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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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gelangenden Hypothekardarlehen diese Bauvorschüsse zu tilgen (Art. 21 und 22).

Das Gesetz wird auch auf die Entwicklung der Eisenbahner-Genossenschaften sehr fördernd einwirken.

Bis Ende 1909 waren nur neun aus Bediensteten der österr. Staatsbahnen gebildete Baugenossenschaften vorhanden, und auch von diesen hat nur eine einzige nennenswerte Bautätigkeit zu entfalten vermocht.

Dies kam daher, daß die Kredithilfe, die die bei den österr. Staatsbahnen bestehenden Invaliden- und Altersversorgungsfonds den Baugenossenschaften leisteten, keine ausreichende war, weil die Belehnung der Gebäude statutengemäß nur bis zur pupillarsicheren Grenze erfolgen darf.

Dieses Verhältnis wird in Hinkunft eine günstige Änderung erfahren, da in dem Gesetze vom 22. Dezember 1910, betreffend die Errichtung eines Wohnungsfürsorgefonds, den von diesen Fonds garantierten zweiten Hypotheken die Pupillarsicherheit zuerkannt wird. Auf diese Weise werden die bei den österr. Staatsbahnen bestehenden Invaliden- und Altersversorgungsinstitute in der Lage sein, den Eisenbahner - Baugenossenschaften außer den ersten Hypotheken auch noch zweite Hypotheken zu gewähren.

Als zweite sehr bedeutende Kreditquelle kommt nunmehr auch die Berufsgenossenschaftliche Unfall Versicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen in Betracht, die alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910 den Beschluß gefaßt hat, den Eisenbahner-Baugenossenschaften Kredithilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leisten.

Wird unter solchen Verhältnissen der Kapitalbedarf der Eisenbahner-Baugenossenschaften vollauf befriedigt werden, so wird sicherlich auch der Darlehenszinsfuß niedriger sein, als jener für anderweitige Hypotheken.

Es darf daher mit Recht die Hoffnung ausgesprochen werden, daß die von den Eisenbahnbediensteten gebildeten Baugenossenschaften künftighin in der Lage sein werden, sich an der Bekämpfung der schlechten Wohnungsverhältnisse mit Erfolg zu beteiligen.

Pollak.

II. Technische Anlage von A. Für den Umfang von Familienwohnungen in Hinsicht auf die Zahl und Größe der Bestandteile lassen sich allgemeine Grundsätze feststellen, hierfür sind im einzelnen die jeweiligen örtlichen Bedürfnisse, die Größe der Familie, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betreffenden, die Mietpreise, zu welchen die Wohnungen abgegeben werden sollen und auch die örtlich wechselnden Lebensgewohnheiten der Bevölkerung maßgebend. Bei größeren Anlagen ist daher darauf Bedacht zu nehmen, daß den verschiedenen Verhältnissen und Ansprüchen der Wohnungsnehmer auch durch eine entsprechende Abstufung der Wohnungen nach Umfang und Mietpreis Rechnung getragen wird.

Kleinwohnungen für Familien erhalten in der Regel 2-4 Wohnräume, einschließlich der Küche. Als Mindesterfordernis ist wohl eine Küche und ein größerer Wohnraum anzusehen; es empfiehlt sich jedoch aus hygienischen und anderen Gründen, außer der Küche noch zwei, wenn auch kleinere Wohnräume vorzusehen, wofür insbesondere die Trennung der Schlafstellen für Eltern und herangewachsene Kinder und die Möglichkeit der Absonderung in Krankheitsfällen sprechen, sowie auch der Umstand, daß ein großer Teil der Eisenbahnbediensteten Nachtdienst verrichtet und daher am Tage einer ungestörten Ruhe in einem abgesonderten Räume bedarf.

