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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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nicht für Materialankäufe, zur Dotierung ihrer Kassen u. s. w. benötigen. Nachstehende Übersicht läßt die einschlägigen Verhältnisse der österreichischen Staatsbahnen für die Jahre 1906 mit 1910 ersehen:



Heubach.


Betriebskasse (Bezirkskasse) wird bei manchen Verwaltungen die den Mittelstellen zugeteilte Kasse genannt, die zwischen den Stationskassen und der Haupt- oder Zentralkasse steht und

a) den Geldverkehr mit den Stationskassen ihres Bezirkes unterhält sowie diese überwacht;

b) den gesamten Geldverkehr der Mittelstelle, der sie zugeteilt ist, besorgt;

c) über ihre Einnahmen und Ausgaben der Hauptkasse Rechnung zu legen hat.


Betriebskontrolle (control-service; controle d'exploitation; controllo dell'esercizio), die Überwachung der gesamten, mit der Abwicklung des Betriebsdienstes verbundenen Tätigkeit.

Die B. scheidet sich im wesentlichen in zwei Hauptrichtungen, u. zw. in die unmittelbar wirkende (aktive, ausübende) und in die schriftliche, insbesondere rechnerische Kontrolle. Die B. in ersterem Sinne obliegt sowohl den obersten Verwaltungsstellen (Ministerium, Generaldirektion) als auch, u. zw. vor allem den bei größeren Verwaltungen für engere Bezirke bestehenden mittleren Betriebsdienststellen (Betriebsdirektionen, Distriktsdirektionen, Betriebsämter, Betriebsinspektionen u. dgl.) schließlich auch den Vorständen der unteren Dienststellen des äußeren Dienstes (Stationen, Materialmagazine, Betriebs- und Hauptwerkstätten u. s. w.). Die aktive Kontrolle wird durch örtliche Besichtigungen, Revisionen und Besprechungen wahrgenommen; die leitenden und anderen höheren Beamten der obersten Verwaltungsstellen sowie der mittleren Betriebsstellen bereisen zu diesem Zwecke in den meisten Bahngebieten die äußeren Dienststellen planmäßig. Bei solchen Reisen werden in der Regel auch Anträge, Anregungen, Beschwerden an Ort und Stelle erledigt. Vielfach sind den kontrollierenden Stellen besondere, fachlich ausgebildete Beamte (Inspektoren, Betriebs-, Verkehrs-, Telegraphen-, Wagen-, Oberbau-, Betriebsmaschinen-, Zugs-, Materialien-, Kassenkontrolleure u. s. w.) beigegeben.

Über die Art der Ausübung der aktiven Kontrolle bestehen bei größeren Verwaltungen zumeist besondere Dienstvorschriften. Die Kontrolleure, die der Regel nach ausschließlich durch die Kontrolltätigkeit in Anspruch genommen sind, beobachten und berichten über ihre Wahrnehmungen an die vorgesetzten Stellen meist mündlich oder in einfachster Weise schriftlich. Selbständige Verfügungen dürfen sie in der Regel, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, nicht treffen. Eine wichtige Aufgabe der Kontrollorgane besteht darin, daß sie die Heranbildung der Dienstanfänger überwachen und ihre Fähigkeit vor der Einstellung in den verantwortlichen Dienst feststellen.

Damit die unmittelbare Überwachung des Dienstes wirksam sei, müssen die Kontroleure (Revisoren) tunlichst unvermutet an dem Ort ihrer Amtstätigkeit erscheinen und die vorzunehmende Revision ohne Unterbrechung beenden.

Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich der Überwachung des Zugspersonals in der Richtung, ob dasselbe etwa Reisende ohne gültige Fahrausweise zuläßt. Nachdem aber diese allerdings sehr notwendige Kontrolle für Reisende des Fernverkehrs, namentlich bei mehrfacher Wiederholung eine nicht geringe Belästigung mit sich bringt, ist es umsomehr notwendig, diese Kontrolle durch besonnene, an verbindliche Umgangsformen gewöhnte Organe vollziehen und bei direkten, dem Fernverkehr dienenden Zügen nicht ohne besondere Veranlassung zur Nachtzeit vornehmen zu lassen.

