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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Hause erlangt, so darf er es, von zwingenden Gründen abgesehen, durch zehn Jahre nicht weiterveräußern; dieses Veräußerungsverbot ist durch eine Konventionalstrafe grundbücherlich sicherzustellen (Art. 29). Ein verbüchertes Vorkaufs- oder besser Wiederkaufsrecht - soll der gemeinnützigen Unternehmung, die das Eigenhaus errichtet hat, durch mindestens zehn Jahre die Möglichkeit offen halten, das Haus im Veräußerungsfalle wiederzuerwerben.

Für die gemeinnützige Bautätigkeit, die nun den gesamten Bauaufwand bis auf 40% teils aus eigenen Mitteln, teils durch ein ihr zugesichertes pupillarsicheres Darlehen zu decken vermag, bietet der Fonds zur Aufbringung dieser restlichen 40% eine Kredithilfe doppelter Art, eine mittelbare oder eine unmittelbare. Da das Gesetz, wie bereits erwähnt, die Fondsdotationen in erster Linie zur Verbürgung von nicht mündelsicheren Hypotheken bestimmt hat, so mußte das Statut die für Garantiezwecke dienenden Fondsbestände in ihrer Verwaltung von den zur unmittelbaren Darlehensgewährung vorbehaltenen scharf trennen. In dem Gesetze ist das Verhältnis, in dem die Beträge der garantierten Darlehen zu ihren Deckungskapitalien zu stehen haben, nicht näher fixiert. Das Statut nimmt für die unmittelbare Darlehensgewährung von jeder einzelnen Jahresdotation des Fonds höchstens 20% in Aussicht (Art. 3).

Die Fondsverwaltung übernimmt die Aufgabe, durch genaue Prüfung aller Voraussetzungen festzustellen, ob die bestimmungsgemäße Verwendung der Fondsmittel durch den Charakter der ganzen Anlage ebenso wie durch die Eigenschaften des Darlehenswerbers gesichert ist und ob die zu erwartende Rentabilität des projektierten Kleinwohnungsbaues eine Kredithilfe seitens des Fonds rechtfertigt. In diesem Sinne verlangt das Statut in den Art. 15 und 16 eingehende Nachweisungen über das Bauprojekt, über den gemeinnützigen Charakter des Darlehenswerbers, über seine Vermögenslage und seine eigenen Mittel; es schreibt vor, daß der Wert des zu belehnenden Objektes durch genaue Schätzungen zu bestimmen ist, mit der Beschränkung, daß der aus den Gestehungskosten (bzw. dem Kaufpreise) und dem erwarteten Ertragswerte des Objektes ermittelte Durchschnittswert die Gestehungskosten nicht überschreiten darf (Art. 18), damit nicht etwa der Darlehenswerber auf seine Realität mehr geliehen erhalte, als seine gesamten Investitionskosten betragen haben. Das Statut fordert endlich den Nachweis einer unter günstigen Bedingungen zugesicherten ersten Hypothek, deren Amortisationsquote regelmäßig nicht unter 1/2% betragen soll.

Die gemeinnützige Unternehmung bleibt bis zur vollständigen Tilgung des Fondsdarlehens unter ständiger Aufsicht der Fondsverwaltung, die zur periodischen Revision der Bauführung und der errichteten Häuser sowie zur Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Darlehensnehmers verpflichtet wird. Der Darlehensgeber, der die garantierte Hypothek gewährt und gemäß Art. 12 für den Fall einer Säumnis oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die Haftung des Fonds in Anspruch nehmen kann, übernimmt die Verpflichtung, das Ministerium für öffentliche Arbeiten von jedem Verzug in der Erfüllung der schuldscheinmäßigen Zahlungen, von jeder dem Schuldner zugestandenen Stundung einer Annuität zu verständigen, er darf kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten gewähren (Art. 13); er muß endlich auf Verlangen des Ministeriums von seinem Kündigungs- bzw. Rückforderungsrechte Gebrauch machen. Die Kündigungsfrist soll eine halbjährige sein, soferne eine Kündigung nicht nach den Statuten der das Darlehen gewährenden Anstalt überhaupt ausgeschlossen ist (Pfandbriefanstalten, Art. 24). In diesem letzteren Fall kann das Ministerium, wenn die Wohnungsanlage nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, von dem Gläubiger die Aufkündigung des Hypothekardarlehens nicht begehren, sondern sich nur der im Art. 24, Z. III, vorgesehenen Sanktion bedienen, die in der Vereinbarung einer Konventionalstrafe von 5% des jeweils noch aushaftenden Darlehensrestes besteht. Diese Konventionalstrafe ist ebenso grundbücherlich sicherzustellen, wie der Vorbehalt des Vorkaufsrechtes, der die Fondsverwaltung in die Lage versetzt, ein belehntes Objekt vor einer bestimmungswidrigen Verwendung zu bewahren, wenn der bisherige Eigentümer zu seiner Veräußerung gezwungen ist. (Art. 19).

