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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Nach § 4 des Gesetzes von 1882 können aus außerpreußischen Bundesstaaten, deren Gebiet von preußisch-hessischen Eisenbahnen durchzogen wird, Vertreter des Handelsstandes, der Industrie oder der Land- und Forstwirtschaft zur Teilnahme an den Verhandlungen der Bezirkseisenbahnräte zugelassen werden, wenn die betreffende Regierung zustimmt.

Auf Einladung der Eisenbahndirektion können ferner an den Sitzungen der Bezirkseisenbahnräte Vertreter anderer Eisenbahnverwaltungen oder Staatsbehörden teilnehmen (§ 8); etwa erforderliche Vorerhebungen erfolgen durch die Eisenbahndirektion (§ 9). Die Bezirkseisenbahnräte können einen Ausschuß zur Vorbereitung ihrer Beratungen bestellen (§ 5).

Zur Regelung der Geschäftsordnung stellen die Körperschaften mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten Regulative auf (§ 7). Den Vorsitz führen in allen Bezirkseisenbahnräten die von diesen gewählten Eisenbahndirektionspräsidenten. Der Bezirkseisenbahnrat ist in allen die Verkehrsinteressen des Bezirks der Staatseisenbahndirektion oder einzelner Distrikte desselben berührenden wichtigen Fragen (insbesondere bezüglich Abänderung der Tarife und Fahrpläne) zu hören. In diesen Sachen kann der Bezirkseisenbahnrat auch selbständig Anträge stellen oder Auskunft verlangen. In eilbedürftigen Fragen entscheidet die Eisenbahndirektion selbständig, hat aber nachträglich von der Entscheidung dem Bezirkseisenbahnrat Mitteilung zu machen.

Der Landeseisenbahnrat wurde ursprünglich jedesmal auf 3 Jahre gebildet. Durch Gesetz vom 15. Juni 1910 ist die Funktionsdauer gleichfalls auf 5 Jahre verlängert. Sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter werden vom Könige ernannt. Er bestand ursprünglich aus 40 Mitgliedern, von denen zehn von den Ministern für Landwirtschaft, für Handel, der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten ernannt, 30 durch die Bezirkseisenbahnräte auf Grund eines durch königliche Verordnung vom 30. Dezember 1894 festgestellten Verteilungsplanes gewählt werden. Nach Art. 18 des Staatsvertrages zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 werden ferner zwei hessische Mitglieder durch den Bezirkseisenbahnrat in Frankfurt a. M. gewählt. Durch Gesetz vom 15. Juni 1906, betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juni 1882, ist auch den von den preußisch-hessischen Staatsbahnlinien durchzogenen außerpreußischen Staaten ein Wahlrecht für den Landeseisenbahnrat eingeräumt. Die Wahl erfolgt auf Antrag der wirtschaftlichen Körperschaften mit Genehmigung der betreffenden Landesregierung durch einen Bezirkseisenbahnrat. Durch königliche Verordnung vom 10. Oktober 1906 ist die Anzahl dieser Mitglieder auf 5 festgestellt, u. zw. 2 für die thüringischen Staaten, 1 für Braunschweig und Nachbarstaaten, je 1 für Hamburg und für Bremen. Die berufenen Mitglieder dürfen nicht unmittelbare Staatsbeamte sein (§ 10). Die Zuziehung von Sachverständigen sowie die Anstellung von Vorerhebungen erfolgt, wenn erforderlich, durch den Minister der öffentlichen Arbeiten (§§ 11 und 18). Alle nicht dringlichen Sachen werden durch einen Ausschuß vorberaten (§§ 12, 13 des Gesetzes). Durch das mit Genehmigung des Staatsministeriums vom Landeseisenbahnrat festgesetzte Geschäftsregulativ ist die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses auf 11, die der Stellvertreter auf 4 festgestellt. Der Landeseisenbahnrat (§ 17) wird mindestens zweimal jährlich nach Berlin berufen.

