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Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

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gaben/ in Christo seye nur gewesen eine eintzige Natur und nur ein eintziger Wille/ nemlich der Göttliche.

7. Das zweyte Concilium zu Nicaea, zu Zeiten Pabstes Adriani I. und Kaysers Constantini VI. und dessen Mutter Irene an. 781. auff welchem die Verehrung der Bilder/ so die vorige Kayser Leo Copronymus und Leo Isauricus hatten abgeschaffet/ und verworffen/ wiedrum ist eingeführt/ und bestätiget worden.

8. Das vierdte Concilium zu Constantinopel zu Zeiten Pabsts Adriani II. und Kaysers Basilii an. 871. auff welchem abermahls die Verehrung der H. Bilder ist bewilliget/ und gebilliget worden.

9. Das Concilium in Laterano oder Römischen Pallast/ zu Zeiten Pabsts Callisti II. und Kaysers Henrici V. in Gegenwart 300. Bischöffen an 1122. alwo gehandelt worden von Erstattung der verfallenen Kirchen-disciplin, wie auch von Vereinigung der Christlichen Potentaten und dero Waffen gegen die Saracenen, zur Eroberung des heiligen Landes.

10. Das zweyte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Innocentii II. und Kaysers Conradi an. 1139 alwo in Gegenwart 1000. versammleter Kirchen-Väter gegen den Affter-pabst mit Nahmen Petrus Leonis oder Anacletus ist gehandelt/ und die Kirchen-spaltung gedämpffet worden.

11. Das dritte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Alexandri III. an. 1180. auff welchem von 300. Bischöffen in den geistlichen Kirchen-Bann seyn gelegt worden die Ketzer mit Nahmen Cathari, oder die Saubere/ welche neben der zweyten Ehe auch das Sacrament der Tauff haben verworffen.

12. Das vierdte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Innocentii III. an. 1215. auff welchem 412. versammlete Kirchen-Väter verdammet haben Joachimum Abbatem de Curiaco, welcher lehrete/ daß die drey göttliche Personen der Heil. Dreyfaltigkeit nicht wesentlich/ sondern nur sittlicher Weise oder durch Gleichförmigkeit ihres Willens / Thuns/ und Lassens/ einig seyn in der Natur.

13. Das Concilium zu Lion in Franckreich zu Zeiten Pabsts Innocentii IV. an. 1245. auff welchem Kayser Friederich I. oder Barbarossa in die päbstliche Acht erklärt/ und der Feldzug der Christlichen Armee unter dem Heers-führer Ludovich König in Franckreich angeordnet/ und den Cardinälen ein rohter Hut zutragen ist beordert worden.

14. Das zweite Concilium zu Lion zu Zeiten Pabsts Gregorii X. an. 1274. auf welchem von 500. Kirchen-Väteren ist verdammet worden die Ketzerey der Griechen/ welche darfür hielten/ der H. Geist gehe allein hervor vom Vater.

15. Das Concilium zu Wien in Franckreich zu Zeiten Pabstes Clementis V. an. 1311. auff welchem in Beyseyn zweyer Patriarchen aus Orient, drey und dreissig Bischöffen/ wie auch der Königen aus Franckreich/ Engelland/ und Arragonien ist abgehandelt wegen des Feldzugs gegen die Saracener ins heylige Land: wie auch verdammet die Ketzer-Rotte/ oder die also genannte Beguardi und Beguinae, Fratricelli oder Dulcinistae, welche ihre Seligkeit setzten in garstigen Unflätereyen: zudem auch der Orden der also genannten Tempel-Herren ist vertilget worden.

16. Das Concilium zu Florentz in Italien zu Zeiten Pabsts Eugenii IV. an. 1438. alwo in Anwesenheit des Orientalischen Kaysers Joannis und vieler Patriarchen ist gehandelt worden wegen der Vereinigung der Griechen und Armenior mit der Lateinischen Kirchen/ und beschlossen worden/ daß der H. Geist zugleich hervor gehe vom Vater und Sohn.

17. Das fünffte Concilium in Laterano an. 1517. zu Zeiten Pabsts Julii II. und Leonis X. auff welchem ist abgehandelt wie man der Kirchen-spaltung so durch das Concilium Pisanum ware erreget/ möglichst möchte steuren/ und den daraus beforgten Beschwerlichkeiten vorbiegen.

