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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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die tatsächlich verrechneten - Gebühren und nur die in den Empfangsrechnungen nachgewiesenen Sendungen - Ausnahme des englischen Systems vgl. nächsten Absatz - zu grunde gelegt werden. Die "normale" (Verbands- etc.) A. erfolgt entweder unmittelbar auf Grund der geprüften Stationsrechnungen oder auf Grund besonderer zusammenfassender Zwischenaufstellungen (Versand- und Empfangszusammenstellungen, -rapporte etc.), die von den vorgenannten prüfenden Dienststellen angefertigt und gegenseitig verifiziert werden. Ersteres findet hauptsächlich im Personen- und Gepäcksverkehr, wohl auch im Güterverkehr zwischen Nachbarbahnen oder in Güterverkehren von geringem Umfang, letzteres in der überwiegenden Mehrzahl der Güterverkehre, insbesondere beim Bestand einer gemeinsamen (Verband-) Abrechnungsstelle statt. - Die Prüfung und Verifizierung der Abrechnungsunterlagen hat den Zweck, die Abrechnungstätigkeit auf die Verarbeitung bloß einer Gruppe des Verrechnungsmateriales, nämlich jenes über abgesendete oder jenes über angekommene Transporte, beschränken zu können. Danach unterscheidet man - im Hinblicke auf die Mitbeteiligung des Personenverkehrs sprachlich nicht ganz einwandfrei - die A. auf Grund der Versandverrechnung (a) oder auf Grund der Empfangsverrechnung (b).

Die erstere findet hinsichtlich des Personenverkehrs, da für diesen eine "Empfangs-"(Ankunfts-)Verrechnung überhaupt nicht erfolgt, ausschließlich, hinsichtlich des Güterverkehrs meist dort statt, wo die A. für den ganzen Verband einer gemeinsamen Abrechnungsstelle oder jeder Verbandsbahn für ihren innerhalb des Verbandes abgefertigten Versand übertragen ist - im ersteren Fall deshalb, weil mit der Übermittlung der Versandzusammenstellungen an die Empfangsbahnen, von dort nach Verifizierung (bzw. Richtigstellung) an die Abrechnungsstelle und Rücksendung seitens dieser nach erfolgtem Gebrauch an die Versandbahn der erreichbar geringste Zeitaufwand verbunden ist; im letzteren Fall, weil hier die abrechnende Verwaltung selbst sich eben schon im Besitz des erforderlichen Materials befindet. Aus dem gleichen Grunde wird die auf Grund der Empfangsverrechnung in jenen Verbänden angewendet, in denen jede Bahn die A. für ihren Güterempfang zu besorgen hat. Der Unterschied in der Verwendung des Materials der beiden Abrechnungsarten ist jedoch eigentlich nur ein äußerlicher, da - wie erwähnt - für die A. maßgebend doch immer nur die Empfangsverrechnungen sind, in denen der tatsächliche Lauf der Sendung und die sonstigen für die A. maßgebenden Ansätze infolge der verantwortlichen Gegenprüfung der Empfangsstation und -kontrolle in zuverlässigerer Weise dargestellt sind als in den Versandverrechnungen und auf Grund deren daher die Versandverrechnungen - sowohl zum Zweck der A. als auch zum Zweck der Stationsüberwachung - durch entsprechende Abänderung der Gewichts-, Gebühren- und Wegangaben wie auch durch Streichung von im Empfang nicht erscheinenden und Zusetzung von im Versand nicht verrechneten Sendungen berichtigt werden. Nur in dem internen englischen Verfahren werden Versand- und Empfangsverrechnung als gleich maßgebend behandelt, indem die A. aller Sendungen, bezüglich deren sie nicht übereinstimmen, bis zur entsprechenden Aufklärung unterbleibt. - Bezüglich der übrigen früher genannten Abrechnungsarten kommen als Unterlagen in Betracht: Für die Kartell- und die Hilfsroutenabrechnungen die Gebührenverteilungen der "normalen" (Verbands- etc.) A. selbst und deren Unterlagen; für die Rückrechnungen erstere allein; für die Reexpeditionsabrechnungen endlich die gleichen Unterlagen wie für die "normale" A. und gewisse besondere Auf Schreibungen der Reexpeditionsstation.

