Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.I. Petr. 5. v. 2. Was hat dann der gemeine Pöbel mit der Wahl der Priester zu schaffen? Antwort. Zwischen Weiden/ und einen treuen Hirten die Schaaffe zu weyden/ erwehlen / ist ein grosser Unterscheid. Dies letzte hat Petrus zugelassen der gantzen Gemeinde Actor. 1. XXV. Es hat die Gemeine zur Zeit der Aposteln nur die taugliche Kirchen-Diener zur Wahl vorgeschlagen/ und nur gehabt (wie mans zu nennen pflegt) jus praesentandi die Vollmacht durch ihren Vorschlag taugliche Personen zur Wahl zu recommendiren und fürzuschlagen: keines weges aber sich in die Wahl eingemischet. Antwort. Die H. Schrifft redet anders hiervon: Dann Actor. 6. [unleserliches Material]. 5. sagt sie: Die gantze Menge erwehlte Stephanum. XXVI. Spricht doch die H. Schrifft Actor. 14. v. 22. daß Paulus und Barnabas in allen Kirchen Priester verordnet haben/ und geschicht gar keine Meldung der Gemeinde: wie dann auch Paulus schreibt zum Titus/ Bischoffen zu Creta: Er habe ihn gelassen zu Creta/ auf daß er die Städte besetzte mit Priestern/ und reget auch die geringste Meldung nicht von der Wahl der Gemeinde/ Tit. I. v. 5. Diß ist ja ein Zeichen/ daß die Priester-weyhe allein geschehen müsse von den Bischöffen/ und die Gemeinde hiermit nichts zu schaffen habe. Antwort. Wann schon am gemeldten Ort keine Meldung geschicht der Gemeinde/ daß selbige die Priester habe gewehlet/ so wird doch wohl S. Paulus und Barnabas/ wie auch Titus die Priester verordnet haben/ nach der Weist und Manier/ wie es schon in den Geschichten der Aposteln cap. I. v. 23. und cap. 6. v. 5. ware gebräuchlich gewesen/ und also die von der Gemeinde erwehlte Priester offentlich mit Anruffung des H. Geistes fürgestellet/ und auf diese Weise zu Priestern verordnet haben: dann von einer anderen Einweyhung weiß die Schrifft nichts. Zu dem meldet auch die Schrifft nicht/ daß Paulus/ Barnabas/ und Titus die neue Priester haben mit Oehl ein geschmieret/ oder mit Darreichung des Kelchs und Brodts zu Meß-Pfaffen/ wie auch mit Auflegung der Bischöfflichen Händen zu Ohren-Beichtiger auf gut papistisch solten eingeweyhet haben. Könnet ihr also aus angezogenen Stellen der H. Schrifft nicht den geringsten Vortheil für die päbstische Priester-weyhe beyklauben/ noch hieraus einiges Hülff-Wasser auf der schmierenden Bischöffen Oehl-Mühle herleiten. XXVII. Wann dann schon die Aposteln die Wahl der Priester der Gemeinde haben überlassen / so haben sie doch selbige ihr keines weges anbefohlen. Antwort. Die Aposteln haben die Wahl und Verordnung der Priester weder gebotten allen Personen der gantzen Gemeinde/ weder als eine Nohtwendigkeit anbefohlen den Bischöffen allein/ weder dem weltlichen Magistrat allein: sondern solches als ein Mittel-Ding freygestellt/ und nur darauf gesehen/ daß durch ein beqvemes Mittel mit friedlicher Ordnung und Einigkeit der Heerde Christi Fürsorge geschehe/ und sie mit tauglichen Dienern des göttlichen Worts versehen würde: es geschähe solches auf was Weise es wolle / durch die Priesterschafft/ oder durch den Magistrat/ oder auch durch die gantze Gemeinde / und alle insgesampt/ wanns mir geschehe mit offentlicher Auctorität der Christenheit: dannoch schreibt nicht unbefugt der H. Cyprianus l. I. epist. 4. Plebs maxime habet potestatem eligendi Sacerdotes, & indignos recusandi, qvod & ipsum videmus de Divina auctoritate descendere. Das gemeine Volck hat am mehrsten Gewalt die Priester zu wehlen/ und den Untauglichen die priesterliche Würde zu weigeren/ welche Vollmacht / sehen wir/ daß von der Auctorität GOttes seinen Ursprung nehme. I. Petr. 5. v. 2. Was hat dann der gemeine Pöbel mit der Wahl der Priester zu schaffen? Antwort. Zwischen Weiden/ und einen treuen Hirten die Schaaffe zu weyden/ erwehlen / ist ein grosser Unterscheid. Dies letzte hat Petrus zugelassen der gantzen Gemeinde Actor. 