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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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in Rechnung gestellt. Für den durch die Bauunternehmung selbst geführten Arbeitszugbetrieb sind die den Arbeitszugbetrieb der Bahnverwaltung regelnden Vorschriften nicht in vollem Maße anwendbar. Hierüber herrschen bei den einzelnen Bahnverwaltungen große Verschiedenheiten. Je strenger sich der Unternehmer an die sonst gültigen Sicherheitsvorschriften hält, desto besser wird es für ihn im Hinblick auf seine und seiner Bediensteten Verantwortlichkeit und Haftpflicht sein. Immerhin gestatten gewisse Umstände, wie die geringe Zuglast und -geschwindigkeit (besonders bei schmalspurigen Materialbahnen) wesentliche Erleichterungen.

Sofern solche Bahnen in Betriebstrecken der Bahnverwaltungen einmünden, gelten für sie die für Kleinbahnen und Privatanschlußgleise (in Österreich "Schleppbahnen", s. Privatanschlußgleise) bestehenden Bestimmungen. Die der Materialbeförderung dienenden schmalspurigen Roll- (Material-) Bahnen (s. d.) sind lediglich als Hilfsmittel des Bauunternehmers aufzufassen. Auf sie finden die Eisenbahnkonzessionsgesetze und Eisenbahnbau- und -betriebsordnungen keine Anwendung. Für schmalspurige Rollbahnen bestehen daher keine auf diesen Grundlagen beruhenden Vorschriften. Sie sind vielmehr nach den allgemeinen polizeilichen Vorschriften zu beurteilen. Gegenüber diesen Erleichterungen wurde aber anderseits z. B. für Österreich durch den Erlaß des Handelsministeriums, Z. 2453 vom Jahre 1894 ausgesprochen, daß die Bestimmungen der Eisenbahnbetriebsordnung (kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851, RGB. Nr. 1 von 1852) mit den durch die Umstände gebotenen Einschränkungen auch für den provisorischen Lokomotivbetrieb auf für den späteren öffentlichen Verkehr bestimmten Neubaustrecken Anwendung zu finden haben. Der Unternehmer ist verpflichtet, das für die Durchführung des provisorischen Lokomotivbetriebs verantwortliche Organ auch der Bahndirektion bekanntzugeben. Die Bahnverwaltung übt im Interesse ihres Eigentums und des regelmäßigen Baufortganges die Überwachung und Oberaufsicht aus. Die Bauunternehmung und ihre Bediensteten haben alle Anordnungen der Überwachungs- und sonstigen zuständigen Organe des Bau- und des Betriebsdienstes, insbesondere hinsichtlich der Betriebsicherheit, unverzüglich Folge zu leisten. Die Bauunternehmung hat ihren Arbeitern einen Aufseher (Vorarbeiter) beizugeben; sie ist dafür verantwortlich, daß dieser die Unfallverhütungsvorschriften für Streckenarbeiter kennt und Sorge trägt, daß sie von den Arbeitern beachtet werden. Der Bauunternehmer haftet dem Bauherrn für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Angestellten und Arbeiter.

II. Auf Betriebstrecken. Für den Verkehr von A. auf im Betrieb befindlichen Eisenbahnen, also von Sonderzügen, die zur Beförderung von Baustoffen dienen, treffen im wesentlichen, besonders hinsichtlich der Beförderung der Arbeiter, der Gattung und Untersuchung der Wagen, Aufstellung der Fahrpläne und sonstigen Vorsichtsmaßregeln die vorstehenden Ausführungen in sinngemäßer Weise zu und es entfallen nur die aus der Natur des Betriebs auf der Neubaustrecke hervorgehenden Beschränkungen und besonderen Anordnungen. Dagegen bestehen zur Verhütung von Unfällen, inbesondere der gegenseitigen Gefährdung der A. und der dem regelmäßigen Betrieb dienenden Züge strenge Bestimmungen, die die Signalisierung der A., ihr Eintreffen in den Stationen vor Ankunft oder Abgang von Gegen- oder Folgezügen und die Obliegenheiten des Zugpersonals genau bestimmen.