Eine zweckmäßige und ökonomische, aus England übernommene Einrichtung ist die Einteilung der Wohnung in eine geräumige Küchenstube, die als eigentlicher Wohnraum (living room) dient, und mehrere kleine Schlafräume. Die Küchenstube wird nicht nur zum Kochen benützt, sondern auch zum Einnehmen der Mahlzeiten, wie überhaupt zum Aufenthalt während des Tages. Hierbei ist der die Wirtschaft besorgenden Frau die Aufsicht über Kinder erleichtert, die übrigen Wohnräume bleiben rein und frei vom Küchen- und Speisengeruch. Zur Trocken- und Reinhaltung einer solchen Küchenstube erweist sich die Anlage eines kleinen mit ihr in Verbindung stehenden Spülraumes (scullery) als zweckmäßig, der womöglich ein Fenster zur unmittelbaren Lüftung erhalten soll. Bei beschränkter Baufläche kann der Spülraum auch durch eine schrankartige Nische ersetzt werden, die an einer gut beleuchteten Stelle anzuordnen, durch eine Tür oder einen Vorhang zu verschließen ist, mit Spüleinrichtung versehen wird, und auf deren entsprechende Lüftung Bedacht zu nehmen ist. Spülraum oder Spülschrank sind auch zur Aufbewahrung von Reinigungsgeräten u, dgl. einzurichten.

Diese geräumigen Küchenstuben in Verbindung mit mehreren kleinen Schlafräumen finden jedoch nicht überall Anklang, und werden vielfach Wohnungen mit einer kleineren Küche und mit einem großen Wohnzimmer statt zwei kleineren vorgezogen; es soll jedoch auch in

gelangenden Hypothekardarlehen diese Bauvorschüsse zu tilgen (Art. 21 und 22).

Das Gesetz wird auch auf die Entwicklung der Eisenbahner-Genossenschaften sehr fördernd einwirken.

Bis Ende 1909 waren nur neun aus Bediensteten der österr. Staatsbahnen gebildete Baugenossenschaften vorhanden, und auch von diesen hat nur eine einzige nennenswerte Bautätigkeit zu entfalten vermocht.

Dies kam daher, daß die Kredithilfe, die die bei den österr. Staatsbahnen bestehenden Invaliden- und Altersversorgungsfonds den Baugenossenschaften leisteten, keine ausreichende war, weil die Belehnung der Gebäude statutengemäß nur bis zur pupillarsicheren Grenze erfolgen darf.

Dieses Verhältnis wird in Hinkunft eine günstige Änderung erfahren, da in dem Gesetze vom 22. Dezember 1910, betreffend die Errichtung eines Wohnungsfürsorgefonds, den von diesen Fonds garantierten zweiten Hypotheken die Pupillarsicherheit zuerkannt wird. Auf diese Weise werden die bei den österr. Staatsbahnen bestehenden Invaliden- und Altersversorgungsinstitute in der Lage sein, den Eisenbahner – Baugenossenschaften außer den ersten Hypotheken auch noch zweite Hypotheken zu gewähren.

Als zweite sehr bedeutende Kreditquelle kommt nunmehr auch die Berufsgenossenschaftliche Unfall Versicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen in Betracht, die alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910 den Beschluß gefaßt hat, den Eisenbahner-Baugenossenschaften Kredithilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leisten.

Wird unter solchen Verhältnissen der Kapitalbedarf der Eisenbahner-Baugenossenschaften vollauf befriedigt werden, so wird sicherlich auch der Darlehenszinsfuß niedriger sein, als jener für anderweitige Hypotheken.

Es darf daher mit Recht die Hoffnung ausgesprochen werden, daß die von den Eisenbahnbediensteten gebildeten Baugenossenschaften künftighin in der Lage sein werden, sich an der Bekämpfung der schlechten Wohnungsverhältnisse mit Erfolg zu beteiligen.

Pollak.

