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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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In Nordamerika sind stellenweise Verspätungstafeln nach Abb. 25 im Gebrauch, die auch mit Fernsteuerung versehen werden können.
Abb. 25. Amerikanischer Verspätungsanzeiger.
Abb. 26. Amerikanischer Verspätungsanzeiger.

Abb. 26 zeigt einen Verspätungsanzeiger in Tafelform von "Wheeler & Wilson"; die Handhabung ist die gleiche wie bei den Zugrichtungsweisern der Firma.

Schimpff.


Abfahrts- und Ankunftsseite (departure; depart; partenza - arrival; arrivee; arrivo) unterscheidet man nur in Stationen oder Haltestellen, die beiderseits der Bahn mit besonderen Anlagen für die Abfertigung der abfahrenden bzw. der ankommenden Reisenden und des Gepäcks ausgestattet sind. In solchen Stationen bestehen eigene Abfahrts- und Ankunfts-Gleise, Bahnsteige, Hallen etc. Stationen oder Haltestellen mit geringem Personenverkehr sind bloß von einer Bahnseite zugänglich und dienen die Anlagen an dieser Bahnseite zur Abfertigung sowohl der abfahrenden wie auch der ankommenden Reisenden und des Gepäcks (s. Bahnhöfe).


Abfahrtsversäumnis (missing of departure; ommission du depart; mancata partenza). Nach §§ 21 u. 26 der DEVO. und § 19 des österreichischen Betriebsreglements steht dem Reisenden, der die Abfahrtzeit versäumt, weder ein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu. Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch eines andern, am nämlichen oder am folgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die Gültigkeit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tag die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifierten Zuges ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschiedes umzutauschen. Bei Benutzung eines niedriger tarifierten Zuges ist dem Reisenden der Preisunterschied rückzuerstatten.

Eine Verlängerung der für Rückfahrkarten, Rundreisen u. dgl. festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt.

Das schweizerische Transportreglement (§ 14) gewährt gleichfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes oder auf irgend eine andere Entschädigung.

Wenn auch über die Rückerstattung des Fahrgeldes bei A. keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, so wird doch von den meisten Eisenbahnverwaltungen aus Billigkeitsgründen die Fahrkarte zurückgenommen, und ist dies einer jener Fälle, für den das im VDEV. gültige Übereinkommen, betreffend die Erstattung von Fahrgeld, Anwendung findet.


Abfertigung (Expedition) (expedition; expedition; spedizione) hat nach dem üblichen Sprachegbrauch zweierlei Bedeutung:

1. wird darunter die Dienststelle verstanden, der die buch- und rechnungsmäßige A. von Personen, Gepäckstücken, bzw. Gütern obliegt - Abfertigungsstelle, Expedit (account office; bureau expediteur; agenzia di spedizione).

Die A. der Güter ist mitunter nach der Art der zur Aufgabe kommenden Güter in eine Eilgut- und Frachtgutabfertigung getrennt; jedoch ist diese Trennung in der Regel nur auf größeren Stationen durchgeführt, weil sich auf Stationen mit geringem Güterverkehr die Einrichtung gesonderter Eil- und Frachtgutabfertigungen aus dienstlichen und finanziellen Rücksichten nicht empfiehlt;

2. wird unter A. der Abfertigungsdienst verstanden (s. d.).


Abfertigungsdienst (Expeditionsdienst), (expedition service; service des expeditions; servizio di spedizione), die bahnseitige Vorbereitung, der Abschluß und die völlige Abwicklung des Beförderungsvertrages (Personen, Gepäck, Expreßgut), bzw. des Frachtvertrages (Eilgut, Frachtgut) mit Ausnahme der Ausführung der Beförderung selbst, die Sache des Betriebs- (Verkehrs-) Dienstes ist. Die Sorge hierfür von dem Augenblicke an, wo der Reisende, bzw. der Absender des Gutes an die Eisenbahn herantritt, bis zur Erfüllung

In Nordamerika sind stellenweise Verspätungstafeln nach Abb. 25 im Gebrauch, die auch mit Fernsteuerung versehen werden können.
Abb. 25. Amerikanischer Verspätungsanzeiger.
Abb. 26. Amerikanischer Verspätungsanzeiger.

