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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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IV. Gesetzgebung.

Konzessionswesen (Concessions). Die Konzessionierung von Privatbahnen erfolgte ursprünglich nach dem Gesetz vom 12. April 1835 über die Concessions de peages durch königl. Entschließung. Später (Gesetz vom 15. April 1843) wurde für die Konzessionierung aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Linien - abgesehen von solchen unter 10 km Länge - ein Spezialgesetz vorgeschrieben.

Das Gesetz vom 28. Mai 1856 ordnet die Hinterlegung einer Kaution für alle von der Regierung erteilten Konzessionen zur Sicherstellung der aus der Konzession entspringenden Verbindlichkeiten.

Das Gesetz vom 20. Dezember 1851 enthält Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Mindestverzinsung des zur Herstellung einer Eisenbahn notwendigen Kapitals durch den Staatsschatz.

Ein Gesetz vom 10. Mai 1862 bestimmt, daß jede Konzession nur durch öffentliche Ausschreibung (Adjudication) vergeben werden kann.

Das Gesetz vom 23. Februar 1869 erteilt der Regierung die Ermächtigung, notwendig gewordene Übertragungen der erteilten Eisenbahnkonzessionen zu genehmigen.

Vor dem Jahre 1866 wurden in jeder Konzession besondere Bedingnisse festgestellt, so z. B. hinsichtlich der Linienführung, einfacher oder doppelter Gleisanlage, des Gewichts der Schienen, der größten Neigung u. s. w. Im Jahre 1866 (Ministerialerlaß vom 20. Februar) wurde ein einheitliches Bedingnisheft (Cahier des charges) festgestellt. Jede Konzession ist Gegenstand eines besonderen Übereinkommens. Das Bedingnisheft gilt subsidiär, soweit in der einzelnen Konzession keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind.

Das Gesetz vom 24. Mai 1882 ermächtigt die Regierung, in bestimmten Fällen von den Bestimmungen des Bedingnisheftes in bezug auf die Konzessionierung von Eisenbahnen abzugehen.

Die Konzessionen werden auf die Dauer von 90 Jahren erteilt. Mit dem Erlöschen der Konzession geht das Eigentum des Bahnkörpers samt Bauten und festem Zubehör an die Staatsverwaltung über. Der Fahrpark bleibt Eigentum der Gesellschaft, doch hat der Staat das Recht, ihn auf Grund einer Schätzung abzulösen.

Enteignung (Expropriation). Das Gesetz vom 8. März 1810 regelt die Durchführung der Enteignung, insofern diese zum allgemeinen Besten notwendig wird; das Gesetz vom 17. April 1835 enthält Bestimmungen über die Entschädigung und die Einsetzung in den Besitz (Reglement de l'indemnite et de l'envoi en possession).

Das Gesetz vom 27. Mai 1870 bezweckt eine Vereinfachung des Verfahrens bei Enteignungen.

Bahnpolizei. Eine königl. Entschließung vom 5. Mai 1835 regelt im allgemeinen die Polizei der Schienenwege (voie en fer). Das Gesetz vom 15. April 1843, ersetzt durch jenes vom 25. Juli 1891, behandelt die Bahnpolizei. Ein Gesetz vom 31. Mai 1838, nach und nach verlängert, ermächtigt die Regierung, Eisenbahnbeamte mit den Funktionen von Polizeioffizieren auszustatten.

Ein königlicher Erlaß vom 20. Mai 1895 trifft Polizeimaßnahmen, betreffend den Verkehr auf Straßenbahnen (railway), die Niveauübergänge sowie die Übergänge über bewegliche Brücken, ferner die Beschädigungen am Eisenbahnzubehör.

Transportreglement. Ein königlicher Erlaß vom 4. April 1895, vervollständigt durch jenen vom 8. März 1907, enthält das Reglement für die Personenbeförderung auf Eisenbahnen. Dieses Reglement findet sowohl auf Staatsbahnen als auch auf Privatbahnen Anwendung.

