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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Man warf indes den hohen B. vor, daß sie das Nachsehen der Wagenuntergestelle erschwerten. Es wurde daher auf den preußisch-hessischen Bahnen vorgeschrieben, falls ein Gleis an beiden Seiten von B. eingefaßt ist, höchstens einen von beiden als hohen B. auszuführen.

In Österreich, der Schweiz, Italien, Frankreich und Amerika sind im allgemeinen auf den Fernlinien niedrige B. gebräuchlich. Bei Stadtbahnen bilden fast in allen Ländern hohe B. die Regel. Nur auf der Wiener Stadtbahn hat man sich mit einer Bahnsteighöhe von 50 cm über S. O. begnügt.

Abmessungen der B. Die Länge der B. richtet sich im allgemeinen nach der größten Länge der an ihnen abzufertigenden Personenzüge. Jedoch kann unter Umständen eine größere


Abb. 271 u. 272. Aufstellung der Züge am Haupt- und Zwischenbahnsteig.
Länge nötig werden, z. B. bei Anordnung von Zwischenbahnsteigen, die nur mittels Gleisüberschreitung zugänglich sind. Gewöhnlich wird der Fahrplan so eingerichtet, daß nach Abb. 271 zuerst der Zug in das Gleis I am Hauptbahnsteig und sodann der Zug in Gleis II am Zwischenbahnsteig einfährt. Die Züge werden so gegeneinander verschoben aufgestellt, daß die Reisenden, die den Zwischenbahnsteig benutzen, das Gleis I hinter dem dort eingefahrenen Zug überschreiten. Der Zwischenbahnsteig muß also in der Fahrtrichtung des Gleises II gegen die Mitte des Hauptbahnsteiges verschoben werden. Kommt aber infolge von Verspätungen der Zug auf Gleis II zuerst an, so stellt man die Züge nach Abb. 272 "Kopf an Kopf" auf. Für diesen Fall muß also der Zwischenbahnsteig in der entgegengesetzten Richtung verschoben sein. Daraus folgt, daß es zweckmäßig ist, dem Haupt- und Zwischenbahnsteig die doppelte Zuglänge zu geben. Bei B., die einen schienenfreien Zugang haben, fallen diese Rücksichten in der Regel weg. Sie erhalten also einfache Zuglänge, es sei denn, daß ausnahmsweise zwei Züge hintereinander aufgestellt werden sollen (s. Bahnhöfe). In Deutschland beträgt, nach der B. O. die größte Stärke eines Personenzuges 80 Achsen, was einer Zuglänge von ca. 320-360 m entspricht. Indes findet man derartige Längen nur selten, meist begnügt man sich mit 200-250 m. Bei Gebirgsbahnen und Nebenbahnen sind noch geringere Längen in Gebrauch. Übrigens ordnet man auch auf kleinen Stationen von Hauptbahnen zuweilen kurze B. von etwa 50 m Länge an, wobei man die wenigen einsteigenden Reisenden auf diese Stelle verweist. Daraus können aber Unzuträglichkeiten entstehen.

Die Breite der B. richtet sich nach ihrer Lage zu den Gleisen, der Art des Zuganges und der Stärke des Verkehrs. Die Ansichten über die erforderliche Breite gehen sehr auseinander.

Als Beispiel sollen hier die Vorschriften der Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen (preußisch-hessische Staatsbahnen) mitgeteilt werden. Die nutzbare Breite der Hauptbahnsteige ist möglichst nicht unter 7·5 m, auf Stationen mit starkem Personenverkehr aber entsprechend größer anzunehmen. Für einen Zwischenbahnsteig ist bei einseitiger Benutzung eine Gleisentfernung von mindestens 6 m erforderlich, bei zweiseitiger Benutzung sind die Bahnsteiggleise tunlichst auf 9 m und mehr auseinander zu rücken. Die nutzbare Breite von Außenbahnsteigen ist nicht unter 3·0 m anzunehmen. Diese Maße müssen bei schienenfreier Zugänglichkeit an den Stellen, wo die Treppen u. s. w. liegen, angemessen vergrößert, können anderseits an den Enden der B. aber auch eingeschränkt werden. Ähnliche Vorschriften enthalten die T. V.

