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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Personen, die die zweite höhere Justizdienstprüfung, die Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst oder für den höheren Finanzdienst oder eine zweite Staatsprüfung im Baufach bestanden haben, können ohne weitere Prüfung in den höheren Eisenbahndienst übernommen werden; die Anwartschaft auf eine etatsmäßige Anstellung erlangen sie jedoch erst, nachdem sie ihre Befähigung während einer angemessenen Zeit nachgewiesen haben.

Die Befähigung zum mittleren Dienste, nämlich zu den Stellen der Oberbahnsekretäre, Bahnhof- und Güterverwalter, Bahnhof- und Güterkassierer, Materialverwalter, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnassistenten u. s. w. setzt die Ablegung der mittleren (Sekretärs-) Dienstprüfung voraus. Die Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Dienst erfolgt in der Eigenschaft eines Eisenbahnpraktikanten 2. Klasse. Sie erfordert den Nachweis des Besuchs einer württembergischen humanistischen oder realistischen öffentlichen Unterrichtsanstalt, wenigstens bis zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für den Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst. Voraussetzungen für die Zulassung zur mittleren Prüfung sind außer der Zurücklegung des 21. Lebensjahres, Ablegung der praktischen Prüfung im Telegraphieren und guter Führung eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung, in die ein einjähriger Probedienst inbegriffen ist. Die Kandidaten, die die mittlere Prüfung bestanden haben, werden zu Eisenbahnpraktikanten 1. Klasse ernannt.

Die Befähigung zum niederen Dienste, nämlich zu den Stellen der Stationsverwalter, Stationskassierer, Kanzleiassistenten und Eisenbahnassistenten hat die Ablegung der niederen (Assistenten-) Dienstprüfung zur Voraussetzung. Die Zulassung zur Ausbildung für den niederen Dienst erfolgt in der Eigenschaft eines Eisenbahnanwärters und erfordert den Nachweis genügender Schulbildung, die nötigenfalls durch Ablegung einer Vorprüfung darzutun ist; Bewerber, die eine Latein-, Real- oder Bürgerschule besucht haben, werden vorgezogen. Voraussetzungen für die niedere Prüfung sind neben den für die mittlere Prüfung genannten gleichfalls eine dreijährige praktische Ausbildung, in die ein einjähriger Probedienst eingerechnet ist. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, treten in das Verhältnis von Eisenbahngehilfen ein.

Auf welche Gegenstände sich die Prüfungen für den mittleren und niederen Eisenbahndienst erstrecken, ergibt sich aus der eingangs erwähnten königlichen Verordnung vom 12. Juli 1909, §§ 15 und 20.

Schließlich ist noch über die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für die Unterbeamtenstellen im Eisenbahnbetrieb Verfügung getroffen, u. zw. in der Weise, daß zu den bundesrätlichen Befähigungsvorschriften vom 1. Mai 1906 noch besondere Ausführungsbestimmungen, vom gleichen Tage ab gültig, erlassen sind. Sie erstrecken sich auf folgende Beamtenkategorien: Stationsdiener, Bremser, Tag- und Nachtwächter, Wagenwärter und Wagenrevidenten, Schaffner, Zugführer, Bahnhofsaufseher, Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen, Bahnwärter, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Blockwärter, Haltepunktvorsteher, Haltestellevorsteher, Lokomotivheizer und Lokomotivführer.

Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die Staatsprüfungen für den höheren Dienst und die mittleren Prüfungen werden unter Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, durch besondere Prüfungskommissionen vorgenommen, die aus Beamten dieses Ministeriums, der Generaldirektion oder anderen Beamten der Verkehrsanstalten, bei den Prüfungen für den mittleren Dienst außerdem aus Sprachlehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, unter einem vom Ministerium zu bezeichnenden Vorsitzenden gebildet werden.

Für die niederen Prüfungen werden ständige Prüfungskommissionen aus Beamten der Verkehrsanstalten und aus Sprachlehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten vom Ministerium bestellt.

Der Vorsitzende und die Mitglieder für die Prüfungskommission für Unterbeamte werden alljährlich von dem Präsidenten der Generaldirektion bestimmt.

Wer bei einer Prüfung nicht für befähigt erkannt wird, kann sie nach einem Jahre wiederholen.

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen kommt die Anstellung der höheren nichttechnischen Beamten gleichfalls erst nach Ablegung der beiden juristischen Prüfungen in Frage. Assessoren oder Referendare, die sich dem Staatseisenbahndienste widmen wollen, treten in der Regel bei der Generaldirektion zunächst in den gewöhnlich ein Jahr dauernden Vorbereitungsdienst ein, während dessen sie sich mit der Verwaltungsorganisation und dem Geschäftsgange im einzelnen bekannt zu machen haben. Haben sie sich während der Vorbereitungszeit bewährt, so werden sie für eintretende Vakanzen vorgemerkt, müssen aber, falls eine offene Stelle am Schlusse jener Zeit nicht vorhanden ist, einstweilen wieder ausscheiden.