Über die Zuständigkeit des Landeseisenbahnrats enthält der § 14 des Gesetzes folgende Bestimmungen: Dem Landeseisenbahnrat sind zur Äußerung vorzulegen: 1. die dem Entwurf des Staatshaushaltsetats beizufügende Übersicht der Normaltransportgebühren für Personen und Güter; 2. die allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung der Tarife; 3. die Anordnungen wegen Zulassung oder Versagung von Ausnahme- und Differentialtarifen; 4. Anträge auf allgemeine Änderungen der Betriebs- und Bahnpolizeireglements, soweit sie nicht technische Bestimmungen betreffen. In diesen Angelegenheiten kann der Landeseisenbahnrat auch selbständig Anträge stellen und Auskunft verlangen. Der Minister seinerseits kann in wichtigeren, das öffentliche Verkehrswesen der Eisenbahnen berührenden Fragen ein Gutachten des Landeseisenbahnrats verlangen. Über eilbedürftige, unter den § 14 fallende Sachen entscheidet der Minister selbständig, hat aber seine Anordnungen dem Landeseisenbahnrat nachträglich mitzuteilen (§ 16). Die Verhandlungen des Landeseisenbahnrates teilt der Minister mit den getroffenen Entscheidungen dem Landtag regelmäßig mit (§ 19).

Die Mitglieder des Landeseisenbahnrates und der Bezirkseisenbahnräte erhalten zu den Sitzungen freie Fahrt, die ersteren auch Taggelder (§ 21).

In Bayern wurde ursprünglich durch die königliche Verordnung vom 16. März 1881 ein Eisenbahnrat für die Staatseisenbahnverwaltung errichtet. Nunmehr ist nach der königlichen Verordnung vom 15. August 1908 dem

Nach § 4 des Gesetzes von 1882 können aus außerpreußischen Bundesstaaten, deren Gebiet von preußisch-hessischen Eisenbahnen durchzogen wird, Vertreter des Handelsstandes, der Industrie oder der Land- und Forstwirtschaft zur Teilnahme an den Verhandlungen der Bezirkseisenbahnräte zugelassen werden, wenn die betreffende Regierung zustimmt.

Auf Einladung der Eisenbahndirektion können ferner an den Sitzungen der Bezirkseisenbahnräte Vertreter anderer Eisenbahnverwaltungen oder Staatsbehörden teilnehmen (§ 8); etwa erforderliche Vorerhebungen erfolgen durch die Eisenbahndirektion (§ 9). Die Bezirkseisenbahnräte können einen Ausschuß zur Vorbereitung ihrer Beratungen bestellen (§ 5).

Zur Regelung der Geschäftsordnung stellen die Körperschaften mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten Regulative auf (§ 7). Den Vorsitz führen in allen Bezirkseisenbahnräten die von diesen gewählten Eisenbahndirektionspräsidenten. Der Bezirkseisenbahnrat ist in allen die Verkehrsinteressen des Bezirks der Staatseisenbahndirektion oder einzelner Distrikte desselben berührenden wichtigen Fragen (insbesondere bezüglich Abänderung der Tarife und Fahrpläne) zu hören. In diesen Sachen kann der Bezirkseisenbahnrat auch selbständig Anträge stellen oder Auskunft verlangen. In eilbedürftigen Fragen entscheidet die Eisenbahndirektion selbständig, hat aber nachträglich von der Entscheidung dem Bezirkseisenbahnrat Mitteilung zu machen.

Der Landeseisenbahnrat wurde ursprünglich jedesmal auf 3 Jahre gebildet. Durch Gesetz vom 15. Juni 1910 ist die Funktionsdauer gleichfalls auf 5 Jahre verlängert. Sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter werden vom Könige ernannt. Er bestand ursprünglich aus 40 Mitgliedern, von denen zehn von den Ministern für Landwirtschaft, für Handel, der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten ernannt, 30 durch die Bezirkseisenbahnräte auf Grund eines durch königliche Verordnung vom 30. Dezember 1894 festgestellten Verteilungsplanes gewählt werden. Nach Art. 18 des Staatsvertrages zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 werden ferner zwei hessische Mitglieder durch den Bezirkseisenbahnrat in Frankfurt a. M. gewählt. Durch Gesetz vom 15. Juni 1906, betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juni 1882, ist auch den von den preußisch-hessischen Staatsbahnlinien durchzogenen außerpreußischen Staaten ein Wahlrecht für den Landeseisenbahnrat eingeräumt. Die Wahl erfolgt auf Antrag der wirtschaftlichen Körperschaften mit Genehmigung der betreffenden Landesregierung durch einen Bezirkseisenbahnrat. Durch königliche Verordnung vom 10. Oktober 1906 ist die Anzahl dieser Mitglieder auf 5 festgestellt, u. zw. 2 für die thüringischen Staaten, 1 für Braunschweig und Nachbarstaaten, je 1 für Hamburg und für Bremen. Die berufenen Mitglieder dürfen nicht unmittelbare Staatsbeamte sein (§ 10). Die Zuziehung von Sachverständigen sowie die Anstellung von Vorerhebungen erfolgt, wenn erforderlich, durch den Minister der öffentlichen Arbeiten (§§ 11 und 18). Alle nicht dringlichen Sachen werden durch einen Ausschuß vorberaten (§§ 12, 13 des Gesetzes). Durch das mit Genehmigung des Staatsministeriums vom Landeseisenbahnrat festgesetzte Geschäftsregulativ ist die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses auf 11, die der Stellvertreter auf 4 festgestellt. Der Landeseisenbahnrat (§ 17) wird mindestens zweimal jährlich nach Berlin berufen.

