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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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ortsfesten ein- oder mehrteiligen Feldern eignen sich nur zum Abwiegen von Fahrzeugen bestimmter Radstände und Radanordnungen, während die mit mehrteiligen ortsveränderlichen Feldern versehenen Wiegevorrichtungen allen Radständen und Radanordnungen angepaßt werden können. Diese eignen sich daher besonders für die Abwäge der Lokomotiven.

Von den Bedingungen, denen die zur Abwäge der Fahrzeuge dienenden Wiegevorrichtungen vom betriebstechnischen Standpunkte aus entsprechen sollen, seien nur folgende hervorgehoben:

1. genaue Angabe des auf den einzelnen Brückenfeldern ruhenden Gewichtes;

2. vollständig gleichmäßiges Heben aller Räder des zu wägenden Fahrzeuges um dieselbe Höhendifferenz, somit Einstellung aller Räder in dieselbe Horizontalebene, um einegleichmäßige Beanspruchung, bzw. Spannung aller Tragfedern zu erzielen;

3. zentrale und gleichmäßige Auslösung aller bei der Abwäge benötigten Brückenfelder;

4. einfache und verläßliche, den nachteiligen Folgen der unvermeidlichen Verunreinigung nicht unterliegende, Ausführungsart der Wiegevorrichtungen;

5. richtige Gewichtsangabe bei beliebiger Stellung eines Räderpaares auf dem Brückenfeld;

6. einfache Bedienung der Wiegevorrichtung durch möglichst wenig Personal;

7. Vermeidung jeder Verletzung des mit der Abwagemanipulation beschäftigten Personals;

8. Möglichkeit, die innerhalb sowie außerhalb der Fahrzeugrahmen liegenden Tragfedern auf der Wiegevorrichtung spannen zu können;

9. Ermöglichung einer absolut sicheren Nacheichung der Wiegevorrichtung.

Beschreibung der für Fahrbetriebsmittel verwendeten Wiegevorrichtungen (s. d.)

Die Anschreibung des Eigengewichtes der Wagen an denselben ist durch folgende internationale Vorschriften geregelt:

1. Protokoll über die Verhandlungen der dritten internationalen Konferenz für die technische Einheit im Eisenbahnwesen d. d. Mai 1907, Art. II, § 25, 3: "Jeder Wagen muß auf beiden Seiten nachstehende Bezeichnungen tragen:

Die Tara oder das Eigengewicht einschließlich der Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achsbüchsen aber an den letzteren anzuschreiben."

2. Technische Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (1909), § 140, 1 c: "Jeder Wagen muß an beiden Langseiten Anschriften erhalten, aus denen zu ersehen ist das Eigengewicht einschließlich der Achsen und Räder und der angeschriebenen Ausrüstungsgegenstände."

3. Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV. (1. Juli 1907), Anlage I-22-3: "Jeder Wagen muß unter anderen Bezeichnungen auch die Tara oder das Eigengewicht des Fahrzeuges nach der letzten Gewichtsaufnahme, einschließlich der Räder und Achsen tragen."

Alter.


Abziehbilder (transfer paints; papier decalcomanie; carta calcografica), für Eisenbahnwagen und Lokomotiven finden hauptsächlich Verwendung für sonst mit Farbe, Pinsel und Schablone ausgeführte Bezeichnungen, die entweder in mehreren Farben auszuführen sind (Schattierungen an Buchstaben und Ziffern u. s. w. oder eine über das Handwerkmäßige hinausgehende künstlerische Behandlung erfordern (Staatswappen, Landeswappen u. s. w.).


Abzugsposten (abatements; retenues; deduzioni). Als A. werden häufig jene Beträge bezeichnet, die bei der Einlösung von Privatbahnen durch den Staat von dem eigentlichen, durch Konzession oder Vereinbarung festgesetzten Kaufpreis in Abzug kommen; die Verhandlungen über die A. bilden nicht selten den schwierigsten und langwierigsten Teil der ganzen Verstaatlichungsaktion. S. Eisenbahnpolitik (Verstaatlichung).


