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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Verwaltung" des Verbandes übertragen sein, wie in den meisten internationalen Güter- und einigen internationalen Personenverkehren; oder sie ist einer besonderen, einer Verwaltung angegliederten oder ganz selbständigen Abrechnungsstelle zugewiesen, wie dem Zentralabrechnungsbureau in Wien (Südbahn) für den Verkehr mit Rußland, in Straßburg für den süddeutschfranzösischen und den deutsch-italienischen Verkehr über den St. Gotthard, dann den ganz selbständigen Eisenbahn -Zentralabrechnungsbureaux in Budapest (früher Belgrad) für die österreichisch-ungarisch- und deutsch-orientalischen und in Szegedin für den österreichischungarisch-rumänischen Verkehr (seinerzeit auch den früher bestandenen Bureaux dieser Art in München, Hannover und Wien).

b) Besorgung eines zentralisierten Revisions- und Abrechnungsdienstes, d. i. sämtlicher Geschäfte der sonst den einzelnen Verwaltungen obliegenden Rechnungsprüfung und Erstellung der Abrechnungsunterlagen mit anschließender A. Dieser Bestimmung dienen das "Clearing House" der englischen, die "Controle commun" der französischen Bahnen (früher auch die infolge der umfassenden Verstaatlichung verschwundenen "Controlli comuni" der italienischen Bahnen).

3. Eine Kombination aus den beiden unter 1. und 2. dargelegten Systemen bildet die sog. Grenzabrechnung, bei der zwei aneinanderschließende Zwischen- (Grenz-) Bahnen für die beiden durch sie abgegrenzten Bahngruppen gewissermaßen in die Funktion einer Endbahn treten, wobei sie die Gesamtforderung und -schuld dieser von ihnen vertretenen Bahngruppen aus dem Güterverkehr untereinander abrechnen und ausgleichen, während für jede der beiden Gruppen eine besondere Unterabrechnung bei einer besonderen Abrechnungsstelle erfolgt. Als Grundlage der Unterabrechnungen dient das übliche Verbandverrechnungsmaterial, bei dessen Erstellung jedoch die beiden Grenzstationen die Arbeiten der Versand-, bzw. Bestimmungsstationen übernehmen, als Grundlage der A. zwischen den beiden Grenzbahnen von den beiden Grenzstationen angefertigte und gegenseitig anzuerkennende Verzeichnisse aller übergehenden Gütersendungen (Transitregister, Bordereaux, Elenchi), in denen der übernehmenden Bahn auf Grund entsprechender Tarifbehelfe die auf die Teilstrecke von der Grenze bis zur Bestimmungsstation entfallenden Frankaturanteile gutgeschrieben, die von der Versand- bis zur Grenzstation aufgelaufenen Frachtüberweisungen und sonstige auf der Sendung haftende Beträge (Nachnahmen etc.) angelastet werden. So empfehlenswert diese Abrechnungsform unter Umständen dort sein kann, wo es sich um internationale Verkehre auf sehr große Entfernungen handelt, ebenso kostspielig ist sie infolge der mehrfachen A. für ein und denselben Verkehr. Sie kommt daher auch nur wenig - in einigen Verkehren mit Italien und Rußland - zur Anwendung.

