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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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und fördernd einzugreifen und beobachtete Mängel zur Sprache zu bringen. Selbständige Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen sie in den äußeren Dienst eingreifen. Sie haben sich in steter und reger Verbindung mit den Vorständen der Betriebs- und Verkehrsämter, denen sie dienstlich untergeordnet sind, zu halten sowie Anweisungen und Anleitungen von ihnen entgegenzunehmen. Soweit der durchgehende Lauf der Züge eine Überwachung über den Bezirk der eigenen Direktion hinaus erfordert, können die Betriebskontrolleure bei den preuß.-hess. Staatsbahnen auch mit örtlichen Erhebungen im Bezirk anderer Eisenbahndirektionen beauftragt werden.

Den Betriebskontrolleuren gleichgeordnet sind die Verkehrskontrolleure. Sie sind jedoch nicht den Eisenbahndirektionen, sondern den Verkehrsämtern zur Hilfeleistung bei der Überwachung des Verkehrs- und Beförderungsdienstes, des Wagendienstes, des Abfertigungs- und Kassendienstes zugeteilt und mit der ständigen Vertretung des Vorstandes beauftragt. Insbesondere obliegt ihnen die Vornahme der Prüfung und Übergabe der Kassen.

Für die technischen Dienstzweige sind bei den preuß.-hess. Staatsbahnen besondere Kontrolleure bestellt. Ihre Tätigkeit ist wie die der Kontrolleure für den Betriebs- und Verkehrsdienst geregelt. Sie soll in erster Linie dazu dienen, die technischen Mitglieder der Eisenbahndirektion in steter Fühlung mit der praktischen Handhabung des Dienstes zu halten und dazu beitragen, die an einer Stelle gewonnenen Erfahrungen an anderen Stellen zu verwerten. Den verschiedenen Dienstzweigen entsprechend gibt es:

a) Betriebsmaschinenkontrolleure zur Beaufsichtigung des gesamten Lokomotivfahrdienstes und des Unterhaltungsdienstes der Fahrzeuge. Ihnen obliegt auch die Belehrung des Personals in der Behandlung der Lokomotive, besonders bei der Erprobung und Einführung von Neuerungen.

b) Technische Betriebskontrolleure für die Überwachung der Stellwerks-, Block-, Signal- und Telegrapheneinrichtungen, der Arbeiten in den Telegraphenwerkstätten und für die Abnahme der vorgeschriebenen Prüfung der Beamten in der Bedienung dieser Einrichtungen.

c) Oberbaukontrolleure für die Prüfungen der Gleislage und für die Unterweisung der beim Umbau und Neubau von Gleisen beschäftigten Beamten und Arbeiter.

In Bayern obliegt die B. den den Eisenbahndirektionen unterstellten Bau-, Betriebs- und Maschineninspektionen.

Auch bei den übrigen deutschen Staatsbahnverwaltungen liegt die Kontrolle zumeist in den Händen der für die Leitung und Überwachung des Betriebes bestehenden Inspektionsämter u. dgl. (s. Betriebsdienst).

Bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die regelmäßige aktive Kontrolle durch die den Staatsbahndirektionen zugeteilten Bahnerhaltungskontrollore, Verkehrs- (Betriebs-), Transport-, Tarif-, Telegraphen- und Kassenkontrollore, in Ungarn durch die Betriebsleitungen, in Belgien, Frankreich und den Niederlanden durch die Distriktsleitungen, in Italien durch die Bezirksdirektionen, in der Schweiz durch die Kreisdirektionen u. s. w.

Während die aktive Kontrolle durch die Behörden und Dienststellen wahrgenommen wird, die gleichzeitig teils mit der Leitung, teils mit der Ausführung des Betriebsdienstes betraut sind, bestehen für die schriftliche (Rechnungs-) Kontrolle zumeist Verwaltungseinrichtungen, die sich ausschließlich mit dem betreffenden Zweig der Kontrolle befassen. Zu diesen Kontrolleinrichtungen im engeren Sinne gehören:

Die Einnahmekontrollen (controle des recettes), Hauptkontrollen, Verkehrskontrollen, auch Personen- oder Güterkontrollen. Diese sind Dienststellen, die für die Kontrolle der Einnahmen aus dem Personen- und Güterverkehr eingerichtet sind.

Die Wagenkontrolle (controle des wagons; controllo veicoli) ist die Dienststelle, der die Feststellung des Laufs der Wagen zum Zweck der Ermittlung der geleisteten Achs/km, ferner zum Zweck der Abrechnung mit anderen Bahnen über die gegenseitige Benützung der Wagen obliegt. Bei den preuß.-hess. Eisenbahnen werden diese Geschäfte, zugleich für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, vom Wagenabrechnungsbureau in Magdeburg wahrgenommen. Unter Wagenkontrolle versteht man auch die Überwachung der zweckmäßigsten Ausnützung des Wagenparks, namentlich der Güterwagen durch rechtzeitige Be- und Entladung, richtige Benützung, raschen Rücklauf zu den Versandgebieten u. s. w. Diese Kontrolle ist vielfach Aufgabe der sog. Wagenbureaus. Auch für die Durchsicht und Prüfung der Belege über Ausgaben aller Art bestehen mancherlei Kontrolleinrichtungen, die bei einigen Bahnen in den sog. Ausgabekontrollen zusammenlaufen.

