an die alten Rechte durch ein neues Verdienst wieder be- lebt worden war. Wie wir sahen, waren die Einrichtun- gen des Reichstags von 1555 in alle dem worin man sich vereinigt hatte, das Werk des Churfürstenrathes.
In dem neuen Vereine nun, der wenige Tage nach dem Acte der Renunciation, am 18ten März, zu Stande kam, gelobten die Churfü[rst]en vor allem, über diesen Ordnungen zu halten und [ - 9 Zeichen fehlen] zu Hülfe zu kommen, wenn einer von ihnen "dem Frieden in Religions- oder Profansachen zu- wider" angegriffen werden sollte. Bei dem Entwurf der Ca- pitulation hatten sie sich das Recht vorbehalten wollen, nur in ihrem eigenen Rathe zu deliberiren, nicht zu einem Aus- schuß aus beiden Räthen genöthigt zu werden, -- was in der letzten Versammlung ihnen und der gemeinen Sache so vor- theilhaft gewesen war; -- Ferdinand hatte jedoch aus Rück- sicht auf das Fürstencollegium Bedenken getragen dieß zu genehmigen: sie halfen sich dadurch, daß sie in dem Ver- eine übereinkamen, zu einem solchen Ausschuß niemals ein- zuwilligen. Mit besonderm Nachdruck verpflichteten sie sich, einer den andern nicht etwa um der Religion oder der Ce- rimonien willen von den Wahlen auszuschließen, dazu un- fähig zu achten. Sie betrachteten sich fortwährend als die vordersten Glieder des römischen Reiches; auch nachdem die Hälfte von ihnen sich von der römischen Kirche getrennt hatte: in ihrer Gesammtheit als die Säulen des Reiches und der Christenheit. Sollte sich Jemand, wer auch im-
das des h. reichs wolfahrt und ire selbst churfürstliche Würde und Hochheit anlangete, vor einen man stunden, ungezweifelt vil under- wegen lassen."
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Churverein von 1558.
an die alten Rechte durch ein neues Verdienſt wieder be- lebt worden war. Wie wir ſahen, waren die Einrichtun- gen des Reichstags von 1555 in alle dem worin man ſich vereinigt hatte, das Werk des Churfürſtenrathes.
In dem neuen Vereine nun, der wenige Tage nach dem Acte der Renunciation, am 18ten März, zu Stande kam, gelobten die Churfü[rſt]en vor allem, über dieſen Ordnungen zu halten und [ – 9 Zeichen fehlen] zu Hülfe zu kommen, wenn einer von ihnen „dem Frieden in Religions- oder Profanſachen zu- wider“ angegriffen werden ſollte. Bei dem Entwurf der Ca- pitulation hatten ſie ſich das Recht vorbehalten wollen, nur in ihrem eigenen Rathe zu deliberiren, nicht zu einem Aus- ſchuß aus beiden Räthen genöthigt zu werden, — was in der letzten Verſammlung ihnen und der gemeinen Sache ſo vor- theilhaft geweſen war; — Ferdinand hatte jedoch aus Rück- ſicht auf das Fürſtencollegium Bedenken getragen dieß zu genehmigen: ſie halfen ſich dadurch, daß ſie in dem Ver- eine übereinkamen, zu einem ſolchen Ausſchuß niemals ein- zuwilligen. Mit beſonderm Nachdruck verpflichteten ſie ſich, einer den andern nicht etwa um der Religion oder der Ce- rimonien willen von den Wahlen auszuſchließen, dazu un- fähig zu achten. Sie betrachteten ſich fortwährend als die vorderſten Glieder des römiſchen Reiches; auch nachdem die Hälfte von ihnen ſich von der römiſchen Kirche getrennt hatte: in ihrer Geſammtheit als die Säulen des Reiches und der Chriſtenheit. Sollte ſich Jemand, wer auch im-
das des h. reichs wolfahrt und ire ſelbſt churfuͤrſtliche Wuͤrde und Hochheit anlangete, vor einen man ſtunden, ungezweifelt vil under- wegen laſſen.“
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Churverein von 1558.
an die alten Rechte durch ein neues Verdienſt wieder be-
lebt worden war. Wie wir ſahen, waren die Einrichtun-
gen des Reichstags von 1555 in alle dem worin man ſich
vereinigt hatte, das Werk des Churfürſtenrathes.
In dem neuen Vereine nun, der wenige Tage nach dem
Acte der Renunciation, am 18ten März, zu Stande kam,
gelobten die Churfürſten vor allem, über dieſen Ordnungen
zu halten und _________ zu Hülfe zu kommen, wenn einer
von ihnen „dem Frieden in Religions- oder Profanſachen zu-
wider“ angegriffen werden ſollte. Bei dem Entwurf der Ca-
pitulation hatten ſie ſich das Recht vorbehalten wollen, nur
in ihrem eigenen Rathe zu deliberiren, nicht zu einem Aus-
ſchuß aus beiden Räthen genöthigt zu werden, — was in der
letzten Verſammlung ihnen und der gemeinen Sache ſo vor-
theilhaft geweſen war; — Ferdinand hatte jedoch aus Rück-
ſicht auf das Fürſtencollegium Bedenken getragen dieß zu
genehmigen: ſie halfen ſich dadurch, daß ſie in dem Ver-
eine übereinkamen, zu einem ſolchen Ausſchuß niemals ein-
zuwilligen. Mit beſonderm Nachdruck verpflichteten ſie ſich,
einer den andern nicht etwa um der Religion oder der Ce-
rimonien willen von den Wahlen auszuſchließen, dazu un-
fähig zu achten. Sie betrachteten ſich fortwährend als die
vorderſten Glieder des römiſchen Reiches; auch nachdem die
Hälfte von ihnen ſich von der römiſchen Kirche getrennt
hatte: in ihrer Geſammtheit als die Säulen des Reiches
und der Chriſtenheit. Sollte ſich Jemand, wer auch im-
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2 das des h. reichs wolfahrt und ire ſelbſt churfuͤrſtliche Wuͤrde und
Hochheit anlangete, vor einen man ſtunden, ungezweifelt vil under-
wegen laſſen.“
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/431>, abgerufen am 28.11.2024.
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