Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.im Finanzwesen (RGBl. S. 743), hinsichtlich der Schuldentilgung gibt. § 2 bestimmt, daß die A. zur Deckung der gestundeten Matrikularbeiträge der Jahre 1906, 1907 und 1908 sowie der Fehlbeträge der Jahre 1907 und 1908 von der Begebung ab jährlich mit wenigstens 1·9% unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen ist, und daß als ersparte Zinsen 31/2% der zur Tilgung aufgewendeten Summen vorzusehen sind. § 3 schreibt vor: 1. daß die geltenden Bestimmungen über die Tilgung der zu werbenden Zwecken bereits aus gegebenen A. in Kraft bleiben. - Nach der Begründung (S. 28/29) bezieht sich dies auf A., die für Kleinwohnungszwecke (1901), für Fernsprechanlagen (1908), für Kolonialbahnen (1904 und 1908) und für Reichseisenbahnen (1907) bewilligt worden sind. Für das einschlägige Reichseisenbahnanlehen von 18,500.000 M. stellte die Denkschrift zum Reichshaushaltsetat 1907 einen Plan auf, wonach diese Schuld durch Einsetzung einer Tilgungsrate von 1·937% unter Zuwachs der ersparten Zinsbeträge (von 3·5%) in 30 Jahren abgetragen werden soll (Anlagenband 10, Anlage 992, S. 11); 2. daß die sonstigen, bis 30. September 1910 begebenen Anlehen mit jährlich wenigstens 1% des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen sind, was einer Tilgung in 43 Jahren entspricht; 3. daß die vom 1. Oktober 1910 ab begebenen Anlehen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen (31/2% der getilgten Beträge) bei werbenden Zwecken mit wenigstens 1·9% (Tilgungsdauer 30 Jahre), im übrigen mit wenigstens 3·0% (Tilgungsdauer 22 Jahre) jährlich zu tilgen sind; 4. daß Abschreibungen vom Anleihesoll und Anrechnungen auf bewilligte Anlehen einer Tilgung gleichzuachten sind. Die beiden Reichsgesetze vom 3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 lassen die große Verschärfung, die die Anschauungen über die Bemessung des Tilgungssolls gerade während der letzten Jahre erfahren haben, deutlich erkennen. Während die Vorschrift vom Jahre 1906 - jährlicher Tilgungsbetrag wenigstens 0·6% der Schuld - selbst dann, wenn der Satz nach der ursprünglichen Schuldsumme berechnet wird, eine Tilgungsdauer bis zu 167 Jahren, bei Berechnung des Tilgungssolls nach der Restschuld eine noch viel längere Tilgungsdauer zuläßt, verlangt die Vorschrift vom Jahre 1909 die Tilgung innerhalb der verhältnismäßig kurzen Zeiträume von 22-43 Jahren. Das bedeutet eine Verschärfung der früheren Vorschrift wenigstens um das Vier- bis Achtfache. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die Schuld der Reichseisenbahnen in folgender Weise getilgt wird: a) die älteren Anlehen im allgemeinen mit 1·0% der ursprünglichen Schuldsumme, b) die vom 1. Oktober 1910 ab begebenen und ein älteres Anlehen von 1907 mit 1·9% der ursprünglichen Schuldsumme, in allen Fällen unter Einrechnung der ersparten Zinsen. Auch in Preußen läßt die Entwicklung der Tilgungsvorschriften und der mit der Schuldentilgung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen eine zunehmende Verstärkung des Tilgungsgedankens erkennen. Preußen hat durch das Gesetz vom 27. März 1882, betreffend die Verwendung der Jahresüberschüsse der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten, das sog. Eisenbahngarantiegesetz, die Zwangstilgung seiner Eisenbahnschuld eingeführt. Das Gesetz bestimmte u. a., daß die Überschüsse der Einnahmen über die ordentlichen Ausgaben der Eisenbahnverwaltung in folgender Reihenfolge zu verwenden sind: 1. zur Verzinsung der Staatseisenbahnschuld; 2. zur Ausgleichung eines etwaigen Fehlbetrages im Staatshaushalte bis zum Betrage von 2,200.000 M; 3. zur Tilgung der Staatseisenbahnschuld durch eine jährliche Quote bis zu 3/4% des jeweiligen Standes dieser Schuld. Bestimmungen über weitere Tilgung blieben der Festsetzung durch den Etat vorbehalten. Die Zurechnung ersparter Zinsen zum Tilgungssoll war nicht vorgeschrieben. Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 10. Mai 1892 sprach sich dahin aus, daß die Kosten zweiter und weiterer Gleise, der Um- und Erweiterungsbauten von Bahnhöfen, der Vermehrung von Betriebsmitteln tunlichst bald aus den Betriebseinnahmen der Staatseisenbahnen zu bestreiten seien. Dadurch sollte eine Verminderung der Anleihenaufnahme, also mittelbar eine Schuldentilgung erreicht werden. Das Gesetz vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, bestimmte in § 1: daß die Tilgung der Staatskapitalschuld zu betragen habe 1897/98 wenigstens 1/2%, ab 1898/99 wenigstens 3/5%; § 3: daß Überschüsse des Staatshaushaltes in vollem Betrag zur weiteren Tilgung zu verwenden seien. Das Gesetz vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, ersetzt in Art. I den § 3 des Gesetzes vom 8. März 1897 durch die Bestimmung, daß ein Überschuß des Staatshaushaltes zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200 Mill. M., der darüber hinausgehende Betrag des Überschusses zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte A. zu verwenden ist. Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 15. Mai 1906 ersucht die Staatsregierung, alljährlich in das Ordinarium des Etats der Eisenbahnverwaltung aus deren Mitteln jene Beträge einzustellen, die erforderlich sind, um den vollen Ersatz der ausgemusterten Betriebsmittel und dieder Verkehrsentwicklung entsprechende Vermehrung der Betriebsmittel zu sichern. Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 19. März 1909 ersucht die Staatsregierung, 1. bei der Aufstellung des Eisenbahnetats von 1910 ab darauf Bedacht zu nehmen, daß behufs wirksamerer Ausgestaltung des Ausgleichsfonds diesem Fonds außer den rechnungsmäßigen Überschüssen des Staatshaushaltes ein Betrag des Reinüberschusses der Eisenbahnverwaltung durch den Staatshaushaltsetat zugeführt wird, der einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen statistischen Anlagekapitals der Preußischen Staatsbahnen übersteigt, 2. eine materielle und ziffernmäßige Begrenzung des Extraordinariums in Aussicht zu nehmen. Auf Grund dieses Beschlusses machte die preußische Staatsregierung bei Vorlage des Eisenbahnetats für 1910 bestimmte Vorschläge, die in der Budgetkommission eingehend beraten wurden und dazu führten, folgende Verwendung des Betriebsüberschusses der Staatseisenbahnen versuchsweise auf die Dauer von 5 Jahren in Aussicht zu nehmen: a) für die Zinsen und Tilgungsbeträge der Eisenbahnschuld; b) sodann mit dem Betrage von 1·15% des statistischen Anlagekapitals, wenigstens aber mit dem im Finanzwesen (RGBl. S. 743), hinsichtlich der Schuldentilgung gibt. § 2 bestimmt, daß die A. zur Deckung der gestundeten Matrikularbeiträge der Jahre 1906, 1907 und 1908 sowie der Fehlbeträge der Jahre 1907 und 1908 von der Begebung ab jährlich mit wenigstens 1·9% unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen ist, und daß als ersparte Zinsen 31/2% der zur Tilgung aufgewendeten Summen vorzusehen sind. § 3 schreibt vor: 1. daß die geltenden Bestimmungen über die Tilgung der zu werbenden Zwecken bereits aus gegebenen A. in Kraft bleiben. – Nach der Begründung (S. 28/29) bezieht sich dies auf A., die für Kleinwohnungszwecke (1901), für Fernsprechanlagen (1908), für Kolonialbahnen (1904 und 1908) und für Reichseisenbahnen (1907) bewilligt worden sind. Für das einschlägige Reichseisenbahnanlehen von 18,500.000 M. stellte die Denkschrift zum Reichshaushaltsetat 1907 einen Plan auf, wonach diese Schuld durch Einsetzung einer Tilgungsrate von 1·937% unter Zuwachs der ersparten Zinsbeträge (von 3·5%) in 30 Jahren abgetragen werden soll (Anlagenband 10, Anlage 992, S. 11); 2. daß die sonstigen, bis 30. September 1910 begebenen Anlehen mit jährlich wenigstens 1% des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen sind, was einer Tilgung in 43 Jahren entspricht; 3. daß die vom 1. Oktober 1910 ab begebenen Anlehen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen (31/2% der getilgten Beträge) bei werbenden Zwecken mit wenigstens 1·9% (Tilgungsdauer 30 Jahre), im übrigen mit wenigstens 3·0% (Tilgungsdauer 22 Jahre) jährlich zu tilgen sind; 4. daß Abschreibungen vom Anleihesoll und Anrechnungen auf bewilligte Anlehen einer Tilgung gleichzuachten sind. Die beiden Reichsgesetze vom 3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 lassen die große