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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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(Generalbauunternehmer) meist auch ein gewisser Einfluß auf die Gestaltung der Bahnanlage innerhalb bestimmter Grenzen oder im Rahmen der Konzessionsbedingungen eingeräumt wird. Da hierbei dem Unternehmer ein großer Teil der sonst der B. überwiesenen Aufgaben zufällt, hat sich die B. hauptsächlich mit der Aufstellung des allgemeinen Entwurfs, der Baueinleitung und der Bauaufsicht zu befassen, kann daher auch in sehr einfacher Weise ausgestaltet werden.

Der Natur des Baugeschäfts entsprechend ist die Aufgabe der B. teils eine technische, teils eine administrative; hierauf ist auch bei der Einrichtung des Baudienstes Rücksicht zu nehmen.

Handelt es sich um die Herstellung eines größeren Eisenbahnbaues durch den Staat oder eine Privatgesellschaft, so wird für die Entwurfsarbeit, Ausführung und Abrechnung des Baues eine eigene Behörde oder Dienststelle (Baudirektion, Baukommission, Bauabteilung) errichtet, an deren Spitze stets ein Techniker als Bauleiter oder Baudirektor (superintendent of works, ingenieur en chef, direttore dei lavori) steht, dem die unmittelbare Leitung aller technischen, Verwaltungs- und Rechtsgeschäfte zufällt.

Der Baudirektor ist bei Staatsbauten meist dem mit der Verwaltung der Staatsbahnen betrauten Ministerium, bei Privatbauten dem Verwaltungsrate (Aufsichtsrate) der Gesellschaft unmittelbar unterstellt und verantwortlich und hat seinen vorgesetzten Stellen je nach der ihm eingeräumten Machtbefugnis mehr oder weniger eingehende Berichte zu erstatten. Ihm obliegen die organisatorischen Arbeiten hinsichtlich des Baudienstes, die Aufstellung allgemeiner Grundzüge für die Einzelgestaltung, Ausführung und Abrechnung des Baues, Regelentwürfe, Verdingungs- oder Bedingnishefte, Baubeschreibungen u. s. w.), die Einholung von Angeboten, die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen (bei großem Umfange nach vorheriger Genehmigung durch die vorgesetzte Stelle), die oberste Überwachung der Arbeiten seiner Hilfskräfte und schließlich die endgültige Austragung des ganzen Baugeschäfts.

Die Baudirektion erhält in der Regel die folgende - den hauptsächlichsten bei Herstellung einer Eisenbahn in Betracht kommenden Geschäftsgruppen entsprechende - Gliederung in Abteilungen (Bureaus) mit je einem Oberbeamten (Oberingenieur, Bureauvorstand) an der Spitze:

1. Sekretariat mit Hilfsämtern für die Kanzleigeschäfte, Rechtsbureau, Grunderwerbsbureau; 2. Rechnungsbureau für die Besorgung des Rechnungs- und Kassenwesens; 3. Unterbaubureau; 4. Brückenbureau für die Bearbeitung der Brückenentwürfe und Aufstellung der Brückenbücher (s. d.); 5. Oberbaubureau, dem auch die Bearbeitung der mechanischen und der Telegrapheneinrichtung zufällt, wenn nicht für Sicherungsanlagen und elektrotechnische Anlagen ein besonderes Bureau errichtet wird, das auch die Telegraphen- und Telephoneinrichtungen zu bearbeiten hätte; 6. Hochbaubureau und 7. ein Bureau für die Beschaffung der Fahrzeuge.

Bei sehr bedeutenden Baugeschäften tritt eine noch weitergehende Gliederung der Baudirektion sowohl hinsichtlich der administrativen als auch der technischen Fächer ein, umgekehrt können bei kleineren Bahnbauten verschiedene der oben getrennt angegebenen Geschäfte einem Bureau gemeinsam zugewiesen werden. Wenn bereits bestehende Bahnverwaltungen neue Bahnen herstellen, kann ein Teil der Verwaltungstätigkeit sowie die Beschaffung der Fahrzeuge vorteilhafter durch die bei der betreffenden Verwaltung ohnehin bestehenden Fachabteilungen besorgt und der Baudienst dementsprechend einfacher gegliedert werden.