1. XXV. Es hat die Gemeine zur Zeit der Aposteln nur die taugliche Kirchen-Diener zur Wahl vorgeschlagen/ und nur gehabt (wie mans zu nennen pflegt) jus praesentandi die Vollmacht durch ihren Vorschlag taugliche Personen zur Wahl zu recommendiren und fürzuschlagen: keines weges aber sich in die Wahl eingemischet. Antwort. Die H. Schrifft redet anders hiervon: Dann Actor. 6. [unleserliches Material]. 5. sagt sie: Die gantze Menge erwehlte Stephanum. XXVI. Spricht doch die H. Schrifft Actor. 14. v. 22. daß Paulus und Barnabas in allen Kirchen Priester verordnet haben/ und geschicht gar keine Meldung der Gemeinde: wie dann auch Paulus schreibt zum Titus/ Bischoffen zu Creta: Er habe ihn gelassen zu Creta/ auf daß er die Städte besetzte mit Priestern/ und reget auch die geringste Meldung nicht von der Wahl der Gemeinde/ Tit. I. v. 5. Diß ist ja ein Zeichen/ daß die Priester-weyhe allein geschehen müsse von den Bischöffen/ und die Gemeinde hiermit nichts zu schaffen habe. Antwort. Wann schon am gemeldten Ort keine Meldung geschicht der Gemeinde/ daß selbige die Priester habe gewehlet/ so wird doch wohl S. Paulus und Barnabas/ wie auch Titus die Priester verordnet haben/ nach der Weist und Manier/ wie es schon in den Geschichten der Aposteln cap. I. v. 23. und cap. 6. v. 5. ware gebräuchlich gewesen/ und also die von der Gemeinde erwehlte Priester offentlich mit Anruffung des H. Geistes fürgestellet/ und auf diese Weise zu Priestern verordnet haben: dann von einer anderen Einweyhung weiß die Schrifft nichts. Zu dem meldet auch die Schrifft nicht/ daß Paulus/ Barnabas/ und Titus die neue Priester haben mit Oehl ein geschmieret/ oder mit Darreichung des Kelchs und Brodts zu Meß-Pfaffen/ wie auch mit Auflegung der Bischöfflichen Händen zu Ohren-Beichtiger auf gut papistisch solten eingeweyhet haben. Könnet ihr also aus angezogenen Stellen der H. Schrifft nicht den geringsten Vortheil für die päbstische Priester-weyhe beyklauben/ noch hieraus einiges Hülff-Wasser auf der schmierenden Bischöffen Oehl-Mühle herleiten. XXVII. Wann dann schon die Aposteln die Wahl der Priester der Gemeinde haben überlassen / so haben sie doch selbige ihr keines weges anbefohlen. Antwort. Die Aposteln haben die Wahl und Verordnung der Priester weder gebotten allen Personen der gantzen Gemeinde/ weder als eine Nohtwendigkeit anbefohlen den Bischöffen allein/ weder dem weltlichen Magistrat allein: sondern solches als ein Mittel-Ding freygestellt/ und nur darauf gesehen/ daß durch ein beqvemes Mittel mit friedlicher Ordnung und Einigkeit der Heerde Christi Fürsorge geschehe/ und sie mit tauglichen Dienern des göttlichen Worts versehen würde: es geschähe solches auf was Weise es wolle / durch die Priesterschafft/ oder durch den Magistrat/ oder auch durch die gantze Gemeinde / und alle insgesampt/ wanns mir geschehe mit offentlicher Auctorität der Christenheit: dannoch schreibt nicht unbefugt der H. Cyprianus l. I. epist. 4. Plebs maximè habet potestatem eligendi Sacerdotes, & indignos recusandi, qvod & ipsum videmus de Divina auctoritate descendere. Das gemeine Volck hat am mehrsten Gewalt die Priester zu wehlen/ und den Untauglichen die priesterliche Würde zu weigeren/ welche Vollmacht / sehen wir/ daß von der Auctorität GOttes seinen Ursprung nehme. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0320" n="20"/> I. Petr. 5. v. 2. Was hat dann der gemeine Pöbel mit der Wahl der Priester zu schaffen?</p> <p>Antwort. Zwischen Weiden/ und einen treuen Hirten die Schaaffe zu weyden/ erwehlen / ist ein grosser Unterscheid. Dies letzte hat Petrus zugelassen der gantzen Gemeinde Actor. 