Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.den Zentraldienst dieses Ministeriums, wobei die Eisenbahnen eine der 6 Divisionen des Ministeriums bildeten. Die zunehmende Entwicklung der Eisenbahnen, der Post und Telegraphen führte zur Schaffung eines eigenen Ministeriums für Eisenbahnen, Post, Telegraphen und Marine (königlicher Erlaß vom 16. Juni 1883). Seit dem Jahre 1838 (königlicher Erlaß vom 1. September) befanden sich die durch den Staat betriebenen Eisenbahnen unter der Leitung eines Direktors, der unmittelbar dem Minister unterstand. Im Jahre 1850 wurde dieser Direktor zum Generaldirektor der Post und Eisenbahnen erhoben (königlicher Erlaß vom 27. Januar); im Jahre 1852 (königlicher Erlaß vom 1. März) infolge Vereinigung der Verwaltung der Eisenbahnen, Post und Telegraphen wurde er Generaldirektor der Eisenbahnen, Post und Telegraphen und leitete diese Verwaltung in unmittelbarer Unterordnung unter den Minister. Gleichzeitig wurde ein conseil d'administration errichtet. Die Reorganisationen von 1857 (königlicher Erlaß vom 24. Juni) und von 1862 (königlicher Erlaß vom 10. Januar) änderten hieran nichts Wesentliches. Im Jahre 1867 (königlicher Erlaß vom 15. April) wurde der Administrationsrat umgestaltet und mit der Aufgabe betraut, die Einheit in der obersten Verwaltung und in der Leitung zu sichern. Im Jahre 1871 (königlicher Erlaß vom 31. Oktober) wurden dem Generaldirektor zwei Generalinspektoren beigegeben, um ihn in der Erledigung der laufenden Arbeiten zu unterstützen. Durch königlichen Erlaß vom 31. Januar 1876 wurden die Eisenbahnen unter die Leitung eines Verwaltungskomitees gestellt, das aus 4 Generalinspektoren gebildet war. Im Jahre 1877 (königlicher Erlaß vom 15. November) wurde für die Eisenbahnen eine Verwaltung, getrennt von jener für Post und Telegraphen, geschaffen. Die Leitung der Eisenbahnen wurde einem, unmittelbar dem Minister unterstellten Administrationskomitee, bestehend aus 4 höheren Beamten im Range von Administratoren, anvertraut, dessen Vorsitzender vom Minister ernannt wurde. Durch königlichen Erlaß vom 28. Oktober 1882 wurde die Zahl der Administrationsmitglieder von 4 auf 5 erhöht. Mit königlicher Verordnung vom 7. Juni 1901 wurde das Administrationskomitee aufgehoben und die Leitung der Staatsbahnen unter die unmittelbare Aufsicht des Generalsekretärs des Eisenbahn-, Post- und Telegraphendepartements gestellt. Der Generalsekretär ist gegenüber dem Vorstande des Departements für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Chefs der einzelnen Direktionen der Zentralverwaltung und die Chefs des äußeren Dienstes haben gegenüber dem Generalsekretär für die richtige Geschäftsführung in den ihnen unterstellten Dienstzweigen einzustehen, jedoch unbeschadet ihrer unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Minister. In der Oberleitung (Generaldirektion) der Staatsbahnen steht der administrative Sekretär dem Generalsekretär zur Seite, ist ihm bei Erledigung der Geschäfte behilflich und vertritt ihn in seiner Abwesenheit. Ihm sind insbesondere auch die Angelegenheiten der konzessionierten Bahnen sowie die oberste Aufsicht über diese überwiesen. An der Spitze der wichtigeren Fachdirektionen stehen Beamte im Range von Administratoren oder Administrationsdirektoren. Die Generalinspektoren sind besonders mit der obersten Überwachung des äußeren Dienstes betraut. Ihre Aufgabe und ihre Pflichten sind durch königlichen Erlaß vom 15. November 1855 geregelt. Es besteht bei der Generaldirektion ein Service general und 4 Direktionen (Bau- und Bahnerhaltung, Werkstätten- und Zugförderung, Betrieb, Kontrolle der Einnahmen und Materialien). Der Wirkungskreis der Direktionen ist durch den organisatorischen Beschluß vom 15. November 1877 geregelt. Die Direktion des kommerziellen Dienstes wurde mit jener des Betriebsdienstes vereinigt. Zum Zwecke der Dezentralisation ist der Minister befugt, einen Teil der dem Departementvorsteher