Von größter Bedeutung für eine gedeihliche Entwicklung der gemeinnützigen Bautätigkeit ist die vom Statute getroffene Vorsorge für eine Flüssigmachung des Baukapitals vor und während des Baues. Der Fonds soll derartige Bauvorschüsse entweder direkt gewähren, oder, wenn sie von anderer Seite zu günstigen Bedingungen aufgebracht werden können, die Garantie für ihre Rückzahlung übernehmen, u. zw. sowohl im Rahmen der pupillarsicheren als auch der die Mündelsicherheit überschreitenden Hypotheken. Nach Fertigstellung des Baues sind mit Hilfe der nunmehr zur Auszahlung

Hause erlangt, so darf er es, von zwingenden Gründen abgesehen, durch zehn Jahre nicht weiterveräußern; dieses Veräußerungsverbot ist durch eine Konventionalstrafe grundbücherlich sicherzustellen (Art. 29). Ein verbüchertes Vorkaufs- oder besser Wiederkaufsrecht – soll der gemeinnützigen Unternehmung, die das Eigenhaus errichtet hat, durch mindestens zehn Jahre die Möglichkeit offen halten, das Haus im Veräußerungsfalle wiederzuerwerben.

Für die gemeinnützige Bautätigkeit, die nun den gesamten Bauaufwand bis auf 40% teils aus eigenen Mitteln, teils durch ein ihr zugesichertes pupillarsicheres Darlehen zu decken vermag, bietet der Fonds zur Aufbringung dieser restlichen 40% eine Kredithilfe doppelter Art, eine mittelbare oder eine unmittelbare. Da das Gesetz, wie bereits erwähnt, die Fondsdotationen in erster Linie zur Verbürgung von nicht mündelsicheren Hypotheken bestimmt hat, so mußte das Statut die für Garantiezwecke dienenden Fondsbestände in ihrer Verwaltung von den zur unmittelbaren Darlehensgewährung vorbehaltenen scharf trennen. In dem Gesetze ist das Verhältnis, in dem die Beträge der garantierten Darlehen zu ihren Deckungskapitalien zu stehen haben, nicht näher fixiert. Das Statut nimmt für die unmittelbare Darlehensgewährung von jeder einzelnen Jahresdotation des Fonds höchstens 20% in Aussicht (Art. 3).

Die Fondsverwaltung übernimmt die Aufgabe, durch genaue Prüfung aller Voraussetzungen festzustellen, ob die bestimmungsgemäße Verwendung der Fondsmittel durch den Charakter der ganzen Anlage ebenso wie durch die Eigenschaften des Darlehenswerbers gesichert ist und ob die zu erwartende Rentabilität des projektierten Kleinwohnungsbaues eine Kredithilfe seitens des Fonds rechtfertigt. In diesem Sinne verlangt das Statut in den Art. 15 und 16 eingehende Nachweisungen über das Bauprojekt, über den gemeinnützigen Charakter des Darlehenswerbers, über seine Vermögenslage und seine eigenen Mittel; es schreibt vor, daß der Wert des zu belehnenden Objektes durch genaue Schätzungen zu bestimmen ist, mit der Beschränkung, daß der aus den Gestehungskosten (bzw. dem Kaufpreise) und dem erwarteten Ertragswerte des Objektes ermittelte Durchschnittswert die Gestehungskosten nicht überschreiten darf (Art. 18), damit nicht etwa der Darlehenswerber auf seine Realität mehr geliehen erhalte, als seine gesamten Investitionskosten betragen haben. Das Statut fordert endlich den Nachweis einer unter günstigen Bedingungen zugesicherten ersten Hypothek, deren Amortisationsquote regelmäßig nicht unter 1/2% betragen soll.