II. Technische Anlage von A. Für den Umfang von Familienwohnungen in Hinsicht auf die Zahl und Größe der Bestandteile lassen sich allgemeine Grundsätze feststellen, hierfür sind im einzelnen die jeweiligen örtlichen Bedürfnisse, die Größe der Familie, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betreffenden, die Mietpreise, zu welchen die Wohnungen abgegeben werden sollen und auch die örtlich wechselnden Lebensgewohnheiten der Bevölkerung maßgebend. Bei größeren Anlagen ist daher darauf Bedacht zu nehmen, daß den verschiedenen Verhältnissen und Ansprüchen der Wohnungsnehmer auch durch eine entsprechende Abstufung der Wohnungen nach Umfang und Mietpreis Rechnung getragen wird.

Kleinwohnungen für Familien erhalten in der Regel 2–4 Wohnräume, einschließlich der Küche. Als Mindesterfordernis ist wohl eine Küche und ein größerer Wohnraum anzusehen; es empfiehlt sich jedoch aus hygienischen und anderen Gründen, außer der Küche noch zwei, wenn auch kleinere Wohnräume vorzusehen, wofür insbesondere die Trennung der Schlafstellen für Eltern und herangewachsene Kinder und die Möglichkeit der Absonderung in Krankheitsfällen sprechen, sowie auch der Umstand, daß ein großer Teil der Eisenbahnbediensteten Nachtdienst verrichtet und daher am Tage einer ungestörten Ruhe in einem abgesonderten Räume bedarf.

Eine zweckmäßige und ökonomische, aus England übernommene Einrichtung ist die Einteilung der Wohnung in eine geräumige Küchenstube, die als eigentlicher Wohnraum (living room) dient, und mehrere kleine Schlafräume. Die Küchenstube wird nicht nur zum Kochen benützt, sondern auch zum Einnehmen der Mahlzeiten, wie überhaupt zum Aufenthalt während des Tages. Hierbei ist der die Wirtschaft besorgenden Frau die Aufsicht über Kinder erleichtert, die übrigen Wohnräume bleiben rein und frei vom Küchen- und Speisengeruch. Zur Trocken- und Reinhaltung einer solchen Küchenstube erweist sich die Anlage eines kleinen mit ihr in Verbindung stehenden Spülraumes (scullery) als zweckmäßig, der womöglich ein Fenster zur unmittelbaren Lüftung erhalten soll. Bei beschränkter Baufläche kann der Spülraum auch durch eine schrankartige Nische ersetzt werden, die an einer gut beleuchteten Stelle anzuordnen, durch eine Tür oder einen Vorhang zu verschließen ist, mit Spüleinrichtung versehen wird, und auf deren entsprechende Lüftung Bedacht zu nehmen ist. Spülraum oder Spülschrank sind auch zur Aufbewahrung von Reinigungsgeräten u, dgl. einzurichten.