In Ansehung der Vielfältigkeit der sachlichen Betriebserfordernisse und des Umstands, daß bei Staatsbahnen Ausgaben nur im Rahmen des im voraus zu ganz bestimmten Zwecken zu bewilligenden Voranschlags bestritten werden dürfen, während bei Privatbahnen die

und fördernd einzugreifen und beobachtete Mängel zur Sprache zu bringen. Selbständige Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen sie in den äußeren Dienst eingreifen. Sie haben sich in steter und reger Verbindung mit den Vorständen der Betriebs- und Verkehrsämter, denen sie dienstlich untergeordnet sind, zu halten sowie Anweisungen und Anleitungen von ihnen entgegenzunehmen. Soweit der durchgehende Lauf der Züge eine Überwachung über den Bezirk der eigenen Direktion hinaus erfordert, können die Betriebskontrolleure bei den preuß.-hess. Staatsbahnen auch mit örtlichen Erhebungen im Bezirk anderer Eisenbahndirektionen beauftragt werden.

Den Betriebskontrolleuren gleichgeordnet sind die Verkehrskontrolleure. Sie sind jedoch nicht den Eisenbahndirektionen, sondern den Verkehrsämtern zur Hilfeleistung bei der Überwachung des Verkehrs- und Beförderungsdienstes, des Wagendienstes, des Abfertigungs- und Kassendienstes zugeteilt und mit der ständigen Vertretung des Vorstandes beauftragt. Insbesondere obliegt ihnen die Vornahme der Prüfung und Übergabe der Kassen.

Für die technischen Dienstzweige sind bei den preuß.-hess. Staatsbahnen besondere Kontrolleure bestellt. Ihre Tätigkeit ist wie die der Kontrolleure für den Betriebs- und Verkehrsdienst geregelt. Sie soll in erster Linie dazu dienen, die technischen Mitglieder der Eisenbahndirektion in steter Fühlung mit der praktischen Handhabung des Dienstes zu halten und dazu beitragen, die an einer Stelle gewonnenen Erfahrungen an anderen Stellen zu verwerten. Den verschiedenen Dienstzweigen entsprechend gibt es:

a) Betriebsmaschinenkontrolleure zur Beaufsichtigung des gesamten Lokomotivfahrdienstes und des Unterhaltungsdienstes der Fahrzeuge. Ihnen obliegt auch die Belehrung des Personals in der Behandlung der Lokomotive, besonders bei der Erprobung und Einführung von Neuerungen.

b) Technische Betriebskontrolleure für die Überwachung der Stellwerks-, Block-, Signal- und Telegrapheneinrichtungen, der Arbeiten in den Telegraphenwerkstätten und für die Abnahme der vorgeschriebenen Prüfung der Beamten in der Bedienung dieser Einrichtungen.

c) Oberbaukontrolleure für die Prüfungen der Gleislage und für die Unterweisung der beim Umbau und Neubau von Gleisen beschäftigten Beamten und Arbeiter.

In Bayern obliegt die B. den den Eisenbahndirektionen unterstellten Bau-, Betriebs- und Maschineninspektionen.

Auch bei den übrigen deutschen Staatsbahnverwaltungen liegt die Kontrolle zumeist in den Händen der für die Leitung und Überwachung des Betriebes bestehenden Inspektionsämter u. dgl. (s. Betriebsdienst).

Bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die regelmäßige aktive Kontrolle durch die den Staatsbahndirektionen zugeteilten Bahnerhaltungskontrollore, Verkehrs- (Betriebs-), Transport-, Tarif-, Telegraphen- und Kassenkontrollore, in Ungarn durch die Betriebsleitungen, in Belgien, Frankreich und den Niederlanden durch die Distriktsleitungen, in Italien durch die Bezirksdirektionen, in der Schweiz durch die Kreisdirektionen u. s. w.

Während die aktive Kontrolle durch die Behörden und Dienststellen wahrgenommen wird, die gleichzeitig teils mit der Leitung, teils mit der Ausführung des Betriebsdienstes betraut sind, bestehen für die schriftliche (Rechnungs-) Kontrolle zumeist Verwaltungseinrichtungen, die sich ausschließlich mit dem betreffenden Zweig der Kontrolle befassen. Zu diesen Kontrolleinrichtungen im engeren Sinne gehören:

Die Einnahmekontrollen (contrôle des recettes), Hauptkontrollen, Verkehrskontrollen, auch Personen- oder Güterkontrollen. Diese sind Dienststellen, die für die Kontrolle der Einnahmen aus dem Personen- und Güterverkehr eingerichtet sind.

Die Wagenkontrolle (contrôle des wagons; controllo veicoli) ist die Dienststelle, der die Feststellung des Laufs der Wagen zum Zweck der Ermittlung der geleisteten Achs/km, ferner zum Zweck der Abrechnung mit anderen Bahnen über die gegenseitige Benützung der Wagen obliegt. Bei den preuß.-hess. Eisenbahnen werden diese Geschäfte, zugleich für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, vom Wagenabrechnungsbureau in Magdeburg wahrgenommen. Unter Wagenkontrolle versteht man auch die Überwachung der zweckmäßigsten Ausnützung des Wagenparks, namentlich der Güterwagen durch rechtzeitige Be- und Entladung, richtige Benützung, raschen Rücklauf zu den Versandgebieten u. s. w. Diese Kontrolle ist vielfach Aufgabe der sog. Wagenbureaus. Auch für die Durchsicht und Prüfung der Belege über Ausgaben aller Art bestehen mancherlei Kontrolleinrichtungen, die bei einigen Bahnen in den sog. Ausgabekontrollen zusammenlaufen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/326>, abgerufen am 04.12.2024.