In manchen europäischen Ländern, so in England, begnügt man sich mit sehr geringen Abmessungen der Personenbahnsteige, ebenso in Amerika, wo man für Zungen- und Inselsteige einen Gleisabstand von 7-8 m wählt (vgl. Dr. Ing. Blum und E. Giese, Bahnsteige und Hallen nordamerikanischer Bahnhöfe. Z. V. D. Ing. 1907, S. 1413).

Die Querbahnsteige der Kopfbahnhöfe müssen recht breit sein, besonders wenn sie zum größten Teil außerhalb der Bahnsteigsperre liegen; für starken Fernverkehr sind Querbahnsteige von 36-40 m Breite ausgeführt worden, doch begnügt man sich vielfach mit 15-20 m.

Bei der Anlage von Gepäcksteigen sollte man im allgemeinen mindestens Gleisentfernungen von 7·0 m anwenden. Wenn die Gepäcksteige die Stützen der Bahnsteighalle tragen, dürfte als Mindestmaß 7·5 m zu empfehlen sein. In England

Man warf indes den hohen B. vor, daß sie das Nachsehen der Wagenuntergestelle erschwerten. Es wurde daher auf den preußisch-hessischen Bahnen vorgeschrieben, falls ein Gleis an beiden Seiten von B. eingefaßt ist, höchstens einen von beiden als hohen B. auszuführen.

In Österreich, der Schweiz, Italien, Frankreich und Amerika sind im allgemeinen auf den Fernlinien niedrige B. gebräuchlich. Bei Stadtbahnen bilden fast in allen Ländern hohe B. die Regel. Nur auf der Wiener Stadtbahn hat man sich mit einer Bahnsteighöhe von 50 cm über S. O. begnügt.

Abmessungen der B. Die Länge der B. richtet sich im allgemeinen nach der größten Länge der an ihnen abzufertigenden Personenzüge. Jedoch kann unter Umständen eine größere


Abb. 271 u. 272. Aufstellung der Züge am Haupt- und Zwischenbahnsteig.
Länge nötig werden, z. B. bei Anordnung von Zwischenbahnsteigen, die nur mittels Gleisüberschreitung zugänglich sind. Gewöhnlich wird der Fahrplan so eingerichtet, daß nach Abb. 271 zuerst der Zug in das Gleis I am Hauptbahnsteig und sodann der Zug in Gleis II am Zwischenbahnsteig einfährt. Die Züge werden so gegeneinander verschoben aufgestellt, daß die Reisenden, die den Zwischenbahnsteig benutzen, das Gleis I hinter dem dort eingefahrenen Zug überschreiten. Der Zwischenbahnsteig muß also in der Fahrtrichtung des Gleises II gegen die Mitte des Hauptbahnsteiges verschoben werden. Kommt aber infolge von Verspätungen der Zug auf Gleis II zuerst an, so stellt man die Züge nach Abb. 272 „Kopf an Kopf“ auf. Für diesen Fall muß also der Zwischenbahnsteig in der entgegengesetzten Richtung verschoben sein. Daraus folgt, daß es zweckmäßig ist, dem Haupt- und Zwischenbahnsteig die doppelte Zuglänge zu geben. Bei B., die einen schienenfreien Zugang haben, fallen diese Rücksichten in der Regel weg. Sie erhalten also einfache Zuglänge, es sei denn, daß ausnahmsweise zwei Züge hintereinander aufgestellt werden sollen (s. Bahnhöfe). In Deutschland beträgt, nach der B. O. die größte Stärke eines Personenzuges 80 Achsen, was einer Zuglänge von ca. 320–360 m entspricht. Indes findet man derartige Längen nur selten, meist begnügt man sich mit 200–250 m. Bei Gebirgsbahnen und Nebenbahnen sind noch geringere Längen in Gebrauch. Übrigens ordnet man auch auf kleinen Stationen von Hauptbahnen zuweilen kurze B. von etwa 50 m Länge an, wobei man die wenigen einsteigenden Reisenden auf diese Stelle verweist. Daraus können aber Unzuträglichkeiten entstehen.

