernach bedürfen Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr der Konzession und es wird zwischen der Projektierungskonzession und der eigentlichen Eisenbahnkonzession unterschieden; letztere, d. i. die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn, wird vom König, u. zw. nur auf Zeit, höchstens auf 99 Jahre erteilt.

Staats- und Privatbahnen sind nach dem Gesetze vom 17. November 1837, Art. I A, Ziff. 11, mit dem Enteignungsrechte ausgestattet.

Die oberste Aufsicht über die Privateisenbahnen steht nach § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1903, die Errichtung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten betreffend, dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zu. Die unmittelbare Aufsicht wird nach § 1 (2) der Verwaltungsordnung für die Verkehrsanstalten vom 18. Dezember 1906 von den Eisenbahndirektionen ausgeübt.

II. Eisenbahnpolitik.

Seit den 1860er-Jahren hat Bayern den Grundsatz des staatlichen Ausbaues und Betriebes seines Hauptbahnnetzes nicht mehr verlassen. Heute sind in Bayern rechts und links des Rheins, sämtliche Haupteisenbahnen, mit alleiniger Ausnahme der nur dem Lokalpersonenverkehr dienenden Ludwigsbahn von Nürnberg nach Fürth, Staatsbahnen (vgl. oben A, I, 4).

Aber auch der weitaus größte Teil der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung ist vom Staate erbaut worden und wird von ihm betrieben (s. o. A, I., 5).

Seit Erlaß des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der bestehenden Vizinalbahnen und den Bau der Sekundärbahnen betreffend, werden in ununterbrochener Folge Lokalbahnen zur wirtschaftlichen Erschließung des Landes gebaut (vgl. hierüber Abschnitt A, I, 5b).

Die Personen- und Gütertarife sind dieselben wie die der Haupteisenbahnen, mit der Maßgabe jedoch, daß bei ihrer Bildung zu den Längen kilometrische Zuschläge (in der Regel 20%) gemacht werden.

Nur verhältnismäßig wenig private Lokalbahnen sind konzessioniert worden. Bei den Konzessionen ist der unentgeltliche Heimfall an den Staat nach Ablauf von 99 Jahren und außerdem schon vorher das Einlösungsrecht des Staates (meist gegen den Bauwert oder den mit 41/2% kapitalisierten Ertragswert, wenn dieser höher ist) vorbehalten. Nur in einem Falle (Dillingen-Balmertshofen) ist der Privatbahnbau durch eine staatliche Beihilfe unterstützt worden (s. im übrigen hinsichtlich der Privatbahnen oben A, I, 5c und unten D).

III. Statistische Angaben über die Eisenbahnen Bayerns im allgemeinen.

Die Gesamtlänge der Eisenbahnen Bayerns betrug (1. Januar 1911):


Haupteisenbahnen4913·60 km
Nebeneisenbahnen3225·36 km
zusammen8138·96 km

C. Die bayerischen Staatseisenbahnen im besonderen.

I. Umfang der bayerischen Staatseisenbahnen.

Am 1. Januar 1910 befanden sich im Eigentum des bayerischen Staates insgesamt:


in Bayern rechts des Rheins7055·78 km
in der Pfalz893·45 km
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Von diesen sind schmalspurige Lokalbahnstrecken in Bayern rechts des Rheins 40·15 km und in der Pfalz 69·73 km.

Haupteisenbahnen sind:


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Nebeneisenbahnen sind:


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Von diesen Bahnen sind verpachtet 105·85 km (104·21 km Hauptbahnen und 1·64 km Nebenbahnen).

