Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.im Laufe des folgenden Tages von der Wohnung des Absenders abgeholt. Dabei wird Eilgütern der Vorzug gegeben, sofern dies auf den Zeitpunkt des Versands von Einfluß sein kann. Die Abholung und Zuführung durch die Eisenbahn braucht sich nicht weiter als bis zum Umfange des Stationsortes oder im Umkreise von 3 km nach Seitenorten, wobei die Station als Mittelpunkt angenommen wird, erstrecken und müssen die Wohnungen und Geschäftslokale auf fahrbaren Wegen mit Wagen und Pferd zu erreichen sein. Die Verantwortlichkeit der Eisenbahn beginnt, wenn sie die Güter abholt, erst dann, nachdem die Güter nach der Station verbracht und durch Abstempelung des Frachtbriefes als in Empfang genommen zu betrachten sind. Die Prüfung des äußeren Zustandes und die Feststellung des Gewichtes findet auf der Station statt. Entsprechen die Güter nicht allen Vorschriften, so wird der Absender verständigt und bleiben die Güter auf seine Rechnung und Gefahr liegen, bis die Vorschriften erfüllt sind, oder es werden ihm die Güter zurückgegeben. In Rumänien kann die Eisenbahn, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhrunternehmer zum Zuführen der Güter zur Behausung des Empfängers oder zum Abführen von der Behausung bestellen. Die Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn. Empfänger, die ihre Güter selbst oder durch andere Rollfuhrunternehmer abholen lassen wollen, haben dies der Station schriftlich anzuzeigen. In Rußland ist der Finanzminister ermächtigt, die Erlaubnis zur Bildung von Arbeitergenossenschaften zu geben, deren Tätigkeit sich auf das Anfahren der Güter zu den Eisenbahnstationen, die Zufuhr der Güter und das Ein- und Ausladen sowie auch die Aufbewahrung von Gütern erstreckt. Die Benutzung dieser Genossenschaften ist dem Ermessen der Absender und Empfänger anheimgestellt In der Schweiz hat, wo nicht seitens der Eisenbahn ein Camionnagedienst (Rollfuhrdienst) eingerichtet ist, die Zufuhr und Abfuhr der Güter zum bzw. vom Bahnhofe der Absender bzw. Empfänger zu besorgen. Wo ein Camionnagedienst eingerichtet ist, kommen für dessen Benutzung die durch die Bahnverwaltungen aufgestellten und veröffentlichten Tarife zur Anwendung. Die Frachtgelder begreifen nur die Beförderung der Güter von einer Station zur anderen, nicht aber das Abholen der Güter von der Wohnung des Absenders oder die Bestellung in die Wohnung des Empfängers in sich. Hierfür sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekanntzumachenden Gebühren zu entrichten (vgl. Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, Zentralamt in Bern, Gesetze und Vollzugsverordnungen in den einzelnen Staaten). v. Rinaldini. Abwage der Fahrbetriebsmittel erfolgt zu dem Zweck, um das Eigengewicht der Fahrzeuge in seiner Gänze, oder den auf jedes Räderpaar des Fahrzeuges entfallenden Teil festzustellen; im letztern Fall dient das Ergebnis der Abwäge besonders bei Lokomotiven als Richtschnur für die an den einzelnen Räderpaaren anzuwendende Tragfederspannung, bzw. als Kontrolle für die Einhaltung der für die einzelnen Lokomotivtypen vorgeschriebenen Achsdrücke. Die Abwäge der Fahrzeuge erfolgt: 1. wenn eine Änderung ihres Eigengewichtes wahrscheinlich scheint, somit nach jeder größeren Reparatur oder nach der Auswechslung der Räderpaare der Fahrzeuge; 2. wenn vermutet wird, daß die Tragfederspannung unerlaubter Weise geändert wurde; 3. wenn Umstände eingetreten sind, die eine Gewichtsverschiebung verursacht haben könnten; 4. in Reklamationsfällen. Von der nach bestimmten Zeitabständen vorzunehmenden Abwäge der Güterwagen haben mehrere über große Wagenbestände verfügende Eisenbahnverwaltungen