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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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T. II, des allgemeinen Landrechtes für die preußischen Staaten.

Auf eine nähere rechtswissenschaftliche Erörterung derartiger Gesetzesstellen hier einzugehen, würde viel zu weit führen.

b) Dagegen kann im Rahmen der vorliegenden Zeilen ein kurzer Überblick über jenes Rechtsgebiet gegeben werden, welches man in der juristischen Literatur als das Bahnpolizeirecht zu bezeichnen und darzustellen pflegt.

In allen Kulturstaaten bestehen ausführliche Normen, welche die Anwendung von Befehl und Zwang und die Abwendung von Gefahren auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens zum Gegenstand haben. Der Form nach sind diese Normen teils Gesetze (Bahnpolizeigesetze), die unter Mitwirkung der politischen Vertretungskörper zu stande kommen, teils Verordnungen (Bahnpolizeiverordnungen), die von der Regierung allein ausgehen. Inhaltlich können sowohl Gesetze als Verordnungen sich entweder nur an die Behörden und Bahnpolizeiorgane richten, ohne daß Außenstehende sich auf derartige Vorschriften berufen können (interne Bahnpolizeivorschriften), oder Außenstehende berechtigen oder verpflichten (externe, nach außen wirkende Bahnpolizeivorschriften). Bahnpolizeiliche Verordnungen, welche lediglich nach innen verbindlich sind, bezeichnet man häufig als bahnpolizeiliche Erlässe oder bahnpolizeiliche Dienstesinstruktionen. Doch ist mit all den genannten Ausdrücken, deren Sinn übrigens in der Praxis schwankend und in der Wissenschaft mehrdeutig ist, die Terminologie keineswegs erschöpft.

In den meisten Staaten sind die wichtigsten bahnpolizeilichen Vorschriften, namentlich die nach außen verbindlichen, in einem größeren Gesetz oder in einer größeren Verordnung kodifiziert, während die Einzelheiten in zahlreichen Detailverordnungen geregelt, manche Normen auch in verschiedenen anderweitigen Gesetzen zersplittert sind. Für das Deutsche Reich, mit Ausnahme Bayerns (vgl. Art. 46, Abs. 2, der Reichsverfassung) ist eine solche Kodifikation die auf Grund der Art. 42 und 43 der Reichsverfassung vom Bundesrat erlassene Eisenbahnbau- und -betriebsordnung vom 4. November 1904, RGB. S. 387. Die verfassungsmäßige Kompetenz des Bundesrates zur Erlassung von polizeilichen Vorschriften für Bahnen ist mit Rücksicht auf die unklare Fassung des Art. 43 der Reichsverfassung in der Literatur nicht unbestritten (vgl. insbesondere Labaud, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., III, 111 ff.), in der Praxis jedoch anerkannt. Die Eisenbahnbau- und -betriebsordnung enthält für Haupt- und Nebenbahnen teils gemeinsame, teils getrennte Bestimmungen über die Bahnanlagen (§§ 6-26), die Fahrzeuge (§§ 27-44), den Bahnbetrieb (§§ 45-73), die Bahnpolizeibeamten (§§ 74-76), endlich Vorschriften für das Publikum (§§ 77-83). Vgl. dazu für Preußen unter anderen die Verordnung vom 21. Dezember 1846, G. S. 1847 S. 21, über die Bauausführung. Österreich besitzt eine Kodifikation in der Eisenbahnbetriebsordnung (kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851, RGB. Nr. 1 ex 1852); vgl. dazu die Ministerialverordnungen vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, und vom 29. Mai 1880, RGB. Nr. 57, über den Eisenbahnbau, ferner zahlreiche Bestimmungen des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238, und des Gesetzes über die Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910, RGB. Nr. 149, u. s. w.

In der Schweiz wurde in Ausführung des Art. 31, Abs. 6, des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Christmonat 1872 das Bundesgesetz vom 18. Februar 1878 erlassen, welches ausführliche Vorschriften, betreffend die Handhabung der B., enthält.

