Rétif de La Bretonne, Nicolas-Edme: Der fliegende Mensch. Übers. v. Wilhelm Christhelf Siegmund Mylius. 2. Aufl. Dresden u. a., 1785.niessen eben so viel Ehrerbietung als ein Alter von zweihundert Jahren, und haben neben diesen bei Feierlichkeiten den ersten Platz. Jederman ist ver- bunden, ihnen zu gehorchen und zu dienen. Doch ist dies Gesetz nicht beschwerlich. Das heilige Geschäft, welches ihnen obliegt, macht sie werth, und iedermann drängt sich, ihnen mit Gefällig- keiten zuvorzukommen; denn dieienigen Dienste, welche man ihnen leistet, werden in ihnen den Kindern, dieser theuren Hofnung der Nation, er- wiesen. Zählt man die iungen Leute gleich nicht eher Nach unsern Grundsätzen betrachten wir die ihren
nieſſen eben ſo viel Ehrerbietung als ein Alter von zweihundert Jahren, und haben neben dieſen bei Feierlichkeiten den erſten Platz. Jederman iſt ver- bunden, ihnen zu gehorchen und zu dienen. Doch iſt dies Geſetz nicht beſchwerlich. Das heilige Geſchaͤft, welches ihnen obliegt, macht ſie werth, und iedermann draͤngt ſich, ihnen mit Gefaͤllig- keiten zuvorzukommen; denn dieienigen Dienſte, welche man ihnen leiſtet, werden in ihnen den Kindern, dieſer theuren Hofnung der Nation, er- wieſen. Zaͤhlt man die iungen Leute gleich nicht eher Nach unſern Grundſaͤtzen betrachten wir die ihren
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nieſſen eben ſo viel Ehrerbietung als ein Alter von
zweihundert Jahren, und haben neben dieſen bei
Feierlichkeiten den erſten Platz. Jederman iſt ver-
bunden, ihnen zu gehorchen und zu dienen. Doch
iſt dies Geſetz nicht beſchwerlich. Das heilige
Geſchaͤft, welches ihnen obliegt, macht ſie werth,
und iedermann draͤngt ſich, ihnen mit Gefaͤllig-
keiten zuvorzukommen; denn dieienigen Dienſte,
welche man ihnen leiſtet, werden in ihnen den
Kindern, dieſer theuren Hofnung der Nation, er-
wieſen.
Zaͤhlt man die iungen Leute gleich nicht eher
als mit funfzig Jahren unter die Maͤnner, ſo
zeichnet man ſie doch, ſobald die Manbarkeit durch
Bart und Stimme ſich zeigt, in das Regiſter de-
rer bei der naͤchſten Wahl zu verheirathenden auf.
Die Maͤdchen ſind im fuͤnf und zwanzigſten Jahre
manbar. Da ſie alſo gedoppelt zu den Juͤnglingen
ſich verhalten, ſo iſt dies eine Urſach mit, daß
wir deren fuͤr Maͤnner uͤbrig haben, deren Wei-
ber, durch beſondere Umſtaͤnde zur Liebe untaug-
lich ſind.
Nach unſern Grundſaͤtzen betrachten wir die
Weiber als das andre Geſchlecht, ſie ſind folglich
untergeordnet, aber nicht wie bei den benachbar-
ten Voͤlkern auf den Jnſeln von O-Taiti, des
Marquiſes, des Hebrides, des Amis, de
la Societé, d’ Amſterdam u. ſ. w. wo ſie als nie-
drige Sklavinnen behandelt und die Muͤtter von
ihren
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