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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Die erste Anstellung der angenommenen Assessoren erfolgt als "Direktionsreferendar" bei der Generaldirektion unter Belassung des Titels "Assessor". Werden ausnahmsweise Referendare, die sich im einjährigen Vorbereitungsdienste besonders bewährt haben, mit der Absicht künftiger Anstellung beibehalten, so werden sie bis zur Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung als Referendare zunächst diätarisch weiter beschäftigt.

In den ersten Jahren nach der Anstellung werden die Direktionsreferendare je nach Bedarf im Sekretariat der Generaldirektion beschäftigt oder einzelnen Referenten zur Unterstützung zugeteilt, in der Regel auch während dieser Zeit auf einige Monate einer Betriebsdirektion zur Ausbildung im Betriebsdienste zugewiesen. Bei Vakanzen in der Generaldirektion werden sie dorthin als juristische Hilfsarbeiter zurückberufen und erhalten ein selbständiges Referat. Im Laufe der Zeit werden sie zum "Finanzamtmann" ernannt und rücken in Erledigungsfällen in Finanzratstellen ein.

Die Einstellung und Ausbildung der höheren technischen Beamten (Regierungsbaumeister) erfolgt nach ähnlichen Grundsätzen wie in Preußen.

Als Dienstanfänger für den mittleren Dienst gelten die diätarisch Besoldeten, d. h. die außerhalb des Beamtenverhältnisses stehenden, im mittleren Dienste gegen Diäten beschäftigten Personen. Zu ihnen gehören die Diätisten und die Eisenbahnaspiranten, die Diätistinnen, die Telephonistinnen und die Maschinenschreiberinnen, die diätarischen Zeichner, die Techniker, Bahnmeister-, Telegraphenmeister- und Werkmeisteraspiranten sowie die technischen Hilfsarbeiter im mittleren Dienste.

Über ihre Annahme, die Vorbedingungen für diese, die Dauer der Probezeit, Höhe der diätarischen Besoldung u. s. w. geben die "Dienstvorschriften für die diätarisch Besoldeten (Zivilanwärter) im mittleren Dienste", gültig vom 1. Mai 1910, Aufschluß. Nach Abschluß der Probezeit können die Diätisten zu Aspiranten befördert werden.

Die Dienstanfänger für den unteren Dienst gehen in der Hauptsache aus den "ständigen Arbeitern" hervor (s. Arbeitsordnung für die ständigen Arbeiter).

Soweit die Dienstanfänger des mittleren und unteren Dienstes demnächst als Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamte verwendet werden sollen ergibt sich aus den auch für Sachsen geltenden bundesrätlichen Bestimmungen über die "Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten", gültig vom 1. Mai 1906, welches Mindestmaß von Kenntnissen sie sich zu erwerben und welchen Erfordernissen sie zu genügen haben. Welche weiter gehenden Anforderungen die Dienstanfänger alsdann in den Prüfungen zu erfüllen haben, geht aus der "Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahnverwaltung", gültig vom 1. April 1899, u. zw. aus dem Teil 2: "Besondere Bestimmungen für die einzelnen Beamtenstellungen" hervor.

In Sachsen findet eine Heranziehung zur Prüfung für eine Beamtenstelle von Amtswegen nicht statt. Die Bediensteten können sich nach Ablauf der in den "Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Beamtenstellen" festgesetzten Vorbereitungszeit zur Prüfung melden. Für die diätarisch Besoldeten ist eine Höchstzeit zur Meldung vorgeschrieben. Die Abnahme der Prüfungen erfolgt durch Prüfungskommissionen. Soweit diese bei der Generaldirektion bestellt sind, findet die Abnahme der Prüfungen halbjährlich statt. Für die übrigen Prüfungen ist kein bestimmter Zeitraum vorgeschrieben, sie werden vielmehr nach Bedarf abgenommen. Diese Frist beträgt 3-6, bzw. 12-24 Monate. Eine Zulassung zur drittmaligen Ablegung der Prüfung ist nicht angängig.