Auf zweigleisigen Strecken dürfen die Arbeiter nur auf der dem andern Gleis abgekehrten Seite ein- und aussteigen. Während des Haltens auf der Strecke sind die A. zu decken. Die Trennung von A. beim Halten auf freier Strecke ist auf unbedingt notwendige Fälle zu beschränken und in Deutschland auf größeren Neigungen als 10%0 untersagt. Bei solchen Zugtrennungen muß die Lokomotive auf der Talseite stehen (in Österreich jedoch nur auf größeren Neigungen als 2·5%0). Jeder abgetrennte Zugteil muß die nötige Anzahl bedienter Bremsen besitzen; das Verschieben darf nur durch angehängte Lokomotiven erfolgen. Die Deckung hat sich auch auf den abgetrennten Zugteil zu erstrecken.

Anträge auf Einlegung von A. sind von der in Betracht kommenden Dienststelle rechtzeitig unter Einreichung des Fahrplans beim Fahrdienstbureau zu stellen, das nach Prüfung des Fahrplans die Einleitung der A. veranlaßt. Im Fahrplan sind der Ausfall oder die Verlegung von Zugfahrten, die im bildlichen Fahrplan vorgesehen sind, ausdrücklich zu erwähnen und Fahrten auf unrichtigem Gleis besonders kenntlich zu machen. Die Belade- und Entladestellen auf freier Strecke müssen sowohl nach der Stationierung (Kilometrierung) als auch durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe bezeichnet werden. Den Bestimmungen über die Zugfolge ist genau Rechnung zu tragen. Strecken, auf denen der A. von der Lokomotive geschoben wird, sollen besonders bezeichnet werden. Hat ein A. auf einem Schottergruben- oder auf einem sonstigen Nebengleis eine Kreuzung

in Rechnung gestellt. Für den durch die Bauunternehmung selbst geführten Arbeitszugbetrieb sind die den Arbeitszugbetrieb der Bahnverwaltung regelnden Vorschriften nicht in vollem Maße anwendbar. Hierüber herrschen bei den einzelnen Bahnverwaltungen große Verschiedenheiten. Je strenger sich der Unternehmer an die sonst gültigen Sicherheitsvorschriften hält, desto besser wird es für ihn im Hinblick auf seine und seiner Bediensteten Verantwortlichkeit und Haftpflicht sein. Immerhin gestatten gewisse Umstände, wie die geringe Zuglast und -geschwindigkeit (besonders bei schmalspurigen Materialbahnen) wesentliche Erleichterungen.

Sofern solche Bahnen in Betriebstrecken der Bahnverwaltungen einmünden, gelten für sie die für Kleinbahnen und Privatanschlußgleise (in Österreich „Schleppbahnen“, s. Privatanschlußgleise) bestehenden Bestimmungen. Die der Materialbeförderung dienenden schmalspurigen Roll- (Material-) Bahnen (s. d.) sind lediglich als Hilfsmittel des Bauunternehmers aufzufassen. Auf sie finden die Eisenbahnkonzessionsgesetze und Eisenbahnbau- und -betriebsordnungen keine Anwendung. Für schmalspurige Rollbahnen bestehen daher keine auf diesen Grundlagen beruhenden Vorschriften. Sie sind vielmehr nach den allgemeinen polizeilichen Vorschriften zu beurteilen. Gegenüber diesen Erleichterungen wurde aber anderseits z. B. für Österreich durch den Erlaß des Handelsministeriums, Z. 2453 vom Jahre 1894 ausgesprochen, daß die Bestimmungen der Eisenbahnbetriebsordnung (kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851, RGB. Nr. 1 von 1852) mit den durch die Umstände gebotenen Einschränkungen auch für den provisorischen Lokomotivbetrieb auf für den späteren öffentlichen Verkehr bestimmten Neubaustrecken Anwendung zu finden haben. Der Unternehmer ist verpflichtet, das für die Durchführung des provisorischen Lokomotivbetriebs verantwortliche Organ auch der Bahndirektion bekanntzugeben. Die Bahnverwaltung übt im Interesse ihres Eigentums und des regelmäßigen Baufortganges die Überwachung und Oberaufsicht aus. Die Bauunternehmung und ihre Bediensteten haben alle Anordnungen der Überwachungs- und sonstigen zuständigen Organe des Bau- und des Betriebsdienstes, insbesondere hinsichtlich der Betriebsicherheit, unverzüglich Folge zu leisten. Die Bauunternehmung hat ihren Arbeitern einen Aufseher (Vorarbeiter) beizugeben; sie ist dafür verantwortlich, daß dieser die Unfallverhütungsvorschriften für Streckenarbeiter kennt und Sorge trägt, daß sie von den Arbeitern beachtet werden. Der Bauunternehmer haftet dem Bauherrn für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Angestellten und Arbeiter.

