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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Tab. 3. Durchschnittliche Baukosten von eingeleisigen Eisenbahnen in Mark für 1 km.

Die schätzungsweise Bestimmung der B. auf Grund von Erfahrungswerten ist nur zulässig, wenn es sich um die Aufstellung eines allgemeinen Bauprogrammes und die annäherungsweise Beurteilung der Bauwürdigkeit einer Eisenbahn handelt. Tabelle 3 gibt Erfahrungswerte für eingleisige Haupt- und Nebenbahnen bei verschiedener Bodengestaltung.

In diesen Preisangaben sind die Kosten langer Scheiteltunnel nicht enthalten. Bei Bahnen geringerer Länge sind im allgemeinen etwas höhere Werte anzunehmen. Für zweigleisige Eisenbahnen erhöhen sich die angegebenen Beträge um 30-60%, unter sehr ungünstigen Bodenverhältnissen zuweilen auch um 70%.

Vgl. Anlagekosten, Baukapital.

v. Enderes.


Baukrankenkassen. Kassen, die für die bei Weg-, Eisenbahn-, Kanal-, Strom- und Dammbauten sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Personen von den Bauherren zu errichten sind. In Deutschland und Österreich-Ungarn sind Bauherren, die zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigen, zur Errichtung von B. verpflichtet. Näheres s. Krankenkassen.


Bauleitung (supervision of construction; direction des travaux; direzione dei lavori), einerseits die systematische Tätigkeit sämtlicher zur Einleitung, Durchführung und Überwachung eines Eisenbahnbaues seitens des Bauherrn bestellten Organe, anderseits die Gesamtheit dieser Organe.

Die B. im ersteren Sinne umfaßt somit sämtliche auf die Herstellung einer Eisenbahn bis zu ihrer Übergabe an den Betrieb abzielenden Verwaltungs-, Entwurfs- und Vermessungsarbeiten, insbesondere die vorläufigen und ausführlichen Vorarbeiten, soweit sie nicht schon ganz oder zum Teil von andrer Seite vor Errichtung einer bauleitenden Dienststelle bewirkt wurden, den Entwurf eines Arbeitsplans (s. weiter unten), die Einleitung und Anordnung des Baues nach diesem Plan, die örtliche Überwachung der Bauausführung in bezug auf die Einhaltung der genehmigten Regelpläne (Normalien), Werkzeichnungen, behördlichen und sonstigen baulichen Vorschriften und in bezug auf die Sicherheit und Wohlfahrt der Arbeiter, ferner die Beschaffung der Betriebsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie die Verrechnung der Baukosten (s. d.).

Die Einrichtung der B. im zweiten Sinne ist teils von dem Umfang des Baugeschäfts, teils von dem gewählten Bausystem (s. d.) abhängig; die Organe der B. sind bei Staats- und Privatbauten ziemlich gleichartig.

Führt die B. den ganzen Bau in eigener Verwaltung aus, d. h. tritt sie unmittelbar als Arbeitsgeber gegenüber dem einzelnen Arbeiter auf (Regiebau), so obliegen ihr weit vielseitigere Aufgaben und ihre Einrichtung wird umständlicher, als wenn zwischen B. und Arbeiter ein Mittelglied eingeschoben und die eigentliche Bauausführung einem Bauunternehmer übertragen wird. Die Vergebung des Baugeschäfts an einen Unternehmer gegen Bezahlung der wirklichen Leistung auf Grund von Nachmaß und Einheitspreisen bedingt zwar ebenfalls, daß seitens der B. alle Vorarbeiten bis ins einzelne vollendet, der Grunderwerb sowie eine sorgfältige Bauüberwachung und Aufnahme der Leistungen durchgeführt werden; allein dadurch, daß der B. nicht mehr der unmittelbare Verkehr mit den Arbeitern, die Beschaffung der Baustoffe u. s. w. zufällt, kann sie mit weniger Personal als beim Bau in eigener Verwaltung auskommen, und kann ihre ganze Kraft und Sorgfalt der technischen Durchbildung aller Einzelheiten der Bahnanlage und der Überwachung der Bauausführung zuwenden. Am einfachsten gestaltet sich die Einrichtung der B. bei der jetzt in Europa nur mehr selten in Anwendung kommenden Vergebung der Gesamtarbeiten und Beschaffungen im Pauschalvertrag, die oft schon auf Grund eines allgemeinen Entwurfs und einer Baubeschreibung erfolgt und wobei dem Unternehmer

Tab. 3. Durchschnittliche Baukosten von eingeleisigen Eisenbahnen in Mark für 1 km.

