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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ein Landeseisenbahnrat beigegeben.

Er hat die Aufgabe, in wichtigen, den Handel, die Gewerbe oder die Landwirtschaft berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebes, der staatlichen Schiffahrts- und Kanalbetriebe, dann der staatlichen Kettenschleppschiffahrt gutachtliche Äußerungen abzugeben.

Insbesondere ist derselbe über wichtige Änderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese die Verkehrsinteressen berühren, dann der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Änderungen im Fahrplane zu vernehmen.

Änderungen der Bestimmungen der bezeichneten Art, dann der Tarifvorschriften und der Tarifsätze sowie Ausnahmetarife, die ohne vorherige Vernehmung des Landeseisenbahnrates zur Einführung gelangt sind, werden den Mitgliedern desselben vor seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis gebracht.

Der Landeseisenbahnrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche und Beschwerden an das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten richten und Auskunft von ihm verlangen.

Verkehrsangelegenheiten, die nur den Kreis der Pfalz allein angehen und denen eine Tragweite auf Landesteile diesseits des Rheins oder eine grundsätzliche Bedeutung für das gesamte Staatsbahnnetz nicht zukommt, fallen nicht in den Geschäftsbereich des Landeseisenbahnrates; sie sind in einem besonderen, der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. beizugebenden Verkehrsausschusse zu beraten.

Die Bildung dieses Ausschusses und die nähere Regelung seiner Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.

Der Landeseisenbahnrat besteht aus 28 Mitgliedern, die vom Regenten ernannt werden.

Von der bei der Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel gebildeten Abteilung für Industrie und Handel können vier Mitglieder, von den dieser Zentralstelle weiter angegliederten Abteilungen für Handwerk und Gewerbe und für Arbeiterschutz und -wohlfahrt je 2 Mitglieder, ferner von den Handelskammern aus jedem Regierungsbezirke 1 Mitglied, endlich von jedem Kreisausschusse des landwirtschaftlichen Vereins 1 Mitglied des Landeseisenbahnrates gutachtlich in Vorschlag gebracht werden, wobei die genannten Körperschaften nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind.

Die Bestellung der Mitglieder des Landeseisenbahnrates erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Der Landeseisenbahnrat wird von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten nach Bedürfnis, mindestens aber zweimal jährlich berufen.

Den Vorsitz im Landeseisenbahnrate führt der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter.

In Sachsen besteht (königliche Verordnung vom 9. Juli 1881) ein Eisenbahnrat, der aus 6 von den Handels- und Gewerbekammern, 5 von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen auf 3 Jahre gewählten und 7 vom Finanzministerium für denselben Zeitraum ernannten Mitgliedern besteht. Er tritt in der Regel zweimal jährlich unter Vorsitz des Generaldirektors der Staatsbahnen zusammen; der Eisenbahnrat hat zur Vorbereitung seiner Beratungen einen ständigen Ausschuß von 6 Mitgliedern zu bestellen, die nach Bedürfnis berufen werden und unter Umständen auch schriftlich zu hören sind. Die Zuständigkeit des Eisenbahnrats erstreckt sich auf gutachtliche Äußerung in wichtigen, die Interessen des Handels, des Gewerbes und der Landwirtschaft berührenden Fragen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs.

In Württemberg wurde durch königliche Verordnung vom 20. März 1881 ein "Beirat der Verkehrsanstalten" der Abteilung für Verkehrsanstalten im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beigegeben.

Nach der königlichen Verordnung vom 28. Juli 1910 wird er aus Vertretern der am Verkehr hauptsächlich beteiligten Bevölkerungskreise gebildet. Seine Aufgabe ist, in wichtigen Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung gutachtliche Äußerungen an das Ministerium abzugeben. Er kann Wünsche oder Beschwerden in solchen Fragen zur Kenntnis des Ministeriums bringen. Vor Feststellung eines neuen Fahrplanes ist er zu hören (§§ 1, 2). Er besteht aus 30 Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern. 6 werden vom König ernannt, je 8 werden von der Zentralstelle für Landwirtschaft und von den Handelskammern, je 4 von den Handwerkskammern und von dem Ausschuß der Versicherungsanstalt Württemberg gewählt. Diese letzteren 4 sind in einem Arbeitsverhältnis stehende Vertreter der Versicherten. Die Ernennungen und Wahlen erfolgen auf 3 Kalenderjahre (§§ 3-6).

Der B. wird nach Bedarf berufen. Den Vorsitz führt der Staatsminister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Der B. wählt aus seinen Mitgliedern einen ständigen Ausschuß von 9 Personen, der dringende Angelegenheiten zu erledigen und die Beiratssitzungen vorzubereiten hat (§§ 11-15).

Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ein Landeseisenbahnrat beigegeben.

Er hat die Aufgabe, in wichtigen, den Handel, die Gewerbe oder die Landwirtschaft berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebes, der staatlichen Schiffahrts- und Kanalbetriebe, dann der staatlichen Kettenschleppschiffahrt gutachtliche Äußerungen abzugeben.

Insbesondere ist derselbe über wichtige Änderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese die Verkehrsinteressen berühren, dann der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Änderungen im Fahrplane zu vernehmen.

Änderungen der Bestimmungen der bezeichneten Art, dann der Tarifvorschriften und der Tarifsätze sowie Ausnahmetarife, die ohne vorherige Vernehmung des Landeseisenbahnrates zur Einführung gelangt sind, werden den Mitgliedern desselben vor seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis gebracht.

Der Landeseisenbahnrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche und Beschwerden an das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten richten und Auskunft von ihm verlangen.

Verkehrsangelegenheiten, die nur den Kreis der Pfalz allein angehen und denen eine Tragweite auf Landesteile diesseits des Rheins oder eine grundsätzliche Bedeutung für das gesamte Staatsbahnnetz nicht zukommt, fallen nicht in den Geschäftsbereich des Landeseisenbahnrates; sie sind in einem besonderen, der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. beizugebenden Verkehrsausschusse zu beraten.

Die Bildung dieses Ausschusses und die nähere Regelung seiner Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.

Der Landeseisenbahnrat besteht aus 28 Mitgliedern, die vom Regenten ernannt werden.

Von der bei der Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel gebildeten Abteilung für Industrie und Handel können vier Mitglieder, von den dieser Zentralstelle weiter angegliederten Abteilungen für Handwerk und Gewerbe und für Arbeiterschutz und -wohlfahrt je 2 Mitglieder, ferner von den Handelskammern aus jedem Regierungsbezirke 1 Mitglied, endlich von jedem Kreisausschusse des landwirtschaftlichen Vereins 1 Mitglied des Landeseisenbahnrates gutachtlich in Vorschlag gebracht werden, wobei die genannten Körperschaften nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind.

Die Bestellung der Mitglieder des Landeseisenbahnrates erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Der Landeseisenbahnrat wird von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten nach Bedürfnis, mindestens aber zweimal jährlich berufen.

Den Vorsitz im Landeseisenbahnrate führt der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter.

In Sachsen besteht (königliche Verordnung vom 9. Juli 1881) ein Eisenbahnrat, der aus 6 von den Handels- und Gewerbekammern, 5 von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen auf 3 Jahre gewählten und 7 vom Finanzministerium für denselben Zeitraum ernannten Mitgliedern besteht. Er tritt in der Regel zweimal jährlich unter Vorsitz des Generaldirektors der Staatsbahnen zusammen; der Eisenbahnrat hat zur Vorbereitung seiner Beratungen einen ständigen Ausschuß von 6 Mitgliedern zu bestellen, die nach Bedürfnis berufen werden und unter Umständen auch schriftlich zu hören sind. Die Zuständigkeit des Eisenbahnrats erstreckt sich auf gutachtliche Äußerung in wichtigen, die Interessen des Handels, des Gewerbes und der Landwirtschaft berührenden Fragen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs.

In Württemberg wurde durch königliche Verordnung vom 20. März 1881 ein „Beirat der Verkehrsanstalten“ der Abteilung für Verkehrsanstalten im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beigegeben.

Nach der königlichen Verordnung vom 28. Juli 1910 wird er aus Vertretern der am Verkehr hauptsächlich beteiligten Bevölkerungskreise gebildet. Seine Aufgabe ist, in wichtigen Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung gutachtliche Äußerungen an das Ministerium abzugeben. Er kann Wünsche oder Beschwerden in solchen Fragen zur Kenntnis des Ministeriums bringen. Vor Feststellung eines neuen Fahrplanes ist er zu hören (§§ 1, 2). Er besteht aus 30 Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern. 6 werden vom König ernannt, je 8 werden von der Zentralstelle für Landwirtschaft und von den Handelskammern, je 4 von den Handwerkskammern und von dem Ausschuß der Versicherungsanstalt Württemberg gewählt. Diese letzteren 4 sind in einem Arbeitsverhältnis stehende Vertreter der Versicherten. Die Ernennungen und Wahlen erfolgen auf 3 Kalenderjahre (§§ 3–6).

Der B. wird nach Bedarf berufen. Den Vorsitz führt der Staatsminister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Der B. wählt aus seinen Mitgliedern einen ständigen Ausschuß von 9 Personen, der dringende Angelegenheiten zu erledigen und die Beiratssitzungen vorzubereiten hat (§§ 11–15).