Den einzelnen Abteilungen der Baudirektion wird eine dem Umfange des Baugeschäfts entsprechende Zahl von technischen und administrativen Beamten zugewiesen. Bei Besetzung der einzelnen Stellen ist, wenn es sich nicht um schon vorhandenes Personal handelt, von dem Grundsatz auszugehen, lieber wenige, aber umso tüchtigere Beamte anzustellen, sie gut und ihren Leistungen entsprechend zu bezahlen, sie durch Aussetzung von Belohnungen (Prämien), Zusicherung von Gewinnanteilen (Tantiemen) u. s. w. an dem günstigen Erfolge des Baues zu beteiligen und zu möglichst sparsamer Gebarung anzuspornen.

Das rechtskundige und Verwaltungspersonal hat die mit dem Bau zusammenhängenden Geschäfte öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Natur, die Personalangelegenheiten, Wohlfahrtseinrichtungen u. s. w. zu besorgen.

Dem technischen Personal der Baudirektion obliegt hauptsächlich die Aufstellung von Regelplänen oder Regelentwürfen (Normalien), die die Ausarbeitung der Einzelentwürfe erleichtern und eine gewisse Einheitlichkeit der letzteren gewährleisten, die Überprüfung der von den äußeren Dienststellen erstatteten Vorlagen, die Aufstellung der allgemeinen Einzelentwürfe für größere Bauwerke, wie Brücken, Hochbauten, Fahrzeuge u. s. w., die Zusammenstellung aller von der Strecke eingehenden Berichte und deren Vorlage an die vorgesetzte Stelle, die regelmäßig

(Generalbauunternehmer) meist auch ein gewisser Einfluß auf die Gestaltung der Bahnanlage innerhalb bestimmter Grenzen oder im Rahmen der Konzessionsbedingungen eingeräumt wird. Da hierbei dem Unternehmer ein großer Teil der sonst der B. überwiesenen Aufgaben zufällt, hat sich die B. hauptsächlich mit der Aufstellung des allgemeinen Entwurfs, der Baueinleitung und der Bauaufsicht zu befassen, kann daher auch in sehr einfacher Weise ausgestaltet werden.

Der Natur des Baugeschäfts entsprechend ist die Aufgabe der B. teils eine technische, teils eine administrative; hierauf ist auch bei der Einrichtung des Baudienstes Rücksicht zu nehmen.

Handelt es sich um die Herstellung eines größeren Eisenbahnbaues durch den Staat oder eine Privatgesellschaft, so wird für die Entwurfsarbeit, Ausführung und Abrechnung des Baues eine eigene Behörde oder Dienststelle (Baudirektion, Baukommission, Bauabteilung) errichtet, an deren Spitze stets ein Techniker als Bauleiter oder Baudirektor (superintendent of works, ingénieur en chef, direttore dei lavori) steht, dem die unmittelbare Leitung aller technischen, Verwaltungs- und Rechtsgeschäfte zufällt.

Der Baudirektor ist bei Staatsbauten meist dem mit der Verwaltung der Staatsbahnen betrauten Ministerium, bei Privatbauten dem Verwaltungsrate (Aufsichtsrate) der Gesellschaft unmittelbar unterstellt und verantwortlich und hat seinen vorgesetzten Stellen je nach der ihm eingeräumten Machtbefugnis mehr oder weniger eingehende Berichte zu erstatten. Ihm obliegen die organisatorischen Arbeiten hinsichtlich des Baudienstes, die Aufstellung allgemeiner Grundzüge für die Einzelgestaltung, Ausführung und Abrechnung des Baues, Regelentwürfe, Verdingungs- oder Bedingnishefte, Baubeschreibungen u. s. w.), die Einholung von Angeboten, die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen (bei großem Umfange nach vorheriger Genehmigung durch die vorgesetzte Stelle), die oberste Überwachung der Arbeiten seiner Hilfskräfte und schließlich die endgültige Austragung des ganzen Baugeschäfts.