4. Ein diesem ähnliches Verfahren - oder vielmehr ein Verfahren, aus dem sich ersteres entwickelt hat - findet Anwendung für Sendungen, die mangels der Möglichkeit der direkten verbandmäßigen Abfertigung (Kartierung) bis zur Bestimmungsstation zunächst auf die Übergangsstation einer Anschlußbahn abgefertigt und dort dieser ohne verbandmäßige Zurechnung (Kartierung) - auf Grund deren eben die Einbeziehung in eine Verbandabrechnung platzgreifen würde - zur weiteren Abfertigung übergeben werden. In diesem Falle muß die Deckung der Vorbahn für die auf der Sendung haftenden Beträge durch einverständliche Belastung der übernehmenden Bahn an Ort und Stelle erfolgen, die der Sachlage nach eigentlich nur die vorläufige Kreditierung an sich bereits feststehender Forderungen darstellt. Dies geschieht gleichfalls in Form gegenseitig anzuerkennender Verzeichnisse der bezüglichen Sendungen und ihrer Belastung, in denen aber stets nur Forderungen und niemals Schulden der übergebenden Bahn zur Darstellung gelangen (Kreditierungsausweise) und deren monatliche Endsummen ohne weitere Veränderung bei der gemeinsamen Saldierungsstelle (s. u.) zum Ausgleiche angemeldet werden. Es handelt sich hier also nicht um eine eigentliche Abrechnung in dem Sinne der Aufteilung gemeinsamer Einnahmen und es kann daher hier nicht der für dieses Verfahren häufig ebenfalls gebrauchte Ausdruck "Grenzabrechnung", sondern nur die weit gebräuchlichere Bezeichnung "Grenzkreditierungs- oder Grenzüberweisungsverfahren" als zutreffend bezeichnet werden. Anderseits ist es, gleichwie bei der eigentlichen Grenzabrechnung, auch hier ohne Belang, ob die Abfertigung in den Teilstrecken im Rahmen eines Verbandverkehrs oder des Binnenverkehrs einer einzelnen Bahn erfolgt, d. h., ob für die Teiltransporte bis und ab Übergangsstation selbst eine eigentliche Abrechnung stattfindet oder nicht. Dieses Verfahren findet nur in jenen besonders bestimmten Übergangsstationen statt, in denen die Weiterabfertigung nicht von der übergebenden Bahn (Station) eingeleitet werden kann.

Für die Kartellabrechnungen fungieren als Abrechnungsstellen entweder delegierte Bahnverwaltungen,

Verwaltung“ des Verbandes übertragen sein, wie in den meisten internationalen Güter- und einigen internationalen Personenverkehren; oder sie ist einer besonderen, einer Verwaltung angegliederten oder ganz selbständigen Abrechnungsstelle zugewiesen, wie dem Zentralabrechnungsbureau in Wien (Südbahn) für den Verkehr mit Rußland, in Straßburg für den süddeutschfranzösischen und den deutsch-italienischen Verkehr über den St. Gotthard, dann den ganz selbständigen Eisenbahn -Zentralabrechnungsbureaux in Budapest (früher Belgrad) für die österreichisch-ungarisch- und deutsch-orientalischen und in Szegedin für den österreichischungarisch-rumänischen Verkehr (seinerzeit auch den früher bestandenen Bureaux dieser Art in München, Hannover und Wien).

b) Besorgung eines zentralisierten Revisions- und Abrechnungsdienstes, d. i. sämtlicher Geschäfte der sonst den einzelnen Verwaltungen obliegenden Rechnungsprüfung und Erstellung der Abrechnungsunterlagen mit anschließender A. Dieser Bestimmung dienen das „Clearing House“ der englischen, die „Contrôle commun“ der französischen Bahnen (früher auch die infolge der umfassenden Verstaatlichung verschwundenen „Controlli comuni“ der italienischen Bahnen).

3. Eine Kombination aus den beiden unter 1. und 2. dargelegten Systemen bildet die sog. Grenzabrechnung, bei der zwei aneinanderschließende Zwischen- (Grenz-) Bahnen für die beiden durch sie abgegrenzten Bahngruppen gewissermaßen in die Funktion einer Endbahn treten, wobei sie die Gesamtforderung und -schuld dieser von ihnen vertretenen Bahngruppen aus dem Güterverkehr untereinander abrechnen und ausgleichen, während für jede der beiden Gruppen eine besondere Unterabrechnung bei einer besonderen Abrechnungsstelle erfolgt. Als Grundlage der Unterabrechnungen dient das übliche Verbandverrechnungsmaterial, bei dessen Erstellung jedoch die beiden Grenzstationen die Arbeiten der Versand-, bzw. Bestimmungsstationen übernehmen, als Grundlage der A. zwischen den beiden Grenzbahnen von den beiden Grenzstationen angefertigte und gegenseitig anzuerkennende Verzeichnisse aller übergehenden Gütersendungen (Transitregister, Bordereaux, Elenchi), in denen der übernehmenden Bahn auf Grund entsprechender Tarifbehelfe die auf die Teilstrecke von der Grenze bis zur Bestimmungsstation entfallenden Frankaturanteile gutgeschrieben, die von der Versand- bis zur Grenzstation aufgelaufenen Frachtüberweisungen und sonstige auf der Sendung haftende Beträge (Nachnahmen etc.) angelastet werden. So empfehlenswert diese Abrechnungsform unter Umständen dort sein kann, wo es sich um internationale Verkehre auf sehr große Entfernungen handelt, ebenso kostspielig ist sie infolge der mehrfachen A. für ein und denselben Verkehr. Sie kommt daher auch nur wenig – in einigen Verkehren mit Italien und Rußland – zur Anwendung.