Unerläßlich ist das unvermutete Erscheinen der Kontrollorgane bei Kassenrevisionen (Kassenskontrierungen, Kassensturz) und bei Befundsaufnahmen der Materialvorräte, nachdem es nur auf diese Weise möglich ist, zu verhüten, daß Ordnungswidrigkeiten durch anscheinend richtige Buchführung während längerer Zeit der Entdeckung entzogen bleiben.

Bei den preuß.-hess. Staatsbahnen sind den Direktionen zur Überwachung des Betriebs-, insbesondere des Fahr-, Wagen-, Beförderungs- und Verkehrsdienstes Betriebskontrolleure unmittelbar unterstellt und den betreffenden Direktionsdezernenten zugeteilt, um diese bei den in den genannten Geschäftszweigen dauernd erforderlichen zahlreichen örtlichen Erhebungen zu unterstützen. Bei dieser Gelegenheit und auch bei besonders hierfür auszuführenden Reisen haben sie den gesamten äußeren Dienst zu überwachen, überall belehrend

nicht für Materialankäufe, zur Dotierung ihrer Kassen u. s. w. benötigen. Nachstehende Übersicht läßt die einschlägigen Verhältnisse der österreichischen Staatsbahnen für die Jahre 1906 mit 1910 ersehen:



Heubach.


Betriebskasse (Bezirkskasse) wird bei manchen Verwaltungen die den Mittelstellen zugeteilte Kasse genannt, die zwischen den Stationskassen und der Haupt- oder Zentralkasse steht und

a) den Geldverkehr mit den Stationskassen ihres Bezirkes unterhält sowie diese überwacht;

b) den gesamten Geldverkehr der Mittelstelle, der sie zugeteilt ist, besorgt;

c) über ihre Einnahmen und Ausgaben der Hauptkasse Rechnung zu legen hat.


Betriebskontrolle (control-service; contrôle d'exploitation; controllo dell'esercizio), die Überwachung der gesamten, mit der Abwicklung des Betriebsdienstes verbundenen Tätigkeit.

Die B. scheidet sich im wesentlichen in zwei Hauptrichtungen, u. zw. in die unmittelbar wirkende (aktive, ausübende) und in die schriftliche, insbesondere rechnerische Kontrolle. Die B. in ersterem Sinne obliegt sowohl den obersten Verwaltungsstellen (Ministerium, Generaldirektion) als auch, u. zw. vor allem den bei größeren Verwaltungen für engere Bezirke bestehenden mittleren Betriebsdienststellen (Betriebsdirektionen, Distriktsdirektionen, Betriebsämter, Betriebsinspektionen u. dgl.) schließlich auch den Vorständen der unteren Dienststellen des äußeren Dienstes (Stationen, Materialmagazine, Betriebs- und Hauptwerkstätten u. s. w.). Die aktive Kontrolle wird durch örtliche Besichtigungen, Revisionen und Besprechungen wahrgenommen; die leitenden und anderen höheren Beamten der obersten Verwaltungsstellen sowie der mittleren Betriebsstellen bereisen zu diesem Zwecke in den meisten Bahngebieten die äußeren Dienststellen planmäßig. Bei solchen Reisen werden in der Regel auch Anträge, Anregungen, Beschwerden an Ort und Stelle erledigt. Vielfach sind den kontrollierenden Stellen besondere, fachlich ausgebildete Beamte (Inspektoren, Betriebs-, Verkehrs-, Telegraphen-, Wagen-, Oberbau-, Betriebsmaschinen-, Zugs-, Materialien-, Kassenkontrolleure u. s. w.) beigegeben.