Die Baudirektion erhält in der Regel die folgende – den hauptsächlichsten bei Herstellung einer Eisenbahn in Betracht kommenden Geschäftsgruppen entsprechende – Gliederung in Abteilungen (Bureaus) mit je einem Oberbeamten (Oberingenieur, Bureauvorstand) an der Spitze:

1. Sekretariat mit Hilfsämtern für die Kanzleigeschäfte, Rechtsbureau, Grunderwerbsbureau; 2. Rechnungsbureau für die Besorgung des Rechnungs- und Kassenwesens; 3. Unterbaubureau; 4. Brückenbureau für die Bearbeitung der Brückenentwürfe und Aufstellung der Brückenbücher (s. d.); 5. Oberbaubureau, dem auch die Bearbeitung der mechanischen und der Telegrapheneinrichtung zufällt, wenn nicht für Sicherungsanlagen und elektrotechnische Anlagen ein besonderes Bureau errichtet wird, das auch die Telegraphen- und Telephoneinrichtungen zu bearbeiten hätte; 6. Hochbaubureau und 7. ein Bureau für die Beschaffung der Fahrzeuge.

Bei sehr bedeutenden Baugeschäften tritt eine noch weitergehende Gliederung der Baudirektion sowohl hinsichtlich der administrativen als auch der technischen Fächer ein, umgekehrt können bei kleineren Bahnbauten verschiedene der oben getrennt angegebenen Geschäfte einem Bureau gemeinsam zugewiesen werden. Wenn bereits bestehende Bahnverwaltungen neue Bahnen herstellen, kann ein Teil der Verwaltungstätigkeit sowie die Beschaffung der Fahrzeuge vorteilhafter durch die bei der betreffenden Verwaltung ohnehin bestehenden Fachabteilungen besorgt und der Baudienst dementsprechend einfacher gegliedert werden.

Den einzelnen Abteilungen der Baudirektion wird eine dem Umfange des Baugeschäfts entsprechende Zahl von technischen und administrativen Beamten zugewiesen. Bei Besetzung der einzelnen Stellen ist, wenn es sich nicht um schon vorhandenes Personal handelt, von dem Grundsatz auszugehen, lieber wenige, aber umso tüchtigere Beamte anzustellen, sie gut und ihren Leistungen entsprechend zu bezahlen, sie durch Aussetzung von Belohnungen (Prämien), Zusicherung von Gewinnanteilen (Tantiemen) u. s. w. an dem günstigen Erfolge des Baues zu beteiligen und zu möglichst sparsamer Gebarung anzuspornen.

Das rechtskundige und Verwaltungspersonal hat die mit dem Bau zusammenhängenden Geschäfte öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Natur, die Personalangelegenheiten, Wohlfahrtseinrichtungen u. s. w. zu besorgen.

Dem technischen Personal der Baudirektion obliegt hauptsächlich die Aufstellung von Regelplänen oder Regelentwürfen (Normalien), die die Ausarbeitung der Einzelentwürfe erleichtern und eine gewisse Einheitlichkeit der letzteren gewährleisten, die Überprüfung der von den äußeren Dienststellen erstatteten Vorlagen, die Aufstellung der allgemeinen Einzelentwürfe für größere Bauwerke, wie Brücken, Hochbauten, Fahrzeuge u. s. w., die Zusammenstellung aller von der Strecke eingehenden Berichte und deren Vorlage an die vorgesetzte Stelle, die regelmäßig