II. Auf Betriebstrecken. Für den Verkehr von A. auf im Betrieb befindlichen Eisenbahnen, also von Sonderzügen, die zur Beförderung von Baustoffen dienen, treffen im wesentlichen, besonders hinsichtlich der Beförderung der Arbeiter, der Gattung und Untersuchung der Wagen, Aufstellung der Fahrpläne und sonstigen Vorsichtsmaßregeln die vorstehenden Ausführungen in sinngemäßer Weise zu und es entfallen nur die aus der Natur des Betriebs auf der Neubaustrecke hervorgehenden Beschränkungen und besonderen Anordnungen. Dagegen bestehen zur Verhütung von Unfällen, inbesondere der gegenseitigen Gefährdung der A. und der dem regelmäßigen Betrieb dienenden Züge strenge Bestimmungen, die die Signalisierung der A., ihr Eintreffen in den Stationen vor Ankunft oder Abgang von Gegen- oder Folgezügen und die Obliegenheiten des Zugpersonals genau bestimmen.

Auf zweigleisigen Strecken dürfen die Arbeiter nur auf der dem andern Gleis abgekehrten Seite ein- und aussteigen. Während des Haltens auf der Strecke sind die A. zu decken. Die Trennung von A. beim Halten auf freier Strecke ist auf unbedingt notwendige Fälle zu beschränken und in Deutschland auf größeren Neigungen als 10 untersagt. Bei solchen Zugtrennungen muß die Lokomotive auf der Talseite stehen (in Österreich jedoch nur auf größeren Neigungen als 2·5). Jeder abgetrennte Zugteil muß die nötige Anzahl bedienter Bremsen besitzen; das Verschieben darf nur durch angehängte Lokomotiven erfolgen. Die Deckung hat sich auch auf den abgetrennten Zugteil zu erstrecken.

Anträge auf Einlegung von A. sind von der in Betracht kommenden Dienststelle rechtzeitig unter Einreichung des Fahrplans beim Fahrdienstbureau zu stellen, das nach Prüfung des Fahrplans die Einleitung der A. veranlaßt. Im Fahrplan sind der Ausfall oder die Verlegung von Zugfahrten, die im bildlichen Fahrplan vorgesehen sind, ausdrücklich zu erwähnen und Fahrten auf unrichtigem Gleis besonders kenntlich zu machen. Die Belade- und Entladestellen auf freier Strecke müssen sowohl nach der Stationierung (Kilometrierung) als auch durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe bezeichnet werden. Den Bestimmungen über die Zugfolge ist genau Rechnung zu tragen. Strecken, auf denen der A. von der Lokomotive geschoben wird, sollen besonders bezeichnet werden. Hat ein A. auf einem Schottergruben- oder auf einem sonstigen Nebengleis eine Kreuzung