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen bestehen auch Prüfungen für die erste Anstellung und für die Beförderung. Die erstere haben abzulegen:

Die Dienstanfänger für den Dienst zum Bahnwärter, Rottenführer, Wächter, Pförtner, Zugschaffner und Wagenwärter, Wagenmeister, Materialausgeber, Maschinenwärter II. und I. Klasse, Werkführer und Wagenmeister I. Klasse, Werkmeister, Eisenbahnschreiber und Stationsaufseher, Eisenbahnassistenten, Bahnmeister, Telegraphenwärter, Telegraphenaufseher, Telegraphenmeister, Zeichner, Feuermänner II. und I. Klasse und Lokomotivführer.

Beförderungsprüfungen bestehen zum Bodenmeister, Schirrmeister, Weichenwärter I. Klasse, Oberschaffner, Oberwerkmeister, Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher, Eisenbahnsekretär, Bausekretär, zum Vorstande von Betriebselektrizitätswerken, Heizhausvorsteher und Bahnverwalter.

Ein Anspruch auf Anstellung oder Beförderung wird durch das Bestehen der Prüfungen nicht erlangt.

Ohne förmliche Prüfung, vorwiegend nach dem Grade der Tüchtigkeit der Beamten, erfolgen die Beförderungen zum Oberbahnhofs- und Obergütervorsteher aus der Zahl der Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher, zum Eisenbahnobersekretär aus der Zahl der Eisenbahnsekretäre, zum Bahnverwalter I. Klasse aus der Zahl der Bahnverwalter II. Klasse, zum Heizhausvorsteher I. Klasse aus der Zahl der Heizhausvorsteher

Die erste Anstellung der angenommenen Assessoren erfolgt als „Direktionsreferendar“ bei der Generaldirektion unter Belassung des Titels „Assessor“. Werden ausnahmsweise Referendare, die sich im einjährigen Vorbereitungsdienste besonders bewährt haben, mit der Absicht künftiger Anstellung beibehalten, so werden sie bis zur Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung als Referendare zunächst diätarisch weiter beschäftigt.

In den ersten Jahren nach der Anstellung werden die Direktionsreferendare je nach Bedarf im Sekretariat der Generaldirektion beschäftigt oder einzelnen Referenten zur Unterstützung zugeteilt, in der Regel auch während dieser Zeit auf einige Monate einer Betriebsdirektion zur Ausbildung im Betriebsdienste zugewiesen. Bei Vakanzen in der Generaldirektion werden sie dorthin als juristische Hilfsarbeiter zurückberufen und erhalten ein selbständiges Referat. Im Laufe der Zeit werden sie zum „Finanzamtmann“ ernannt und rücken in Erledigungsfällen in Finanzratstellen ein.

Die Einstellung und Ausbildung der höheren technischen Beamten (Regierungsbaumeister) erfolgt nach ähnlichen Grundsätzen wie in Preußen.

Als Dienstanfänger für den mittleren Dienst gelten die diätarisch Besoldeten, d. h. die außerhalb des Beamtenverhältnisses stehenden, im mittleren Dienste gegen Diäten beschäftigten Personen. Zu ihnen gehören die Diätisten und die Eisenbahnaspiranten, die Diätistinnen, die Telephonistinnen und die Maschinenschreiberinnen, die diätarischen Zeichner, die Techniker, Bahnmeister-, Telegraphenmeister- und Werkmeisteraspiranten sowie die technischen Hilfsarbeiter im mittleren Dienste.

Über ihre Annahme, die Vorbedingungen für diese, die Dauer der Probezeit, Höhe der diätarischen Besoldung u. s. w. geben die „Dienstvorschriften für die diätarisch Besoldeten (Zivilanwärter) im mittleren Dienste“, gültig vom 1. Mai 1910, Aufschluß. Nach Abschluß der Probezeit können die Diätisten zu Aspiranten befördert werden.

Die Dienstanfänger für den unteren Dienst gehen in der Hauptsache aus den „ständigen Arbeitern“ hervor (s. Arbeitsordnung für die ständigen Arbeiter).

Soweit die Dienstanfänger des mittleren und unteren Dienstes demnächst als Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamte verwendet werden sollen ergibt sich aus den auch für Sachsen geltenden bundesrätlichen Bestimmungen über die „Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten“, gültig vom 1. Mai 1906, welches Mindestmaß von Kenntnissen sie sich zu erwerben und welchen Erfordernissen sie zu genügen haben. Welche weiter gehenden Anforderungen die Dienstanfänger alsdann in den Prüfungen zu erfüllen haben, geht aus der „Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahnverwaltung“, gültig vom 1. April 1899, u. zw. aus dem Teil 2: „Besondere Bestimmungen für die einzelnen Beamtenstellungen“ hervor.