Abzweigung auf freier Strecke (junction; bifurcation; diramazione), Bahnabzweigung nennt man die Teilung einer Bahnlinie in zwei oder mehrere Strecken außerhalb der Stationen. Man bedarf hierzu einer oder mehrerer Weichen, die mit den Streckensignalen in Verbindung stehen müssen. Auf die Ausbildung der A. in Schnellzugstrecken wird in neuerer Zeit große Sorgfalt verwendet, um sie ohne Verminderung der Geschwindigkeit befahren zu können. Ist sowohl die Stammstrecke als auch die abzweigende Strecke zweigleisig, so sind in der Regel zwei Weichen und eine Kreuzung erforderlich. Die Weichen werden mit möglichst langen Zungen, sehr großen Halbmessern (R = 500 - 1200 m) und kleinen Herzstückneigungen (1 : 14-1 : 16) angelegt, um die Ablenkung stoßfrei zu gestalten; symmetrische Weichen sind für A. besonders geeignet. Bei der Kreuzung dagegen vermeidet man mit Rücksicht auf die sogenannte führungslose Stelle im allgemeinen kleinere Neigungen als 1 : 9. In England wird sogar vom Board of Trade empfohlen, keine spitzeren Kreuzungen als 1 : 8 anzuwenden. Um trotz kleiner Herzstückneigung bei den Weichen möglichst große Winkel an der Kreuzung zu erhalten, setzt man die Krümmung auch jenseits des Herzstückes fort und vergrößert außerdem den Gleisabstand der Stammstrecke an der Abzweigungsstelle (Abb. 101). Wo dies nicht möglich ist, wo man

ortsfesten ein- oder mehrteiligen Feldern eignen sich nur zum Abwiegen von Fahrzeugen bestimmter Radstände und Radanordnungen, während die mit mehrteiligen ortsveränderlichen Feldern versehenen Wiegevorrichtungen allen Radständen und Radanordnungen angepaßt werden können. Diese eignen sich daher besonders für die Abwäge der Lokomotiven.

Von den Bedingungen, denen die zur Abwäge der Fahrzeuge dienenden Wiegevorrichtungen vom betriebstechnischen Standpunkte aus entsprechen sollen, seien nur folgende hervorgehoben:

1. genaue Angabe des auf den einzelnen Brückenfeldern ruhenden Gewichtes;

2. vollständig gleichmäßiges Heben aller Räder des zu wägenden Fahrzeuges um dieselbe Höhendifferenz, somit Einstellung aller Räder in dieselbe Horizontalebene, um einegleichmäßige Beanspruchung, bzw. Spannung aller Tragfedern zu erzielen;

3. zentrale und gleichmäßige Auslösung aller bei der Abwäge benötigten Brückenfelder;

4. einfache und verläßliche, den nachteiligen Folgen der unvermeidlichen Verunreinigung nicht unterliegende, Ausführungsart der Wiegevorrichtungen;

5. richtige Gewichtsangabe bei beliebiger Stellung eines Räderpaares auf dem Brückenfeld;

6. einfache Bedienung der Wiegevorrichtung durch möglichst wenig Personal;

7. Vermeidung jeder Verletzung des mit der Abwagemanipulation beschäftigten Personals;

8. Möglichkeit, die innerhalb sowie außerhalb der Fahrzeugrahmen liegenden Tragfedern auf der Wiegevorrichtung spannen zu können;

9. Ermöglichung einer absolut sicheren Nacheichung der Wiegevorrichtung.

Beschreibung der für Fahrbetriebsmittel verwendeten Wiegevorrichtungen (s. d.)

Die Anschreibung des Eigengewichtes der Wagen an denselben ist durch folgende internationale Vorschriften geregelt:

1. Protokoll über die Verhandlungen der dritten internationalen Konferenz für die technische Einheit im Eisenbahnwesen d. d. Mai 1907, Art. II, § 25, 3: „Jeder Wagen muß auf beiden Seiten nachstehende Bezeichnungen tragen:

Die Tara oder das Eigengewicht einschließlich der Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achsbüchsen aber an den letzteren anzuschreiben.“

2. Technische Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (1909), § 140, 1 c: „Jeder Wagen muß an beiden Langseiten Anschriften erhalten, aus denen zu ersehen ist das Eigengewicht einschließlich der Achsen und Räder und der angeschriebenen Ausrüstungsgegenstände.“

3. Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV. (1. Juli 1907), Anlage I–22–3: „Jeder Wagen muß unter anderen Bezeichnungen auch die Tara oder das Eigengewicht des Fahrzeuges nach der letzten Gewichtsaufnahme, einschließlich der Räder und Achsen tragen.“

Alter.


