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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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die Besorgung der Lokomotive betrifft, auch der Lokomotivmannschaft. Der nächste Vorgesetzte des Zugpersonals ist der Vorstand der Bauabteilung (Baulos, Bauleitung), der im Bereich des Neubaues den Arbeitszugdienst unter persönlicher Verantwortung, jedoch unbeschadet der den Zugsbeamten nach ihren Dienstvorschriften und dem Bauunternehmer nach dem Bauvertrag zukommenden Verantwortung, ordnet und überwacht. Während der Fahrt des A. nimmt der mit Handsignalmitteln ausgerüstete Zugführer, wenn der Zug gezogen wird, auf einem möglichst nahe der Lokomotive befindlichen Bremsersitz, bei geschobenen Zügen auf dem an der Zugspitze laufenden Wagen Platz. Nach deutschen Vorschriften hat er in letzterem Falle zu dem bereits oben erwähnten Zweck eine Handglocke mit sich zu führen. Über die an einem Tage stattgefundenen Fahrten des A. hat der Zugführer einen Fahrbericht (Stundenpaß) aufzustellen.

Über die Teilung eines A. auf der Strecke, die Bewegung einzelner Wagen durch menschliche oder tierische Zugkraft und die bezüglichen von den Neigungsverhältnissen der Strecke und der Anzahl der vorhandenen und bedienten Bremsen abhängigen Vorsichtsmaßregeln sind verschiedene Bestimmungen getroffen. Gegen das Abrollen von Fahrzeugen sind ausreichende Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. Bei größeren Neigungen muß die Lokomotive auf der Talseite stehen. A. sollen auf Neubaustrecken möglichst nur bei Tage verkehren. Deutsche Vorschriften ordnen ausdrücklich an, daß bei ausnahmsweisen Fahrten während der Dunkelheit, oder bei gestörter Fernsicht Zugspitze und Zugende durch Signallaternen kenntlich zu machen sind und die äußerste Vorsicht (Dampfpfeife, Handglocke, Läutewerk) anzuwenden ist. Das Stehenlassen von A. auf offener Strecke zur Nachtzeit ist möglichst zu vermeiden und nur unter Bewachung und Beleuchtung durch rotgeblendete Zugschlußlaternen zulässig. Die für Betriebstrecken vorgeschriebenen Signale gelten im allgemeinen auch für Neubaustrecken. Die beim A. befindlichen Arbeiter dürfen sich während der Fahrt nur in dem für sie bestimmten Mannschaftswagen aufhalten und haben sich im Innern desselben auf den Boden zu setzen. Nur bei kurzen Bewegungen des A. an der Arbeitsstelle dürfen sie auf den Arbeitswagen, jedoch ebenfalls auf dem Wagenboden sitzend, bleiben. Die Mitfahrt ist nur den im Eisenbahndienst oder auf der Neubaustrecke beschäftigten Personen gestattet; auch ist im allgemeinen nur die Beförderung von Baustoffen für die Neubaustrecke oder unmittelbar anschließende bauliche Anlagen zulässig. Eine anderweitige Verwendung der Lokomotiven als für die Zwecke des A. ist nicht gestattet. Der Übergang von A. von Neubau- auf Betriebstrecken ist nur mit Genehmigung der Bahndirektion (des Betriebsamtes) zulässig. Das Befahren der Verbindungsweichen zwischen beiden Strecken darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Betriebsdienststelle (Station, Zugmeldestelle) erfolgen.

Der Tag des Beginnes des Arbeitszugbetriebs (provisorischen Lokomotivbetriebs) ist 4-6 Wochen vorher der Eisenbahndirektion zwecks öffentlicher Bekanntmachung und Anzeige bei der staatlichen Aufsichtsbehörde und der politischen Behörde (Verwaltungs-, Polizeibehörde) mitzuteilen.

Im Deutschen Reiche sind von den Bahnverwaltungen für den Arbeitszugbetrieb auf Neubaustrecken zum Teil besondere Vorschriften erlassen, z. B. von den preußischhessischen Staatseisenbahnen die "Vorschriften für den Arbeitszugbetrieb der Eisenbahnverwaltungen auf Neubaustrecken"; zum Teil gelten die sonstigen für den Arbeitszugbetrieb überhaupt erlassenen Vorschriften, die (z. B. bei den sächsischen Staatsbahnen die Vorschrift Nr. 196) eigene Kapitel, betreffend den Arbeitszugbetrieb auf Neubaustrecken, enthalten, teils die Vorschriften für den Neubaudienst (z. B. Bayern, Vorläufige Neubauordnung) und einzelne besondere Erlasse.