Nach den zur Aufstellung der A. berufenen Dienststellen (Abrechnungsstellen) sind hinsichtlich der "normalen" (Verbands- etc.) A. folgende Systeme zu unterscheiden:

1. A. durch die Endbahnen, u. zw.:

a) durch die Versand- (Abgangs-) Bahnen. Sie findet mit wenigen Ausnahmen im gesamten Personen- und Gepäcksverkehr, ferner im Güterverkehr der deutschen Bahnen untereinander Anwendung;

b) durch die Empfangsbahnen. Diese findet statt im österreichisch-ungarisch-bosnisch-hercegovinischen, im russischen und im schweizerischen Güterverkehr, ferner in jenem der englisch - französisch - niederländisch - belgischdeutsch - schweizerisch - österreichisch-ungarischitalienischen Abrechnungsgruppe. Für den erstgenannten Verkehr besteht hierbei die Besonderheit, daß die den ungarischen Empfangsbahnen zukommenden Abrechnungsgeschäfte mandatweise durch eine besondere gemeinsame Dienststelle, das Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Szegedin, besorgt werden.

2. A. durch eine gemeinsame Abrechnungsstelle, wobei sich zwei Varianten er geben, u. zw.:

a) Ausschließliche Besorgung der eigentlichen Abrechnungsgeschäfte. Diese kann entweder einer am Verbände beteiligten Bahn selbst, in der Regel der "geschäftsführenden

die tatsächlich verrechneten – Gebühren und nur die in den Empfangsrechnungen nachgewiesenen Sendungen – Ausnahme des englischen Systems vgl. nächsten Absatz – zu grunde gelegt werden. Die „normale“ (Verbands- etc.) A. erfolgt entweder unmittelbar auf Grund der geprüften Stationsrechnungen oder auf Grund besonderer zusammenfassender Zwischenaufstellungen (Versand- und Empfangszusammenstellungen, -rapporte etc.), die von den vorgenannten prüfenden Dienststellen angefertigt und gegenseitig verifiziert werden. Ersteres findet hauptsächlich im Personen- und Gepäcksverkehr, wohl auch im Güterverkehr zwischen Nachbarbahnen oder in Güterverkehren von geringem Umfang, letzteres in der überwiegenden Mehrzahl der Güterverkehre, insbesondere beim Bestand einer gemeinsamen (Verband-) Abrechnungsstelle statt. – Die Prüfung und Verifizierung der Abrechnungsunterlagen hat den Zweck, die Abrechnungstätigkeit auf die Verarbeitung bloß einer Gruppe des Verrechnungsmateriales, nämlich jenes über abgesendete oder jenes über angekommene Transporte, beschränken zu können. Danach unterscheidet man – im Hinblicke auf die Mitbeteiligung des Personenverkehrs sprachlich nicht ganz einwandfrei – die A. auf Grund der Versandverrechnung (a) oder auf Grund der Empfangsverrechnung (b).