zukommenden Zuständigkeiten unter näher festzustellenden Bedingungen und für einzelne näher festzustellende Geschäfte oder Geschäftszweige dem Generalsekretär zu übertragen und ihn zur weiteren Übertragung solcher Geschäfte oder Geschäftszweige an die Chefs des äußeren Dienstes zu ermächtigen. Außerdem wurde mit königlicher Verordnung vom 7. Juni 1901 ein Staatseisenbahnrat eingesetzt (s. Beiräte). Der Minister kann die Mitglieder des Staatseisenbahnrates mit besonderen Aufträgen im In- und Auslande betrauen. Von den 6 belgischen Eisenbahnen, die von Gesellschaften betrieben werden, sind 3 durch einen Administrations- und einen geschäftsführenden Direktor geleitet. Dies sind die Chimay-Eisenbahn, die Eisenbahnen Gent-Terneuzen und Malines-Terneuzen. Die Eisenbahn Hasselt-Maeseyck ist von einem Administrationsrat und einem Administrator geleitet, den Zentraldienst dieses Ministeriums, wobei die Eisenbahnen eine der 6 Divisionen des Ministeriums bildeten. Die zunehmende Entwicklung der Eisenbahnen, der Post und Telegraphen führte zur Schaffung eines eigenen Ministeriums für Eisenbahnen, Post, Telegraphen und Marine (königlicher Erlaß vom 16. Juni 1883). Seit dem Jahre 1838 (königlicher Erlaß vom 1. September) befanden sich die durch den Staat betriebenen Eisenbahnen unter der Leitung eines Direktors, der unmittelbar dem Minister unterstand. Im Jahre 1850 wurde dieser Direktor zum Generaldirektor der Post und Eisenbahnen erhoben (königlicher Erlaß vom 27. Januar); im Jahre 1852 (königlicher Erlaß vom 1. März) infolge Vereinigung der Verwaltung der Eisenbahnen, Post und Telegraphen wurde er Generaldirektor der Eisenbahnen, Post und Telegraphen und leitete diese Verwaltung in unmittelbarer Unterordnung unter den Minister. Gleichzeitig wurde ein conseil d'administration errichtet. Die Reorganisationen von 1857 (königlicher Erlaß vom 24. Juni) und von 1862 (königlicher Erlaß vom 10. Januar) änderten hieran nichts Wesentliches. Im Jahre 1867 (königlicher Erlaß vom 15. April) wurde der Administrationsrat umgestaltet und mit der Aufgabe betraut, die Einheit in der obersten Verwaltung und in der Leitung zu sichern. Im Jahre 1871 (königlicher Erlaß vom 31. Oktober) wurden dem Generaldirektor zwei Generalinspektoren beigegeben, um ihn in der Erledigung der laufenden Arbeiten zu unterstützen. Durch königlichen Erlaß vom 31. Januar 1876 wurden die Eisenbahnen unter die Leitung eines Verwaltungskomitees gestellt, das aus 4 Generalinspektoren gebildet war. Im Jahre 1877 (königlicher Erlaß vom 15. November) wurde für die Eisenbahnen eine Verwaltung, getrennt von jener für Post und Telegraphen, geschaffen. Die Leitung der Eisenbahnen wurde einem, unmittelbar dem Minister unterstellten Administrationskomitee, bestehend aus 4 höheren Beamten im Range von Administratoren, anvertraut, dessen Vorsitzender vom Minister ernannt wurde. Durch königlichen Erlaß vom 28. Oktober 1882 wurde die Zahl der Administrationsmitglieder von 4 auf 5 erhöht. Mit königlicher Verordnung vom 7. Juni 1901 wurde das Administrationskomitee aufgehoben und die Leitung der Staatsbahnen unter die unmittelbare Aufsicht des Generalsekretärs des Eisenbahn-, Post- und Telegraphendepartements gestellt. Der Generalsekretär ist gegenüber dem Vorstande des Departements für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Chefs der einzelnen Direktionen der Zentralverwaltung und die Chefs des äußeren Dienstes haben gegenüber dem Generalsekretär für die richtige Geschäftsführung in den ihnen unterstellten Dienstzweigen einzustehen, jedoch unbeschadet ihrer unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Minister. In der Oberleitung (Generaldirektion) der Staatsbahnen steht der administrative Sekretär dem Generalsekretär zur Seite, ist ihm bei Erledigung der Geschäfte behilflich und vertritt ihn in seiner Abwesenheit. Ihm sind insbesondere auch die Angelegenheiten der konzessionierten Bahnen sowie die oberste Aufsicht