Gerichtsstand. Das Gesetz vom 1. Mai 1849 weist den Friedensrichtern die Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Verordnungen bezüglich der Eisenbahnen zu.

Durch das Gesetz vom 16. Juli 1849 sind Streitfälle, die durch den Transport auf den Eisenbahnen entstehen, dem Handelsgerichte übertragen.

V. Verwaltung und Aufsicht.

Bei der Verwaltung ist zwischen den Staatsbahnen und den konzessionierten Linien zu unterscheiden.

Vom Standpunkte der Verwaltung sind zu den Staatsbahnen auch die vom Staate entweder auf Grund eines Pachtvertrages oder auf Rechnung der Gesellschaften gegen Zahlung eines bestimmten Jahresbetrages oder gegen Teilung der Einnahmen nach Maßgabe der besonderen Übereinkommen mit den Konzessionären oder den Betriebsunternehmern betriebenen Privatbahnen zu zählen.

Ursprünglich ressortierten die belgischen Staatsbahnen vom Ministerium des Innern. Erst im Jahre 1837 wurde das Ministerium für öffentliche Arbeiten geschaffen (königlicher Erlaß vom 13. Januar). Ein königlicher Erlaß vom 27. Dezember desselben Jahres organisierte

IV. Gesetzgebung.

Konzessionswesen (Concessions). Die Konzessionierung von Privatbahnen erfolgte ursprünglich nach dem Gesetz vom 12. April 1835 über die Concessions de péages durch königl. Entschließung. Später (Gesetz vom 15. April 1843) wurde für die Konzessionierung aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Linien – abgesehen von solchen unter 10 km Länge – ein Spezialgesetz vorgeschrieben.

Das Gesetz vom 28. Mai 1856 ordnet die Hinterlegung einer Kaution für alle von der Regierung erteilten Konzessionen zur Sicherstellung der aus der Konzession entspringenden Verbindlichkeiten.

Das Gesetz vom 20. Dezember 1851 enthält Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Mindestverzinsung des zur Herstellung einer Eisenbahn notwendigen Kapitals durch den Staatsschatz.

Ein Gesetz vom 10. Mai 1862 bestimmt, daß jede Konzession nur durch öffentliche Ausschreibung (Adjudication) vergeben werden kann.

Das Gesetz vom 23. Februar 1869 erteilt der Regierung die Ermächtigung, notwendig gewordene Übertragungen der erteilten Eisenbahnkonzessionen zu genehmigen.

Vor dem Jahre 1866 wurden in jeder Konzession besondere Bedingnisse festgestellt, so z. B. hinsichtlich der Linienführung, einfacher oder doppelter Gleisanlage, des Gewichts der Schienen, der größten Neigung u. s. w. Im Jahre 1866 (Ministerialerlaß vom 20. Februar) wurde ein einheitliches Bedingnisheft (Cahier des charges) festgestellt. Jede Konzession ist Gegenstand eines besonderen Übereinkommens. Das Bedingnisheft gilt subsidiär, soweit in der einzelnen Konzession keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind.

Das Gesetz vom 24. Mai 1882 ermächtigt die Regierung, in bestimmten Fällen von den Bestimmungen des Bedingnisheftes in bezug auf die Konzessionierung von Eisenbahnen abzugehen.

Die Konzessionen werden auf die Dauer von 90 Jahren erteilt. Mit dem Erlöschen der Konzession geht das Eigentum des Bahnkörpers samt Bauten und festem Zubehör an die Staatsverwaltung über. Der Fahrpark bleibt Eigentum der Gesellschaft, doch hat der Staat das Recht, ihn auf Grund einer Schätzung abzulösen.

Enteignung (Expropriation). Das Gesetz vom 8. März 1810 regelt die Durchführung der Enteignung, insofern diese zum allgemeinen Besten notwendig wird; das Gesetz vom 17. April 1835 enthält Bestimmungen über die Entschädigung und die Einsetzung in den Besitz (Réglement de l'indemnité et de l'envoi en possession).