abgesehen, weil das Eigengewicht dieser Wagen nicht nur durch die Abnützung der Radreifen und Bremsklötze, sondern besonders bei den offenen, mit Seitenwänden versehenen Wagen auch von den Witterungsverhältnissen beeinflußt wird, weshalb das an den Wagen angeschriebene Eigengewicht nur als ein Durchschnittswert angesehen werden kann. Diese Eisenbahnverwaltungen beschränken sich darauf, das Eigengewicht der Güterwagen, abgesehen von Reklamationsfällen, nur nach der periodischen Untersuchung oder nach vorgenommenen Reparaturen der Wagen zu bestimmen, bzw. neu anzuschreiben. Die Abwäge der Wagen erfolgt im leeren Zustand, jedoch einschließlich aller zu den Wagen gehörigen Ausrüstungsgegenstände, jene der Lokomotiven und Tender sowohl im leeren als auch im dienstbereiten, vollständig ausgerüsteten Zustand, wobei im letzteren Fall auch auf die durch den Führer und Heizer erfolgende Gewichtsvermehrung durch entsprechende Belastung des Führerstandes Bedacht genommen wird. Die Wiegevorrichtungen, die zur Bestimmung des Eigengewichtes der Fahrzeuge dienen, sind ortsfest oder ortsveränderlich, mit oder ohne Gleisunterbrechung, mit ein- oder mehrteiligen Brückenfeldern. Jene mit im Laufe des folgenden Tages von der Wohnung des Absenders abgeholt. Dabei wird Eilgütern der Vorzug gegeben, sofern dies auf den Zeitpunkt des Versands von Einfluß sein kann. Die Abholung und Zuführung durch die Eisenbahn braucht sich nicht weiter als bis zum Umfange des Stationsortes oder im Umkreise von 3 km nach Seitenorten, wobei die Station als Mittelpunkt angenommen wird, erstrecken und müssen die Wohnungen und Geschäftslokale auf fahrbaren Wegen mit Wagen und Pferd zu erreichen sein. Die Verantwortlichkeit der Eisenbahn beginnt, wenn sie die Güter abholt, erst dann, nachdem die Güter nach der Station verbracht und durch Abstempelung des Frachtbriefes als in Empfang genommen zu betrachten sind. Die Prüfung des äußeren Zustandes und die Feststellung des Gewichtes findet auf der Station statt. Entsprechen die Güter nicht allen Vorschriften, so wird der Absender verständigt und bleiben die Güter auf seine Rechnung und Gefahr liegen, bis die Vorschriften erfüllt sind, oder es werden ihm die Güter zurückgegeben. In Rumänien kann die Eisenbahn, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhrunternehmer zum Zuführen der Güter zur Behausung des Empfängers oder zum Abführen von der Behausung bestellen. Die Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn. Empfänger, die ihre Güter selbst oder durch andere Rollfuhrunternehmer abholen lassen wollen, haben dies der Station schriftlich anzuzeigen. In Rußland ist der Finanzminister ermächtigt, die Erlaubnis zur Bildung von Arbeitergenossenschaften zu geben, deren Tätigkeit sich auf das Anfahren der Güter zu den Eisenbahnstationen, die Zufuhr der Güter und das Ein- und Ausladen sowie auch die Aufbewahrung von Gütern erstreckt. Die Benutzung dieser Genossenschaften ist dem Ermessen der Absender und Empfänger anheimgestellt In der Schweiz hat, wo nicht seitens der Eisenbahn ein Camionnagedienst (Rollfuhrdienst) eingerichtet ist, die Zufuhr und Abfuhr der Güter zum bzw. vom Bahnhofe der Absender bzw. Empfänger zu besorgen. Wo ein Camionnagedienst eingerichtet ist, kommen für dessen Benutzung die durch die Bahnverwaltungen aufgestellten und veröffentlichten Tarife zur Anwendung. Die Frachtgelder begreifen nur die Beförderung der Güter von einer Station zur anderen, nicht aber das Abholen der Güter von der Wohnung des Absenders oder die Bestellung in die Wohnung des Empfängers in sich. Hierfür sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekanntzumachenden Gebühren zu entrichten (vgl. Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, Zentralamt in Bern, Gesetze und Vollzugsverordnungen in den einzelnen Staaten). v. Rinaldini. Abwage der Fahrbetriebsmittel erfolgt zu dem Zweck, um das Eigengewicht der Fahrzeuge in seiner Gänze, oder den auf jedes Räderpaar des Fahrzeuges entfallenden Teil festzustellen; im letztern Fall dient das Ergebnis der Abwäge besonders bei Lokomotiven als Richtschnur für die an den einzelnen Räderpaaren anzuwendende Tragfederspannung, bzw. als Kontrolle für die Einhaltung der für die einzelnen Lokomotivtypen vorgeschriebenen Achsdrücke. Die Abwäge der Fahrzeuge erfolgt: 1. wenn eine Änderung ihres Eigengewichtes wahrscheinlich scheint, somit nach jeder größeren Reparatur oder nach der Auswechslung der Räderpaare der Fahrzeuge; 2. wenn vermutet wird, daß die Tragfederspannung unerlaubter Weise geändert wurde; 3. wenn Umstände eingetreten sind, die eine Gewichtsverschiebung verursacht haben könnten; 4. in Reklamationsfällen. Von der nach bestimmten Zeitabständen vorzunehmenden Abwäge der Güterwagen haben mehrere über große Wagenbestände verfügende Eisenbahnverwaltungen abgesehen, weil das Eigengewicht dieser Wagen nicht nur durch die Abnützung der Radreifen und Bremsklötze, sondern besonders bei den offenen, mit Seitenwänden versehenen Wagen auch von den Witterungsverhältnissen beeinflußt wird, weshalb das an den Wagen angeschriebene Eigengewicht nur als ein Durchschnittswert angesehen werden kann. Diese Eisenbahnverwaltungen beschränken sich darauf, das Eigengewicht der Güterwagen, abgesehen von Reklamationsfällen, nur nach der periodischen Untersuchung oder nach vorgenommenen Reparaturen der Wagen zu bestimmen, bzw. neu anzuschreiben. Die Abwäge der Wagen erfolgt im leeren Zustand, jedoch einschließlich aller zu den Wagen gehörigen Ausrüstungsgegenstände, jene der Lokomotiven und Tender sowohl im leeren als auch im dienstbereiten, vollständig ausgerüsteten Zustand, wobei im letzteren Fall auch auf die durch den Führer und Heizer erfolgende Gewichtsvermehrung durch entsprechende Belastung des Führerstandes Bedacht genommen wird. Die Wiegevorrichtungen, die zur Bestimmung des Eigengewichtes der Fahrzeuge dienen, sind ortsfest oder ortsveränderlich, mit oder ohne Gleisunterbrechung, mit ein- oder mehrteiligen Brückenfeldern. Jene mit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0087" n="79"/> im Laufe des folgenden Tages von der Wohnung des Absenders abgeholt. Dabei wird Eilgütern der Vorzug gegeben, sofern dies auf den Zeitpunkt des Versands von Einfluß sein kann. 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im Laufe des folgenden Tages von der Wohnung des Absenders abgeholt. Dabei wird Eilgütern der Vorzug gegeben, sofern dies auf den Zeitpunkt des Versands von Einfluß sein kann. Die Abholung und Zuführung durch die Eisenbahn braucht sich nicht weiter als bis zum Umfange des Stationsortes oder im Umkreise von 3 km nach Seitenorten, wobei die Station als Mittelpunkt angenommen wird, erstrecken und müssen die Wohnungen und Geschäftslokale auf fahrbaren Wegen mit Wagen und Pferd zu erreichen sein. Die Verantwortlichkeit der Eisenbahn beginnt, wenn sie die Güter abholt, erst dann, nachdem die Güter nach der Station verbracht und durch Abstempelung des Frachtbriefes als in Empfang genommen zu betrachten sind. Die Prüfung des äußeren Zustandes und die Feststellung des Gewichtes findet auf der Station statt. Entsprechen die Güter nicht allen Vorschriften, so wird der Absender verständigt und bleiben die Güter auf seine Rechnung und Gefahr liegen, bis die Vorschriften erfüllt sind, oder es werden ihm die Güter zurückgegeben.