18. Das Concilium zu Trident/ welches an. 1545. zu Zeiten Pabsts Pauli III. den Anfang genommen/ und unter Pabst Julio III. Marcello II. und Paulo IV. ist fortgesetzet/ und zu Zeiten Pabsts Pii IV. an. 1563. nach achtzehn-jähriger Unterhandlung endlich seine Endschafft hat erreichet: alwo gegen die Lehr des Luthers scharff ist verfahren/ und die verderbte Sitten der päbstischen Clerisey zur Verbesserung seynd eingerichtet.

Diesen oberwehnten Conciliis könnte man zwar noch beyfügen das zu Costnitz gehaltenes Concilium an. 1414. welchem der Kayser Sigismundus persönlich hat beygewohnet/ und auf welchem die Kirchen-spaltung zu berübigen Pabst Martinus V. zum Haupt der Kirchen ist eingesetzer. Wie auch Joannes Huss und Hie-

gaben/ in Christo seye nur gewesen eine eintzige Natur und nur ein eintziger Wille/ nemlich der Göttliche.

7. Das zweyte Concilium zu Nicaea, zu Zeiten Pabstes Adriani I. und Kaysers Constantini VI. und dessen Mutter Irene an. 781. auff welchem die Verehrung der Bilder/ so die vorige Kayser Leo Copronymus und Leo Isauricus hatten abgeschaffet/ und verworffen/ wiedrum ist eingeführt/ und bestätiget worden.

8. Das vierdte Concilium zu Constantinopel zu Zeiten Pabsts Adriani II. und Kaysers Basilii an. 871. auff welchem abermahls die Verehrung der H. Bilder ist bewilliget/ und gebilliget worden.

9. Das Concilium in Laterano oder Römischen Pallast/ zu Zeiten Pabsts Callisti II. und Kaysers Henrici V. in Gegenwart 300. Bischöffen an 1122. alwo gehandelt worden von Erstattung der verfallenen Kirchen-disciplin, wie auch von Vereinigung der Christlichen Potentaten und dero Waffen gegen die Saracenen, zur Eroberung des heiligen Landes.

10. Das zweyte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Innocentii II. und Kaysers Conradi an. 1139 alwo in Gegenwart 1000. versammleter Kirchen-Väter gegen den Affter-pabst mit Nahmen Petrus Leonis oder Anacletus ist gehandelt/ und die Kirchen-spaltung gedämpffet worden.

11. Das dritte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Alexandri III. an. 1180. auff welchem von 300. Bischöffen in den geistlichen Kirchen-Bann seyn gelegt worden die Ketzer mit Nahmen Cathari, oder die Saubere/ welche neben der zweyten Ehe auch das Sacrament der Tauff haben verworffen.

12. Das vierdte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Innocentii III. an. 1215. auff welchem 412. versammlete Kirchen-Väter verdammet haben Joachimum Abbatem de Curiaco, welcher lehrete/ daß die drey göttliche Personen der Heil. Dreyfaltigkeit nicht wesentlich/ sondern nur sittlicher Weise oder durch Gleichförmigkeit ihres Willens / Thuns/ und Lassens/ einig seyn in der Natur.

13. Das Concilium zu Lion in Franckreich zu Zeiten Pabsts Innocentii IV. an. 1245. auff welchem Kayser Friederich I. oder Barbarossa in die päbstliche Acht erklärt/ und der Feldzug der Christlichen Armée unter dem Heers-führer Ludovich König in Franckreich angeordnet/ und den Cardinälen ein rohter Hut zutragen ist beordert worden.

14. Das zweite Concilium zu Lion zu Zeiten Pabsts Gregorii X. an. 1274. auf welchem von 500. Kirchen-Väteren ist verdammet worden die Ketzerey der Griechen/ welche darfür hielten/ der H. Geist gehe allein hervor vom Vater.

15. Das Concilium zu Wien in Franckreich zu Zeiten Pabstes Clementis V. an. 1311. auff welchem in Beyseyn zweyer Patriarchen aus Orient, drey und dreissig Bischöffen/ wie auch der Königen aus Franckreich/ Engelland/ und Arragonien ist abgehandelt wegen des Feldzugs gegen die Saracener ins heylige Land: wie auch verdammet die Ketzer-Rotte/ oder die also genannte Beguardi und Beguinae, Fratricelli oder Dulcinistae, welche ihre Seligkeit setzten in garstigen Unflätereyen: zudem auch der Orden der also genannten Tempel-Herren ist vertilget worden.