über diese überwiesen. An der Spitze der wichtigeren Fachdirektionen stehen Beamte im Range von Administratoren oder Administrationsdirektoren. Die Generalinspektoren sind besonders mit der obersten Überwachung des äußeren Dienstes betraut. Ihre Aufgabe und ihre Pflichten sind durch königlichen Erlaß vom 15. November 1855 geregelt. Es besteht bei der Generaldirektion ein Service général und 4 Direktionen (Bau- und Bahnerhaltung, Werkstätten- und Zugförderung, Betrieb, Kontrolle der Einnahmen und Materialien). Der Wirkungskreis der Direktionen ist durch den organisatorischen Beschluß vom 15. November 1877 geregelt. Die Direktion des kommerziellen Dienstes wurde mit jener des Betriebsdienstes vereinigt. Zum Zwecke der Dezentralisation ist der Minister befugt, einen Teil der dem Departementvorsteher zukommenden Zuständigkeiten unter näher festzustellenden Bedingungen und für einzelne näher festzustellende Geschäfte oder Geschäftszweige dem Generalsekretär zu übertragen und ihn zur weiteren Übertragung solcher Geschäfte oder Geschäftszweige an die Chefs des äußeren Dienstes zu ermächtigen. Außerdem wurde mit königlicher Verordnung vom 7. Juni 1901 ein Staatseisenbahnrat eingesetzt (s. Beiräte). Der Minister kann die Mitglieder des Staatseisenbahnrates mit besonderen Aufträgen im In- und Auslande betrauen. Von den 6 belgischen Eisenbahnen, die von Gesellschaften betrieben werden, sind 3 durch einen Administrations- und einen geschäftsführenden Direktor geleitet. Dies sind die Chimay-Eisenbahn, die Eisenbahnen Gent-Terneuzen und Malines-Terneuzen. 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März) infolge Vereinigung der Verwaltung der Eisenbahnen, Post und Telegraphen wurde er Generaldirektor der Eisenbahnen, Post und Telegraphen und leitete diese Verwaltung in unmittelbarer Unterordnung unter den Minister. Gleichzeitig wurde ein conseil d'administration errichtet. Die Reorganisationen von 1857 (königlicher Erlaß vom 24. Juni) und von 1862 (königlicher Erlaß vom 10. Januar) änderten hieran nichts Wesentliches. Im Jahre 1867 (königlicher Erlaß vom 15. April) wurde der Administrationsrat umgestaltet und mit der Aufgabe betraut, die Einheit in der obersten Verwaltung und in der Leitung zu sichern.</p><lb/> <p>Im Jahre 1871 (königlicher Erlaß vom 31. Oktober) wurden dem Generaldirektor zwei Generalinspektoren beigegeben, um ihn in der Erledigung der laufenden Arbeiten zu unterstützen.</p><lb/> <p>Durch königlichen Erlaß vom 31. Januar 1876 wurden die Eisenbahnen unter die Leitung eines Verwaltungskomitees gestellt, das aus 4 Generalinspektoren gebildet war. 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den Zentraldienst dieses Ministeriums, wobei die Eisenbahnen eine der 6 Divisionen des Ministeriums bildeten.
Die zunehmende Entwicklung der Eisenbahnen, der Post und Telegraphen führte zur Schaffung eines eigenen Ministeriums für Eisenbahnen, Post, Telegraphen und Marine (königlicher Erlaß vom 16. Juni 1883).
Seit dem Jahre 1838 (königlicher Erlaß vom 1. September) befanden sich die durch den Staat betriebenen Eisenbahnen unter der Leitung eines Direktors, der unmittelbar dem Minister unterstand. Im Jahre 1850 wurde dieser Direktor zum Generaldirektor der Post und Eisenbahnen erhoben (königlicher Erlaß vom 27. Januar); im Jahre 1852 (königlicher Erlaß vom 1. März) infolge Vereinigung der Verwaltung der Eisenbahnen, Post und Telegraphen wurde er Generaldirektor der Eisenbahnen, Post und Telegraphen und leitete diese Verwaltung in unmittelbarer Unterordnung unter den Minister. Gleichzeitig wurde ein conseil d'administration errichtet. Die Reorganisationen von 1857 (königlicher Erlaß vom 24. Juni) und von 1862 (königlicher Erlaß vom 10. Januar) änderten hieran nichts Wesentliches. Im Jahre 1867 (königlicher Erlaß vom 15. April) wurde der Administrationsrat umgestaltet und mit der Aufgabe betraut, die Einheit in der obersten Verwaltung und in der Leitung zu sichern.