4. Ein diesem ähnliches Verfahren – oder vielmehr ein Verfahren, aus dem sich ersteres entwickelt hat – findet Anwendung für Sendungen, die mangels der Möglichkeit der direkten verbandmäßigen Abfertigung (Kartierung) bis zur Bestimmungsstation zunächst auf die Übergangsstation einer Anschlußbahn abgefertigt und dort dieser ohne verbandmäßige Zurechnung (Kartierung) – auf Grund deren eben die Einbeziehung in eine Verbandabrechnung platzgreifen würde – zur weiteren Abfertigung übergeben werden. In diesem Falle muß die Deckung der Vorbahn für die auf der Sendung haftenden Beträge durch einverständliche Belastung der übernehmenden Bahn an Ort und Stelle erfolgen, die der Sachlage nach eigentlich nur die vorläufige Kreditierung an sich bereits feststehender Forderungen darstellt. Dies geschieht gleichfalls in Form gegenseitig anzuerkennender Verzeichnisse der bezüglichen Sendungen und ihrer Belastung, in denen aber stets nur Forderungen und niemals Schulden der übergebenden Bahn zur Darstellung gelangen (Kreditierungsausweise) und deren monatliche Endsummen ohne weitere Veränderung bei der gemeinsamen Saldierungsstelle (s. u.) zum Ausgleiche angemeldet werden. Es handelt sich hier also nicht um eine eigentliche Abrechnung in dem Sinne der Aufteilung gemeinsamer Einnahmen und es kann daher hier nicht der für dieses Verfahren häufig ebenfalls gebrauchte Ausdruck „Grenzabrechnung“, sondern nur die weit gebräuchlichere Bezeichnung „Grenzkreditierungs- oder Grenzüberweisungsverfahren“ als zutreffend bezeichnet werden. Anderseits ist es, gleichwie bei der eigentlichen Grenzabrechnung, auch hier ohne Belang, ob die Abfertigung in den Teilstrecken im Rahmen eines Verbandverkehrs oder des Binnenverkehrs einer einzelnen Bahn erfolgt, d. h., ob für die Teiltransporte bis und ab Übergangsstation selbst eine eigentliche Abrechnung stattfindet oder nicht. Dieses Verfahren findet nur in jenen besonders bestimmten Übergangsstationen statt, in denen die Weiterabfertigung nicht von der übergebenden Bahn (Station) eingeleitet werden kann.

Für die Kartellabrechnungen fungieren als Abrechnungsstellen entweder delegierte Bahnverwaltungen,