Die Hauptquelle des französischen Bahnpolizeirechtes ist noch immer das Gesetz vom 15. Juli 1845 (loi sur la police des chemins de fer). Dieses Gesetz erklärt die Bahnen zu Bestandteilen der grande voirie und unterstellt sie damit den Normen über die Straßenpolizei (vgl. statt vieler Ducrocq, Cours de droit administratif, 7. Aufl., IV, Nr. 1548). Das Gesetz schreibt eine Anzahl von Maßnahmen zum Schutze der Eisenbahnen vor (Tit. I), trifft ferner Bestimmungen zur Hintanhaltung von Übertretungen der Konzessionsbedingnisse und der behördlichen Anordnungen zum Schutze anderer öffentlicher Verkehrswege vor der Bahn (Tit. II) und setzt endlich die Straffolgen rucksichtlich der die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gefährdenden Handlungen fest (Tit. III). Die Erlassung weiterer bahnpolizeilicher Vorschriften durch die Verwaltung sieht das Gesetz vom 11. Juni 1842 vor, welches im Art. 9 die Bestimmung enthält, daß besondere reglements d'administration publique die Maßnahmen und notwendigen Verfügungen zu treffen haben, um die Eisenbahnpolizei, ferner die Sicherheit, Benützung und Erhaltung der Eisenbahnen und ihrer Hilfsanstalten gewährzuleisten.

Eisenbahnrechtliche Vorschriften sind ferner in der insbesondere mit dem Dekret vom 1. März 1901 abgeänderten Verordnung vom 15. November 1845 (ordonnance portant reglement sur la police, la saurete et l'exploitation des chemins de fer) enthalten. Auch einer der Briandschen Gesetzentwürfe hat besondere Bestimmungen

T. II, des allgemeinen Landrechtes für die preußischen Staaten.

Auf eine nähere rechtswissenschaftliche Erörterung derartiger Gesetzesstellen hier einzugehen, würde viel zu weit führen.

b) Dagegen kann im Rahmen der vorliegenden Zeilen ein kurzer Überblick über jenes Rechtsgebiet gegeben werden, welches man in der juristischen Literatur als das Bahnpolizeirecht zu bezeichnen und darzustellen pflegt.

In allen Kulturstaaten bestehen ausführliche Normen, welche die Anwendung von Befehl und Zwang und die Abwendung von Gefahren auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens zum Gegenstand haben. Der Form nach sind diese Normen teils Gesetze (Bahnpolizeigesetze), die unter Mitwirkung der politischen Vertretungskörper zu stande kommen, teils Verordnungen (Bahnpolizeiverordnungen), die von der Regierung allein ausgehen. Inhaltlich können sowohl Gesetze als Verordnungen sich entweder nur an die Behörden und Bahnpolizeiorgane richten, ohne daß Außenstehende sich auf derartige Vorschriften berufen können (interne Bahnpolizeivorschriften), oder Außenstehende berechtigen oder verpflichten (externe, nach außen wirkende Bahnpolizeivorschriften). Bahnpolizeiliche Verordnungen, welche lediglich nach innen verbindlich sind, bezeichnet man häufig als bahnpolizeiliche Erlässe oder bahnpolizeiliche Dienstesinstruktionen. Doch ist mit all den genannten Ausdrücken, deren Sinn übrigens in der Praxis schwankend und in der Wissenschaft mehrdeutig ist, die Terminologie keineswegs erschöpft.

In den meisten Staaten sind die wichtigsten bahnpolizeilichen Vorschriften, namentlich die nach außen verbindlichen, in einem größeren Gesetz oder in einer größeren Verordnung kodifiziert, während die Einzelheiten in zahlreichen Detailverordnungen geregelt, manche Normen auch in verschiedenen anderweitigen Gesetzen zersplittert sind. Für das Deutsche Reich, mit Ausnahme Bayerns (vgl. Art. 46, Abs. 2, der Reichsverfassung) ist eine solche Kodifikation die auf Grund der Art. 42 und 43 der Reichsverfassung vom Bundesrat erlassene Eisenbahnbau- und -betriebsordnung vom 4. November 1904, RGB. S. 387. Die verfassungsmäßige Kompetenz des Bundesrates zur Erlassung von polizeilichen Vorschriften für Bahnen ist mit Rücksicht auf die unklare Fassung des Art. 43 der Reichsverfassung in der Literatur nicht unbestritten (vgl. insbesondere Labaud, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., III, 111 ff.), in der Praxis jedoch anerkannt. Die Eisenbahnbau- und -betriebsordnung enthält für Haupt- und Nebenbahnen teils gemeinsame, teils getrennte Bestimmungen über die Bahnanlagen (§§ 6–26), die Fahrzeuge (§§ 27–44), den Bahnbetrieb (§§ 45–73), die Bahnpolizeibeamten (§§ 74–76), endlich Vorschriften für das Publikum (§§ 77–83). Vgl. dazu für Preußen unter anderen die Verordnung vom 21. Dezember 1846, G. S. 1847 S. 21, über die Bauausführung. Österreich besitzt eine Kodifikation in der Eisenbahnbetriebsordnung (kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851, RGB. Nr. 1 ex 1852); vgl. dazu die Ministerialverordnungen vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, und vom 29. Mai 1880, RGB. Nr. 57, über den Eisenbahnbau, ferner zahlreiche Bestimmungen des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238, und des Gesetzes über die Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910, RGB. Nr. 149, u. s. w.