Über die Zuständigkeit des Landeseisenbahnrats enthält der § 14 des Gesetzes folgende Bestimmungen: Dem Landeseisenbahnrat sind zur Äußerung vorzulegen: 1. die dem Entwurf des Staatshaushaltsetats beizufügende Übersicht der Normaltransportgebühren für Personen und Güter; 2. die allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung der Tarife; 3. die Anordnungen wegen Zulassung oder Versagung von Ausnahme- und Differentialtarifen; 4. Anträge auf allgemeine Änderungen der Betriebs- und Bahnpolizeireglements, soweit sie nicht technische Bestimmungen betreffen. In diesen Angelegenheiten kann der Landeseisenbahnrat auch selbständig Anträge stellen und Auskunft verlangen. Der Minister seinerseits kann in wichtigeren, das öffentliche Verkehrswesen der Eisenbahnen berührenden Fragen ein Gutachten des Landeseisenbahnrats verlangen. Über eilbedürftige, unter den § 14 fallende Sachen entscheidet der Minister selbständig, hat aber seine Anordnungen dem Landeseisenbahnrat nachträglich mitzuteilen (§ 16). Die Verhandlungen des Landeseisenbahnrates teilt der Minister mit den getroffenen Entscheidungen dem Landtag regelmäßig mit (§ 19).

Die Mitglieder des Landeseisenbahnrates und der Bezirkseisenbahnräte erhalten zu den Sitzungen freie Fahrt, die ersteren auch Taggelder (§ 21).

In Bayern wurde ursprünglich durch die königliche Verordnung vom 16. März 1881 ein Eisenbahnrat für die Staatseisenbahnverwaltung errichtet. Nunmehr ist nach der königlichen Verordnung vom 15. August 1908 dem