Die Breite der B. richtet sich nach ihrer Lage zu den Gleisen, der Art des Zuganges und der Stärke des Verkehrs. Die Ansichten über die erforderliche Breite gehen sehr auseinander.

Als Beispiel sollen hier die Vorschriften der Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen (preußisch-hessische Staatsbahnen) mitgeteilt werden. Die nutzbare Breite der Hauptbahnsteige ist möglichst nicht unter 7·5 m, auf Stationen mit starkem Personenverkehr aber entsprechend größer anzunehmen. Für einen Zwischenbahnsteig ist bei einseitiger Benutzung eine Gleisentfernung von mindestens 6 m erforderlich, bei zweiseitiger Benutzung sind die Bahnsteiggleise tunlichst auf 9 m und mehr auseinander zu rücken. Die nutzbare Breite von Außenbahnsteigen ist nicht unter 3·0 m anzunehmen. Diese Maße müssen bei schienenfreier Zugänglichkeit an den Stellen, wo die Treppen u. s. w. liegen, angemessen vergrößert, können anderseits an den Enden der B. aber auch eingeschränkt werden. Ähnliche Vorschriften enthalten die T. V.

In manchen europäischen Ländern, so in England, begnügt man sich mit sehr geringen Abmessungen der Personenbahnsteige, ebenso in Amerika, wo man für Zungen- und Inselsteige einen Gleisabstand von 7–8 m wählt (vgl. Dr. Ing. Blum und E. Giese, Bahnsteige und Hallen nordamerikanischer Bahnhöfe. Z. V. D. Ing. 1907, S. 1413).

Die Querbahnsteige der Kopfbahnhöfe müssen recht breit sein, besonders wenn sie zum größten Teil außerhalb der Bahnsteigsperre liegen; für starken Fernverkehr sind Querbahnsteige von 36–40 m Breite ausgeführt worden, doch begnügt man sich vielfach mit 15–20 m.

Bei der Anlage von Gepäcksteigen sollte man im allgemeinen mindestens Gleisentfernungen von 7·0 m anwenden. Wenn die Gepäcksteige die Stützen der Bahnsteighalle tragen, dürfte als Mindestmaß 7·5 m zu empfehlen sein. In England

