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Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

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Einrede der Papisten.

I. Führt doch der Pabst in seinem Wappen neben einem silbernen und einem güldenen Schlüssel eine dreyfache Crone: Hierdurch wird ja klärlich angezeigt die dreyfache Gewalt des Pabstes.

Antwort. Wan Christus dem H. Petro oder auch dem Pabst diese dreyfache Crone zum Zeichen der Gewalt hätte auffgesetzet/ wären sie billig in Ehren und Ansehen zu halten; Weilen aber der stoltze Hochmuht ohne allen Grund der H. Schrifft der eintzige Schmidt gewesen / so selbige zusammen gefüget/ so gelten sie für Gott/ und bey einem rechtschaffenen Evangelischen (so viel das Gewissen betrifft) nicht mehr/ als ein Stroh-Crantz auff einem Bauren-Hut.

II. Spricht doch Christus zu Petro ohne eintzigen Vorbehalt Matt. 16. v. 19. Alles was du binden wirst/ soll gebunden seyn/ und alles was du lösen wirst/ soll gelöset seyn. Hierdurch hat ja der Pabst die Vollmacht überkommen die gantze Christenheit an sein Gesetz und Befehl zu verbinden.

Antwort. Wan schon Petrus hätte eine solche Gewalt von Christo erhalten/ was ginge das den Römischen Pabst an? Im übrigen hat Petrus wie auch die andre Aposteln von Christo die Gewalt erhalten durch Verkündigung des Evangelii die bußfertige Sünder von den Banden der Sünden abzulösen/ und die Unbußfertigen an den Stricken ihrer Sünden angefesselte Ubertreter durch Verkündigung des göttlichen Zorns zur Buß anzustrengen/ und widrigen fals der göttlichen Rach zu überlassen. Grössere Gewalt haben diese Wort Petro nicht überreichet; Kan also auch der Pabst von Petro (wan er ja dessen Stuel-Erbe seyn will) keine grössere Gewalt ererbet haben.

III. S. Paulus spricht Rom. 13. v. I. Ein iegliche Seele sey unterthan der Obrigkeit. Item daselbst v. 5. So seyed nun aus Noht unterthan/ nicht allein um der Straffe willen: sondern auch um des Gewissens willen. So muß man ja dem Pabst/ als der rechtmässigen Obrigkeit/ schüldigsten Gehorsam leisten.

Antwort. S. Paulus redet nur von rechtmässiger Obrigkeit so in weltlichen oder politischen Sachen zu gebiehten hat/ oder auch nach dem Gesetz GOttes die Unterthanen anweiset und anhält/ da solle man selbiger gebührenden Gehorsam abstatten; Wan aber eine Obrigkeit es seye der Pabst/ oder wer er immer wolle/ neue Glaubens-Articulen / Menschen-Satzungen/ und Gewissens-zwang wolte aufftringen/ dan redet S. Paulus gerad das Wiederspiel/ Gal. 5. v. I. da er spricht: Stehet und lasset euch nicht in das knechtische Joch fangen: sonsten ist euch Christus nichts nutz. Item I. Cor. 7. v. 23. Ihr seyd theur erkaufft: werdet nicht der Menschen Knecht.

IV. Ist doch der Pabst eine Fürstliche Person/ und gebührt ihm der Titel von dem Hertzogthum Ferrara, Urbino, Spoleto, und dem berühmten Patrimonio D Petri &c. so ist es ja billig/ daß ihm gebührender respect und Gehorsam erwiesen werde.

Antwort. Es wöllen zwar nach Zeugnüß Hermanni Hermes in fasciculo juris publici cap. IV. auch viele Papisten nicht für billig erkennen/ daß Kayser Constantinus das Italiänische Gebieht dem Pabst Sylvestro abgetreten/ und hierdurch ohne gnugsame Vollmacht das Römische Reich zergliedert und zerstückt habe: wie dan auch die Herrschafft über das also genannte Patrimonium D. Petri bey vielen Papisten gar verdächtig ist: und dessentwegen nach

Einrede der Papisten.

I. Führt doch der Pabst in seinem Wappen neben einem silbernen und einem güldenen Schlüssel eine dreyfache Crone: Hierdurch wird ja klärlich angezeigt die dreyfache Gewalt des Pabstes.

Antwort. Wan Christus dem H. Petro oder auch dem Pabst diese dreyfache Crone zum Zeichen der Gewalt hätte auffgesetzet/ wären sie billig in Ehren und Ansehen zu halten; Weilen aber der stoltze Hochmuht ohne allen Grund der H. Schrifft der eintzige Schmidt gewesen / so selbige zusammen gefüget/ so gelten sie für Gott/ und bey einem rechtschaffenen Evangelischen (so viel das Gewissen betrifft) nicht mehr/ als ein Stroh-Crantz auff einem Bauren-Hut.