Personen, die die zweite höhere Justizdienstprüfung, die Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst oder für den höheren Finanzdienst oder eine zweite Staatsprüfung im Baufach bestanden haben, können ohne weitere Prüfung in den höheren Eisenbahndienst übernommen werden; die Anwartschaft auf eine etatsmäßige Anstellung erlangen sie jedoch erst, nachdem sie ihre Befähigung während einer angemessenen Zeit nachgewiesen haben.

Die Befähigung zum mittleren Dienste, nämlich zu den Stellen der Oberbahnsekretäre, Bahnhof- und Güterverwalter, Bahnhof- und Güterkassierer, Materialverwalter, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnassistenten u. s. w. setzt die Ablegung der mittleren (Sekretärs-) Dienstprüfung voraus. Die Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Dienst erfolgt in der Eigenschaft eines Eisenbahnpraktikanten 2. Klasse. Sie erfordert den Nachweis des Besuchs einer württembergischen humanistischen oder realistischen öffentlichen Unterrichtsanstalt, wenigstens bis zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für den Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst. Voraussetzungen für die Zulassung zur mittleren Prüfung sind außer der Zurücklegung des 21. Lebensjahres, Ablegung der praktischen Prüfung im Telegraphieren und guter Führung eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung, in die ein einjähriger Probedienst inbegriffen ist. Die Kandidaten, die die mittlere Prüfung bestanden haben, werden zu Eisenbahnpraktikanten 1. Klasse ernannt.

Die Befähigung zum niederen Dienste, nämlich zu den Stellen der Stationsverwalter, Stationskassierer, Kanzleiassistenten und Eisenbahnassistenten hat die Ablegung der niederen (Assistenten-) Dienstprüfung zur Voraussetzung. Die Zulassung zur Ausbildung für den niederen Dienst erfolgt in der Eigenschaft eines Eisenbahnanwärters und erfordert den Nachweis genügender Schulbildung, die nötigenfalls durch Ablegung einer Vorprüfung darzutun ist; Bewerber, die eine Latein-, Real- oder Bürgerschule besucht haben, werden vorgezogen. Voraussetzungen für die niedere Prüfung sind neben den für die mittlere Prüfung genannten gleichfalls eine dreijährige praktische Ausbildung, in die ein einjähriger Probedienst eingerechnet ist. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, treten in das Verhältnis von Eisenbahngehilfen ein.

Auf welche Gegenstände sich die Prüfungen für den mittleren und niederen Eisenbahndienst erstrecken, ergibt sich aus der eingangs erwähnten königlichen Verordnung vom 12. Juli 1909, §§ 15 und 20.

Schließlich ist noch über die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für die Unterbeamtenstellen im Eisenbahnbetrieb Verfügung getroffen, u. zw. in der Weise, daß zu den bundesrätlichen Befähigungsvorschriften vom 1. Mai 1906 noch besondere Ausführungsbestimmungen, vom gleichen Tage ab gültig, erlassen sind. Sie erstrecken sich auf folgende Beamtenkategorien: Stationsdiener, Bremser, Tag- und Nachtwächter, Wagenwärter und Wagenrevidenten, Schaffner, Zugführer, Bahnhofsaufseher, Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen, Bahnwärter, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Blockwärter, Haltepunktvorsteher, Haltestellevorsteher, Lokomotivheizer und Lokomotivführer.

Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die Staatsprüfungen für den höheren Dienst und die mittleren Prüfungen werden unter Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, durch besondere Prüfungskommissionen vorgenommen, die aus Beamten dieses Ministeriums, der Generaldirektion oder anderen Beamten der Verkehrsanstalten, bei den Prüfungen für den mittleren Dienst außerdem aus Sprachlehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, unter einem vom Ministerium zu bezeichnenden Vorsitzenden gebildet werden.

Für die niederen Prüfungen werden ständige Prüfungskommissionen aus Beamten der Verkehrsanstalten und aus Sprachlehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten vom Ministerium bestellt.

Der Vorsitzende und die Mitglieder für die Prüfungskommission für Unterbeamte werden alljährlich von dem Präsidenten der Generaldirektion bestimmt.

Wer bei einer Prüfung nicht für befähigt erkannt wird, kann sie nach einem Jahre wiederholen.

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen kommt die Anstellung der höheren nichttechnischen Beamten gleichfalls erst nach Ablegung der beiden juristischen Prüfungen in Frage. Assessoren oder Referendare, die sich dem Staatseisenbahndienste widmen wollen, treten in der Regel bei der Generaldirektion zunächst in den gewöhnlich ein Jahr dauernden Vorbereitungsdienst ein, während dessen sie sich mit der Verwaltungsorganisation und dem Geschäftsgange im einzelnen bekannt zu machen haben. Haben sie sich während der Vorbereitungszeit bewährt, so werden sie für eintretende Vakanzen vorgemerkt, müssen aber, falls eine offene Stelle am Schlusse jener Zeit nicht vorhanden ist, einstweilen wieder ausscheiden.