Abb. 26 zeigt einen Verspätungsanzeiger in Tafelform von „Wheeler & Wilson“; die Handhabung ist die gleiche wie bei den Zugrichtungsweisern der Firma.

Schimpff.


Abfahrts- und Ankunftsseite (departure; départ; partenza – arrival; arrivée; arrivo) unterscheidet man nur in Stationen oder Haltestellen, die beiderseits der Bahn mit besonderen Anlagen für die Abfertigung der abfahrenden bzw. der ankommenden Reisenden und des Gepäcks ausgestattet sind. In solchen Stationen bestehen eigene Abfahrts- und Ankunfts-Gleise, Bahnsteige, Hallen etc. Stationen oder Haltestellen mit geringem Personenverkehr sind bloß von einer Bahnseite zugänglich und dienen die Anlagen an dieser Bahnseite zur Abfertigung sowohl der abfahrenden wie auch der ankommenden Reisenden und des Gepäcks (s. Bahnhöfe).


Abfahrtsversäumnis (missing of departure; ommission du départ; mancata partenza). Nach §§ 21 u. 26 der DEVO. und § 19 des österreichischen Betriebsreglements steht dem Reisenden, der die Abfahrtzeit versäumt, weder ein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu. Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch eines andern, am nämlichen oder am folgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die Gültigkeit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tag die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifierten Zuges ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschiedes umzutauschen. Bei Benutzung eines niedriger tarifierten Zuges ist dem Reisenden der Preisunterschied rückzuerstatten.

Eine Verlängerung der für Rückfahrkarten, Rundreisen u. dgl. festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt.

Das schweizerische Transportreglement (§ 14) gewährt gleichfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes oder auf irgend eine andere Entschädigung.

Wenn auch über die Rückerstattung des Fahrgeldes bei A. keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, so wird doch von den meisten Eisenbahnverwaltungen aus Billigkeitsgründen die Fahrkarte zurückgenommen, und ist dies einer jener Fälle, für den das im VDEV. gültige Übereinkommen, betreffend die Erstattung von Fahrgeld, Anwendung findet.


Abfertigung (Expedition) (expedition; expédition; spedizione) hat nach dem üblichen Sprachegbrauch zweierlei Bedeutung:

1. wird darunter die Dienststelle verstanden, der die buch- und rechnungsmäßige A. von Personen, Gepäckstücken, bzw. Gütern obliegt – Abfertigungsstelle, Expedit (account office; bureau expéditeur; agenzia di spedizione).

Die A. der Güter ist mitunter nach der Art der zur Aufgabe kommenden Güter in eine Eilgut- und Frachtgutabfertigung getrennt; jedoch ist diese Trennung in der Regel nur auf größeren Stationen durchgeführt, weil sich auf Stationen mit geringem Güterverkehr die Einrichtung gesonderter Eil- und Frachtgutabfertigungen aus dienstlichen und finanziellen Rücksichten nicht empfiehlt;

2. wird unter A. der Abfertigungsdienst verstanden (s. d.).


Abfertigungsdienst (Expeditionsdienst), (expedition service; service des expéditions; servizio di spedizione), die bahnseitige Vorbereitung, der Abschluß und die völlige Abwicklung des Beförderungsvertrages (Personen, Gepäck, Expreßgut), bzw. des Frachtvertrages (Eilgut, Frachtgut) mit Ausnahme der Ausführung der Beförderung selbst, die Sache des Betriebs- (Verkehrs-) Dienstes ist. Die Sorge hierfür von dem Augenblicke an, wo der Reisende, bzw. der Absender des Gutes an die Eisenbahn herantritt, bis zur Erfüllung

