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Richter, Christoph Philipp: Spectaculum Historicum. Historisches Schauspiel. Jena, 1661.

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ne entzweydrücken und zermalmen kunte. Dieser hat einsmahls Hertzog Bogislaffen gebeten/ ihme zu vergönnen/ einen Schlafftrunck aus dem Keller mit sich nach Hause zu nehmen.

Als nun J. F. G. dasselbe verwilliget/ hat er drey Tonnen Bier zugleich aus dem Keller getragen/ und mit sich nach Hause genommen/ also daß er mit einer ieden Hand eine Tonne im Spunde gefasset/ und zwischen den Armen an beyden Seiten zwo halbe Tonnen begriffen gehabt/ und also damit weggangen. In der Stettinischen Chronike.

VI.

Straffe eines falschen Eides.

IM Jahr Christi 1527. den 30. Decembris hat sich in Alten Stettin zugetragen / daß ein Becker/ Thomas Wurow genant/ mit Tewes Viltern/ wegen einer erledigten Erbschafft und Hauskauffes zu Rechte gangen.

Und als er/ Tewes Vilter/ beydes im

ne entzweydrücken und zermalmen kunte. Dieser hat einsmahls Hertzog Bogislaffen gebeten/ ihme zu vergönnen/ einen Schlafftrunck aus dem Keller mit sich nach Hause zu nehmen.

Als nun J. F. G. dasselbe verwilliget/ hat er drey Tonnen Bier zugleich aus dem Keller getragen/ und mit sich nach Hause genommen/ also daß er mit einer ieden Hand eine Tonne im Spunde gefasset/ und zwischen den Armen an beyden Seiten zwo halbe Tonnen begriffen gehabt/ und also damit weggangen. In der Stettinischen Chronike.

VI.

Straffe eines falschen Eides.

IM Jahr Christi 1527. den 30. Decembris hat sich in Alten Stettin zugetragen / daß ein Becker/ Thomas Wurow genant/ mit Tewes Viltern/ wegen einer erledigten Erbschafft und Hauskauffes zu Rechte gangen.

Und als er/ Tewes Vilter/ beydes im

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[586/0610] ne entzweydrücken und zermalmen kunte. Dieser hat einsmahls Hertzog Bogislaffen gebeten/ ihme zu vergönnen/ einen Schlafftrunck aus dem Keller mit sich nach Hause zu nehmen. Als nun J. F. G. dasselbe verwilliget/ hat er drey Tonnen Bier zugleich aus dem Keller getragen/ und mit sich nach Hause genommen/ also daß er mit einer ieden Hand eine Tonne im Spunde gefasset/ und zwischen den Armen an beyden Seiten zwo halbe Tonnen begriffen gehabt/ und also damit weggangen. In der Stettinischen Chronike. VI. Straffe eines falschen Eides. IM Jahr Christi 1527. den 30. Decembris hat sich in Alten Stettin zugetragen / daß ein Becker/ Thomas Wurow genant/ mit Tewes Viltern/ wegen einer erledigten Erbschafft und Hauskauffes zu Rechte gangen. Und als er/ Tewes Vilter/ beydes im

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Zitationshilfe: Richter, Christoph Philipp: Spectaculum Historicum. Historisches Schauspiel. Jena, 1661, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/richter_spectaculum_1661/610>, abgerufen am 24.11.2024.