Über die Art der Ausübung der aktiven Kontrolle bestehen bei größeren Verwaltungen zumeist besondere Dienstvorschriften. Die Kontrolleure, die der Regel nach ausschließlich durch die Kontrolltätigkeit in Anspruch genommen sind, beobachten und berichten über ihre Wahrnehmungen an die vorgesetzten Stellen meist mündlich oder in einfachster Weise schriftlich. Selbständige Verfügungen dürfen sie in der Regel, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, nicht treffen. Eine wichtige Aufgabe der Kontrollorgane besteht darin, daß sie die Heranbildung der Dienstanfänger überwachen und ihre Fähigkeit vor der Einstellung in den verantwortlichen Dienst feststellen.

Damit die unmittelbare Überwachung des Dienstes wirksam sei, müssen die Kontroleure (Revisoren) tunlichst unvermutet an dem Ort ihrer Amtstätigkeit erscheinen und die vorzunehmende Revision ohne Unterbrechung beenden.

Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich der Überwachung des Zugspersonals in der Richtung, ob dasselbe etwa Reisende ohne gültige Fahrausweise zuläßt. Nachdem aber diese allerdings sehr notwendige Kontrolle für Reisende des Fernverkehrs, namentlich bei mehrfacher Wiederholung eine nicht geringe Belästigung mit sich bringt, ist es umsomehr notwendig, diese Kontrolle durch besonnene, an verbindliche Umgangsformen gewöhnte Organe vollziehen und bei direkten, dem Fernverkehr dienenden Zügen nicht ohne besondere Veranlassung zur Nachtzeit vornehmen zu lassen.

Unerläßlich ist das unvermutete Erscheinen der Kontrollorgane bei Kassenrevisionen (Kassenskontrierungen, Kassensturz) und bei Befundsaufnahmen der Materialvorräte, nachdem es nur auf diese Weise möglich ist, zu verhüten, daß Ordnungswidrigkeiten durch anscheinend richtige Buchführung während längerer Zeit der Entdeckung entzogen bleiben.

Bei den preuß.-hess. Staatsbahnen sind den Direktionen zur Überwachung des Betriebs-, insbesondere des Fahr-, Wagen-, Beförderungs- und Verkehrsdienstes Betriebskontrolleure unmittelbar unterstellt und den betreffenden Direktionsdezernenten zugeteilt, um diese bei den in den genannten Geschäftszweigen dauernd erforderlichen zahlreichen örtlichen Erhebungen zu unterstützen. Bei dieser Gelegenheit und auch bei besonders hierfür auszuführenden Reisen haben sie den gesamten äußeren Dienst zu überwachen, überall belehrend

