mer ein großes deutsches Interesse, minder ein allgemeines: man möchte sagen: für die Welt war es wichtiger, daß sich die gesetzliche Trennung erhielt, die allein eine freie Be- wegung nach dem nun einmal festgestellten Prinzip mög- lich machte.
Und dabei hatten sich die Reichsordnungen nach der im 15ten Jahrhundert angebahnten Tendenz erst eigentlich festgesetzt.
Die Feindseligkeiten des Kammergerichts waren nicht allein beseitigt, sondern dieser Gerichtshof hatte durch den Antheil der den Protestanten daran zu nehmen gestattet ward, nunmehr erst die ständische Verfassung wahrhaft erlangt, welche ursprünglich beabsichtigt worden. Daß auch die re- ligiöse Abweichung Niemand davon ausschließen sollte, darin lag die volle Durchführung des ursprünglichen auf gleichen Antheil Aller zielenden Gedankens. Die Kammergerichts- ordnung von 1555 ist immer als ein Reichsgrundgesetz be- trachtet worden; im westphälischen Frieden hat man sich dar- auf bezogen: später ist nur der Entwurf einer Veränderung zu Stande gekommen.
Zugleich hatte man doch eine gewisse Einheit erreicht, eine Verfassung zum Widerstand gegen innere und äußere Feinde gegründet, die wenigstens alle Diejenigen wirklich ge- sichert hat, die sich ihr angeschlossen. Daß auch diese Ein- richtung großentheils ständischer Natur war, gehörte zu dem Ganzen der neuen Ordnung der Dinge.
Wie ganz anders nunmehr, als zu jenen Zeiten wo die Reichstage sich unter dem Vorsitz päpstlicher Legaten versammelten, und die einseitigen Berechtigungen des geist-
Religionsfriede.
mer ein großes deutſches Intereſſe, minder ein allgemeines: man möchte ſagen: für die Welt war es wichtiger, daß ſich die geſetzliche Trennung erhielt, die allein eine freie Be- wegung nach dem nun einmal feſtgeſtellten Prinzip mög- lich machte.
Und dabei hatten ſich die Reichsordnungen nach der im 15ten Jahrhundert angebahnten Tendenz erſt eigentlich feſtgeſetzt.
Die Feindſeligkeiten des Kammergerichts waren nicht allein beſeitigt, ſondern dieſer Gerichtshof hatte durch den Antheil der den Proteſtanten daran zu nehmen geſtattet ward, nunmehr erſt die ſtändiſche Verfaſſung wahrhaft erlangt, welche urſprünglich beabſichtigt worden. Daß auch die re- ligiöſe Abweichung Niemand davon ausſchließen ſollte, darin lag die volle Durchführung des urſprünglichen auf gleichen Antheil Aller zielenden Gedankens. Die Kammergerichts- ordnung von 1555 iſt immer als ein Reichsgrundgeſetz be- trachtet worden; im weſtphäliſchen Frieden hat man ſich dar- auf bezogen: ſpäter iſt nur der Entwurf einer Veränderung zu Stande gekommen.
Zugleich hatte man doch eine gewiſſe Einheit erreicht, eine Verfaſſung zum Widerſtand gegen innere und äußere Feinde gegründet, die wenigſtens alle Diejenigen wirklich ge- ſichert hat, die ſich ihr angeſchloſſen. Daß auch dieſe Ein- richtung großentheils ſtändiſcher Natur war, gehörte zu dem Ganzen der neuen Ordnung der Dinge.
Wie ganz anders nunmehr, als zu jenen Zeiten wo die Reichstage ſich unter dem Vorſitz päpſtlicher Legaten verſammelten, und die einſeitigen Berechtigungen des geiſt-
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Religionsfriede.
mer ein großes deutſches Intereſſe, minder ein allgemeines:
man möchte ſagen: für die Welt war es wichtiger, daß
ſich die geſetzliche Trennung erhielt, die allein eine freie Be-
wegung nach dem nun einmal feſtgeſtellten Prinzip mög-
lich machte.
Und dabei hatten ſich die Reichsordnungen nach der
im 15ten Jahrhundert angebahnten Tendenz erſt eigentlich
feſtgeſetzt.
Die Feindſeligkeiten des Kammergerichts waren nicht
allein beſeitigt, ſondern dieſer Gerichtshof hatte durch den
Antheil der den Proteſtanten daran zu nehmen geſtattet ward,
nunmehr erſt die ſtändiſche Verfaſſung wahrhaft erlangt,
welche urſprünglich beabſichtigt worden. Daß auch die re-
ligiöſe Abweichung Niemand davon ausſchließen ſollte, darin
lag die volle Durchführung des urſprünglichen auf gleichen
Antheil Aller zielenden Gedankens. Die Kammergerichts-
ordnung von 1555 iſt immer als ein Reichsgrundgeſetz be-
trachtet worden; im weſtphäliſchen Frieden hat man ſich dar-
auf bezogen: ſpäter iſt nur der Entwurf einer Veränderung
zu Stande gekommen.
Zugleich hatte man doch eine gewiſſe Einheit erreicht,
eine Verfaſſung zum Widerſtand gegen innere und äußere
Feinde gegründet, die wenigſtens alle Diejenigen wirklich ge-
ſichert hat, die ſich ihr angeſchloſſen. Daß auch dieſe Ein-
richtung großentheils ſtändiſcher Natur war, gehörte zu dem
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Wie ganz anders nunmehr, als zu jenen Zeiten wo
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/403>, abgerufen am 24.11.2024.
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