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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Zehntes Buch. Fünftes Capitel.

Nun leuchtet aber ein, daß unbeschränkte Theilnahme
am höchsten Gericht eins der größten Interessen der Prote-
stanten ausmachte: sie würden sonst in allen ihren Angele-
genheiten der Einwirkung einer feindseligen Meinung aus-
gesetzt gewesen seyn; unaufhörlich hatten sie darum gekämpft,
und wenn es irgend eine Sache gab, worin sie nicht nach-
geben konnten, so war es diese.

Bald lenkte auch der Canzler von Mainz ein, indem er
bemerkte, daß in dem Artikel des Vertrags von einer För-
derung mit Erfolg die Rede sey, eine solche aber nicht statt
finden könne, wenn man nicht selbst einwillige.

Es bedurfte nichts weiter, um allem Widerspruch ein
Ende zu machen. Man nahm jetzt an, daß die Sache durch
den Passauer Vertrag bereits entschieden sey, 1 und hatte
nichts weiter zu thun als einige Artikel der Kammergerichts-
ordnung darnach abzuändern.

Man setzte fest, daß Kammerrichter, Beisitzer und andre
Gerichtspersonen so gut dem augsburgischen Bekenntniß wie
der alten Religion anhängig seyn, -- daß sie nicht, wie auch
hier vorgeschlagen ward, auf die geistlichen Rechte, sondern
auf gemeine des Reichs Rechte und den jetzt bewilligten
Friedstand in der Religion, so wie auch, was auf Vorschlag
von Mainz hinzugefügt ward, auf Handhabung des Land-
friedens verpflichtet werden, daß sie endlich den Eid zu Gott
und dem heiligen Evangelium leisten sollten.


1 Schreiben vom 4ten Mai. Die Kammergerichtsordnung wird
verlesen. Bei dem 31: "haben es entlichen dahin bracht, das die Geist-
lichen zu setzen gewilligt die presentacion zu bescheen durch beide re-
ligion, und das vermuge des passauwischen vertrages die augsb. Con-
fessionsverwandten nicht sollten davon ausgeschlossen werden."
Zehntes Buch. Fuͤnftes Capitel.

Nun leuchtet aber ein, daß unbeſchränkte Theilnahme
am höchſten Gericht eins der größten Intereſſen der Prote-
ſtanten ausmachte: ſie würden ſonſt in allen ihren Angele-
genheiten der Einwirkung einer feindſeligen Meinung aus-
geſetzt geweſen ſeyn; unaufhörlich hatten ſie darum gekämpft,
und wenn es irgend eine Sache gab, worin ſie nicht nach-
geben konnten, ſo war es dieſe.

Bald lenkte auch der Canzler von Mainz ein, indem er
bemerkte, daß in dem Artikel des Vertrags von einer För-
derung mit Erfolg die Rede ſey, eine ſolche aber nicht ſtatt
finden könne, wenn man nicht ſelbſt einwillige.

Es bedurfte nichts weiter, um allem Widerſpruch ein
Ende zu machen. Man nahm jetzt an, daß die Sache durch
den Paſſauer Vertrag bereits entſchieden ſey, 1 und hatte
nichts weiter zu thun als einige Artikel der Kammergerichts-
ordnung darnach abzuändern.

Man ſetzte feſt, daß Kammerrichter, Beiſitzer und andre
Gerichtsperſonen ſo gut dem augsburgiſchen Bekenntniß wie
der alten Religion anhängig ſeyn, — daß ſie nicht, wie auch
hier vorgeſchlagen ward, auf die geiſtlichen Rechte, ſondern
auf gemeine des Reichs Rechte und den jetzt bewilligten
Friedſtand in der Religion, ſo wie auch, was auf Vorſchlag
von Mainz hinzugefügt ward, auf Handhabung des Land-
friedens verpflichtet werden, daß ſie endlich den Eid zu Gott
und dem heiligen Evangelium leiſten ſollten.


1 Schreiben vom 4ten Mai. Die Kammergerichtsordnung wird
verleſen. Bei dem 31: „haben es entlichen dahin bracht, das die Geiſt-
lichen zu ſetzen gewilligt die preſentacion zu beſcheen durch beide re-
ligion, und das vermuge des paſſauwiſchen vertrages die augsb. Con-
feſſionsverwandten nicht ſollten davon ausgeſchloſſen werden.“
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[380/0392] Zehntes Buch. Fuͤnftes Capitel. Nun leuchtet aber ein, daß unbeſchränkte Theilnahme am höchſten Gericht eins der größten Intereſſen der Prote- ſtanten ausmachte: ſie würden ſonſt in allen ihren Angele- genheiten der Einwirkung einer feindſeligen Meinung aus- geſetzt geweſen ſeyn; unaufhörlich hatten ſie darum gekämpft, und wenn es irgend eine Sache gab, worin ſie nicht nach- geben konnten, ſo war es dieſe. Bald lenkte auch der Canzler von Mainz ein, indem er bemerkte, daß in dem Artikel des Vertrags von einer För- derung mit Erfolg die Rede ſey, eine ſolche aber nicht ſtatt finden könne, wenn man nicht ſelbſt einwillige. Es bedurfte nichts weiter, um allem Widerſpruch ein Ende zu machen. Man nahm jetzt an, daß die Sache durch den Paſſauer Vertrag bereits entſchieden ſey, 1 und hatte nichts weiter zu thun als einige Artikel der Kammergerichts- ordnung darnach abzuändern. Man ſetzte feſt, daß Kammerrichter, Beiſitzer und andre Gerichtsperſonen ſo gut dem augsburgiſchen Bekenntniß wie der alten Religion anhängig ſeyn, — daß ſie nicht, wie auch hier vorgeſchlagen ward, auf die geiſtlichen Rechte, ſondern auf gemeine des Reichs Rechte und den jetzt bewilligten Friedſtand in der Religion, ſo wie auch, was auf Vorſchlag von Mainz hinzugefügt ward, auf Handhabung des Land- friedens verpflichtet werden, daß ſie endlich den Eid zu Gott und dem heiligen Evangelium leiſten ſollten. 1 Schreiben vom 4ten Mai. Die Kammergerichtsordnung wird verleſen. Bei dem 31: „haben es entlichen dahin bracht, das die Geiſt- lichen zu ſetzen gewilligt die preſentacion zu beſcheen durch beide re- ligion, und das vermuge des paſſauwiſchen vertrages die augsb. Con- feſſionsverwandten nicht ſollten davon ausgeſchloſſen werden.“

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/392>, abgerufen am 09.05.2024.