16. Das Concilium zu Florentz in Italien zu Zeiten Pabsts Eugenii IV. an. 1438. alwo in Anwesenheit des Orientalischen Kaysers Joannis und vieler Patriarchen ist gehandelt worden wegen der Vereinigung der Griechen und Armenior mit der Lateinischen Kirchen/ und beschlossen worden/ daß der H. Geist zugleich hervor gehe vom Vater und Sohn.

17. Das fünffte Concilium in Laterano an. 1517. zu Zeiten Pabsts Julii II. und Leonis X. auff welchem ist abgehandelt wie man der Kirchen-spaltung so durch das Concilium Pisanum ware erreget/ möglichst möchte steuren/ und den daraus beforgten Beschwerlichkeiten vorbiegen.

18. Das Concilium zu Trident/ welches an. 1545. zu Zeiten Pabsts Pauli III. den Anfang genommen/ und unter Pabst Julio III. Marcello II. und Paulo IV. ist fortgesetzet/ und zu Zeiten Pabsts Pii IV. an. 1563. nach achtzehn-jähriger Unterhandlung endlich seine Endschafft hat erreichet: alwo gegen die Lehr des Luthers scharff ist verfahren/ und die verderbte Sitten der päbstischen Clerisey zur Verbesserung seynd eingerichtet.

Diesen oberwehnten Conciliis könnte man zwar noch beyfügen das zu Costnitz gehaltenes Concilium an. 1414. welchem der Kayser Sigismundus persönlich hat beygewohnet/ und auf welchem die Kirchen-spaltung zu berübigen Pabst Martinus V. zum Haupt der Kirchen ist eingesetzer. Wie auch Joannes Huss und Hie-