Die erstere findet hinsichtlich des Personenverkehrs, da für diesen eine „Empfangs-“(Ankunfts-)Verrechnung überhaupt nicht erfolgt, ausschließlich, hinsichtlich des Güterverkehrs meist dort statt, wo die A. für den ganzen Verband einer gemeinsamen Abrechnungsstelle oder jeder Verbandsbahn für ihren innerhalb des Verbandes abgefertigten Versand übertragen ist – im ersteren Fall deshalb, weil mit der Übermittlung der Versandzusammenstellungen an die Empfangsbahnen, von dort nach Verifizierung (bzw. Richtigstellung) an die Abrechnungsstelle und Rücksendung seitens dieser nach erfolgtem Gebrauch an die Versandbahn der erreichbar geringste Zeitaufwand verbunden ist; im letzteren Fall, weil hier die abrechnende Verwaltung selbst sich eben schon im Besitz des erforderlichen Materials befindet. Aus dem gleichen Grunde wird die auf Grund der Empfangsverrechnung in jenen Verbänden angewendet, in denen jede Bahn die A. für ihren Güterempfang zu besorgen hat. Der Unterschied in der Verwendung des Materials der beiden Abrechnungsarten ist jedoch eigentlich nur ein äußerlicher, da – wie erwähnt – für die A. maßgebend doch immer nur die Empfangsverrechnungen sind, in denen der tatsächliche Lauf der Sendung und die sonstigen für die A. maßgebenden Ansätze infolge der verantwortlichen Gegenprüfung der Empfangsstation und -kontrolle in zuverlässigerer Weise dargestellt sind als in den Versandverrechnungen und auf Grund deren daher die Versandverrechnungen – sowohl zum Zweck der A. als auch zum Zweck der Stationsüberwachung – durch entsprechende Abänderung der Gewichts-, Gebühren- und Wegangaben wie auch durch Streichung von im Empfang nicht erscheinenden und Zusetzung von im Versand nicht verrechneten Sendungen berichtigt werden. Nur in dem internen englischen Verfahren werden Versand- und Empfangsverrechnung als gleich maßgebend behandelt, indem die A. aller Sendungen, bezüglich deren sie nicht übereinstimmen, bis zur entsprechenden Aufklärung unterbleibt. – Bezüglich der übrigen früher genannten Abrechnungsarten kommen als Unterlagen in Betracht: Für die Kartell- und die Hilfsroutenabrechnungen die Gebührenverteilungen der „normalen“ (Verbands- etc.) A. selbst und deren Unterlagen; für die Rückrechnungen erstere allein; für die Reexpeditionsabrechnungen endlich die gleichen Unterlagen wie für die „normale“ A. und gewisse besondere Auf Schreibungen der Reexpeditionsstation.

Nach den zur Aufstellung der A. berufenen Dienststellen (Abrechnungsstellen) sind hinsichtlich der „normalen“ (Verbands- etc.) A. folgende Systeme zu unterscheiden:

1. A. durch die Endbahnen, u. zw.:

a) durch die Versand- (Abgangs-) Bahnen. Sie findet mit wenigen Ausnahmen im gesamten Personen- und Gepäcksverkehr, ferner im Güterverkehr der deutschen Bahnen untereinander Anwendung;

b) durch die Empfangsbahnen. Diese findet statt im österreichisch-ungarisch-bosnisch-hercegovinischen, im russischen und im schweizerischen Güterverkehr, ferner in jenem der englisch – französisch – niederländisch – belgischdeutsch – schweizerisch – österreichisch-ungarischitalienischen Abrechnungsgruppe. Für den erstgenannten Verkehr besteht hierbei die Besonderheit, daß die den ungarischen Empfangsbahnen zukommenden Abrechnungsgeschäfte mandatweise durch eine besondere gemeinsame Dienststelle, das Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Szegedin, besorgt werden.