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[111/0120] Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ein Landeseisenbahnrat beigegeben. Er hat die Aufgabe, in wichtigen, den Handel, die Gewerbe oder die Landwirtschaft berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebes, der staatlichen Schiffahrts- und Kanalbetriebe, dann der staatlichen Kettenschleppschiffahrt gutachtliche Äußerungen abzugeben. Insbesondere ist derselbe über wichtige Änderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese die Verkehrsinteressen berühren, dann der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Änderungen im Fahrplane zu vernehmen. Änderungen der Bestimmungen der bezeichneten Art, dann der Tarifvorschriften und der Tarifsätze sowie Ausnahmetarife, die ohne vorherige Vernehmung des Landeseisenbahnrates zur Einführung gelangt sind, werden den Mitgliedern desselben vor seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis gebracht. Der Landeseisenbahnrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche und Beschwerden an das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten richten und Auskunft von ihm verlangen. Verkehrsangelegenheiten, die nur den Kreis der Pfalz allein angehen und denen eine Tragweite auf Landesteile diesseits des Rheins oder eine grundsätzliche Bedeutung für das gesamte Staatsbahnnetz nicht zukommt, fallen nicht in den Geschäftsbereich des Landeseisenbahnrates; sie sind in einem besonderen, der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. beizugebenden Verkehrsausschusse zu beraten. Die Bildung dieses Ausschusses und die nähere Regelung seiner Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. Der Landeseisenbahnrat besteht aus 28 Mitgliedern, die vom Regenten ernannt werden. Von der bei der Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel gebildeten Abteilung für Industrie und Handel können vier Mitglieder, von den dieser Zentralstelle weiter angegliederten Abteilungen für Handwerk und Gewerbe und für Arbeiterschutz und -wohlfahrt je 2 Mitglieder, ferner von den Handelskammern aus jedem Regierungsbezirke 1 Mitglied, endlich von jedem Kreisausschusse des landwirtschaftlichen Vereins 1 Mitglied des Landeseisenbahnrates gutachtlich in Vorschlag gebracht werden, wobei die genannten Körperschaften nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind. Die Bestellung der Mitglieder des Landeseisenbahnrates erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Der Landeseisenbahnrat wird von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten nach Bedürfnis, mindestens aber zweimal jährlich berufen. Den Vorsitz im Landeseisenbahnrate führt der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter. In Sachsen besteht (königliche Verordnung vom 9. Juli 1881) ein Eisenbahnrat, der aus 6 von den Handels- und Gewerbekammern, 5 von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen auf 3 Jahre gewählten und 7 vom Finanzministerium für denselben Zeitraum ernannten Mitgliedern besteht. Er tritt in der Regel zweimal jährlich unter Vorsitz des Generaldirektors der Staatsbahnen zusammen; der Eisenbahnrat hat zur Vorbereitung seiner Beratungen einen ständigen Ausschuß von 6 Mitgliedern zu bestellen, die nach Bedürfnis berufen werden und unter Umständen auch schriftlich zu hören sind. Die Zuständigkeit des Eisenbahnrats erstreckt sich auf gutachtliche Äußerung in wichtigen, die Interessen des Handels, des Gewerbes und der Landwirtschaft berührenden Fragen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs. In Württemberg wurde durch königliche Verordnung vom 20. März 1881 ein „Beirat der Verkehrsanstalten“ der Abteilung für Verkehrsanstalten im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beigegeben. Nach der königlichen Verordnung vom 28. Juli 1910 wird er aus Vertretern der am Verkehr hauptsächlich beteiligten Bevölkerungskreise gebildet. Seine Aufgabe ist, in wichtigen Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung gutachtliche Äußerungen an das Ministerium abzugeben. Er kann Wünsche oder Beschwerden in solchen Fragen zur Kenntnis des Ministeriums bringen. Vor Feststellung eines neuen Fahrplanes ist er zu hören (§§ 1, 2). Er besteht aus 30 Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern. 6 werden vom König ernannt, je 8 werden von der Zentralstelle für Landwirtschaft und von den Handelskammern, je 4 von den Handwerkskammern und von dem Ausschuß der Versicherungsanstalt Württemberg gewählt. Diese letzteren 4 sind in einem Arbeitsverhältnis stehende Vertreter der Versicherten. Die Ernennungen und Wahlen erfolgen auf 3 Kalenderjahre (§§ 3–6). Der B. wird nach Bedarf berufen. Den Vorsitz führt der Staatsminister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Der B. wählt aus seinen Mitgliedern einen ständigen Ausschuß von 9 Personen, der dringende Angelegenheiten zu erledigen und die Beiratssitzungen vorzubereiten hat (§§ 11–15).

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/120>, abgerufen am 16.07.2024.