Abziehbilder (transfer paints; papier decalcomanie; carta calcografica), für Eisenbahnwagen und Lokomotiven finden hauptsächlich Verwendung für sonst mit Farbe, Pinsel und Schablone ausgeführte Bezeichnungen, die entweder in mehreren Farben auszuführen sind (Schattierungen an Buchstaben und Ziffern u. s. w. oder eine über das Handwerkmäßige hinausgehende künstlerische Behandlung erfordern (Staatswappen, Landeswappen u. s. w.).


Abzugsposten (abatements; retenues; deduzioni). Als A. werden häufig jene Beträge bezeichnet, die bei der Einlösung von Privatbahnen durch den Staat von dem eigentlichen, durch Konzession oder Vereinbarung festgesetzten Kaufpreis in Abzug kommen; die Verhandlungen über die A. bilden nicht selten den schwierigsten und langwierigsten Teil der ganzen Verstaatlichungsaktion. S. Eisenbahnpolitik (Verstaatlichung).


Abzweigung auf freier Strecke (junction; bifurcation; diramazione), Bahnabzweigung nennt man die Teilung einer Bahnlinie in zwei oder mehrere Strecken außerhalb der Stationen. Man bedarf hierzu einer oder mehrerer Weichen, die mit den Streckensignalen in Verbindung stehen müssen. Auf die Ausbildung der A. in Schnellzugstrecken wird in neuerer Zeit große Sorgfalt verwendet, um sie ohne Verminderung der Geschwindigkeit befahren zu können. Ist sowohl die Stammstrecke als auch die abzweigende Strecke zweigleisig, so sind in der Regel zwei Weichen und eine Kreuzung erforderlich. Die Weichen werden mit möglichst langen Zungen, sehr großen Halbmessern (R = 500 – 1200 m) und kleinen Herzstückneigungen (1 : 14–1 : 16) angelegt, um die Ablenkung stoßfrei zu gestalten; symmetrische Weichen sind für A. besonders geeignet. Bei der Kreuzung dagegen vermeidet man mit Rücksicht auf die sogenannte führungslose Stelle im allgemeinen kleinere Neigungen als 1 : 9. In England wird sogar vom Board of Trade empfohlen, keine spitzeren Kreuzungen als 1 : 8 anzuwenden. Um trotz kleiner Herzstückneigung bei den Weichen möglichst große Winkel an der Kreuzung zu erhalten, setzt man die Krümmung auch jenseits des Herzstückes fort und vergrößert außerdem den Gleisabstand der Stammstrecke an der Abzweigungsstelle (Abb. 101). Wo dies nicht möglich ist, wo man