II. Spricht doch Christus zu Petro ohne eintzigen Vorbehalt Matt. 16. v. 19. Alles was du binden wirst/ soll gebunden seyn/ und alles was du lösen wirst/ soll gelöset seyn. Hierdurch hat ja der Pabst die Vollmacht überkommen die gantze Christenheit an sein Gesetz und Befehl zu verbinden.

Antwort. Wan schon Petrus hätte eine solche Gewalt von Christo erhalten/ was ginge das den Römischen Pabst an? Im übrigen hat Petrus wie auch die andre Aposteln von Christo die Gewalt erhalten durch Verkündigung des Evangelii die bußfertige Sünder von den Banden der Sünden abzulösen/ und die Unbußfertigen an den Stricken ihrer Sünden angefesselte Ubertreter durch Verkündigung des göttlichen Zorns zur Buß anzustrengen/ und widrigen fals der göttlichen Rach zu überlassen. Grössere Gewalt haben diese Wort Petro nicht überreichet; Kan also auch der Pabst von Petro (wan er ja dessen Stuel-Erbe seyn will) keine grössere Gewalt ererbet haben.

III. S. Paulus spricht Rom. 13. v. I. Ein iegliche Seele sey unterthan der Obrigkeit. Item daselbst v. 5. So seyed nun aus Noht unterthan/ nicht allein um der Straffe willen: sondern auch um des Gewissens willen. So muß man ja dem Pabst/ als der rechtmässigen Obrigkeit/ schüldigsten Gehorsam leisten.

Antwort. S. Paulus redet nur von rechtmässiger Obrigkeit so in weltlichen oder politischen Sachen zu gebiehten hat/ oder auch nach dem Gesetz GOttes die Unterthanen anweiset und anhält/ da solle man selbiger gebührenden Gehorsam abstatten; Wan aber eine Obrigkeit es seye der Pabst/ oder wer er immer wolle/ neue Glaubens-Articulen / Menschen-Satzungen/ und Gewissens-zwang wolte aufftringen/ dan redet S. Paulus gerad das Wiederspiel/ Gal. 5. v. I. da er spricht: Stehet und lasset euch nicht in das knechtische Joch fangen: sonsten ist euch Christus nichts nutz. Item I. Cor. 7. v. 23. Ihr seyd theur erkaufft: werdet nicht der Menschen Knecht.

IV. Ist doch der Pabst eine Fürstliche Person/ und gebührt ihm der Titel von dem Hertzogthum Ferrara, Urbino, Spoleto, und dem berühmten Patrimonio D Petri &c. so ist es ja billig/ daß ihm gebührender respect und Gehorsam erwiesen werde.

Antwort. Es wöllen zwar nach Zeugnüß Hermanni Hermes in fasciculo juris publici cap. IV. auch viele Papisten nicht für billig erkennen/ daß Kayser Constantinus das Italiänische Gebieht dem Pabst Sylvestro abgetreten/ und hierdurch ohne gnugsame Vollmacht das Römische Reich zergliedert und zerstückt habe: wie dan auch die Herrschafft über das also genannte Patrimonium D. Petri bey vielen Papisten gar verdächtig ist: und dessentwegen nach