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        <p>7. Das zweyte Concilium zu Nicaea, zu Zeiten Pabstes Adriani I. und Kaysers Constantini            VI. und dessen Mutter Irene an. 781. auff welchem die Verehrung der Bilder/ so die vorige            Kayser Leo Copronymus und Leo Isauricus hatten abgeschaffet/ und verworffen/ wiedrum ist            eingeführt/ und bestätiget worden.</p>
        <p>8. Das vierdte Concilium zu Constantinopel zu Zeiten Pabsts Adriani II. und Kaysers            Basilii an. 871. auff welchem abermahls die Verehrung der H. Bilder ist bewilliget/ und            gebilliget worden.</p>
        <p>9. Das Concilium in Laterano oder Römischen Pallast/ zu Zeiten Pabsts Callisti II. und            Kaysers Henrici V. in Gegenwart 300. Bischöffen an 1122. alwo gehandelt worden von            Erstattung der verfallenen Kirchen-disciplin, wie auch von Vereinigung der Christlichen            Potentaten und dero Waffen gegen die Saracenen, zur Eroberung des heiligen Landes.</p>
        <p>10. Das zweyte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Innocentii II. und Kaysers Conradi            an. 1139 alwo in Gegenwart 1000. versammleter Kirchen-Väter gegen den Affter-pabst mit            Nahmen Petrus Leonis oder Anacletus ist gehandelt/ und die Kirchen-spaltung gedämpffet            worden.</p>
        <p>11. Das dritte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Alexandri III. an. 1180. auff            welchem von 300. Bischöffen in den geistlichen Kirchen-Bann seyn gelegt worden die Ketzer            mit Nahmen Cathari, oder die Saubere/ welche neben der zweyten Ehe auch das Sacrament der            Tauff haben verworffen.</p>
        <p>12. Das vierdte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Innocentii III. an. 1215. auff            welchem 412. versammlete Kirchen-Väter verdammet haben Joachimum Abbatem de Curiaco,            welcher lehrete/ daß die drey göttliche Personen der Heil. Dreyfaltigkeit nicht            wesentlich/ sondern nur sittlicher Weise oder durch Gleichförmigkeit ihres Willens /            Thuns/ und Lassens/ einig seyn in der Natur.</p>
        <p>13. Das Concilium zu Lion in Franckreich zu Zeiten Pabsts Innocentii IV. an. 1245. auff            welchem Kayser Friederich I. oder Barbarossa in die päbstliche Acht erklärt/ und der            Feldzug der Christlichen Armée unter dem Heers-führer Ludovich König in Franckreich            angeordnet/ und den Cardinälen ein rohter Hut zutragen ist beordert worden.</p>
        <p>14. Das zweite Concilium zu Lion zu Zeiten Pabsts Gregorii X. an. 1274. auf welchem von            500. Kirchen-Väteren ist verdammet worden die Ketzerey der Griechen/ welche darfür            hielten/ der H. Geist gehe allein hervor vom Vater.</p>
        <p>15. Das Concilium zu Wien in Franckreich zu Zeiten Pabstes Clementis V. an. 1311. auff            welchem in Beyseyn zweyer Patriarchen aus Orient, drey und dreissig Bischöffen/ wie auch            der Königen aus Franckreich/ Engelland/ und Arragonien ist abgehandelt wegen des            Feldzugs gegen die Saracener ins heylige Land: wie auch verdammet die Ketzer-Rotte/ oder            die also genannte Beguardi und Beguinae, Fratricelli oder Dulcinistae, welche ihre            Seligkeit setzten in garstigen Unflätereyen: zudem auch der Orden der also genannten            Tempel-Herren ist vertilget worden.</p>
        <p>16. Das Concilium zu Florentz in Italien zu Zeiten Pabsts Eugenii IV. an. 1438. alwo in            Anwesenheit des Orientalischen Kaysers Joannis und vieler Patriarchen ist gehandelt worden            wegen der Vereinigung der Griechen und Armenior mit der Lateinischen Kirchen/ und            beschlossen worden/ daß der H. Geist zugleich hervor gehe vom Vater und Sohn.</p>
        <p>17. Das fünffte Concilium in Laterano an. 1517. zu Zeiten Pabsts Julii II. und Leonis X.            auff welchem ist abgehandelt wie man der Kirchen-spaltung so durch das Concilium Pisanum            ware erreget/ möglichst möchte steuren/ und den daraus beforgten Beschwerlichkeiten            vorbiegen.</p>
        <p>18. Das Concilium zu Trident/ welches an. 1545. zu Zeiten Pabsts Pauli III. den Anfang            genommen/ und unter Pabst Julio III. Marcello II. und Paulo IV. ist fortgesetzet/ und zu            Zeiten Pabsts Pii IV. an. 1563. nach achtzehn-jähriger Unterhandlung endlich seine            Endschafft hat erreichet: alwo gegen die Lehr des Luthers scharff ist verfahren/ und die            verderbte Sitten der päbstischen Clerisey zur Verbesserung seynd eingerichtet.</p>