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[242/0251] in Rechnung gestellt. Für den durch die Bauunternehmung selbst geführten Arbeitszugbetrieb sind die den Arbeitszugbetrieb der Bahnverwaltung regelnden Vorschriften nicht in vollem Maße anwendbar. Hierüber herrschen bei den einzelnen Bahnverwaltungen große Verschiedenheiten. Je strenger sich der Unternehmer an die sonst gültigen Sicherheitsvorschriften hält, desto besser wird es für ihn im Hinblick auf seine und seiner Bediensteten Verantwortlichkeit und Haftpflicht sein. Immerhin gestatten gewisse Umstände, wie die geringe Zuglast und -geschwindigkeit (besonders bei schmalspurigen Materialbahnen) wesentliche Erleichterungen. Sofern solche Bahnen in Betriebstrecken der Bahnverwaltungen einmünden, gelten für sie die für Kleinbahnen und Privatanschlußgleise (in Österreich „Schleppbahnen“, s. Privatanschlußgleise) bestehenden Bestimmungen. Die der Materialbeförderung dienenden schmalspurigen Roll- (Material-) Bahnen (s. d.) sind lediglich als Hilfsmittel des Bauunternehmers aufzufassen. Auf sie finden die Eisenbahnkonzessionsgesetze und Eisenbahnbau- und -betriebsordnungen keine Anwendung. Für schmalspurige Rollbahnen bestehen daher keine auf diesen Grundlagen beruhenden Vorschriften. Sie sind vielmehr nach den allgemeinen polizeilichen Vorschriften zu beurteilen. Gegenüber diesen Erleichterungen wurde aber anderseits z. B. für Österreich durch den Erlaß des Handelsministeriums, Z. 2453 vom Jahre 1894 ausgesprochen, daß die Bestimmungen der Eisenbahnbetriebsordnung (kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851, RGB. Nr. 1 von 1852) mit den durch die Umstände gebotenen Einschränkungen auch für den provisorischen Lokomotivbetrieb auf für den späteren öffentlichen Verkehr bestimmten Neubaustrecken Anwendung zu finden haben. Der Unternehmer ist verpflichtet, das für die Durchführung des provisorischen Lokomotivbetriebs verantwortliche Organ auch der Bahndirektion bekanntzugeben. Die Bahnverwaltung übt im Interesse ihres Eigentums und des regelmäßigen Baufortganges die Überwachung und Oberaufsicht aus. Die Bauunternehmung und ihre Bediensteten haben alle Anordnungen der Überwachungs- und sonstigen zuständigen Organe des Bau- und des Betriebsdienstes, insbesondere hinsichtlich der Betriebsicherheit, unverzüglich Folge zu leisten. Die Bauunternehmung hat ihren Arbeitern einen Aufseher (Vorarbeiter) beizugeben; sie ist dafür verantwortlich, daß dieser die Unfallverhütungsvorschriften für Streckenarbeiter kennt und Sorge trägt, daß sie von den Arbeitern beachtet werden. Der Bauunternehmer haftet dem Bauherrn für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Angestellten und Arbeiter. II. Auf Betriebstrecken. Für den Verkehr von A. auf im Betrieb befindlichen Eisenbahnen, also von Sonderzügen, die zur Beförderung von Baustoffen dienen, treffen im wesentlichen, besonders hinsichtlich der Beförderung der Arbeiter, der Gattung und Untersuchung der Wagen, Aufstellung der Fahrpläne und sonstigen Vorsichtsmaßregeln die vorstehenden Ausführungen in sinngemäßer Weise zu und es entfallen nur die aus der Natur des Betriebs auf der Neubaustrecke hervorgehenden Beschränkungen und besonderen Anordnungen. Dagegen bestehen zur Verhütung von Unfällen, inbesondere der gegenseitigen Gefährdung der A. und der dem regelmäßigen Betrieb dienenden Züge strenge Bestimmungen, die die Signalisierung der A., ihr Eintreffen in den Stationen vor Ankunft oder Abgang von Gegen- oder Folgezügen und die Obliegenheiten des Zugpersonals genau bestimmen. Auf zweigleisigen Strecken dürfen die Arbeiter nur auf der dem andern Gleis abgekehrten Seite ein- und aussteigen. Während des Haltens auf der Strecke sind die A. zu decken. Die Trennung von A. beim Halten auf freier Strecke ist auf unbedingt notwendige Fälle zu beschränken und in Deutschland auf größeren Neigungen als 10‰ untersagt. Bei solchen Zugtrennungen muß die Lokomotive auf der Talseite stehen (in Österreich jedoch nur auf größeren Neigungen als 2·5‰). Jeder abgetrennte Zugteil muß die nötige Anzahl bedienter Bremsen besitzen; das Verschieben darf nur durch angehängte Lokomotiven erfolgen. Die Deckung hat sich auch auf den abgetrennten Zugteil zu erstrecken. Anträge auf Einlegung von A. sind von der in Betracht kommenden Dienststelle rechtzeitig unter Einreichung des Fahrplans beim Fahrdienstbureau zu stellen, das nach Prüfung des Fahrplans die Einleitung der A. veranlaßt. Im Fahrplan sind der Ausfall oder die Verlegung von Zugfahrten, die im bildlichen Fahrplan vorgesehen sind, ausdrücklich zu erwähnen und Fahrten auf unrichtigem Gleis besonders kenntlich zu machen. Die Belade- und Entladestellen auf freier Strecke müssen sowohl nach der Stationierung (Kilometrierung) als auch durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe bezeichnet werden. Den Bestimmungen über die Zugfolge ist genau Rechnung zu tragen. Strecken, auf denen der A. von der Lokomotive geschoben wird, sollen besonders bezeichnet werden. Hat ein A. auf einem Schottergruben- oder auf einem sonstigen Nebengleis eine Kreuzung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/251>, abgerufen am 25.11.2024.