In Österreich gelten die Verordnung des österreichischen Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, der Erlaß der k. k. Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen, Z. 16.135 von 1883, und die Eisenbahnbetriebsordnung.

Falls die Ausführung von Neubaustrecken Bauunternehmungen übertragen ist, so gelten die vorstehenden Bestimmungen dann vollinhaltlich, wenn der Arbeitszugbetrieb von der Bahnverwaltung für Rechnung des Bauunternehmers geführt wird, wie dies z. B. die sächsischen Vorschriften (Nr. 196) ausschließlich vorsehen, während z. B. die preußischen Vorschriften den vom Bauunternehmer eingerichteten Arbeitszugbetrieb nicht berühren. Wo der Arbeitszugbetrieb von der Bahnverwaltung für den Bauunternehmer geführt wird, unterliegen alle A. und sonstigen Leistungen sowie die Verleihung von Lokomotiven, Wagen und Zugbegleitungspersonal der Genehmigung der Eisenbahndirektion, sofern die Stellung von A. nicht bereits in den Verträgen vorgesehen ist. Die Kosten für die erwähnten Leistungen werden dem Bauunternehmer nach in der Regel ein für allemal oder im Bauvertrag für jeden Bau besonders festgestellten Einheitsätzen

die Besorgung der Lokomotive betrifft, auch der Lokomotivmannschaft. Der nächste Vorgesetzte des Zugpersonals ist der Vorstand der Bauabteilung (Baulos, Bauleitung), der im Bereich des Neubaues den Arbeitszugdienst unter persönlicher Verantwortung, jedoch unbeschadet der den Zugsbeamten nach ihren Dienstvorschriften und dem Bauunternehmer nach dem Bauvertrag zukommenden Verantwortung, ordnet und überwacht. Während der Fahrt des A. nimmt der mit Handsignalmitteln ausgerüstete Zugführer, wenn der Zug gezogen wird, auf einem möglichst nahe der Lokomotive befindlichen Bremsersitz, bei geschobenen Zügen auf dem an der Zugspitze laufenden Wagen Platz. Nach deutschen Vorschriften hat er in letzterem Falle zu dem bereits oben erwähnten Zweck eine Handglocke mit sich zu führen. Über die an einem Tage stattgefundenen Fahrten des A. hat der Zugführer einen Fahrbericht (Stundenpaß) aufzustellen.

Über die Teilung eines A. auf der Strecke, die Bewegung einzelner Wagen durch menschliche oder tierische Zugkraft und die bezüglichen von den Neigungsverhältnissen der Strecke und der Anzahl der vorhandenen und bedienten Bremsen abhängigen Vorsichtsmaßregeln sind verschiedene Bestimmungen getroffen. Gegen das Abrollen von Fahrzeugen sind ausreichende Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. Bei größeren Neigungen muß die Lokomotive auf der Talseite stehen. A. sollen auf Neubaustrecken möglichst nur bei Tage verkehren. Deutsche Vorschriften ordnen ausdrücklich an, daß bei ausnahmsweisen Fahrten während der Dunkelheit, oder bei gestörter Fernsicht Zugspitze und Zugende durch Signallaternen kenntlich zu machen sind und die äußerste Vorsicht (Dampfpfeife, Handglocke, Läutewerk) anzuwenden ist. Das Stehenlassen von A. auf offener Strecke zur Nachtzeit ist möglichst zu vermeiden und nur unter Bewachung und Beleuchtung durch rotgeblendete Zugschlußlaternen zulässig. Die für Betriebstrecken vorgeschriebenen Signale gelten im allgemeinen auch für Neubaustrecken. Die beim A. befindlichen Arbeiter dürfen sich während der Fahrt nur in dem für sie bestimmten Mannschaftswagen aufhalten und haben sich im Innern desselben auf den Boden zu setzen. Nur bei kurzen Bewegungen des A. an der Arbeitsstelle dürfen sie auf den Arbeitswagen, jedoch ebenfalls auf dem Wagenboden sitzend, bleiben. Die Mitfahrt ist nur den im Eisenbahndienst oder auf der Neubaustrecke beschäftigten Personen gestattet; auch ist im allgemeinen nur die Beförderung von Baustoffen für die Neubaustrecke oder unmittelbar anschließende bauliche Anlagen zulässig. Eine anderweitige Verwendung der Lokomotiven als für die Zwecke des A. ist nicht gestattet. Der Übergang von A. von Neubau- auf Betriebstrecken ist nur mit Genehmigung der Bahndirektion (des Betriebsamtes) zulässig. Das Befahren der Verbindungsweichen zwischen beiden Strecken darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Betriebsdienststelle (Station, Zugmeldestelle) erfolgen.