Verschärfung, die die Anschauungen über die Bemessung des Tilgungssolls gerade während der letzten Jahre erfahren haben, deutlich erkennen. Während die Vorschrift vom Jahre 1906 – jährlicher Tilgungsbetrag wenigstens 0·6% der Schuld – selbst dann, wenn der Satz nach der ursprünglichen Schuldsumme berechnet wird, eine Tilgungsdauer bis zu 167 Jahren, bei Berechnung des Tilgungssolls nach der Restschuld eine noch viel längere Tilgungsdauer zuläßt, verlangt die Vorschrift vom Jahre 1909 die Tilgung innerhalb der verhältnismäßig kurzen Zeiträume von 22–43 Jahren. Das bedeutet eine Verschärfung der früheren Vorschrift wenigstens um das Vier- bis Achtfache. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die Schuld der Reichseisenbahnen in folgender Weise getilgt wird: a) die älteren Anlehen im allgemeinen mit 1·0% der ursprünglichen Schuldsumme, b) die vom 1. Oktober 1910 ab begebenen und ein älteres Anlehen von 1907 mit 1·9% der ursprünglichen Schuldsumme, in allen Fällen unter Einrechnung der ersparten Zinsen. Auch in Preußen läßt die Entwicklung der Tilgungsvorschriften und der mit der Schuldentilgung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen eine zunehmende Verstärkung des Tilgungsgedankens erkennen. Preußen hat durch das Gesetz vom 27. März 1882, betreffend die Verwendung der Jahresüberschüsse der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten, das sog. Eisenbahngarantiegesetz, die Zwangstilgung seiner Eisenbahnschuld eingeführt. Das Gesetz bestimmte u. a., daß die Überschüsse der Einnahmen über die ordentlichen Ausgaben der Eisenbahnverwaltung in folgender Reihenfolge zu verwenden sind: 1. zur Verzinsung der Staatseisenbahnschuld; 2. zur Ausgleichung eines etwaigen Fehlbetrages im Staatshaushalte bis zum Betrage von 2,200.000 M; 3. zur Tilgung der Staatseisenbahnschuld durch eine jährliche Quote bis zu 3/4% des jeweiligen Standes dieser Schuld. Bestimmungen über weitere Tilgung blieben der Festsetzung durch den Etat vorbehalten. Die Zurechnung ersparter Zinsen zum Tilgungssoll war nicht vorgeschrieben. Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 10. Mai 1892 sprach sich dahin aus, daß die Kosten zweiter und weiterer Gleise, der Um- und Erweiterungsbauten von Bahnhöfen, der Vermehrung von Betriebsmitteln tunlichst bald aus den Betriebseinnahmen der Staatseisenbahnen zu bestreiten seien. Dadurch sollte eine Verminderung der Anleihenaufnahme, also mittelbar eine Schuldentilgung erreicht werden. Das Gesetz vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, bestimmte in § 1: daß die Tilgung der Staatskapitalschuld zu betragen habe 1897/98 wenigstens 1/2%, ab 1898/99 wenigstens 3/5%; § 3: daß Überschüsse des Staatshaushaltes in vollem Betrag zur weiteren Tilgung zu verwenden seien. Das Gesetz vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, ersetzt in Art. I den § 3 des Gesetzes vom 8. März 1897 durch die Bestimmung, daß ein Überschuß des Staatshaushaltes zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200 Mill. M., der darüber hinausgehende Betrag des Überschusses zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte A. zu verwenden ist. Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 15. Mai 1906 ersucht die Staatsregierung, alljährlich in das Ordinarium des Etats der Eisenbahnverwaltung aus deren Mitteln jene Beträge einzustellen, die erforderlich sind, um den vollen Ersatz der ausgemusterten Betriebsmittel und dieder Verkehrsentwicklung entsprechende Vermehrung der Betriebsmittel zu sichern. Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 19. März 1909 ersucht die Staatsregierung, 1. bei der Aufstellung des Eisenbahnetats von 1910 ab darauf Bedacht zu nehmen, daß behufs wirksamerer Ausgestaltung des Ausgleichsfonds diesem Fonds außer den rechnungsmäßigen Überschüssen des Staatshaushaltes ein Betrag des Reinüberschusses der Eisenbahnverwaltung durch den Staatshaushaltsetat zugeführt wird, der einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen statistischen Anlagekapitals der Preußischen Staatsbahnen übersteigt, 2. eine materielle und ziffernmäßige Begrenzung des Extraordinariums in Aussicht zu nehmen. Auf Grund dieses Beschlusses machte die preußische Staatsregierung bei Vorlage des Eisenbahnetats für 1910 bestimmte Vorschläge, die in der Budgetkommission eingehend beraten wurden und dazu führten, folgende Verwendung des Betriebsüberschusses der Staatseisenbahnen versuchsweise auf die Dauer von 5 Jahren in Aussicht zu nehmen: a) für die Zinsen und Tilgungsbeträge der Eisenbahnschuld; b) sodann mit dem Betrage von 1·15% des statistischen Anlagekapitals, wenigstens aber mit dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0184" n="175"/> im Finanzwesen (RGBl. 