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[227/0236] gelangenden Hypothekardarlehen diese Bauvorschüsse zu tilgen (Art. 21 und 22). Das Gesetz wird auch auf die Entwicklung der Eisenbahner-Genossenschaften sehr fördernd einwirken. Bis Ende 1909 waren nur neun aus Bediensteten der österr. Staatsbahnen gebildete Baugenossenschaften vorhanden, und auch von diesen hat nur eine einzige nennenswerte Bautätigkeit zu entfalten vermocht. Dies kam daher, daß die Kredithilfe, die die bei den österr. Staatsbahnen bestehenden Invaliden- und Altersversorgungsfonds den Baugenossenschaften leisteten, keine ausreichende war, weil die Belehnung der Gebäude statutengemäß nur bis zur pupillarsicheren Grenze erfolgen darf. Dieses Verhältnis wird in Hinkunft eine günstige Änderung erfahren, da in dem Gesetze vom 22. Dezember 1910, betreffend die Errichtung eines Wohnungsfürsorgefonds, den von diesen Fonds garantierten zweiten Hypotheken die Pupillarsicherheit zuerkannt wird. Auf diese Weise werden die bei den österr. Staatsbahnen bestehenden Invaliden- und Altersversorgungsinstitute in der Lage sein, den Eisenbahner – Baugenossenschaften außer den ersten Hypotheken auch noch zweite Hypotheken zu gewähren. Als zweite sehr bedeutende Kreditquelle kommt nunmehr auch die Berufsgenossenschaftliche Unfall Versicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen in Betracht, die alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910 den Beschluß gefaßt hat, den Eisenbahner-Baugenossenschaften Kredithilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leisten. Wird unter solchen Verhältnissen der Kapitalbedarf der Eisenbahner-Baugenossenschaften vollauf befriedigt werden, so wird sicherlich auch der Darlehenszinsfuß niedriger sein, als jener für anderweitige Hypotheken. Es darf daher mit Recht die Hoffnung ausgesprochen werden, daß die von den Eisenbahnbediensteten gebildeten Baugenossenschaften künftighin in der Lage sein werden, sich an der Bekämpfung der schlechten Wohnungsverhältnisse mit Erfolg zu beteiligen. Pollak. II. Technische Anlage von A. Für den Umfang von Familienwohnungen in Hinsicht auf die Zahl und Größe der Bestandteile lassen sich allgemeine Grundsätze feststellen, hierfür sind im einzelnen die jeweiligen örtlichen Bedürfnisse, die Größe der Familie, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betreffenden, die Mietpreise, zu welchen die Wohnungen abgegeben werden sollen und auch die örtlich wechselnden Lebensgewohnheiten der Bevölkerung maßgebend. Bei größeren Anlagen ist daher darauf Bedacht zu nehmen, daß den verschiedenen Verhältnissen und Ansprüchen der Wohnungsnehmer auch durch eine entsprechende Abstufung der Wohnungen nach Umfang und Mietpreis Rechnung getragen wird. Kleinwohnungen für Familien erhalten in der Regel 2–4 Wohnräume, einschließlich der Küche. Als Mindesterfordernis ist wohl eine Küche und ein größerer Wohnraum anzusehen; es empfiehlt sich jedoch aus hygienischen und anderen Gründen, außer der Küche noch zwei, wenn auch kleinere Wohnräume vorzusehen, wofür insbesondere die Trennung der Schlafstellen für Eltern und herangewachsene Kinder und die Möglichkeit der Absonderung in Krankheitsfällen sprechen, sowie auch der Umstand, daß ein großer Teil der Eisenbahnbediensteten Nachtdienst verrichtet und daher am Tage einer ungestörten Ruhe in einem abgesonderten Räume bedarf. Eine zweckmäßige und ökonomische, aus England übernommene Einrichtung ist die Einteilung der Wohnung in eine geräumige Küchenstube, die als eigentlicher Wohnraum (living room) dient, und mehrere kleine Schlafräume. Die Küchenstube wird nicht nur zum Kochen benützt, sondern auch zum Einnehmen der Mahlzeiten, wie überhaupt zum Aufenthalt während des Tages. Hierbei ist der die Wirtschaft besorgenden Frau die Aufsicht über Kinder erleichtert, die übrigen Wohnräume bleiben rein und frei vom Küchen- und Speisengeruch. Zur Trocken- und Reinhaltung einer solchen Küchenstube erweist sich die Anlage eines kleinen mit ihr in Verbindung stehenden Spülraumes (scullery) als zweckmäßig, der womöglich ein Fenster zur unmittelbaren Lüftung erhalten soll. Bei beschränkter Baufläche kann der Spülraum auch durch eine schrankartige Nische ersetzt werden, die an einer gut beleuchteten Stelle anzuordnen, durch eine Tür oder einen Vorhang zu verschließen ist, mit Spüleinrichtung versehen wird, und auf deren entsprechende Lüftung Bedacht zu nehmen ist. Spülraum oder Spülschrank sind auch zur Aufbewahrung von Reinigungsgeräten u, dgl. einzurichten. Diese geräumigen Küchenstuben in Verbindung mit mehreren kleinen Schlafräumen finden jedoch nicht überall Anklang, und werden vielfach Wohnungen mit einer kleineren Küche und mit einem großen Wohnzimmer statt zwei kleineren vorgezogen; es soll jedoch auch in

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/236>, abgerufen am 17.07.2024.