Der Tag des Beginnes des Arbeitszugbetriebs (provisorischen Lokomotivbetriebs) ist 4–6 Wochen vorher der Eisenbahndirektion zwecks öffentlicher Bekanntmachung und Anzeige bei der staatlichen Aufsichtsbehörde und der politischen Behörde (Verwaltungs-, Polizeibehörde) mitzuteilen.

Im Deutschen Reiche sind von den Bahnverwaltungen für den Arbeitszugbetrieb auf Neubaustrecken zum Teil besondere Vorschriften erlassen, z. B. von den preußischhessischen Staatseisenbahnen die „Vorschriften für den Arbeitszugbetrieb der Eisenbahnverwaltungen auf Neubaustrecken“; zum Teil gelten die sonstigen für den Arbeitszugbetrieb überhaupt erlassenen Vorschriften, die (z. B. bei den sächsischen Staatsbahnen die Vorschrift Nr. 196) eigene Kapitel, betreffend den Arbeitszugbetrieb auf Neubaustrecken, enthalten, teils die Vorschriften für den Neubaudienst (z. B. Bayern, Vorläufige Neubauordnung) und einzelne besondere Erlasse.

In Österreich gelten die Verordnung des österreichischen Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, der Erlaß der k. k. Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen, Z. 16.135 von 1883, und die Eisenbahnbetriebsordnung.

Falls die Ausführung von Neubaustrecken Bauunternehmungen übertragen ist, so gelten die vorstehenden Bestimmungen dann vollinhaltlich, wenn der Arbeitszugbetrieb von der Bahnverwaltung für Rechnung des Bauunternehmers geführt wird, wie dies z. B. die sächsischen Vorschriften (Nr. 196) ausschließlich vorsehen, während z. B. die preußischen Vorschriften den vom Bauunternehmer eingerichteten Arbeitszugbetrieb nicht berühren. Wo der Arbeitszugbetrieb von der Bahnverwaltung für den Bauunternehmer geführt wird, unterliegen alle A. und sonstigen Leistungen sowie die Verleihung von Lokomotiven, Wagen und Zugbegleitungspersonal der Genehmigung der Eisenbahndirektion, sofern die Stellung von A. nicht bereits in den Verträgen vorgesehen ist. Die Kosten für die erwähnten Leistungen werden dem Bauunternehmer nach in der Regel ein für allemal oder im Bauvertrag für jeden Bau besonders festgestellten Einheitsätzen