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[110/0119] Nach § 4 des Gesetzes von 1882 können aus außerpreußischen Bundesstaaten, deren Gebiet von preußisch-hessischen Eisenbahnen durchzogen wird, Vertreter des Handelsstandes, der Industrie oder der Land- und Forstwirtschaft zur Teilnahme an den Verhandlungen der Bezirkseisenbahnräte zugelassen werden, wenn die betreffende Regierung zustimmt. Auf Einladung der Eisenbahndirektion können ferner an den Sitzungen der Bezirkseisenbahnräte Vertreter anderer Eisenbahnverwaltungen oder Staatsbehörden teilnehmen (§ 8); etwa erforderliche Vorerhebungen erfolgen durch die Eisenbahndirektion (§ 9). Die Bezirkseisenbahnräte können einen Ausschuß zur Vorbereitung ihrer Beratungen bestellen (§ 5). Zur Regelung der Geschäftsordnung stellen die Körperschaften mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten Regulative auf (§ 7). Den Vorsitz führen in allen Bezirkseisenbahnräten die von diesen gewählten Eisenbahndirektionspräsidenten. Der Bezirkseisenbahnrat ist in allen die Verkehrsinteressen des Bezirks der Staatseisenbahndirektion oder einzelner Distrikte desselben berührenden wichtigen Fragen (insbesondere bezüglich Abänderung der Tarife und Fahrpläne) zu hören. In diesen Sachen kann der Bezirkseisenbahnrat auch selbständig Anträge stellen oder Auskunft verlangen. In eilbedürftigen Fragen entscheidet die Eisenbahndirektion selbständig, hat aber nachträglich von der Entscheidung dem Bezirkseisenbahnrat Mitteilung zu machen. Der Landeseisenbahnrat wurde ursprünglich jedesmal auf 3 Jahre gebildet. Durch Gesetz vom 15. Juni 1910 ist die Funktionsdauer gleichfalls auf 5 Jahre verlängert. Sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter werden vom Könige ernannt. Er bestand ursprünglich aus 40 Mitgliedern, von denen zehn von den Ministern für Landwirtschaft, für Handel, der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten ernannt, 30 durch die Bezirkseisenbahnräte auf Grund eines durch königliche Verordnung vom 30. Dezember 1894 festgestellten Verteilungsplanes gewählt werden. Nach Art. 18 des Staatsvertrages zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 werden ferner zwei hessische Mitglieder durch den Bezirkseisenbahnrat in Frankfurt a. M. gewählt. Durch Gesetz vom 15. Juni 1906, betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juni 1882, ist auch den von den preußisch-hessischen Staatsbahnlinien durchzogenen außerpreußischen Staaten ein Wahlrecht für den Landeseisenbahnrat eingeräumt. Die Wahl erfolgt auf Antrag der wirtschaftlichen Körperschaften mit Genehmigung der betreffenden Landesregierung durch einen Bezirkseisenbahnrat. Durch königliche Verordnung vom 10. Oktober 1906 ist die Anzahl dieser Mitglieder auf 5 festgestellt, u. zw. 2 für die thüringischen Staaten, 1 für Braunschweig und Nachbarstaaten, je 1 für Hamburg und für Bremen. Die berufenen Mitglieder dürfen nicht unmittelbare Staatsbeamte sein (§ 10). Die Zuziehung von Sachverständigen sowie die Anstellung von Vorerhebungen erfolgt, wenn erforderlich, durch den Minister der öffentlichen Arbeiten (§§ 11 und 18). Alle nicht dringlichen Sachen werden durch einen Ausschuß vorberaten (§§ 12, 13 des Gesetzes). Durch das mit Genehmigung des Staatsministeriums vom Landeseisenbahnrat festgesetzte Geschäftsregulativ ist die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses auf 11, die der Stellvertreter auf 4 festgestellt. Der Landeseisenbahnrat (§ 17) wird mindestens zweimal jährlich nach Berlin berufen. Über die Zuständigkeit des Landeseisenbahnrats enthält der § 14 des Gesetzes folgende Bestimmungen: Dem Landeseisenbahnrat sind zur Äußerung vorzulegen: 1. die dem Entwurf des Staatshaushaltsetats beizufügende Übersicht der Normaltransportgebühren für Personen und Güter; 2. die allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung der Tarife; 3. die Anordnungen wegen Zulassung oder Versagung von Ausnahme- und Differentialtarifen; 4. Anträge auf allgemeine Änderungen der Betriebs- und Bahnpolizeireglements, soweit sie nicht technische Bestimmungen betreffen. In diesen Angelegenheiten kann der Landeseisenbahnrat auch selbständig Anträge stellen und Auskunft verlangen. Der Minister seinerseits kann in wichtigeren, das öffentliche Verkehrswesen der Eisenbahnen berührenden Fragen ein Gutachten des Landeseisenbahnrats verlangen. Über eilbedürftige, unter den § 14 fallende Sachen entscheidet der Minister selbständig, hat aber seine Anordnungen dem Landeseisenbahnrat nachträglich mitzuteilen (§ 16). Die Verhandlungen des Landeseisenbahnrates teilt der Minister mit den getroffenen Entscheidungen dem Landtag regelmäßig mit (§ 19). Die Mitglieder des Landeseisenbahnrates und der Bezirkseisenbahnräte erhalten zu den Sitzungen freie Fahrt, die ersteren auch Taggelder (§ 21). In Bayern wurde ursprünglich durch die königliche Verordnung vom 16. März 1881 ein Eisenbahnrat für die Staatseisenbahnverwaltung errichtet. Nunmehr ist nach der königlichen Verordnung vom 15. August 1908 dem

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/119>, abgerufen am 23.12.2024.