Das Gesetz vom 27. Mai 1870 bezweckt eine Vereinfachung des Verfahrens bei Enteignungen.

Bahnpolizei. Eine königl. Entschließung vom 5. Mai 1835 regelt im allgemeinen die Polizei der Schienenwege (voie en fer). Das Gesetz vom 15. April 1843, ersetzt durch jenes vom 25. Juli 1891, behandelt die Bahnpolizei. Ein Gesetz vom 31. Mai 1838, nach und nach verlängert, ermächtigt die Regierung, Eisenbahnbeamte mit den Funktionen von Polizeioffizieren auszustatten.

Ein königlicher Erlaß vom 20. Mai 1895 trifft Polizeimaßnahmen, betreffend den Verkehr auf Straßenbahnen (railway), die Niveauübergänge sowie die Übergänge über bewegliche Brücken, ferner die Beschädigungen am Eisenbahnzubehör.

Transportreglement. Ein königlicher Erlaß vom 4. April 1895, vervollständigt durch jenen vom 8. März 1907, enthält das Reglement für die Personenbeförderung auf Eisenbahnen. Dieses Reglement findet sowohl auf Staatsbahnen als auch auf Privatbahnen Anwendung.

Gerichtsstand. Das Gesetz vom 1. Mai 1849 weist den Friedensrichtern die Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Verordnungen bezüglich der Eisenbahnen zu.

Durch das Gesetz vom 16. Juli 1849 sind Streitfälle, die durch den Transport auf den Eisenbahnen entstehen, dem Handelsgerichte übertragen.

V. Verwaltung und Aufsicht.

Bei der Verwaltung ist zwischen den Staatsbahnen und den konzessionierten Linien zu unterscheiden.

Vom Standpunkte der Verwaltung sind zu den Staatsbahnen auch die vom Staate entweder auf Grund eines Pachtvertrages oder auf Rechnung der Gesellschaften gegen Zahlung eines bestimmten Jahresbetrages oder gegen Teilung der Einnahmen nach Maßgabe der besonderen Übereinkommen mit den Konzessionären oder den Betriebsunternehmern betriebenen Privatbahnen zu zählen.

Ursprünglich ressortierten die belgischen Staatsbahnen vom Ministerium des Innern. Erst im Jahre 1837 wurde das Ministerium für öffentliche Arbeiten geschaffen (königlicher Erlaß vom 13. Januar). Ein königlicher Erlaß vom 27. Dezember desselben Jahres organisierte