Die gemeinnützige Unternehmung bleibt bis zur vollständigen Tilgung des Fondsdarlehens unter ständiger Aufsicht der Fondsverwaltung, die zur periodischen Revision der Bauführung und der errichteten Häuser sowie zur Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Darlehensnehmers verpflichtet wird. Der Darlehensgeber, der die garantierte Hypothek gewährt und gemäß Art. 12 für den Fall einer Säumnis oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die Haftung des Fonds in Anspruch nehmen kann, übernimmt die Verpflichtung, das Ministerium für öffentliche Arbeiten von jedem Verzug in der Erfüllung der schuldscheinmäßigen Zahlungen, von jeder dem Schuldner zugestandenen Stundung einer Annuität zu verständigen, er darf kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten gewähren (Art. 13); er muß endlich auf Verlangen des Ministeriums von seinem Kündigungs- bzw. Rückforderungsrechte Gebrauch machen. Die Kündigungsfrist soll eine halbjährige sein, soferne eine Kündigung nicht nach den Statuten der das Darlehen gewährenden Anstalt überhaupt ausgeschlossen ist (Pfandbriefanstalten, Art. 24). In diesem letzteren Fall kann das Ministerium, wenn die Wohnungsanlage nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, von dem Gläubiger die Aufkündigung des Hypothekardarlehens nicht begehren, sondern sich nur der im Art. 24, Z. III, vorgesehenen Sanktion bedienen, die in der Vereinbarung einer Konventionalstrafe von 5% des jeweils noch aushaftenden Darlehensrestes besteht. Diese Konventionalstrafe ist ebenso grundbücherlich sicherzustellen, wie der Vorbehalt des Vorkaufsrechtes, der die Fondsverwaltung in die Lage versetzt, ein belehntes Objekt vor einer bestimmungswidrigen Verwendung zu bewahren, wenn der bisherige Eigentümer zu seiner Veräußerung gezwungen ist. (Art. 19).

Von größter Bedeutung für eine gedeihliche Entwicklung der gemeinnützigen Bautätigkeit ist die vom Statute getroffene Vorsorge für eine Flüssigmachung des Baukapitals vor und während des Baues. Der Fonds soll derartige Bauvorschüsse entweder direkt gewähren, oder, wenn sie von anderer Seite zu günstigen Bedingungen aufgebracht werden können, die Garantie für ihre Rückzahlung übernehmen, u. zw. sowohl im Rahmen der pupillarsicheren als auch der die Mündelsicherheit überschreitenden Hypotheken. Nach Fertigstellung des Baues sind mit Hilfe der nunmehr zur Auszahlung