In Rumänien kann die Eisenbahn, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhrunternehmer zum Zuführen der Güter zur Behausung des Empfängers oder zum Abführen von der Behausung bestellen. Die Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn. Empfänger, die ihre Güter selbst oder durch andere Rollfuhrunternehmer abholen lassen wollen, haben dies der Station schriftlich anzuzeigen.
In Rußland ist der Finanzminister ermächtigt, die Erlaubnis zur Bildung von Arbeitergenossenschaften zu geben, deren Tätigkeit sich auf das Anfahren der Güter zu den Eisenbahnstationen, die Zufuhr der Güter und das Ein- und Ausladen sowie auch die Aufbewahrung von Gütern erstreckt. Die Benutzung dieser Genossenschaften ist dem Ermessen der Absender und Empfänger anheimgestellt
In der Schweiz hat, wo nicht seitens der Eisenbahn ein Camionnagedienst (Rollfuhrdienst) eingerichtet ist, die Zufuhr und Abfuhr der Güter zum bzw. vom Bahnhofe der Absender bzw. Empfänger zu besorgen. Wo ein Camionnagedienst eingerichtet ist, kommen für dessen Benutzung die durch die Bahnverwaltungen aufgestellten und veröffentlichten Tarife zur Anwendung. Die Frachtgelder begreifen nur die Beförderung der Güter von einer Station zur anderen, nicht aber das Abholen der Güter von der Wohnung des Absenders oder die Bestellung in die Wohnung des Empfängers in sich. Hierfür sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekanntzumachenden Gebühren zu entrichten (vgl. Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, Zentralamt in Bern, Gesetze und Vollzugsverordnungen in den einzelnen Staaten).
v. Rinaldini.
Abwage der Fahrbetriebsmittel erfolgt zu dem Zweck, um das Eigengewicht der Fahrzeuge in seiner Gänze, oder den auf jedes Räderpaar des Fahrzeuges entfallenden Teil festzustellen; im letztern Fall dient das Ergebnis der Abwäge besonders bei Lokomotiven als Richtschnur für die an den einzelnen Räderpaaren anzuwendende Tragfederspannung, bzw. als Kontrolle für die Einhaltung der für die einzelnen Lokomotivtypen vorgeschriebenen Achsdrücke.
Die Abwäge der Fahrzeuge erfolgt: 1. wenn eine Änderung ihres Eigengewichtes wahrscheinlich scheint, somit nach jeder größeren Reparatur oder nach der Auswechslung der Räderpaare der Fahrzeuge;
2. wenn vermutet wird, daß die Tragfederspannung unerlaubter Weise geändert wurde;
3. wenn Umstände eingetreten sind, die eine Gewichtsverschiebung verursacht haben könnten;
4. in Reklamationsfällen.
Von der nach bestimmten Zeitabständen vorzunehmenden Abwäge der Güterwagen haben mehrere über große Wagenbestände verfügende Eisenbahnverwaltungen abgesehen, weil das Eigengewicht dieser Wagen nicht nur durch die Abnützung der Radreifen und Bremsklötze, sondern besonders bei den offenen, mit Seitenwänden versehenen Wagen auch von den Witterungsverhältnissen beeinflußt wird, weshalb das an den Wagen angeschriebene Eigengewicht nur als ein Durchschnittswert angesehen werden kann. Diese Eisenbahnverwaltungen beschränken sich darauf, das Eigengewicht der Güterwagen, abgesehen von Reklamationsfällen, nur nach der periodischen Untersuchung oder nach vorgenommenen Reparaturen der Wagen zu bestimmen, bzw. neu anzuschreiben.
Die Abwäge der Wagen erfolgt im leeren Zustand, jedoch einschließlich aller zu den Wagen gehörigen Ausrüstungsgegenstände, jene der Lokomotiven und Tender sowohl im leeren als auch im dienstbereiten, vollständig ausgerüsteten Zustand, wobei im letzteren Fall auch auf die durch den Führer und Heizer erfolgende Gewichtsvermehrung durch entsprechende Belastung des Führerstandes Bedacht genommen wird.
Die Wiegevorrichtungen, die zur Bestimmung des Eigengewichtes der Fahrzeuge dienen, sind ortsfest oder ortsveränderlich, mit oder ohne Gleisunterbrechung, mit ein- oder mehrteiligen Brückenfeldern. Jene mit
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