Im Jahre 1871 (königlicher Erlaß vom 31. Oktober) wurden dem Generaldirektor zwei Generalinspektoren beigegeben, um ihn in der Erledigung der laufenden Arbeiten zu unterstützen.
Durch königlichen Erlaß vom 31. Januar 1876 wurden die Eisenbahnen unter die Leitung eines Verwaltungskomitees gestellt, das aus 4 Generalinspektoren gebildet war. Im Jahre 1877 (königlicher Erlaß vom 15. November) wurde für die Eisenbahnen eine Verwaltung, getrennt von jener für Post und Telegraphen, geschaffen. Die Leitung der Eisenbahnen wurde einem, unmittelbar dem Minister unterstellten Administrationskomitee, bestehend aus 4 höheren Beamten im Range von Administratoren, anvertraut, dessen Vorsitzender vom Minister ernannt wurde. Durch königlichen Erlaß vom 28. Oktober 1882 wurde die Zahl der Administrationsmitglieder von 4 auf 5 erhöht.
Mit königlicher Verordnung vom 7. Juni 1901 wurde das Administrationskomitee aufgehoben und die Leitung der Staatsbahnen unter die unmittelbare Aufsicht des Generalsekretärs des Eisenbahn-, Post- und Telegraphendepartements gestellt. Der Generalsekretär ist gegenüber dem Vorstande des Departements für die Geschäftsführung verantwortlich.
Die Chefs der einzelnen Direktionen der Zentralverwaltung und die Chefs des äußeren Dienstes haben gegenüber dem Generalsekretär für die richtige Geschäftsführung in den ihnen unterstellten Dienstzweigen einzustehen, jedoch unbeschadet ihrer unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Minister.
In der Oberleitung (Generaldirektion) der Staatsbahnen steht der administrative Sekretär dem Generalsekretär zur Seite, ist ihm bei Erledigung der Geschäfte behilflich und vertritt ihn in seiner Abwesenheit. Ihm sind insbesondere auch die Angelegenheiten der konzessionierten Bahnen sowie die oberste Aufsicht über diese überwiesen.
An der Spitze der wichtigeren Fachdirektionen stehen Beamte im Range von Administratoren oder Administrationsdirektoren.
Die Generalinspektoren sind besonders mit der obersten Überwachung des äußeren Dienstes betraut. Ihre Aufgabe und ihre Pflichten sind durch königlichen Erlaß vom 15. November 1855 geregelt.
Es besteht bei der Generaldirektion ein Service général und 4 Direktionen (Bau- und Bahnerhaltung, Werkstätten- und Zugförderung, Betrieb, Kontrolle der Einnahmen und Materialien). Der Wirkungskreis der Direktionen ist durch den organisatorischen Beschluß vom 15. November 1877 geregelt. Die Direktion des kommerziellen Dienstes wurde mit jener des Betriebsdienstes vereinigt.
Zum Zwecke der Dezentralisation ist der Minister befugt, einen Teil der dem Departementvorsteher zukommenden Zuständigkeiten unter näher festzustellenden Bedingungen und für einzelne näher festzustellende Geschäfte oder Geschäftszweige dem Generalsekretär zu übertragen und ihn zur weiteren Übertragung solcher Geschäfte oder Geschäftszweige an die Chefs des äußeren Dienstes zu ermächtigen.
Außerdem wurde mit königlicher Verordnung vom 7. Juni 1901 ein Staatseisenbahnrat eingesetzt (s. Beiräte).
Der Minister kann die Mitglieder des Staatseisenbahnrates mit besonderen Aufträgen im In- und Auslande betrauen.
Von den 6 belgischen Eisenbahnen, die von Gesellschaften betrieben werden, sind 3 durch einen Administrations- und einen geschäftsführenden Direktor geleitet. Dies sind die Chimay-Eisenbahn, die Eisenbahnen Gent-Terneuzen und Malines-Terneuzen. Die Eisenbahn Hasselt-Maeseyck ist von einem Administrationsrat und einem Administrator geleitet,
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