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Für das einschlägige Reichseisenbahnanlehen von 18,500.000 M. stellte die Denkschrift zum Reichshaushaltsetat 1907 einen Plan auf, wonach diese Schuld durch Einsetzung einer Tilgungsrate von 1·937<hi rendition="#i">%</hi> unter Zuwachs der ersparten Zinsbeträge (von 3·5<hi rendition="#i">%</hi>) in 30 Jahren abgetragen werden soll (Anlagenband 10, Anlage 992, S. 11);</p><lb/> <p>2. daß die sonstigen, bis 30. September 1910 begebenen Anlehen mit jährlich wenigstens 1<hi rendition="#i">%</hi> des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen sind, was einer Tilgung in 43 Jahren entspricht;</p><lb/> <p>3. daß die vom 1. 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im Finanzwesen (RGBl. S. 743), hinsichtlich der Schuldentilgung gibt.
§ 2 bestimmt, daß die A. zur Deckung der gestundeten Matrikularbeiträge der Jahre 1906, 1907 und 1908 sowie der Fehlbeträge der Jahre 1907 und 1908 von der Begebung ab jährlich mit wenigstens 1·9% unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen ist, und daß als ersparte Zinsen 31/2% der zur Tilgung aufgewendeten Summen vorzusehen sind.
§ 3 schreibt vor:
1. daß die geltenden Bestimmungen über die Tilgung der zu werbenden Zwecken bereits aus gegebenen A. in Kraft bleiben. – Nach der Begründung (S. 28/29) bezieht sich dies auf A., die für Kleinwohnungszwecke (1901), für Fernsprechanlagen (1908), für Kolonialbahnen (1904 und 1908) und für Reichseisenbahnen (1907) bewilligt worden sind. Für das einschlägige Reichseisenbahnanlehen von 18,500.000 M. stellte die Denkschrift zum Reichshaushaltsetat 1907 einen Plan auf, wonach diese Schuld durch Einsetzung einer Tilgungsrate von 1·937% unter Zuwachs der ersparten Zinsbeträge (von 3·5%) in 30 Jahren abgetragen werden soll (Anlagenband 10, Anlage 992, S. 11);
2. daß die sonstigen, bis 30. September 1910 begebenen Anlehen mit jährlich wenigstens 1% des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen sind, was einer Tilgung in 43 Jahren entspricht;
3. daß die vom 1. Oktober 1910 ab begebenen Anlehen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen (31/2% der getilgten Beträge) bei werbenden Zwecken mit wenigstens 1·9% (Tilgungsdauer 30 Jahre), im übrigen mit wenigstens 3·0% (Tilgungsdauer 22 Jahre) jährlich zu tilgen sind;
4. daß Abschreibungen vom Anleihesoll und Anrechnungen auf bewilligte Anlehen einer Tilgung gleichzuachten sind.
Die beiden Reichsgesetze vom 3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 lassen die große Verschärfung, die die Anschauungen über die Bemessung des Tilgungssolls gerade während der letzten Jahre erfahren haben, deutlich erkennen. Während die Vorschrift vom Jahre 1906 – jährlicher Tilgungsbetrag wenigstens 0·6% der Schuld – selbst dann, wenn der Satz nach der ursprünglichen Schuldsumme berechnet wird, eine Tilgungsdauer bis zu 167 Jahren, bei Berechnung des Tilgungssolls nach der Restschuld eine noch viel längere Tilgungsdauer zuläßt, verlangt die Vorschrift vom Jahre 1909 die Tilgung innerhalb der verhältnismäßig kurzen Zeiträume von 22–43 Jahren. Das bedeutet eine Verschärfung der früheren Vorschrift wenigstens um das Vier- bis Achtfache.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die Schuld der Reichseisenbahnen in folgender Weise getilgt wird:
a) die älteren Anlehen im allgemeinen mit 1·0% der ursprünglichen Schuldsumme,
b) die vom 1. Oktober 1910 ab begebenen und ein älteres Anlehen von 1907 mit 1·9% der ursprünglichen Schuldsumme,
in allen Fällen unter Einrechnung der ersparten Zinsen.