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[226/0235] Hause erlangt, so darf er es, von zwingenden Gründen abgesehen, durch zehn Jahre nicht weiterveräußern; dieses Veräußerungsverbot ist durch eine Konventionalstrafe grundbücherlich sicherzustellen (Art. 29). Ein verbüchertes Vorkaufs- oder besser Wiederkaufsrecht – soll der gemeinnützigen Unternehmung, die das Eigenhaus errichtet hat, durch mindestens zehn Jahre die Möglichkeit offen halten, das Haus im Veräußerungsfalle wiederzuerwerben. Für die gemeinnützige Bautätigkeit, die nun den gesamten Bauaufwand bis auf 40% teils aus eigenen Mitteln, teils durch ein ihr zugesichertes pupillarsicheres Darlehen zu decken vermag, bietet der Fonds zur Aufbringung dieser restlichen 40% eine Kredithilfe doppelter Art, eine mittelbare oder eine unmittelbare. Da das Gesetz, wie bereits erwähnt, die Fondsdotationen in erster Linie zur Verbürgung von nicht mündelsicheren Hypotheken bestimmt hat, so mußte das Statut die für Garantiezwecke dienenden Fondsbestände in ihrer Verwaltung von den zur unmittelbaren Darlehensgewährung vorbehaltenen scharf trennen. In dem Gesetze ist das Verhältnis, in dem die Beträge der garantierten Darlehen zu ihren Deckungskapitalien zu stehen haben, nicht näher fixiert. Das Statut nimmt für die unmittelbare Darlehensgewährung von jeder einzelnen Jahresdotation des Fonds höchstens 20% in Aussicht (Art. 3). Die Fondsverwaltung übernimmt die Aufgabe, durch genaue Prüfung aller Voraussetzungen festzustellen, ob die bestimmungsgemäße Verwendung der Fondsmittel durch den Charakter der ganzen Anlage ebenso wie durch die Eigenschaften des Darlehenswerbers gesichert ist und ob die zu erwartende Rentabilität des projektierten Kleinwohnungsbaues eine Kredithilfe seitens des Fonds rechtfertigt. In diesem Sinne verlangt das Statut in den Art. 15 und 16 eingehende Nachweisungen über das Bauprojekt, über den gemeinnützigen Charakter des Darlehenswerbers, über seine Vermögenslage und seine eigenen Mittel; es schreibt vor, daß der Wert des zu belehnenden Objektes durch genaue Schätzungen zu bestimmen ist, mit der Beschränkung, daß der aus den Gestehungskosten (bzw. dem Kaufpreise) und dem erwarteten Ertragswerte des Objektes ermittelte Durchschnittswert die Gestehungskosten nicht überschreiten darf (Art. 18), damit nicht etwa der Darlehenswerber auf seine Realität mehr geliehen erhalte, als seine gesamten Investitionskosten betragen haben. Das Statut fordert endlich den Nachweis einer unter günstigen Bedingungen zugesicherten ersten Hypothek, deren Amortisationsquote regelmäßig nicht unter 1/2% betragen soll. Die gemeinnützige Unternehmung bleibt bis zur vollständigen Tilgung des Fondsdarlehens unter ständiger Aufsicht der Fondsverwaltung, die zur periodischen Revision der Bauführung und der errichteten Häuser sowie zur Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Darlehensnehmers verpflichtet wird. Der Darlehensgeber, der die garantierte Hypothek gewährt und gemäß Art. 12 für den Fall einer Säumnis oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die Haftung des Fonds in Anspruch nehmen kann, übernimmt die Verpflichtung, das Ministerium für öffentliche Arbeiten von jedem Verzug in der Erfüllung der schuldscheinmäßigen Zahlungen, von jeder dem Schuldner zugestandenen Stundung einer Annuität zu verständigen, er darf kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten gewähren (Art. 13); er muß endlich auf Verlangen des Ministeriums von seinem Kündigungs- bzw. Rückforderungsrechte Gebrauch machen. Die Kündigungsfrist soll eine halbjährige sein, soferne eine Kündigung nicht nach den Statuten der das Darlehen gewährenden Anstalt überhaupt ausgeschlossen ist (Pfandbriefanstalten, Art. 24). In diesem letzteren Fall kann das Ministerium, wenn die Wohnungsanlage nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, von dem Gläubiger die Aufkündigung des Hypothekardarlehens nicht begehren, sondern sich nur der im Art. 24, Z. III, vorgesehenen Sanktion bedienen, die in der Vereinbarung einer Konventionalstrafe von 5% des jeweils noch aushaftenden Darlehensrestes besteht. Diese Konventionalstrafe ist ebenso grundbücherlich sicherzustellen, wie der Vorbehalt des Vorkaufsrechtes, der die Fondsverwaltung in die Lage versetzt, ein belehntes Objekt vor einer bestimmungswidrigen Verwendung zu bewahren, wenn der bisherige Eigentümer zu seiner Veräußerung gezwungen ist. (Art. 19). Von größter Bedeutung für eine gedeihliche Entwicklung der gemeinnützigen Bautätigkeit ist die vom Statute getroffene Vorsorge für eine Flüssigmachung des Baukapitals vor und während des Baues. Der Fonds soll derartige Bauvorschüsse entweder direkt gewähren, oder, wenn sie von anderer Seite zu günstigen Bedingungen aufgebracht werden können, die Garantie für ihre Rückzahlung übernehmen, u. zw. sowohl im Rahmen der pupillarsicheren als auch der die Mündelsicherheit überschreitenden Hypotheken. Nach Fertigstellung des Baues sind mit Hilfe der nunmehr zur Auszahlung

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/235>, abgerufen am 22.11.2024.