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[315/0325] nicht für Materialankäufe, zur Dotierung ihrer Kassen u. s. w. benötigen. Nachstehende Übersicht läßt die einschlägigen Verhältnisse der österreichischen Staatsbahnen für die Jahre 1906 mit 1910 ersehen: Heubach. Betriebskasse (Bezirkskasse) wird bei manchen Verwaltungen die den Mittelstellen zugeteilte Kasse genannt, die zwischen den Stationskassen und der Haupt- oder Zentralkasse steht und a) den Geldverkehr mit den Stationskassen ihres Bezirkes unterhält sowie diese überwacht; b) den gesamten Geldverkehr der Mittelstelle, der sie zugeteilt ist, besorgt; c) über ihre Einnahmen und Ausgaben der Hauptkasse Rechnung zu legen hat. Betriebskontrolle (control-service; contrôle d'exploitation; controllo dell'esercizio), die Überwachung der gesamten, mit der Abwicklung des Betriebsdienstes verbundenen Tätigkeit. Die B. scheidet sich im wesentlichen in zwei Hauptrichtungen, u. zw. in die unmittelbar wirkende (aktive, ausübende) und in die schriftliche, insbesondere rechnerische Kontrolle. Die B. in ersterem Sinne obliegt sowohl den obersten Verwaltungsstellen (Ministerium, Generaldirektion) als auch, u. zw. vor allem den bei größeren Verwaltungen für engere Bezirke bestehenden mittleren Betriebsdienststellen (Betriebsdirektionen, Distriktsdirektionen, Betriebsämter, Betriebsinspektionen u. dgl.) schließlich auch den Vorständen der unteren Dienststellen des äußeren Dienstes (Stationen, Materialmagazine, Betriebs- und Hauptwerkstätten u. s. w.). Die aktive Kontrolle wird durch örtliche Besichtigungen, Revisionen und Besprechungen wahrgenommen; die leitenden und anderen höheren Beamten der obersten Verwaltungsstellen sowie der mittleren Betriebsstellen bereisen zu diesem Zwecke in den meisten Bahngebieten die äußeren Dienststellen planmäßig. Bei solchen Reisen werden in der Regel auch Anträge, Anregungen, Beschwerden an Ort und Stelle erledigt. Vielfach sind den kontrollierenden Stellen besondere, fachlich ausgebildete Beamte (Inspektoren, Betriebs-, Verkehrs-, Telegraphen-, Wagen-, Oberbau-, Betriebsmaschinen-, Zugs-, Materialien-, Kassenkontrolleure u. s. w.) beigegeben. Über die Art der Ausübung der aktiven Kontrolle bestehen bei größeren Verwaltungen zumeist besondere Dienstvorschriften. Die Kontrolleure, die der Regel nach ausschließlich durch die Kontrolltätigkeit in Anspruch genommen sind, beobachten und berichten über ihre Wahrnehmungen an die vorgesetzten Stellen meist mündlich oder in einfachster Weise schriftlich. Selbständige Verfügungen dürfen sie in der Regel, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, nicht treffen. Eine wichtige Aufgabe der Kontrollorgane besteht darin, daß sie die Heranbildung der Dienstanfänger überwachen und ihre Fähigkeit vor der Einstellung in den verantwortlichen Dienst feststellen. Damit die unmittelbare Überwachung des Dienstes wirksam sei, müssen die Kontroleure (Revisoren) tunlichst unvermutet an dem Ort ihrer Amtstätigkeit erscheinen und die vorzunehmende Revision ohne Unterbrechung beenden. Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich der Überwachung des Zugspersonals in der Richtung, ob dasselbe etwa Reisende ohne gültige Fahrausweise zuläßt. Nachdem aber diese allerdings sehr notwendige Kontrolle für Reisende des Fernverkehrs, namentlich bei mehrfacher Wiederholung eine nicht geringe Belästigung mit sich bringt, ist es umsomehr notwendig, diese Kontrolle durch besonnene, an verbindliche Umgangsformen gewöhnte Organe vollziehen und bei direkten, dem Fernverkehr dienenden Zügen nicht ohne besondere Veranlassung zur Nachtzeit vornehmen zu lassen. Unerläßlich ist das unvermutete Erscheinen der Kontrollorgane bei Kassenrevisionen (Kassenskontrierungen, Kassensturz) und bei Befundsaufnahmen der Materialvorräte, nachdem es nur auf diese Weise möglich ist, zu verhüten, daß Ordnungswidrigkeiten durch anscheinend richtige Buchführung während längerer Zeit der Entdeckung entzogen bleiben. Bei den preuß.-hess. Staatsbahnen sind den Direktionen zur Überwachung des Betriebs-, insbesondere des Fahr-, Wagen-, Beförderungs- und Verkehrsdienstes Betriebskontrolleure unmittelbar unterstellt und den betreffenden Direktionsdezernenten zugeteilt, um diese bei den in den genannten Geschäftszweigen dauernd erforderlichen zahlreichen örtlichen Erhebungen zu unterstützen. Bei dieser Gelegenheit und auch bei besonders hierfür auszuführenden Reisen haben sie den gesamten äußeren Dienst zu überwachen, überall belehrend

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/325>, abgerufen am 16.07.2024.