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        <p>Antwort. Wan Christus dem H. Petro oder auch dem Pabst diese dreyfache Crone zum Zeichen            der Gewalt hätte auffgesetzet/ wären sie billig in Ehren und Ansehen zu halten; Weilen            aber der stoltze Hochmuht ohne allen Grund der H. Schrifft der eintzige Schmidt gewesen /            so selbige zusammen gefüget/ so gelten sie für Gott/ und bey einem rechtschaffenen            Evangelischen (so viel das Gewissen betrifft) nicht mehr/ als ein Stroh-Crantz auff einem            Bauren-Hut.</p>
        <p>II. Spricht doch Christus zu Petro ohne eintzigen Vorbehalt Matt. 16. v. 19. Alles was du            binden wirst/ soll gebunden seyn/ und alles was du lösen wirst/ soll gelöset seyn.            Hierdurch hat ja der Pabst die Vollmacht überkommen die gantze Christenheit an sein Gesetz            und Befehl zu verbinden.</p>
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        <p>Antwort. S. Paulus redet nur von rechtmässiger Obrigkeit so in weltlichen oder            politischen Sachen zu gebiehten hat/ oder auch nach dem Gesetz GOttes die Unterthanen            anweiset und anhält/ da solle man selbiger gebührenden Gehorsam abstatten; Wan aber eine            Obrigkeit es seye der Pabst/ oder wer er immer wolle/ neue Glaubens-Articulen /            Menschen-Satzungen/ und Gewissens-zwang wolte aufftringen/ dan redet S. Paulus gerad das            Wiederspiel/ Gal. 5. v. I. da er spricht: Stehet und lasset euch nicht in das knechtische            Joch fangen: sonsten ist euch Christus nichts nutz. Item I. Cor. 7. v. 23. Ihr seyd theur            erkaufft: werdet nicht der Menschen Knecht.</p>
        <p>IV. Ist doch der Pabst eine Fürstliche Person/ und gebührt ihm der Titel von dem            Hertzogthum Ferrara, Urbino, Spoleto, und dem berühmten Patrimonio D Petri &amp;c. so ist            es ja billig/ daß ihm gebührender respect und Gehorsam erwiesen werde.</p>
        <p>Antwort. Es wöllen zwar nach Zeugnüß Hermanni Hermes in fasciculo juris publici cap. IV.            auch viele Papisten nicht für billig erkennen/ daß Kayser Constantinus das Italiänische            Gebieht dem Pabst Sylvestro abgetreten/ und hierdurch ohne gnugsame Vollmacht das            Römische Reich zergliedert und zerstückt habe: wie dan auch die Herrschafft über das also            genannte Patrimonium D. Petri bey vielen Papisten gar verdächtig ist: und dessentwegen              nach
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[109/0129] Einrede der Papisten. I. Führt doch der Pabst in seinem Wappen neben einem silbernen und einem güldenen Schlüssel eine dreyfache Crone: Hierdurch wird ja klärlich angezeigt die dreyfache Gewalt des Pabstes. Antwort. Wan Christus dem H. Petro oder auch dem Pabst diese dreyfache Crone zum Zeichen der Gewalt hätte auffgesetzet/ wären sie billig in Ehren und Ansehen zu halten; Weilen aber der stoltze Hochmuht ohne allen Grund der H. Schrifft der eintzige Schmidt gewesen / so selbige zusammen gefüget/ so gelten sie für Gott/ und bey einem rechtschaffenen Evangelischen (so viel das Gewissen betrifft) nicht mehr/ als ein Stroh-Crantz auff einem Bauren-Hut. II. Spricht doch Christus zu Petro ohne eintzigen Vorbehalt Matt. 16. v. 19. Alles was du binden wirst/ soll gebunden seyn/ und alles was du lösen wirst/ soll gelöset seyn. Hierdurch hat ja der Pabst die Vollmacht überkommen die gantze Christenheit an sein Gesetz und Befehl zu verbinden. Antwort. Wan schon Petrus hätte eine solche Gewalt von Christo erhalten/ was ginge das den Römischen Pabst an? Im übrigen hat Petrus wie auch die andre Aposteln von Christo die Gewalt erhalten durch Verkündigung des Evangelii die bußfertige Sünder von den Banden der Sünden abzulösen/ und die Unbußfertigen an den Stricken ihrer Sünden angefesselte Ubertreter durch Verkündigung des göttlichen Zorns zur Buß anzustrengen/ und widrigen fals der göttlichen Rach zu überlassen. Grössere Gewalt haben diese Wort Petro nicht überreichet; Kan also auch der Pabst von Petro (wan er ja dessen Stuel-Erbe seyn will) keine grössere Gewalt ererbet haben. III. S. Paulus spricht Rom. 13. v. I. Ein iegliche Seele sey unterthan der Obrigkeit. Item daselbst v. 5. So seyed nun aus Noht unterthan/ nicht allein um der Straffe willen: sondern auch um des Gewissens willen. So muß man ja dem Pabst/ als der rechtmässigen Obrigkeit/ schüldigsten Gehorsam leisten. Antwort. S. Paulus redet nur von rechtmässiger Obrigkeit so in weltlichen oder politischen Sachen zu gebiehten hat/ oder auch nach dem Gesetz GOttes die Unterthanen anweiset und anhält/ da solle man selbiger gebührenden Gehorsam abstatten; Wan aber eine Obrigkeit es seye der Pabst/ oder wer er immer wolle/ neue Glaubens-Articulen / Menschen-Satzungen/ und Gewissens-zwang wolte aufftringen/ dan redet S. Paulus gerad das Wiederspiel/ Gal. 5. v. I. da er spricht: Stehet und lasset euch nicht in das knechtische Joch fangen: sonsten ist euch Christus nichts nutz. Item I. Cor. 7. v. 23. Ihr seyd theur erkaufft: werdet nicht der Menschen Knecht. IV. Ist doch der Pabst eine Fürstliche Person/ und gebührt ihm der Titel von dem Hertzogthum Ferrara, Urbino, Spoleto, und dem berühmten Patrimonio D Petri &c. so ist es ja billig/ daß ihm gebührender respect und Gehorsam erwiesen werde. Antwort. Es wöllen zwar nach Zeugnüß Hermanni Hermes in fasciculo juris publici cap. IV. auch viele Papisten nicht für billig erkennen/ daß Kayser Constantinus das Italiänische Gebieht dem Pabst Sylvestro abgetreten/ und hierdurch ohne gnugsame Vollmacht das Römische Reich zergliedert und zerstückt habe: wie dan auch die Herrschafft über das also genannte Patrimonium D. Petri bey vielen Papisten gar verdächtig ist: und dessentwegen nach

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Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/129>, abgerufen am 24.11.2024.