Die schätzungsweise Bestimmung der B. auf Grund von Erfahrungswerten ist nur zulässig, wenn es sich um die Aufstellung eines allgemeinen Bauprogrammes und die annäherungsweise Beurteilung der Bauwürdigkeit einer Eisenbahn handelt. Tabelle 3 gibt Erfahrungswerte für eingleisige Haupt- und Nebenbahnen bei verschiedener Bodengestaltung.

In diesen Preisangaben sind die Kosten langer Scheiteltunnel nicht enthalten. Bei Bahnen geringerer Länge sind im allgemeinen etwas höhere Werte anzunehmen. Für zweigleisige Eisenbahnen erhöhen sich die angegebenen Beträge um 30–60%, unter sehr ungünstigen Bodenverhältnissen zuweilen auch um 70%.

Vgl. Anlagekosten, Baukapital.

v. Enderes.


Baukrankenkassen. Kassen, die für die bei Weg-, Eisenbahn-, Kanal-, Strom- und Dammbauten sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Personen von den Bauherren zu errichten sind. In Deutschland und Österreich-Ungarn sind Bauherren, die zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigen, zur Errichtung von B. verpflichtet. Näheres s. Krankenkassen.


Bauleitung (supervision of construction; direction des travaux; direzione dei lavori), einerseits die systematische Tätigkeit sämtlicher zur Einleitung, Durchführung und Überwachung eines Eisenbahnbaues seitens des Bauherrn bestellten Organe, anderseits die Gesamtheit dieser Organe.

Die B. im ersteren Sinne umfaßt somit sämtliche auf die Herstellung einer Eisenbahn bis zu ihrer Übergabe an den Betrieb abzielenden Verwaltungs-, Entwurfs- und Vermessungsarbeiten, insbesondere die vorläufigen und ausführlichen Vorarbeiten, soweit sie nicht schon ganz oder zum Teil von andrer Seite vor Errichtung einer bauleitenden Dienststelle bewirkt wurden, den Entwurf eines Arbeitsplans (s. weiter unten), die Einleitung und Anordnung des Baues nach diesem Plan, die örtliche Überwachung der Bauausführung in bezug auf die Einhaltung der genehmigten Regelpläne (Normalien), Werkzeichnungen, behördlichen und sonstigen baulichen Vorschriften und in bezug auf die Sicherheit und Wohlfahrt der Arbeiter, ferner die Beschaffung der Betriebsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie die Verrechnung der Baukosten (s. d.).

Die Einrichtung der B. im zweiten Sinne ist teils von dem Umfang des Baugeschäfts, teils von dem gewählten Bausystem (s. d.) abhängig; die Organe der B. sind bei Staats- und Privatbauten ziemlich gleichartig.

Führt die B. den ganzen Bau in eigener Verwaltung aus, d. h. tritt sie unmittelbar als Arbeitsgeber gegenüber dem einzelnen Arbeiter auf (Regiebau), so obliegen ihr weit vielseitigere Aufgaben und ihre Einrichtung wird umständlicher, als wenn zwischen B. und Arbeiter ein Mittelglied eingeschoben und die eigentliche Bauausführung einem Bauunternehmer übertragen wird. Die Vergebung des Baugeschäfts an einen Unternehmer gegen Bezahlung der wirklichen Leistung auf Grund von Nachmaß und Einheitspreisen bedingt zwar ebenfalls, daß seitens der B. alle Vorarbeiten bis ins einzelne vollendet, der Grunderwerb sowie eine sorgfältige Bauüberwachung und Aufnahme der Leistungen durchgeführt werden; allein dadurch, daß der B. nicht mehr der unmittelbare Verkehr mit den Arbeitern, die Beschaffung der Baustoffe u. s. w. zufällt, kann sie mit weniger Personal als beim Bau in eigener Verwaltung auskommen, und kann ihre ganze Kraft und Sorgfalt der technischen Durchbildung aller Einzelheiten der Bahnanlage und der Überwachung der Bauausführung zuwenden. Am einfachsten gestaltet sich die Einrichtung der B. bei der jetzt in Europa nur mehr selten in Anwendung kommenden Vergebung der Gesamtarbeiten und Beschaffungen im Pauschalvertrag, die oft schon auf Grund eines allgemeinen Entwurfs und einer Baubeschreibung erfolgt und wobei dem Unternehmer