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[307/0317] Personen, die die zweite höhere Justizdienstprüfung, die Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst oder für den höheren Finanzdienst oder eine zweite Staatsprüfung im Baufach bestanden haben, können ohne weitere Prüfung in den höheren Eisenbahndienst übernommen werden; die Anwartschaft auf eine etatsmäßige Anstellung erlangen sie jedoch erst, nachdem sie ihre Befähigung während einer angemessenen Zeit nachgewiesen haben. Die Befähigung zum mittleren Dienste, nämlich zu den Stellen der Oberbahnsekretäre, Bahnhof- und Güterverwalter, Bahnhof- und Güterkassierer, Materialverwalter, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnassistenten u. s. w. setzt die Ablegung der mittleren (Sekretärs-) Dienstprüfung voraus. Die Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Dienst erfolgt in der Eigenschaft eines Eisenbahnpraktikanten 2. Klasse. Sie erfordert den Nachweis des Besuchs einer württembergischen humanistischen oder realistischen öffentlichen Unterrichtsanstalt, wenigstens bis zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für den Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst. Voraussetzungen für die Zulassung zur mittleren Prüfung sind außer der Zurücklegung des 21. Lebensjahres, Ablegung der praktischen Prüfung im Telegraphieren und guter Führung eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung, in die ein einjähriger Probedienst inbegriffen ist. Die Kandidaten, die die mittlere Prüfung bestanden haben, werden zu Eisenbahnpraktikanten 1. Klasse ernannt. Die Befähigung zum niederen Dienste, nämlich zu den Stellen der Stationsverwalter, Stationskassierer, Kanzleiassistenten und Eisenbahnassistenten hat die Ablegung der niederen (Assistenten-) Dienstprüfung zur Voraussetzung. Die Zulassung zur Ausbildung für den niederen Dienst erfolgt in der Eigenschaft eines Eisenbahnanwärters und erfordert den Nachweis genügender Schulbildung, die nötigenfalls durch Ablegung einer Vorprüfung darzutun ist; Bewerber, die eine Latein-, Real- oder Bürgerschule besucht haben, werden vorgezogen. Voraussetzungen für die niedere Prüfung sind neben den für die mittlere Prüfung genannten gleichfalls eine dreijährige praktische Ausbildung, in die ein einjähriger Probedienst eingerechnet ist. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, treten in das Verhältnis von Eisenbahngehilfen ein. Auf welche Gegenstände sich die Prüfungen für den mittleren und niederen Eisenbahndienst erstrecken, ergibt sich aus der eingangs erwähnten königlichen Verordnung vom 12. Juli 1909, §§ 15 und 20. Schließlich ist noch über die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für die Unterbeamtenstellen im Eisenbahnbetrieb Verfügung getroffen, u. zw. in der Weise, daß zu den bundesrätlichen Befähigungsvorschriften vom 1. Mai 1906 noch besondere Ausführungsbestimmungen, vom gleichen Tage ab gültig, erlassen sind. Sie erstrecken sich auf folgende Beamtenkategorien: Stationsdiener, Bremser, Tag- und Nachtwächter, Wagenwärter und Wagenrevidenten, Schaffner, Zugführer, Bahnhofsaufseher, Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen, Bahnwärter, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Blockwärter, Haltepunktvorsteher, Haltestellevorsteher, Lokomotivheizer und Lokomotivführer. Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Staatsprüfungen für den höheren Dienst und die mittleren Prüfungen werden unter Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, durch besondere Prüfungskommissionen vorgenommen, die aus Beamten dieses Ministeriums, der Generaldirektion oder anderen Beamten der Verkehrsanstalten, bei den Prüfungen für den mittleren Dienst außerdem aus Sprachlehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, unter einem vom Ministerium zu bezeichnenden Vorsitzenden gebildet werden. Für die niederen Prüfungen werden ständige Prüfungskommissionen aus Beamten der Verkehrsanstalten und aus Sprachlehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten vom Ministerium bestellt. Der Vorsitzende und die Mitglieder für die Prüfungskommission für Unterbeamte werden alljährlich von dem Präsidenten der Generaldirektion bestimmt. Wer bei einer Prüfung nicht für befähigt erkannt wird, kann sie nach einem Jahre wiederholen. Bei den sächsischen Staatseisenbahnen kommt die Anstellung der höheren nichttechnischen Beamten gleichfalls erst nach Ablegung der beiden juristischen Prüfungen in Frage. Assessoren oder Referendare, die sich dem Staatseisenbahndienste widmen wollen, treten in der Regel bei der Generaldirektion zunächst in den gewöhnlich ein Jahr dauernden Vorbereitungsdienst ein, während dessen sie sich mit der Verwaltungsorganisation und dem Geschäftsgange im einzelnen bekannt zu machen haben. Haben sie sich während der Vorbereitungszeit bewährt, so werden sie für eintretende Vakanzen vorgemerkt, müssen aber, falls eine offene Stelle am Schlusse jener Zeit nicht vorhanden ist, einstweilen wieder ausscheiden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/317>, abgerufen am 22.11.2024.