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[241/0250] die Besorgung der Lokomotive betrifft, auch der Lokomotivmannschaft. Der nächste Vorgesetzte des Zugpersonals ist der Vorstand der Bauabteilung (Baulos, Bauleitung), der im Bereich des Neubaues den Arbeitszugdienst unter persönlicher Verantwortung, jedoch unbeschadet der den Zugsbeamten nach ihren Dienstvorschriften und dem Bauunternehmer nach dem Bauvertrag zukommenden Verantwortung, ordnet und überwacht. Während der Fahrt des A. nimmt der mit Handsignalmitteln ausgerüstete Zugführer, wenn der Zug gezogen wird, auf einem möglichst nahe der Lokomotive befindlichen Bremsersitz, bei geschobenen Zügen auf dem an der Zugspitze laufenden Wagen Platz. Nach deutschen Vorschriften hat er in letzterem Falle zu dem bereits oben erwähnten Zweck eine Handglocke mit sich zu führen. Über die an einem Tage stattgefundenen Fahrten des A. hat der Zugführer einen Fahrbericht (Stundenpaß) aufzustellen. Über die Teilung eines A. auf der Strecke, die Bewegung einzelner Wagen durch menschliche oder tierische Zugkraft und die bezüglichen von den Neigungsverhältnissen der Strecke und der Anzahl der vorhandenen und bedienten Bremsen abhängigen Vorsichtsmaßregeln sind verschiedene Bestimmungen getroffen. Gegen das Abrollen von Fahrzeugen sind ausreichende Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. Bei größeren Neigungen muß die Lokomotive auf der Talseite stehen. A. sollen auf Neubaustrecken möglichst nur bei Tage verkehren. Deutsche Vorschriften ordnen ausdrücklich an, daß bei ausnahmsweisen Fahrten während der Dunkelheit, oder bei gestörter Fernsicht Zugspitze und Zugende durch Signallaternen kenntlich zu machen sind und die äußerste Vorsicht (Dampfpfeife, Handglocke, Läutewerk) anzuwenden ist. Das Stehenlassen von A. auf offener Strecke zur Nachtzeit ist möglichst zu vermeiden und nur unter Bewachung und Beleuchtung durch rotgeblendete Zugschlußlaternen zulässig. Die für Betriebstrecken vorgeschriebenen Signale gelten im allgemeinen auch für Neubaustrecken. Die beim A. befindlichen Arbeiter dürfen sich während der Fahrt nur in dem für sie bestimmten Mannschaftswagen aufhalten und haben sich im Innern desselben auf den Boden zu setzen. Nur bei kurzen Bewegungen des A. an der Arbeitsstelle dürfen sie auf den Arbeitswagen, jedoch ebenfalls auf dem Wagenboden sitzend, bleiben. Die Mitfahrt ist nur den im Eisenbahndienst oder auf der Neubaustrecke beschäftigten Personen gestattet; auch ist im allgemeinen nur die Beförderung von Baustoffen für die Neubaustrecke oder unmittelbar anschließende bauliche Anlagen zulässig. Eine anderweitige Verwendung der Lokomotiven als für die Zwecke des A. ist nicht gestattet. Der Übergang von A. von Neubau- auf Betriebstrecken ist nur mit Genehmigung der Bahndirektion (des Betriebsamtes) zulässig. Das Befahren der Verbindungsweichen zwischen beiden Strecken darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Betriebsdienststelle (Station, Zugmeldestelle) erfolgen. Der Tag des Beginnes des Arbeitszugbetriebs (provisorischen Lokomotivbetriebs) ist 4–6 Wochen vorher der Eisenbahndirektion zwecks öffentlicher Bekanntmachung und Anzeige bei der staatlichen Aufsichtsbehörde und der politischen Behörde (Verwaltungs-, Polizeibehörde) mitzuteilen. Im Deutschen Reiche sind von den Bahnverwaltungen für den Arbeitszugbetrieb auf Neubaustrecken zum Teil besondere Vorschriften erlassen, z. B. von den preußischhessischen Staatseisenbahnen die „Vorschriften für den Arbeitszugbetrieb der Eisenbahnverwaltungen auf Neubaustrecken“; zum Teil gelten die sonstigen für den Arbeitszugbetrieb überhaupt erlassenen Vorschriften, die (z. B. bei den sächsischen Staatsbahnen die Vorschrift Nr. 196) eigene Kapitel, betreffend den Arbeitszugbetrieb auf Neubaustrecken, enthalten, teils die Vorschriften für den Neubaudienst (z. B. Bayern, Vorläufige Neubauordnung) und einzelne besondere Erlasse. In Österreich gelten die Verordnung des österreichischen Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, der Erlaß der k. k. Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen, Z. 16.135 von 1883, und die Eisenbahnbetriebsordnung. Falls die Ausführung von Neubaustrecken Bauunternehmungen übertragen ist, so gelten die vorstehenden Bestimmungen dann vollinhaltlich, wenn der Arbeitszugbetrieb von der Bahnverwaltung für Rechnung des Bauunternehmers geführt wird, wie dies z. B. die sächsischen Vorschriften (Nr. 196) ausschließlich vorsehen, während z. B. die preußischen Vorschriften den vom Bauunternehmer eingerichteten Arbeitszugbetrieb nicht berühren. Wo der Arbeitszugbetrieb von der Bahnverwaltung für den Bauunternehmer geführt wird, unterliegen alle A. und sonstigen Leistungen sowie die Verleihung von Lokomotiven, Wagen und Zugbegleitungspersonal der Genehmigung der Eisenbahndirektion, sofern die Stellung von A. nicht bereits in den Verträgen vorgesehen ist. Die Kosten für die erwähnten Leistungen werden dem Bauunternehmer nach in der Regel ein für allemal oder im Bauvertrag für jeden Bau besonders festgestellten Einheitsätzen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/250>, abgerufen am 25.11.2024.