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[40/0048] Verwaltung“ des Verbandes übertragen sein, wie in den meisten internationalen Güter- und einigen internationalen Personenverkehren; oder sie ist einer besonderen, einer Verwaltung angegliederten oder ganz selbständigen Abrechnungsstelle zugewiesen, wie dem Zentralabrechnungsbureau in Wien (Südbahn) für den Verkehr mit Rußland, in Straßburg für den süddeutschfranzösischen und den deutsch-italienischen Verkehr über den St. Gotthard, dann den ganz selbständigen Eisenbahn -Zentralabrechnungsbureaux in Budapest (früher Belgrad) für die österreichisch-ungarisch- und deutsch-orientalischen und in Szegedin für den österreichischungarisch-rumänischen Verkehr (seinerzeit auch den früher bestandenen Bureaux dieser Art in München, Hannover und Wien). b) Besorgung eines zentralisierten Revisions- und Abrechnungsdienstes, d. i. sämtlicher Geschäfte der sonst den einzelnen Verwaltungen obliegenden Rechnungsprüfung und Erstellung der Abrechnungsunterlagen mit anschließender A. Dieser Bestimmung dienen das „Clearing House“ der englischen, die „Contrôle commun“ der französischen Bahnen (früher auch die infolge der umfassenden Verstaatlichung verschwundenen „Controlli comuni“ der italienischen Bahnen). 3. Eine Kombination aus den beiden unter 1. und 2. dargelegten Systemen bildet die sog. Grenzabrechnung, bei der zwei aneinanderschließende Zwischen- (Grenz-) Bahnen für die beiden durch sie abgegrenzten Bahngruppen gewissermaßen in die Funktion einer Endbahn treten, wobei sie die Gesamtforderung und -schuld dieser von ihnen vertretenen Bahngruppen aus dem Güterverkehr untereinander abrechnen und ausgleichen, während für jede der beiden Gruppen eine besondere Unterabrechnung bei einer besonderen Abrechnungsstelle erfolgt. Als Grundlage der Unterabrechnungen dient das übliche Verbandverrechnungsmaterial, bei dessen Erstellung jedoch die beiden Grenzstationen die Arbeiten der Versand-, bzw. Bestimmungsstationen übernehmen, als Grundlage der A. zwischen den beiden Grenzbahnen von den beiden Grenzstationen angefertigte und gegenseitig anzuerkennende Verzeichnisse aller übergehenden Gütersendungen (Transitregister, Bordereaux, Elenchi), in denen der übernehmenden Bahn auf Grund entsprechender Tarifbehelfe die auf die Teilstrecke von der Grenze bis zur Bestimmungsstation entfallenden Frankaturanteile gutgeschrieben, die von der Versand- bis zur Grenzstation aufgelaufenen Frachtüberweisungen und sonstige auf der Sendung haftende Beträge (Nachnahmen etc.) angelastet werden. So empfehlenswert diese Abrechnungsform unter Umständen dort sein kann, wo es sich um internationale Verkehre auf sehr große Entfernungen handelt, ebenso kostspielig ist sie infolge der mehrfachen A. für ein und denselben Verkehr. Sie kommt daher auch nur wenig – in einigen Verkehren mit Italien und Rußland – zur Anwendung. 4. Ein diesem ähnliches Verfahren – oder vielmehr ein Verfahren, aus dem sich ersteres entwickelt hat – findet Anwendung für Sendungen, die mangels der Möglichkeit der direkten verbandmäßigen Abfertigung (Kartierung) bis zur Bestimmungsstation zunächst auf die Übergangsstation einer Anschlußbahn abgefertigt und dort dieser ohne verbandmäßige Zurechnung (Kartierung) – auf Grund deren eben die Einbeziehung in eine Verbandabrechnung platzgreifen würde – zur weiteren Abfertigung übergeben werden. In diesem Falle muß die Deckung der Vorbahn für die auf der Sendung haftenden Beträge durch einverständliche Belastung der übernehmenden Bahn an Ort und Stelle erfolgen, die der Sachlage nach eigentlich nur die vorläufige Kreditierung an sich bereits feststehender Forderungen darstellt. Dies geschieht gleichfalls in Form gegenseitig anzuerkennender Verzeichnisse der bezüglichen Sendungen und ihrer Belastung, in denen aber stets nur Forderungen und niemals Schulden der übergebenden Bahn zur Darstellung gelangen (Kreditierungsausweise) und deren monatliche Endsummen ohne weitere Veränderung bei der gemeinsamen Saldierungsstelle (s. u.) zum Ausgleiche angemeldet werden. Es handelt sich hier also nicht um eine eigentliche Abrechnung in dem Sinne der Aufteilung gemeinsamer Einnahmen und es kann daher hier nicht der für dieses Verfahren häufig ebenfalls gebrauchte Ausdruck „Grenzabrechnung“, sondern nur die weit gebräuchlichere Bezeichnung „Grenzkreditierungs- oder Grenzüberweisungsverfahren“ als zutreffend bezeichnet werden. Anderseits ist es, gleichwie bei der eigentlichen Grenzabrechnung, auch hier ohne Belang, ob die Abfertigung in den Teilstrecken im Rahmen eines Verbandverkehrs oder des Binnenverkehrs einer einzelnen Bahn erfolgt, d. h., ob für die Teiltransporte bis und ab Übergangsstation selbst eine eigentliche Abrechnung stattfindet oder nicht. Dieses Verfahren findet nur in jenen besonders bestimmten Übergangsstationen statt, in denen die Weiterabfertigung nicht von der übergebenden Bahn (Station) eingeleitet werden kann. Für die Kartellabrechnungen fungieren als Abrechnungsstellen entweder delegierte Bahnverwaltungen,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/48>, abgerufen am 18.06.2024.