In der Schweiz wurde in Ausführung des Art. 31, Abs. 6, des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Christmonat 1872 das Bundesgesetz vom 18. Februar 1878 erlassen, welches ausführliche Vorschriften, betreffend die Handhabung der B., enthält.

Die Hauptquelle des französischen Bahnpolizeirechtes ist noch immer das Gesetz vom 15. Juli 1845 (loi sur la police des chemins de fer). Dieses Gesetz erklärt die Bahnen zu Bestandteilen der grande voirie und unterstellt sie damit den Normen über die Straßenpolizei (vgl. statt vieler Ducrocq, Cours de droit administratif, 7. Aufl., IV, Nr. 1548). Das Gesetz schreibt eine Anzahl von Maßnahmen zum Schutze der Eisenbahnen vor (Tit. I), trifft ferner Bestimmungen zur Hintanhaltung von Übertretungen der Konzessionsbedingnisse und der behördlichen Anordnungen zum Schutze anderer öffentlicher Verkehrswege vor der Bahn (Tit. II) und setzt endlich die Straffolgen rucksichtlich der die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gefährdenden Handlungen fest (Tit. III). Die Erlassung weiterer bahnpolizeilicher Vorschriften durch die Verwaltung sieht das Gesetz vom 11. Juni 1842 vor, welches im Art. 9 die Bestimmung enthält, daß besondere règlements d'administration publique die Maßnahmen und notwendigen Verfügungen zu treffen haben, um die Eisenbahnpolizei, ferner die Sicherheit, Benützung und Erhaltung der Eisenbahnen und ihrer Hilfsanstalten gewährzuleisten.

Eisenbahnrechtliche Vorschriften sind ferner in der insbesondere mit dem Dekret vom 1. März 1901 abgeänderten Verordnung vom 15. November 1845 (ordonnance portant règlement sur la police, la sûreté et l'exploitation des chemins de fer) enthalten. Auch einer der Briandschen Gesetzentwürfe hat besondere Bestimmungen