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[12/0020] Tab. 3. Durchschnittliche Baukosten von eingeleisigen Eisenbahnen in Mark für 1 km. Die schätzungsweise Bestimmung der B. auf Grund von Erfahrungswerten ist nur zulässig, wenn es sich um die Aufstellung eines allgemeinen Bauprogrammes und die annäherungsweise Beurteilung der Bauwürdigkeit einer Eisenbahn handelt. Tabelle 3 gibt Erfahrungswerte für eingleisige Haupt- und Nebenbahnen bei verschiedener Bodengestaltung. In diesen Preisangaben sind die Kosten langer Scheiteltunnel nicht enthalten. Bei Bahnen geringerer Länge sind im allgemeinen etwas höhere Werte anzunehmen. Für zweigleisige Eisenbahnen erhöhen sich die angegebenen Beträge um 30–60%, unter sehr ungünstigen Bodenverhältnissen zuweilen auch um 70%. Vgl. Anlagekosten, Baukapital. v. Enderes. Baukrankenkassen. Kassen, die für die bei Weg-, Eisenbahn-, Kanal-, Strom- und Dammbauten sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Personen von den Bauherren zu errichten sind. In Deutschland und Österreich-Ungarn sind Bauherren, die zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigen, zur Errichtung von B. verpflichtet. Näheres s. Krankenkassen. Bauleitung (supervision of construction; direction des travaux; direzione dei lavori), einerseits die systematische Tätigkeit sämtlicher zur Einleitung, Durchführung und Überwachung eines Eisenbahnbaues seitens des Bauherrn bestellten Organe, anderseits die Gesamtheit dieser Organe. Die B. im ersteren Sinne umfaßt somit sämtliche auf die Herstellung einer Eisenbahn bis zu ihrer Übergabe an den Betrieb abzielenden Verwaltungs-, Entwurfs- und Vermessungsarbeiten, insbesondere die vorläufigen und ausführlichen Vorarbeiten, soweit sie nicht schon ganz oder zum Teil von andrer Seite vor Errichtung einer bauleitenden Dienststelle bewirkt wurden, den Entwurf eines Arbeitsplans (s. weiter unten), die Einleitung und Anordnung des Baues nach diesem Plan, die örtliche Überwachung der Bauausführung in bezug auf die Einhaltung der genehmigten Regelpläne (Normalien), Werkzeichnungen, behördlichen und sonstigen baulichen Vorschriften und in bezug auf die Sicherheit und Wohlfahrt der Arbeiter, ferner die Beschaffung der Betriebsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie die Verrechnung der Baukosten (s. d.). Die Einrichtung der B. im zweiten Sinne ist teils von dem Umfang des Baugeschäfts, teils von dem gewählten Bausystem (s. d.) abhängig; die Organe der B. sind bei Staats- und Privatbauten ziemlich gleichartig. Führt die B. den ganzen Bau in eigener Verwaltung aus, d. h. tritt sie unmittelbar als Arbeitsgeber gegenüber dem einzelnen Arbeiter auf (Regiebau), so obliegen ihr weit vielseitigere Aufgaben und ihre Einrichtung wird umständlicher, als wenn zwischen B. und Arbeiter ein Mittelglied eingeschoben und die eigentliche Bauausführung einem Bauunternehmer übertragen wird. Die Vergebung des Baugeschäfts an einen Unternehmer gegen Bezahlung der wirklichen Leistung auf Grund von Nachmaß und Einheitspreisen bedingt zwar ebenfalls, daß seitens der B. alle Vorarbeiten bis ins einzelne vollendet, der Grunderwerb sowie eine sorgfältige Bauüberwachung und Aufnahme der Leistungen durchgeführt werden; allein dadurch, daß der B. nicht mehr der unmittelbare Verkehr mit den Arbeitern, die Beschaffung der Baustoffe u. s. w. zufällt, kann sie mit weniger Personal als beim Bau in eigener Verwaltung auskommen, und kann ihre ganze Kraft und Sorgfalt der technischen Durchbildung aller Einzelheiten der Bahnanlage und der Überwachung der Bauausführung zuwenden. Am einfachsten gestaltet sich die Einrichtung der B. bei der jetzt in Europa nur mehr selten in Anwendung kommenden Vergebung der Gesamtarbeiten und Beschaffungen im Pauschalvertrag, die oft schon auf Grund eines allgemeinen Entwurfs und einer Baubeschreibung erfolgt und wobei dem Unternehmer

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/20>, abgerufen am 16.07.2024.