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[13/0021] (Generalbauunternehmer) meist auch ein gewisser Einfluß auf die Gestaltung der Bahnanlage innerhalb bestimmter Grenzen oder im Rahmen der Konzessionsbedingungen eingeräumt wird. Da hierbei dem Unternehmer ein großer Teil der sonst der B. überwiesenen Aufgaben zufällt, hat sich die B. hauptsächlich mit der Aufstellung des allgemeinen Entwurfs, der Baueinleitung und der Bauaufsicht zu befassen, kann daher auch in sehr einfacher Weise ausgestaltet werden. Der Natur des Baugeschäfts entsprechend ist die Aufgabe der B. teils eine technische, teils eine administrative; hierauf ist auch bei der Einrichtung des Baudienstes Rücksicht zu nehmen. Handelt es sich um die Herstellung eines größeren Eisenbahnbaues durch den Staat oder eine Privatgesellschaft, so wird für die Entwurfsarbeit, Ausführung und Abrechnung des Baues eine eigene Behörde oder Dienststelle (Baudirektion, Baukommission, Bauabteilung) errichtet, an deren Spitze stets ein Techniker als Bauleiter oder Baudirektor (superintendent of works, ingénieur en chef, direttore dei lavori) steht, dem die unmittelbare Leitung aller technischen, Verwaltungs- und Rechtsgeschäfte zufällt. Der Baudirektor ist bei Staatsbauten meist dem mit der Verwaltung der Staatsbahnen betrauten Ministerium, bei Privatbauten dem Verwaltungsrate (Aufsichtsrate) der Gesellschaft unmittelbar unterstellt und verantwortlich und hat seinen vorgesetzten Stellen je nach der ihm eingeräumten Machtbefugnis mehr oder weniger eingehende Berichte zu erstatten. Ihm obliegen die organisatorischen Arbeiten hinsichtlich des Baudienstes, die Aufstellung allgemeiner Grundzüge für die Einzelgestaltung, Ausführung und Abrechnung des Baues, Regelentwürfe, Verdingungs- oder Bedingnishefte, Baubeschreibungen u. s. w.), die Einholung von Angeboten, die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen (bei großem Umfange nach vorheriger Genehmigung durch die vorgesetzte Stelle), die oberste Überwachung der Arbeiten seiner Hilfskräfte und schließlich die endgültige Austragung des ganzen Baugeschäfts. Die Baudirektion erhält in der Regel die folgende – den hauptsächlichsten bei Herstellung einer Eisenbahn in Betracht kommenden Geschäftsgruppen entsprechende – Gliederung in Abteilungen (Bureaus) mit je einem Oberbeamten (Oberingenieur, Bureauvorstand) an der Spitze: 1. Sekretariat mit Hilfsämtern für die Kanzleigeschäfte, Rechtsbureau, Grunderwerbsbureau; 2. Rechnungsbureau für die Besorgung des Rechnungs- und Kassenwesens; 3. Unterbaubureau; 4. Brückenbureau für die Bearbeitung der Brückenentwürfe und Aufstellung der Brückenbücher (s. d.); 5. Oberbaubureau, dem auch die Bearbeitung der mechanischen und der Telegrapheneinrichtung zufällt, wenn nicht für Sicherungsanlagen und elektrotechnische Anlagen ein besonderes Bureau errichtet wird, das auch die Telegraphen- und Telephoneinrichtungen zu bearbeiten hätte; 6. Hochbaubureau und 7. ein Bureau für die Beschaffung der Fahrzeuge. Bei sehr bedeutenden Baugeschäften tritt eine noch weitergehende Gliederung der Baudirektion sowohl hinsichtlich der administrativen als auch der technischen Fächer ein, umgekehrt können bei kleineren Bahnbauten verschiedene der oben getrennt angegebenen Geschäfte einem Bureau gemeinsam zugewiesen werden. Wenn bereits bestehende Bahnverwaltungen neue Bahnen herstellen, kann ein Teil der Verwaltungstätigkeit sowie die Beschaffung der Fahrzeuge vorteilhafter durch die bei der betreffenden Verwaltung ohnehin bestehenden Fachabteilungen besorgt und der Baudienst dementsprechend einfacher gegliedert werden. Den einzelnen Abteilungen der Baudirektion wird eine dem Umfange des Baugeschäfts entsprechende Zahl von technischen und administrativen Beamten zugewiesen. Bei Besetzung der einzelnen Stellen ist, wenn es sich nicht um schon vorhandenes Personal handelt, von dem Grundsatz auszugehen, lieber wenige, aber umso tüchtigere Beamte anzustellen, sie gut und ihren Leistungen entsprechend zu bezahlen, sie durch Aussetzung von Belohnungen (Prämien), Zusicherung von Gewinnanteilen (Tantiemen) u. s. w. an dem günstigen Erfolge des Baues zu beteiligen und zu möglichst sparsamer Gebarung anzuspornen. Das rechtskundige und Verwaltungspersonal hat die mit dem Bau zusammenhängenden Geschäfte öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Natur, die Personalangelegenheiten, Wohlfahrtseinrichtungen u. s. w. zu besorgen. Dem technischen Personal der Baudirektion obliegt hauptsächlich die Aufstellung von Regelplänen oder Regelentwürfen (Normalien), die die Ausarbeitung der Einzelentwürfe erleichtern und eine gewisse Einheitlichkeit der letzteren gewährleisten, die Überprüfung der von den äußeren Dienststellen erstatteten Vorlagen, die Aufstellung der allgemeinen Einzelentwürfe für größere Bauwerke, wie Brücken, Hochbauten, Fahrzeuge u. s. w., die Zusammenstellung aller von der Strecke eingehenden Berichte und deren Vorlage an die vorgesetzte Stelle, die regelmäßig

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/21>, abgerufen am 16.07.2024.