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[423/0438] T. II, des allgemeinen Landrechtes für die preußischen Staaten. Auf eine nähere rechtswissenschaftliche Erörterung derartiger Gesetzesstellen hier einzugehen, würde viel zu weit führen. b) Dagegen kann im Rahmen der vorliegenden Zeilen ein kurzer Überblick über jenes Rechtsgebiet gegeben werden, welches man in der juristischen Literatur als das Bahnpolizeirecht zu bezeichnen und darzustellen pflegt. In allen Kulturstaaten bestehen ausführliche Normen, welche die Anwendung von Befehl und Zwang und die Abwendung von Gefahren auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens zum Gegenstand haben. Der Form nach sind diese Normen teils Gesetze (Bahnpolizeigesetze), die unter Mitwirkung der politischen Vertretungskörper zu stande kommen, teils Verordnungen (Bahnpolizeiverordnungen), die von der Regierung allein ausgehen. Inhaltlich können sowohl Gesetze als Verordnungen sich entweder nur an die Behörden und Bahnpolizeiorgane richten, ohne daß Außenstehende sich auf derartige Vorschriften berufen können (interne Bahnpolizeivorschriften), oder Außenstehende berechtigen oder verpflichten (externe, nach außen wirkende Bahnpolizeivorschriften). Bahnpolizeiliche Verordnungen, welche lediglich nach innen verbindlich sind, bezeichnet man häufig als bahnpolizeiliche Erlässe oder bahnpolizeiliche Dienstesinstruktionen. Doch ist mit all den genannten Ausdrücken, deren Sinn übrigens in der Praxis schwankend und in der Wissenschaft mehrdeutig ist, die Terminologie keineswegs erschöpft. In den meisten Staaten sind die wichtigsten bahnpolizeilichen Vorschriften, namentlich die nach außen verbindlichen, in einem größeren Gesetz oder in einer größeren Verordnung kodifiziert, während die Einzelheiten in zahlreichen Detailverordnungen geregelt, manche Normen auch in verschiedenen anderweitigen Gesetzen zersplittert sind. Für das Deutsche Reich, mit Ausnahme Bayerns (vgl. Art. 46, Abs. 2, der Reichsverfassung) ist eine solche Kodifikation die auf Grund der Art. 42 und 43 der Reichsverfassung vom Bundesrat erlassene Eisenbahnbau- und -betriebsordnung vom 4. November 1904, RGB. S. 387. Die verfassungsmäßige Kompetenz des Bundesrates zur Erlassung von polizeilichen Vorschriften für Bahnen ist mit Rücksicht auf die unklare Fassung des Art. 43 der Reichsverfassung in der Literatur nicht unbestritten (vgl. insbesondere Labaud, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., III, 111 ff.), in der Praxis jedoch anerkannt. Die Eisenbahnbau- und -betriebsordnung enthält für Haupt- und Nebenbahnen teils gemeinsame, teils getrennte Bestimmungen über die Bahnanlagen (§§ 6–26), die Fahrzeuge (§§ 27–44), den Bahnbetrieb (§§ 45–73), die Bahnpolizeibeamten (§§ 74–76), endlich Vorschriften für das Publikum (§§ 77–83). Vgl. dazu für Preußen unter anderen die Verordnung vom 21. Dezember 1846, G. S. 1847 S. 21, über die Bauausführung. Österreich besitzt eine Kodifikation in der Eisenbahnbetriebsordnung (kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851, RGB. Nr. 1 ex 1852); vgl. dazu die Ministerialverordnungen vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, und vom 29. Mai 1880, RGB. Nr. 57, über den Eisenbahnbau, ferner zahlreiche Bestimmungen des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238, und des Gesetzes über die Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910, RGB. Nr. 149, u. s. w. In der Schweiz wurde in Ausführung des Art. 31, Abs. 6, des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Christmonat 1872 das Bundesgesetz vom 18. Februar 1878 erlassen, welches ausführliche Vorschriften, betreffend die Handhabung der B., enthält. Die Hauptquelle des französischen Bahnpolizeirechtes ist noch immer das Gesetz vom 15. Juli 1845 (loi sur la police des chemins de fer). Dieses Gesetz erklärt die Bahnen zu Bestandteilen der grande voirie und unterstellt sie damit den Normen über die Straßenpolizei (vgl. statt vieler Ducrocq, Cours de droit administratif, 7. Aufl., IV, Nr. 1548). Das Gesetz schreibt eine Anzahl von Maßnahmen zum Schutze der Eisenbahnen vor (Tit. I), trifft ferner Bestimmungen zur Hintanhaltung von Übertretungen der Konzessionsbedingnisse und der behördlichen Anordnungen zum Schutze anderer öffentlicher Verkehrswege vor der Bahn (Tit. II) und setzt endlich die Straffolgen rucksichtlich der die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gefährdenden Handlungen fest (Tit. III). Die Erlassung weiterer bahnpolizeilicher Vorschriften durch die Verwaltung sieht das Gesetz vom 11. Juni 1842 vor, welches im Art. 9 die Bestimmung enthält, daß besondere règlements d'administration publique die Maßnahmen und notwendigen Verfügungen zu treffen haben, um die Eisenbahnpolizei, ferner die Sicherheit, Benützung und Erhaltung der Eisenbahnen und ihrer Hilfsanstalten gewährzuleisten. Eisenbahnrechtliche Vorschriften sind ferner in der insbesondere mit dem Dekret vom 1. März 1901 abgeänderten Verordnung vom 15. November 1845 (ordonnance portant règlement sur la police, la sûreté et l'exploitation des chemins de fer) enthalten. Auch einer der Briandschen Gesetzentwürfe hat besondere Bestimmungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/438>, abgerufen am 23.11.2024.