1.</p> <p>XXV. Es hat die Gemeine zur Zeit der Aposteln nur die taugliche Kirchen-Diener zur Wahl vorgeschlagen/ und nur gehabt (wie mans zu nennen pflegt) jus praesentandi die Vollmacht durch ihren Vorschlag taugliche Personen zur Wahl zu recommendiren und fürzuschlagen: keines weges aber sich in die Wahl eingemischet.</p> <p>Antwort. Die H. Schrifft redet anders hiervon: Dann Actor. 6. <gap reason="illegible"/>. 5. sagt sie: Die gantze Menge erwehlte Stephanum.</p> <p>XXVI. Spricht doch die H. Schrifft Actor. 14. v. 22. daß Paulus und Barnabas in allen Kirchen Priester verordnet haben/ und geschicht gar keine Meldung der Gemeinde: wie dann auch Paulus schreibt zum Titus/ Bischoffen zu Creta: Er habe ihn gelassen zu Creta/ auf daß er die Städte besetzte mit Priestern/ und reget auch die geringste Meldung nicht von der Wahl der Gemeinde/ Tit. I. v. 5. Diß ist ja ein Zeichen/ daß die Priester-weyhe allein geschehen müsse von den Bischöffen/ und die Gemeinde hiermit nichts zu schaffen habe.</p> <p>Antwort. Wann schon am gemeldten Ort keine Meldung geschicht der Gemeinde/ daß selbige die Priester habe gewehlet/ so wird doch wohl S. Paulus und Barnabas/ wie auch Titus die Priester verordnet haben/ nach der Weist und Manier/ wie es schon in den Geschichten der Aposteln cap. I. v. 23. und cap. 6. v. 5. ware gebräuchlich gewesen/ und also die von der Gemeinde erwehlte Priester offentlich mit Anruffung des H. Geistes fürgestellet/ und auf diese Weise zu Priestern verordnet haben: dann von einer anderen Einweyhung weiß die Schrifft nichts. Zu dem meldet auch die Schrifft nicht/ daß Paulus/ Barnabas/ und Titus die neue Priester haben mit Oehl ein geschmieret/ oder mit Darreichung des Kelchs und Brodts zu Meß-Pfaffen/ wie auch mit Auflegung der Bischöfflichen Händen zu Ohren-Beichtiger auf gut papistisch solten eingeweyhet haben. Könnet ihr also aus angezogenen Stellen der H. Schrifft nicht den geringsten Vortheil für die päbstische Priester-weyhe beyklauben/ noch hieraus einiges Hülff-Wasser auf der schmierenden Bischöffen Oehl-Mühle herleiten.</p> <p>XXVII. Wann dann schon die Aposteln die Wahl der Priester der Gemeinde haben überlassen / so haben sie doch selbige ihr keines weges anbefohlen.</p> <p>Antwort. Die Aposteln haben die Wahl und Verordnung der Priester weder gebotten allen Personen der gantzen Gemeinde/ weder als eine Nohtwendigkeit anbefohlen den Bischöffen allein/ weder dem weltlichen Magistrat allein: sondern solches als ein Mittel-Ding freygestellt/ und nur darauf gesehen/ daß durch ein beqvemes Mittel mit friedlicher Ordnung und Einigkeit der Heerde Christi Fürsorge geschehe/ und sie mit tauglichen Dienern des göttlichen Worts versehen würde: es geschähe solches auf was Weise es wolle / durch die Priesterschafft/ oder durch den Magistrat/ oder auch durch die gantze Gemeinde / und alle insgesampt/ wanns mir geschehe mit offentlicher Auctorität der Christenheit: dannoch schreibt nicht unbefugt der H. Cyprianus l. I. epist. 4. Plebs maximè habet potestatem eligendi Sacerdotes, & indignos recusandi, qvod & ipsum videmus de Divina auctoritate descendere. Das gemeine Volck hat am mehrsten Gewalt die Priester zu wehlen/ und den Untauglichen die priesterliche Würde zu weigeren/ welche Vollmacht / sehen wir/ daß von der Auctorität GOttes seinen Ursprung nehme.</p> </div> </body> </text> </TEI> [20/0320]
I. Petr. 5. v. 2. Was hat dann der gemeine Pöbel mit der Wahl der Priester zu schaffen?
Antwort. Zwischen Weiden/ und einen treuen Hirten die Schaaffe zu weyden/ erwehlen / ist ein grosser Unterscheid. Dies letzte hat Petrus zugelassen der gantzen Gemeinde Actor. 1.