Auch in Preußen läßt die Entwicklung der Tilgungsvorschriften und der mit der Schuldentilgung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen eine zunehmende Verstärkung des Tilgungsgedankens erkennen.
Preußen hat durch das Gesetz vom 27. März 1882, betreffend die Verwendung der Jahresüberschüsse der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten, das sog. Eisenbahngarantiegesetz, die Zwangstilgung seiner Eisenbahnschuld eingeführt. Das Gesetz bestimmte u. a., daß die Überschüsse der Einnahmen über die ordentlichen Ausgaben der Eisenbahnverwaltung in folgender Reihenfolge zu verwenden sind:
1. zur Verzinsung der Staatseisenbahnschuld;
2. zur Ausgleichung eines etwaigen Fehlbetrages im Staatshaushalte bis zum Betrage von 2,200.000 M;
3. zur Tilgung der Staatseisenbahnschuld durch eine jährliche Quote bis zu 3/4% des jeweiligen Standes dieser Schuld. Bestimmungen über weitere Tilgung blieben der Festsetzung durch den Etat vorbehalten.
Die Zurechnung ersparter Zinsen zum Tilgungssoll war nicht vorgeschrieben.
Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 10. Mai 1892 sprach sich dahin aus, daß die Kosten zweiter und weiterer Gleise, der Um- und Erweiterungsbauten von Bahnhöfen, der Vermehrung von Betriebsmitteln tunlichst bald aus den Betriebseinnahmen der Staatseisenbahnen zu bestreiten seien. Dadurch sollte eine Verminderung der Anleihenaufnahme, also mittelbar eine Schuldentilgung erreicht werden.
Das Gesetz vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, bestimmte in
§ 1: daß die Tilgung der Staatskapitalschuld zu betragen habe 1897/98 wenigstens 1/2%, ab 1898/99 wenigstens 3/5%;
§ 3: daß Überschüsse des Staatshaushaltes in vollem Betrag zur weiteren Tilgung zu verwenden seien.
Das Gesetz vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, ersetzt in Art. I den § 3 des Gesetzes vom 8. März 1897 durch die Bestimmung, daß ein Überschuß des Staatshaushaltes zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200 Mill. M., der darüber hinausgehende Betrag des Überschusses zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte A. zu verwenden ist.
Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 15. Mai 1906 ersucht die Staatsregierung, alljährlich in das Ordinarium des Etats der Eisenbahnverwaltung aus deren Mitteln jene Beträge einzustellen, die erforderlich sind, um den vollen Ersatz der ausgemusterten Betriebsmittel und dieder Verkehrsentwicklung entsprechende Vermehrung der Betriebsmittel zu sichern.
Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 19. März 1909 ersucht die Staatsregierung,
1. bei der Aufstellung des Eisenbahnetats von 1910 ab darauf Bedacht zu nehmen, daß behufs wirksamerer Ausgestaltung des Ausgleichsfonds diesem Fonds außer den rechnungsmäßigen Überschüssen des Staatshaushaltes ein Betrag des Reinüberschusses der Eisenbahnverwaltung durch den Staatshaushaltsetat zugeführt wird, der einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen statistischen Anlagekapitals der Preußischen Staatsbahnen übersteigt,
2. eine materielle und ziffernmäßige Begrenzung des Extraordinariums in Aussicht zu nehmen.
Auf Grund dieses Beschlusses machte die preußische Staatsregierung bei Vorlage des Eisenbahnetats für 1910 bestimmte Vorschläge, die in der Budgetkommission eingehend beraten wurden und dazu führten, folgende Verwendung des Betriebsüberschusses der Staatseisenbahnen versuchsweise auf die Dauer von 5 Jahren in Aussicht zu nehmen:
a) für die Zinsen und Tilgungsbeträge der Eisenbahnschuld;
b) sodann mit dem Betrage von 1·15% des statistischen Anlagekapitals, wenigstens aber mit dem
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