In Sachsen findet eine Heranziehung zur Prüfung für eine Beamtenstelle von Amtswegen nicht statt. Die Bediensteten können sich nach Ablauf der in den „Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Beamtenstellen“ festgesetzten Vorbereitungszeit zur Prüfung melden. Für die diätarisch Besoldeten ist eine Höchstzeit zur Meldung vorgeschrieben. Die Abnahme der Prüfungen erfolgt durch Prüfungskommissionen. Soweit diese bei der Generaldirektion bestellt sind, findet die Abnahme der Prüfungen halbjährlich statt. Für die übrigen Prüfungen ist kein bestimmter Zeitraum vorgeschrieben, sie werden vielmehr nach Bedarf abgenommen. Diese Frist beträgt 3–6, bzw. 12–24 Monate. Eine Zulassung zur drittmaligen Ablegung der Prüfung ist nicht angängig.

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen bestehen auch Prüfungen für die erste Anstellung und für die Beförderung. Die erstere haben abzulegen:

Die Dienstanfänger für den Dienst zum Bahnwärter, Rottenführer, Wächter, Pförtner, Zugschaffner und Wagenwärter, Wagenmeister, Materialausgeber, Maschinenwärter II. und I. Klasse, Werkführer und Wagenmeister I. Klasse, Werkmeister, Eisenbahnschreiber und Stationsaufseher, Eisenbahnassistenten, Bahnmeister, Telegraphenwärter, Telegraphenaufseher, Telegraphenmeister, Zeichner, Feuermänner II. und I. Klasse und Lokomotivführer.

Beförderungsprüfungen bestehen zum Bodenmeister, Schirrmeister, Weichenwärter I. Klasse, Oberschaffner, Oberwerkmeister, Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher, Eisenbahnsekretär, Bausekretär, zum Vorstande von Betriebselektrizitätswerken, Heizhausvorsteher und Bahnverwalter.

Ein Anspruch auf Anstellung oder Beförderung wird durch das Bestehen der Prüfungen nicht erlangt.

Ohne förmliche Prüfung, vorwiegend nach dem Grade der Tüchtigkeit der Beamten, erfolgen die Beförderungen zum Oberbahnhofs- und Obergütervorsteher aus der Zahl der Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher, zum Eisenbahnobersekretär aus der Zahl der Eisenbahnsekretäre, zum Bahnverwalter I. Klasse aus der Zahl der Bahnverwalter II. Klasse, zum Heizhausvorsteher I. Klasse aus der Zahl der Heizhausvorsteher