XXV. Es hat die Gemeine zur Zeit der Aposteln nur die taugliche Kirchen-Diener zur Wahl vorgeschlagen/ und nur gehabt (wie mans zu nennen pflegt) jus praesentandi die Vollmacht durch ihren Vorschlag taugliche Personen zur Wahl zu recommendiren und fürzuschlagen: keines weges aber sich in die Wahl eingemischet.
Antwort. Die H. Schrifft redet anders hiervon: Dann Actor. 6. _ . 5. sagt sie: Die gantze Menge erwehlte Stephanum.
XXVI. Spricht doch die H. Schrifft Actor. 14. v. 22. daß Paulus und Barnabas in allen Kirchen Priester verordnet haben/ und geschicht gar keine Meldung der Gemeinde: wie dann auch Paulus schreibt zum Titus/ Bischoffen zu Creta: Er habe ihn gelassen zu Creta/ auf daß er die Städte besetzte mit Priestern/ und reget auch die geringste Meldung nicht von der Wahl der Gemeinde/ Tit. I. v. 5. Diß ist ja ein Zeichen/ daß die Priester-weyhe allein geschehen müsse von den Bischöffen/ und die Gemeinde hiermit nichts zu schaffen habe.
Antwort. Wann schon am gemeldten Ort keine Meldung geschicht der Gemeinde/ daß selbige die Priester habe gewehlet/ so wird doch wohl S. Paulus und Barnabas/ wie auch Titus die Priester verordnet haben/ nach der Weist und Manier/ wie es schon in den Geschichten der Aposteln cap. I. v. 23. und cap. 6. v. 5. ware gebräuchlich gewesen/ und also die von der Gemeinde erwehlte Priester offentlich mit Anruffung des H. Geistes fürgestellet/ und auf diese Weise zu Priestern verordnet haben: dann von einer anderen Einweyhung weiß die Schrifft nichts. Zu dem meldet auch die Schrifft nicht/ daß Paulus/ Barnabas/ und Titus die neue Priester haben mit Oehl ein geschmieret/ oder mit Darreichung des Kelchs und Brodts zu Meß-Pfaffen/ wie auch mit Auflegung der Bischöfflichen Händen zu Ohren-Beichtiger auf gut papistisch solten eingeweyhet haben. Könnet ihr also aus angezogenen Stellen der H. Schrifft nicht den geringsten Vortheil für die päbstische Priester-weyhe beyklauben/ noch hieraus einiges Hülff-Wasser auf der schmierenden Bischöffen Oehl-Mühle herleiten.
XXVII. Wann dann schon die Aposteln die Wahl der Priester der Gemeinde haben überlassen / so haben sie doch selbige ihr keines weges anbefohlen.
Antwort. Die Aposteln haben die Wahl und Verordnung der Priester weder gebotten allen Personen der gantzen Gemeinde/ weder als eine Nohtwendigkeit anbefohlen den Bischöffen allein/ weder dem weltlichen Magistrat allein: sondern solches als ein Mittel-Ding freygestellt/ und nur darauf gesehen/ daß durch ein beqvemes Mittel mit friedlicher Ordnung und Einigkeit der Heerde Christi Fürsorge geschehe/ und sie mit tauglichen Dienern des göttlichen Worts versehen würde: es geschähe solches auf was Weise es wolle / durch die Priesterschafft/ oder durch den Magistrat/ oder auch durch die gantze Gemeinde / und alle insgesampt/ wanns mir geschehe mit offentlicher Auctorität der Christenheit: dannoch schreibt nicht unbefugt der H. Cyprianus l. I. epist. 4. Plebs maximè habet potestatem eligendi Sacerdotes, & indignos recusandi, qvod & ipsum videmus de Divina auctoritate descendere. Das gemeine Volck hat am mehrsten Gewalt die Priester zu wehlen/ und den Untauglichen die priesterliche Würde zu weigeren/ welche Vollmacht / sehen wir/ daß von der Auctorität GOttes seinen Ursprung nehme.
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Zitationshilfe: | Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/320>, abgerufen am 08.07.2024. |