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[57/0065] 2. die Eisenbahn-Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns vom 1. August 1907, 3. die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 1. Juli 1908, 4. die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 1. April 1909. Auf die Eisenbahnunternehmungen findet die Reichsgewerbeordnung (§ 6) keine Anwendung. Die landesrechtlichen Bestimmungen über das Eisenbahnwesen sind für die Staatseisenbahnverwaltung in der Verwaltungsordnung (s. u. C II.) enthalten. Für die Privateisenbahnen gilt die Verordnung vom 20. Juni 1855. Diese Verordnung ist anfänglich ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden, hat aber nachträglich durch das bayerische Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868, das für die Privateisenbahnen nach § 6 der Reichsgewerbeordnung aufrecht erhalten blieb, ihre gesetzliche Stütze erhalten. Hiernach bedürfen Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr der Konzession und es wird zwischen der Projektierungskonzession und der eigentlichen Eisenbahnkonzession unterschieden; letztere, d. i. die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn, wird vom König, u. zw. nur auf Zeit, höchstens auf 99 Jahre erteilt. Staats- und Privatbahnen sind nach dem Gesetze vom 17. November 1837, Art. I A, Ziff. 11, mit dem Enteignungsrechte ausgestattet. Die oberste Aufsicht über die Privateisenbahnen steht nach § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1903, die Errichtung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten betreffend, dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zu. Die unmittelbare Aufsicht wird nach § 1 (2) der Verwaltungsordnung für die Verkehrsanstalten vom 18. Dezember 1906 von den Eisenbahndirektionen ausgeübt. II. Eisenbahnpolitik. Seit den 1860er-Jahren hat Bayern den Grundsatz des staatlichen Ausbaues und Betriebes seines Hauptbahnnetzes nicht mehr verlassen. Heute sind in Bayern rechts und links des Rheins, sämtliche Haupteisenbahnen, mit alleiniger Ausnahme der nur dem Lokalpersonenverkehr dienenden Ludwigsbahn von Nürnberg nach Fürth, Staatsbahnen (vgl. oben A, I, 4). Aber auch der weitaus größte Teil der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung ist vom Staate erbaut worden und wird von ihm betrieben (s. o. A, I., 5). Seit Erlaß des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der bestehenden Vizinalbahnen und den Bau der Sekundärbahnen betreffend, werden in ununterbrochener Folge Lokalbahnen zur wirtschaftlichen Erschließung des Landes gebaut (vgl. hierüber Abschnitt A, I, 5b). Die Personen- und Gütertarife sind dieselben wie die der Haupteisenbahnen, mit der Maßgabe jedoch, daß bei ihrer Bildung zu den Längen kilometrische Zuschläge (in der Regel 20%) gemacht werden. Nur verhältnismäßig wenig private Lokalbahnen sind konzessioniert worden. Bei den Konzessionen ist der unentgeltliche Heimfall an den Staat nach Ablauf von 99 Jahren und außerdem schon vorher das Einlösungsrecht des Staates (meist gegen den Bauwert oder den mit 41/2% kapitalisierten Ertragswert, wenn dieser höher ist) vorbehalten. Nur in einem Falle (Dillingen-Balmertshofen) ist der Privatbahnbau durch eine staatliche Beihilfe unterstützt worden (s. im übrigen hinsichtlich der Privatbahnen oben A, I, 5c und unten D). III. Statistische Angaben über die Eisenbahnen Bayerns im allgemeinen. Die Gesamtlänge der Eisenbahnen Bayerns betrug (1. Januar 1911): Haupteisenbahnen 4913·60 km Nebeneisenbahnen 3225·36 km zusammen 8138·96 km C. Die bayerischen Staatseisenbahnen im besonderen. I. Umfang der bayerischen Staatseisenbahnen. Am 1. Januar 1910 befanden sich im Eigentum des bayerischen Staates insgesamt: in Bayern rechts des Rheins 7055·78 km in der Pfalz 893·45 km zusammen 7949·23 km Von diesen sind schmalspurige Lokalbahnstrecken in Bayern rechts des Rheins 40·15 km und in der Pfalz 69·73 km. Haupteisenbahnen sind: in Bayern rechts des Rheins 4212·71 km in der Pfalz 677·57 km zusammen 4890·28 km Nebeneisenbahnen sind: in Bayern rechts des Rheins 2843·07 km in der Pfalz 215·88 km zusammen 3058·95 km Von diesen Bahnen sind verpachtet 105·85 km (104·21 km Hauptbahnen und 1·64 km Nebenbahnen). Gepachtet sind von fremden Verwaltungen (abgesehen von den unter A, I, 3, erwähnten, von Gemeinden und Privaten gebauten und vom Staate gegen Verzinsung und Tilgung des

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/65>, abgerufen am 11.12.2024.