        <p>Diesen oberwehnten Conciliis könnte man zwar noch beyfügen das zu Costnitz gehaltenes            Concilium an. 1414. welchem der Kayser Sigismundus persönlich hat beygewohnet/ und auf            welchem die Kirchen-spaltung zu berübigen Pabst Martinus V. zum Haupt der Kirchen ist            eingesetzer. Wie auch Joannes Huss und Hie-
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[133/0153] gaben/ in Christo seye nur gewesen eine eintzige Natur und nur ein eintziger Wille/ nemlich der Göttliche. 7. Das zweyte Concilium zu Nicaea, zu Zeiten Pabstes Adriani I. und Kaysers Constantini VI. und dessen Mutter Irene an. 781. auff welchem die Verehrung der Bilder/ so die vorige Kayser Leo Copronymus und Leo Isauricus hatten abgeschaffet/ und verworffen/ wiedrum ist eingeführt/ und bestätiget worden. 8. Das vierdte Concilium zu Constantinopel zu Zeiten Pabsts Adriani II. und Kaysers Basilii an. 871. auff welchem abermahls die Verehrung der H. Bilder ist bewilliget/ und gebilliget worden. 9. Das Concilium in Laterano oder Römischen Pallast/ zu Zeiten Pabsts Callisti II. und Kaysers Henrici V. in Gegenwart 300. Bischöffen an 1122. alwo gehandelt worden von Erstattung der verfallenen Kirchen-disciplin, wie auch von Vereinigung der Christlichen Potentaten und dero Waffen gegen die Saracenen, zur Eroberung des heiligen Landes. 10. Das zweyte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Innocentii II. und Kaysers Conradi an. 1139 alwo in Gegenwart 1000. versammleter Kirchen-Väter gegen den Affter-pabst mit Nahmen Petrus Leonis oder Anacletus ist gehandelt/ und die Kirchen-spaltung gedämpffet worden. 11. Das dritte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Alexandri III. an. 1180. auff welchem von 300. Bischöffen in den geistlichen Kirchen-Bann seyn gelegt worden die Ketzer mit Nahmen Cathari, oder die Saubere/ welche neben der zweyten Ehe auch das Sacrament der Tauff haben verworffen. 12. Das vierdte Concilium in Laterano zu Zeiten Pabsts Innocentii III. an. 1215. auff welchem 412. versammlete Kirchen-Väter verdammet haben Joachimum Abbatem de Curiaco, welcher lehrete/ daß die drey göttliche Personen der Heil. Dreyfaltigkeit nicht wesentlich/ sondern nur sittlicher Weise oder durch Gleichförmigkeit ihres Willens / Thuns/ und Lassens/ einig seyn in der Natur. 13. Das Concilium zu Lion in Franckreich zu Zeiten Pabsts Innocentii IV. an. 1245. auff welchem Kayser Friederich I. oder Barbarossa in die päbstliche Acht erklärt/ und der Feldzug der Christlichen Armée unter dem Heers-führer Ludovich König in Franckreich angeordnet/ und den Cardinälen ein rohter Hut zutragen ist beordert worden. 14. Das zweite Concilium zu Lion zu Zeiten Pabsts Gregorii X. an. 1274. auf welchem von 500. Kirchen-Väteren ist verdammet worden die Ketzerey der Griechen/ welche darfür hielten/ der H. Geist gehe allein hervor vom Vater. 15. Das Concilium zu Wien in Franckreich zu Zeiten Pabstes Clementis V. an. 1311. auff welchem in Beyseyn zweyer Patriarchen aus Orient, drey und dreissig Bischöffen/ wie auch der Königen aus Franckreich/ Engelland/ und Arragonien ist abgehandelt wegen des Feldzugs gegen die Saracener ins heylige Land: wie auch verdammet die Ketzer-Rotte/ oder die also genannte Beguardi und Beguinae, Fratricelli oder Dulcinistae, welche ihre Seligkeit setzten in garstigen Unflätereyen: zudem auch der Orden der also genannten Tempel-Herren ist vertilget worden. 16. Das Concilium zu Florentz in Italien zu Zeiten Pabsts Eugenii IV. an. 1438. alwo in Anwesenheit des Orientalischen Kaysers Joannis und vieler Patriarchen ist gehandelt worden wegen der Vereinigung der Griechen und Armenior mit der Lateinischen Kirchen/ und beschlossen worden/ daß der H. Geist zugleich hervor gehe vom Vater und Sohn. 17. Das fünffte Concilium in Laterano an. 1517. zu Zeiten Pabsts Julii II. und Leonis X. auff welchem ist abgehandelt wie man der Kirchen-spaltung so durch das Concilium Pisanum ware erreget/ möglichst möchte steuren/ und den daraus beforgten Beschwerlichkeiten vorbiegen. 18. Das Concilium zu Trident/ welches an. 1545. zu Zeiten Pabsts Pauli III. den Anfang genommen/ und unter Pabst Julio III. Marcello II. und Paulo IV. ist fortgesetzet/ und zu Zeiten Pabsts Pii IV. an. 1563. nach achtzehn-jähriger Unterhandlung endlich seine Endschafft hat erreichet: alwo gegen die Lehr des Luthers scharff ist verfahren/ und die verderbte Sitten der päbstischen Clerisey zur Verbesserung seynd eingerichtet. Diesen oberwehnten Conciliis könnte man zwar noch beyfügen das zu Costnitz gehaltenes Concilium an. 1414. welchem der Kayser Sigismundus persönlich hat beygewohnet/ und auf welchem die Kirchen-spaltung zu berübigen Pabst Martinus V. zum Haupt der Kirchen ist eingesetzer. Wie auch Joannes Huss und Hie-

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Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/153>, abgerufen am 22.11.2024.