2. A. durch eine gemeinsame Abrechnungsstelle, wobei sich zwei Varianten er geben, u. zw.:

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[39/0047] die tatsächlich verrechneten – Gebühren und nur die in den Empfangsrechnungen nachgewiesenen Sendungen – Ausnahme des englischen Systems vgl. nächsten Absatz – zu grunde gelegt werden. Die „normale“ (Verbands- etc.) A. erfolgt entweder unmittelbar auf Grund der geprüften Stationsrechnungen oder auf Grund besonderer zusammenfassender Zwischenaufstellungen (Versand- und Empfangszusammenstellungen, -rapporte etc.), die von den vorgenannten prüfenden Dienststellen angefertigt und gegenseitig verifiziert werden. Ersteres findet hauptsächlich im Personen- und Gepäcksverkehr, wohl auch im Güterverkehr zwischen Nachbarbahnen oder in Güterverkehren von geringem Umfang, letzteres in der überwiegenden Mehrzahl der Güterverkehre, insbesondere beim Bestand einer gemeinsamen (Verband-) Abrechnungsstelle statt. – Die Prüfung und Verifizierung der Abrechnungsunterlagen hat den Zweck, die Abrechnungstätigkeit auf die Verarbeitung bloß einer Gruppe des Verrechnungsmateriales, nämlich jenes über abgesendete oder jenes über angekommene Transporte, beschränken zu können. Danach unterscheidet man – im Hinblicke auf die Mitbeteiligung des Personenverkehrs sprachlich nicht ganz einwandfrei – die A. auf Grund der Versandverrechnung (a) oder auf Grund der Empfangsverrechnung (b). Die erstere findet hinsichtlich des Personenverkehrs, da für diesen eine „Empfangs-“(Ankunfts-)Verrechnung überhaupt nicht erfolgt, ausschließlich, hinsichtlich des Güterverkehrs meist dort statt, wo die A. für den ganzen Verband einer gemeinsamen Abrechnungsstelle oder jeder Verbandsbahn für ihren innerhalb des Verbandes abgefertigten Versand übertragen ist – im ersteren Fall deshalb, weil mit der Übermittlung der Versandzusammenstellungen an die Empfangsbahnen, von dort nach Verifizierung (bzw. Richtigstellung) an die Abrechnungsstelle und Rücksendung seitens dieser nach erfolgtem Gebrauch an die Versandbahn der erreichbar geringste Zeitaufwand verbunden ist; im letzteren Fall, weil hier die abrechnende Verwaltung selbst sich eben schon im Besitz des erforderlichen Materials befindet. Aus dem gleichen Grunde wird die auf Grund der Empfangsverrechnung in jenen Verbänden angewendet, in denen jede Bahn die A. für ihren Güterempfang zu besorgen hat. Der Unterschied in der Verwendung des Materials der beiden Abrechnungsarten ist jedoch eigentlich nur ein äußerlicher, da – wie erwähnt – für die A. maßgebend doch immer nur die Empfangsverrechnungen sind, in denen der tatsächliche Lauf der Sendung und die sonstigen für die A. maßgebenden Ansätze infolge der verantwortlichen Gegenprüfung der Empfangsstation und -kontrolle in zuverlässigerer Weise dargestellt sind als in den Versandverrechnungen und auf Grund deren daher die Versandverrechnungen – sowohl zum Zweck der A. als auch zum Zweck der Stationsüberwachung – durch entsprechende Abänderung der Gewichts-, Gebühren- und Wegangaben wie auch durch Streichung von im Empfang nicht erscheinenden und Zusetzung von im Versand nicht verrechneten Sendungen berichtigt werden. Nur in dem internen englischen Verfahren werden Versand- und Empfangsverrechnung als gleich maßgebend behandelt, indem die A. aller Sendungen, bezüglich deren sie nicht übereinstimmen, bis zur entsprechenden Aufklärung unterbleibt. – Bezüglich der übrigen früher genannten Abrechnungsarten kommen als Unterlagen in Betracht: Für die Kartell- und die Hilfsroutenabrechnungen die Gebührenverteilungen der „normalen“ (Verbands- etc.) A. selbst und deren Unterlagen; für die Rückrechnungen erstere allein; für die Reexpeditionsabrechnungen endlich die gleichen Unterlagen wie für die „normale“ A. und gewisse besondere Auf Schreibungen der Reexpeditionsstation. Nach den zur Aufstellung der A. berufenen Dienststellen (Abrechnungsstellen) sind hinsichtlich der „normalen“ (Verbands- etc.) A. folgende Systeme zu unterscheiden: 1. A. durch die Endbahnen, u. zw.: a) durch die Versand- (Abgangs-) Bahnen. Sie findet mit wenigen Ausnahmen im gesamten Personen- und Gepäcksverkehr, ferner im Güterverkehr der deutschen Bahnen untereinander Anwendung; b) durch die Empfangsbahnen. Diese findet statt im österreichisch-ungarisch-bosnisch-hercegovinischen, im russischen und im schweizerischen Güterverkehr, ferner in jenem der englisch – französisch – niederländisch – belgischdeutsch – schweizerisch – österreichisch-ungarischitalienischen Abrechnungsgruppe. Für den erstgenannten Verkehr besteht hierbei die Besonderheit, daß die den ungarischen Empfangsbahnen zukommenden Abrechnungsgeschäfte mandatweise durch eine besondere gemeinsame Dienststelle, das Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Szegedin, besorgt werden. 2. A. durch eine gemeinsame Abrechnungsstelle, wobei sich zwei Varianten er geben, u. zw.: a) Ausschließliche Besorgung der eigentlichen Abrechnungsgeschäfte. Diese kann entweder einer am Verbände beteiligten Bahn selbst, in der Regel der „geschäftsführenden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/47>, abgerufen am 26.06.2024.