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[14/0022] In Nordamerika sind stellenweise Verspätungstafeln nach Abb. 25 im Gebrauch, die auch mit Fernsteuerung versehen werden können. [Abbildung Abb. 25. Amerikanischer Verspätungsanzeiger. ] [Abbildung Abb. 26. Amerikanischer Verspätungsanzeiger. ] Abb. 26 zeigt einen Verspätungsanzeiger in Tafelform von „Wheeler & Wilson“; die Handhabung ist die gleiche wie bei den Zugrichtungsweisern der Firma. Schimpff. Abfahrts- und Ankunftsseite (departure; départ; partenza – arrival; arrivée; arrivo) unterscheidet man nur in Stationen oder Haltestellen, die beiderseits der Bahn mit besonderen Anlagen für die Abfertigung der abfahrenden bzw. der ankommenden Reisenden und des Gepäcks ausgestattet sind. In solchen Stationen bestehen eigene Abfahrts- und Ankunfts-Gleise, Bahnsteige, Hallen etc. Stationen oder Haltestellen mit geringem Personenverkehr sind bloß von einer Bahnseite zugänglich und dienen die Anlagen an dieser Bahnseite zur Abfertigung sowohl der abfahrenden wie auch der ankommenden Reisenden und des Gepäcks (s. Bahnhöfe). Abfahrtsversäumnis (missing of departure; ommission du départ; mancata partenza). Nach §§ 21 u. 26 der DEVO. und § 19 des österreichischen Betriebsreglements steht dem Reisenden, der die Abfahrtzeit versäumt, weder ein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu. Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch eines andern, am nämlichen oder am folgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die Gültigkeit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tag die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifierten Zuges ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschiedes umzutauschen. Bei Benutzung eines niedriger tarifierten Zuges ist dem Reisenden der Preisunterschied rückzuerstatten. Eine Verlängerung der für Rückfahrkarten, Rundreisen u. dgl. festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt. Das schweizerische Transportreglement (§ 14) gewährt gleichfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes oder auf irgend eine andere Entschädigung. Wenn auch über die Rückerstattung des Fahrgeldes bei A. keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, so wird doch von den meisten Eisenbahnverwaltungen aus Billigkeitsgründen die Fahrkarte zurückgenommen, und ist dies einer jener Fälle, für den das im VDEV. gültige Übereinkommen, betreffend die Erstattung von Fahrgeld, Anwendung findet. Abfertigung (Expedition) (expedition; expédition; spedizione) hat nach dem üblichen Sprachegbrauch zweierlei Bedeutung: 1. wird darunter die Dienststelle verstanden, der die buch- und rechnungsmäßige A. von Personen, Gepäckstücken, bzw. Gütern obliegt – Abfertigungsstelle, Expedit (account office; bureau expéditeur; agenzia di spedizione). Die A. der Güter ist mitunter nach der Art der zur Aufgabe kommenden Güter in eine Eilgut- und Frachtgutabfertigung getrennt; jedoch ist diese Trennung in der Regel nur auf größeren Stationen durchgeführt, weil sich auf Stationen mit geringem Güterverkehr die Einrichtung gesonderter Eil- und Frachtgutabfertigungen aus dienstlichen und finanziellen Rücksichten nicht empfiehlt; 2. wird unter A. der Abfertigungsdienst verstanden (s. d.). Abfertigungsdienst (Expeditionsdienst), (expedition service; service des expéditions; servizio di spedizione), die bahnseitige Vorbereitung, der Abschluß und die völlige Abwicklung des Beförderungsvertrages (Personen, Gepäck, Expreßgut), bzw. des Frachtvertrages (Eilgut, Frachtgut) mit Ausnahme der Ausführung der Beförderung selbst, die Sache des Betriebs- (Verkehrs-) Dienstes ist. Die Sorge hierfür von dem Augenblicke an, wo der Reisende, bzw. der Absender des Gutes an die Eisenbahn herantritt, bis zur Erfüllung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/22>, abgerufen am 03.12.2024.