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[184/0193] IV. Gesetzgebung. Konzessionswesen (Concessions). Die Konzessionierung von Privatbahnen erfolgte ursprünglich nach dem Gesetz vom 12. April 1835 über die Concessions de péages durch königl. Entschließung. Später (Gesetz vom 15. April 1843) wurde für die Konzessionierung aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Linien – abgesehen von solchen unter 10 km Länge – ein Spezialgesetz vorgeschrieben. Das Gesetz vom 28. Mai 1856 ordnet die Hinterlegung einer Kaution für alle von der Regierung erteilten Konzessionen zur Sicherstellung der aus der Konzession entspringenden Verbindlichkeiten. Das Gesetz vom 20. Dezember 1851 enthält Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Mindestverzinsung des zur Herstellung einer Eisenbahn notwendigen Kapitals durch den Staatsschatz. Ein Gesetz vom 10. Mai 1862 bestimmt, daß jede Konzession nur durch öffentliche Ausschreibung (Adjudication) vergeben werden kann. Das Gesetz vom 23. Februar 1869 erteilt der Regierung die Ermächtigung, notwendig gewordene Übertragungen der erteilten Eisenbahnkonzessionen zu genehmigen. Vor dem Jahre 1866 wurden in jeder Konzession besondere Bedingnisse festgestellt, so z. B. hinsichtlich der Linienführung, einfacher oder doppelter Gleisanlage, des Gewichts der Schienen, der größten Neigung u. s. w. Im Jahre 1866 (Ministerialerlaß vom 20. Februar) wurde ein einheitliches Bedingnisheft (Cahier des charges) festgestellt. Jede Konzession ist Gegenstand eines besonderen Übereinkommens. Das Bedingnisheft gilt subsidiär, soweit in der einzelnen Konzession keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind. Das Gesetz vom 24. Mai 1882 ermächtigt die Regierung, in bestimmten Fällen von den Bestimmungen des Bedingnisheftes in bezug auf die Konzessionierung von Eisenbahnen abzugehen. Die Konzessionen werden auf die Dauer von 90 Jahren erteilt. Mit dem Erlöschen der Konzession geht das Eigentum des Bahnkörpers samt Bauten und festem Zubehör an die Staatsverwaltung über. Der Fahrpark bleibt Eigentum der Gesellschaft, doch hat der Staat das Recht, ihn auf Grund einer Schätzung abzulösen. Enteignung (Expropriation). Das Gesetz vom 8. März 1810 regelt die Durchführung der Enteignung, insofern diese zum allgemeinen Besten notwendig wird; das Gesetz vom 17. April 1835 enthält Bestimmungen über die Entschädigung und die Einsetzung in den Besitz (Réglement de l'indemnité et de l'envoi en possession). Das Gesetz vom 27. Mai 1870 bezweckt eine Vereinfachung des Verfahrens bei Enteignungen. Bahnpolizei. Eine königl. Entschließung vom 5. Mai 1835 regelt im allgemeinen die Polizei der Schienenwege (voie en fer). Das Gesetz vom 15. April 1843, ersetzt durch jenes vom 25. Juli 1891, behandelt die Bahnpolizei. Ein Gesetz vom 31. Mai 1838, nach und nach verlängert, ermächtigt die Regierung, Eisenbahnbeamte mit den Funktionen von Polizeioffizieren auszustatten. Ein königlicher Erlaß vom 20. Mai 1895 trifft Polizeimaßnahmen, betreffend den Verkehr auf Straßenbahnen (railway), die Niveauübergänge sowie die Übergänge über bewegliche Brücken, ferner die Beschädigungen am Eisenbahnzubehör. Transportreglement. Ein königlicher Erlaß vom 4. April 1895, vervollständigt durch jenen vom 8. März 1907, enthält das Reglement für die Personenbeförderung auf Eisenbahnen. Dieses Reglement findet sowohl auf Staatsbahnen als auch auf Privatbahnen Anwendung. Gerichtsstand. Das Gesetz vom 1. Mai 1849 weist den Friedensrichtern die Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Verordnungen bezüglich der Eisenbahnen zu. Durch das Gesetz vom 16. Juli 1849 sind Streitfälle, die durch den Transport auf den Eisenbahnen entstehen, dem Handelsgerichte übertragen. V. Verwaltung und Aufsicht. Bei der Verwaltung ist zwischen den Staatsbahnen und den konzessionierten Linien zu unterscheiden. Vom Standpunkte der Verwaltung sind zu den Staatsbahnen auch die vom Staate entweder auf Grund eines Pachtvertrages oder auf Rechnung der Gesellschaften gegen Zahlung eines bestimmten Jahresbetrages oder gegen Teilung der Einnahmen nach Maßgabe der besonderen Übereinkommen mit den Konzessionären oder den Betriebsunternehmern betriebenen Privatbahnen zu zählen. Ursprünglich ressortierten die belgischen Staatsbahnen vom Ministerium des Innern. Erst im Jahre 1837 wurde das Ministerium für öffentliche Arbeiten geschaffen (königlicher Erlaß vom 13. Januar). Ein königlicher Erlaß vom 27. Dezember desselben Jahres organisierte

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/193>, abgerufen am 16.07.2024.