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[430/0445] Man warf indes den hohen B. vor, daß sie das Nachsehen der Wagenuntergestelle erschwerten. Es wurde daher auf den preußisch-hessischen Bahnen vorgeschrieben, falls ein Gleis an beiden Seiten von B. eingefaßt ist, höchstens einen von beiden als hohen B. auszuführen. In Österreich, der Schweiz, Italien, Frankreich und Amerika sind im allgemeinen auf den Fernlinien niedrige B. gebräuchlich. Bei Stadtbahnen bilden fast in allen Ländern hohe B. die Regel. Nur auf der Wiener Stadtbahn hat man sich mit einer Bahnsteighöhe von 50 cm über S. O. begnügt. Abmessungen der B. Die Länge der B. richtet sich im allgemeinen nach der größten Länge der an ihnen abzufertigenden Personenzüge. Jedoch kann unter Umständen eine größere [Abbildung Abb. 271 u. 272. Aufstellung der Züge am Haupt- und Zwischenbahnsteig. ] Länge nötig werden, z. B. bei Anordnung von Zwischenbahnsteigen, die nur mittels Gleisüberschreitung zugänglich sind. Gewöhnlich wird der Fahrplan so eingerichtet, daß nach Abb. 271 zuerst der Zug in das Gleis I am Hauptbahnsteig und sodann der Zug in Gleis II am Zwischenbahnsteig einfährt. Die Züge werden so gegeneinander verschoben aufgestellt, daß die Reisenden, die den Zwischenbahnsteig benutzen, das Gleis I hinter dem dort eingefahrenen Zug überschreiten. Der Zwischenbahnsteig muß also in der Fahrtrichtung des Gleises II gegen die Mitte des Hauptbahnsteiges verschoben werden. Kommt aber infolge von Verspätungen der Zug auf Gleis II zuerst an, so stellt man die Züge nach Abb. 272 „Kopf an Kopf“ auf. Für diesen Fall muß also der Zwischenbahnsteig in der entgegengesetzten Richtung verschoben sein. Daraus folgt, daß es zweckmäßig ist, dem Haupt- und Zwischenbahnsteig die doppelte Zuglänge zu geben. Bei B., die einen schienenfreien Zugang haben, fallen diese Rücksichten in der Regel weg. Sie erhalten also einfache Zuglänge, es sei denn, daß ausnahmsweise zwei Züge hintereinander aufgestellt werden sollen (s. Bahnhöfe). In Deutschland beträgt, nach der B. O. die größte Stärke eines Personenzuges 80 Achsen, was einer Zuglänge von ca. 320–360 m entspricht. Indes findet man derartige Längen nur selten, meist begnügt man sich mit 200–250 m. Bei Gebirgsbahnen und Nebenbahnen sind noch geringere Längen in Gebrauch. Übrigens ordnet man auch auf kleinen Stationen von Hauptbahnen zuweilen kurze B. von etwa 50 m Länge an, wobei man die wenigen einsteigenden Reisenden auf diese Stelle verweist. Daraus können aber Unzuträglichkeiten entstehen. Die Breite der B. richtet sich nach ihrer Lage zu den Gleisen, der Art des Zuganges und der Stärke des Verkehrs. Die Ansichten über die erforderliche Breite gehen sehr auseinander. Als Beispiel sollen hier die Vorschriften der Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen (preußisch-hessische Staatsbahnen) mitgeteilt werden. Die nutzbare Breite der Hauptbahnsteige ist möglichst nicht unter 7·5 m, auf Stationen mit starkem Personenverkehr aber entsprechend größer anzunehmen. Für einen Zwischenbahnsteig ist bei einseitiger Benutzung eine Gleisentfernung von mindestens 6 m erforderlich, bei zweiseitiger Benutzung sind die Bahnsteiggleise tunlichst auf 9 m und mehr auseinander zu rücken. Die nutzbare Breite von Außenbahnsteigen ist nicht unter 3·0 m anzunehmen. Diese Maße müssen bei schienenfreier Zugänglichkeit an den Stellen, wo die Treppen u. s. w. liegen, angemessen vergrößert, können anderseits an den Enden der B. aber auch eingeschränkt werden. Ähnliche Vorschriften enthalten die T. V. In manchen europäischen Ländern, so in England, begnügt man sich mit sehr geringen Abmessungen der Personenbahnsteige, ebenso in Amerika, wo man für Zungen- und Inselsteige einen Gleisabstand von 7–8 m wählt (vgl. Dr. Ing. Blum und E. Giese, Bahnsteige und Hallen nordamerikanischer Bahnhöfe. Z. V. D. Ing. 1907, S. 1413). Die Querbahnsteige der Kopfbahnhöfe müssen recht breit sein, besonders wenn sie zum größten Teil außerhalb der Bahnsteigsperre liegen; für starken Fernverkehr sind Querbahnsteige von 36–40 m Breite ausgeführt worden, doch begnügt man sich vielfach mit 15–20 m. Bei der Anlage von Gepäcksteigen sollte man im allgemeinen mindestens Gleisentfernungen von 7·0 m anwenden. Wenn die Gepäcksteige die Stützen der Bahnsteighalle tragen, dürfte als Mindestmaß 7·5 m zu empfehlen sein. In England

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/445>, abgerufen am 02.07.2024.