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[80/0088] ortsfesten ein- oder mehrteiligen Feldern eignen sich nur zum Abwiegen von Fahrzeugen bestimmter Radstände und Radanordnungen, während die mit mehrteiligen ortsveränderlichen Feldern versehenen Wiegevorrichtungen allen Radständen und Radanordnungen angepaßt werden können. Diese eignen sich daher besonders für die Abwäge der Lokomotiven. Von den Bedingungen, denen die zur Abwäge der Fahrzeuge dienenden Wiegevorrichtungen vom betriebstechnischen Standpunkte aus entsprechen sollen, seien nur folgende hervorgehoben: 1. genaue Angabe des auf den einzelnen Brückenfeldern ruhenden Gewichtes; 2. vollständig gleichmäßiges Heben aller Räder des zu wägenden Fahrzeuges um dieselbe Höhendifferenz, somit Einstellung aller Räder in dieselbe Horizontalebene, um einegleichmäßige Beanspruchung, bzw. Spannung aller Tragfedern zu erzielen; 3. zentrale und gleichmäßige Auslösung aller bei der Abwäge benötigten Brückenfelder; 4. einfache und verläßliche, den nachteiligen Folgen der unvermeidlichen Verunreinigung nicht unterliegende, Ausführungsart der Wiegevorrichtungen; 5. richtige Gewichtsangabe bei beliebiger Stellung eines Räderpaares auf dem Brückenfeld; 6. einfache Bedienung der Wiegevorrichtung durch möglichst wenig Personal; 7. Vermeidung jeder Verletzung des mit der Abwagemanipulation beschäftigten Personals; 8. Möglichkeit, die innerhalb sowie außerhalb der Fahrzeugrahmen liegenden Tragfedern auf der Wiegevorrichtung spannen zu können; 9. Ermöglichung einer absolut sicheren Nacheichung der Wiegevorrichtung. Beschreibung der für Fahrbetriebsmittel verwendeten Wiegevorrichtungen (s. d.) Die Anschreibung des Eigengewichtes der Wagen an denselben ist durch folgende internationale Vorschriften geregelt: 1. Protokoll über die Verhandlungen der dritten internationalen Konferenz für die technische Einheit im Eisenbahnwesen d. d. Mai 1907, Art. II, § 25, 3: „Jeder Wagen muß auf beiden Seiten nachstehende Bezeichnungen tragen: Die Tara oder das Eigengewicht einschließlich der Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achsbüchsen aber an den letzteren anzuschreiben.“ 2. Technische Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (1909), § 140, 1 c: „Jeder Wagen muß an beiden Langseiten Anschriften erhalten, aus denen zu ersehen ist das Eigengewicht einschließlich der Achsen und Räder und der angeschriebenen Ausrüstungsgegenstände.“ 3. Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des VDEV. (1. Juli 1907), Anlage I–22–3: „Jeder Wagen muß unter anderen Bezeichnungen auch die Tara oder das Eigengewicht des Fahrzeuges nach der letzten Gewichtsaufnahme, einschließlich der Räder und Achsen tragen.“ Alter. Abziehbilder (transfer paints; papier decalcomanie; carta calcografica), für Eisenbahnwagen und Lokomotiven finden hauptsächlich Verwendung für sonst mit Farbe, Pinsel und Schablone ausgeführte Bezeichnungen, die entweder in mehreren Farben auszuführen sind (Schattierungen an Buchstaben und Ziffern u. s. w. oder eine über das Handwerkmäßige hinausgehende künstlerische Behandlung erfordern (Staatswappen, Landeswappen u. s. w.). Abzugsposten (abatements; retenues; deduzioni). Als A. werden häufig jene Beträge bezeichnet, die bei der Einlösung von Privatbahnen durch den Staat von dem eigentlichen, durch Konzession oder Vereinbarung festgesetzten Kaufpreis in Abzug kommen; die Verhandlungen über die A. bilden nicht selten den schwierigsten und langwierigsten Teil der ganzen Verstaatlichungsaktion. S. Eisenbahnpolitik (Verstaatlichung). Abzweigung auf freier Strecke (junction; bifurcation; diramazione), Bahnabzweigung nennt man die Teilung einer Bahnlinie in zwei oder mehrere Strecken außerhalb der Stationen. Man bedarf hierzu einer oder mehrerer Weichen, die mit den Streckensignalen in Verbindung stehen müssen. Auf die Ausbildung der A. in Schnellzugstrecken wird in neuerer Zeit große Sorgfalt verwendet, um sie ohne Verminderung der Geschwindigkeit befahren zu können. Ist sowohl die Stammstrecke als auch die abzweigende Strecke zweigleisig, so sind in der Regel zwei Weichen und eine Kreuzung erforderlich. Die Weichen werden mit möglichst langen Zungen, sehr großen Halbmessern (R = 500 – 1200 m) und kleinen Herzstückneigungen (1 : 14–1 : 16) angelegt, um die Ablenkung stoßfrei zu gestalten; symmetrische Weichen sind für A. besonders geeignet. Bei der Kreuzung dagegen vermeidet man mit Rücksicht auf die sogenannte führungslose Stelle im allgemeinen kleinere Neigungen als 1 : 9. In England wird sogar vom Board of Trade empfohlen, keine spitzeren Kreuzungen als 1 : 8 anzuwenden. Um trotz kleiner Herzstückneigung bei den Weichen möglichst große Winkel an der Kreuzung zu erhalten, setzt man die Krümmung auch jenseits des Herzstückes fort und vergrößert außerdem den Gleisabstand der Stammstrecke an der Abzweigungsstelle (Abb. 101). Wo dies nicht möglich ist, wo man

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/88>, abgerufen am 03.12.2024.