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[308/0318] Die erste Anstellung der angenommenen Assessoren erfolgt als „Direktionsreferendar“ bei der Generaldirektion unter Belassung des Titels „Assessor“. Werden ausnahmsweise Referendare, die sich im einjährigen Vorbereitungsdienste besonders bewährt haben, mit der Absicht künftiger Anstellung beibehalten, so werden sie bis zur Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung als Referendare zunächst diätarisch weiter beschäftigt. In den ersten Jahren nach der Anstellung werden die Direktionsreferendare je nach Bedarf im Sekretariat der Generaldirektion beschäftigt oder einzelnen Referenten zur Unterstützung zugeteilt, in der Regel auch während dieser Zeit auf einige Monate einer Betriebsdirektion zur Ausbildung im Betriebsdienste zugewiesen. Bei Vakanzen in der Generaldirektion werden sie dorthin als juristische Hilfsarbeiter zurückberufen und erhalten ein selbständiges Referat. Im Laufe der Zeit werden sie zum „Finanzamtmann“ ernannt und rücken in Erledigungsfällen in Finanzratstellen ein. Die Einstellung und Ausbildung der höheren technischen Beamten (Regierungsbaumeister) erfolgt nach ähnlichen Grundsätzen wie in Preußen. Als Dienstanfänger für den mittleren Dienst gelten die diätarisch Besoldeten, d. h. die außerhalb des Beamtenverhältnisses stehenden, im mittleren Dienste gegen Diäten beschäftigten Personen. Zu ihnen gehören die Diätisten und die Eisenbahnaspiranten, die Diätistinnen, die Telephonistinnen und die Maschinenschreiberinnen, die diätarischen Zeichner, die Techniker, Bahnmeister-, Telegraphenmeister- und Werkmeisteraspiranten sowie die technischen Hilfsarbeiter im mittleren Dienste. Über ihre Annahme, die Vorbedingungen für diese, die Dauer der Probezeit, Höhe der diätarischen Besoldung u. s. w. geben die „Dienstvorschriften für die diätarisch Besoldeten (Zivilanwärter) im mittleren Dienste“, gültig vom 1. Mai 1910, Aufschluß. Nach Abschluß der Probezeit können die Diätisten zu Aspiranten befördert werden. Die Dienstanfänger für den unteren Dienst gehen in der Hauptsache aus den „ständigen Arbeitern“ hervor (s. Arbeitsordnung für die ständigen Arbeiter). Soweit die Dienstanfänger des mittleren und unteren Dienstes demnächst als Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamte verwendet werden sollen ergibt sich aus den auch für Sachsen geltenden bundesrätlichen Bestimmungen über die „Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten“, gültig vom 1. Mai 1906, welches Mindestmaß von Kenntnissen sie sich zu erwerben und welchen Erfordernissen sie zu genügen haben. Welche weiter gehenden Anforderungen die Dienstanfänger alsdann in den Prüfungen zu erfüllen haben, geht aus der „Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahnverwaltung“, gültig vom 1. April 1899, u. zw. aus dem Teil 2: „Besondere Bestimmungen für die einzelnen Beamtenstellungen“ hervor. In Sachsen findet eine Heranziehung zur Prüfung für eine Beamtenstelle von Amtswegen nicht statt. Die Bediensteten können sich nach Ablauf der in den „Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Beamtenstellen“ festgesetzten Vorbereitungszeit zur Prüfung melden. Für die diätarisch Besoldeten ist eine Höchstzeit zur Meldung vorgeschrieben. Die Abnahme der Prüfungen erfolgt durch Prüfungskommissionen. Soweit diese bei der Generaldirektion bestellt sind, findet die Abnahme der Prüfungen halbjährlich statt. Für die übrigen Prüfungen ist kein bestimmter Zeitraum vorgeschrieben, sie werden vielmehr nach Bedarf abgenommen. Diese Frist beträgt 3–6, bzw. 12–24 Monate. Eine Zulassung zur drittmaligen Ablegung der Prüfung ist nicht angängig. Bei den sächsischen Staatseisenbahnen bestehen auch Prüfungen für die erste Anstellung und für die Beförderung. Die erstere haben abzulegen: Die Dienstanfänger für den Dienst zum Bahnwärter, Rottenführer, Wächter, Pförtner, Zugschaffner und Wagenwärter, Wagenmeister, Materialausgeber, Maschinenwärter II. und I. Klasse, Werkführer und Wagenmeister I. Klasse, Werkmeister, Eisenbahnschreiber und Stationsaufseher, Eisenbahnassistenten, Bahnmeister, Telegraphenwärter, Telegraphenaufseher, Telegraphenmeister, Zeichner, Feuermänner II. und I. Klasse und Lokomotivführer. Beförderungsprüfungen bestehen zum Bodenmeister, Schirrmeister, Weichenwärter I. Klasse, Oberschaffner, Oberwerkmeister, Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher, Eisenbahnsekretär, Bausekretär, zum Vorstande von Betriebselektrizitätswerken, Heizhausvorsteher und Bahnverwalter. Ein Anspruch auf Anstellung oder Beförderung wird durch das Bestehen der Prüfungen nicht erlangt. Ohne förmliche Prüfung, vorwiegend nach dem Grade der Tüchtigkeit der Beamten, erfolgen die Beförderungen zum Oberbahnhofs- und Obergütervorsteher aus der Zahl der Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher, zum Eisenbahnobersekretär aus der Zahl der Eisenbahnsekretäre, zum Bahnverwalter I. Klasse aus der Zahl der Bahnverwalter II. Klasse, zum Heizhausvorsteher I. Klasse aus der Zahl der Heizhausvorsteher

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/318>, abgerufen am 19.07.2024.