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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Entlassung Johann Friedrichs.

Jetzt aber wandten die beiden Gegner ihre Kräfte nach
den Grenzen hin. In dem Innern ward wenigstens so viel
erreicht, daß der gedrückte, durch die Kriegserfolge von 1547
herbeigeführte Zustand aufhörte der bisher obgewaltet.

Zunächst kehrten die beiden gefangenen Fürsten in ihr
Land zurück.

Als der Kaiser sich entschloß die dem gewesenen Chur-
fürsten Johann Friedrich bewilligten Erleichterungen in eine
vollständige Befreiung zu verwandeln, ihn von dem Hofe,
der jetzt wieder nach Augsburg gekommen, zu entlassen, legte
er ihm doch noch zwei Bedingungen vor, die eine mehr in
seinem, die andre mehr in seines Bruders Sinn. Johann
Friedrich sollte sich noch verpflichten, den Beschlüssen eines
künftigen Conciliums oder Reichstags in der Religion Folge
zu leisten und die Verträge mit seinem Vetter zu beobach-
ten. Das letzte war in so fern neu und schwer, als er zu-
gleich für seine Söhne gutsagen und andre Sicherheiten her-
beischaffen sollte; aber er entschloß sich dazu: er erbot sich
die Verträge zu unterzeichnen, sobald als es Churfürst Mo-
ritz gethan haben werde. 1 Was aber die erste Anmuthung
betrifft, so blieb er nach wie vor unerschütterlich. Gern ver-
sprach er wegen der Religion mit Niemand in Bündniß zu
treten, noch die Altgläubigen thätlich zu belästigen; aber da-
hin war er nicht zu bringen, daß er sich eine künftige Ver-
gleichung anzuerkennen verpflichtet hätte. In aller Demuth
erwiederte er dem Kaiser, er sey entschlossen, bei der Lehre
die in der augsburgischen Confession enthalten, bis in seine
Grube zu bleiben.


1 Die sogenannte Assecurationsacte. Eigner Bericht Johann
Friedrichs an seine Stände. Hortleder II, iii, 87, nr. 7.
Entlaſſung Johann Friedrichs.

Jetzt aber wandten die beiden Gegner ihre Kräfte nach
den Grenzen hin. In dem Innern ward wenigſtens ſo viel
erreicht, daß der gedrückte, durch die Kriegserfolge von 1547
herbeigeführte Zuſtand aufhörte der bisher obgewaltet.

Zunächſt kehrten die beiden gefangenen Fürſten in ihr
Land zurück.

Als der Kaiſer ſich entſchloß die dem geweſenen Chur-
fürſten Johann Friedrich bewilligten Erleichterungen in eine
vollſtändige Befreiung zu verwandeln, ihn von dem Hofe,
der jetzt wieder nach Augsburg gekommen, zu entlaſſen, legte
er ihm doch noch zwei Bedingungen vor, die eine mehr in
ſeinem, die andre mehr in ſeines Bruders Sinn. Johann
Friedrich ſollte ſich noch verpflichten, den Beſchlüſſen eines
künftigen Conciliums oder Reichstags in der Religion Folge
zu leiſten und die Verträge mit ſeinem Vetter zu beobach-
ten. Das letzte war in ſo fern neu und ſchwer, als er zu-
gleich für ſeine Söhne gutſagen und andre Sicherheiten her-
beiſchaffen ſollte; aber er entſchloß ſich dazu: er erbot ſich
die Verträge zu unterzeichnen, ſobald als es Churfürſt Mo-
ritz gethan haben werde. 1 Was aber die erſte Anmuthung
betrifft, ſo blieb er nach wie vor unerſchütterlich. Gern ver-
ſprach er wegen der Religion mit Niemand in Bündniß zu
treten, noch die Altgläubigen thätlich zu beläſtigen; aber da-
hin war er nicht zu bringen, daß er ſich eine künftige Ver-
gleichung anzuerkennen verpflichtet hätte. In aller Demuth
erwiederte er dem Kaiſer, er ſey entſchloſſen, bei der Lehre
die in der augsburgiſchen Confeſſion enthalten, bis in ſeine
Grube zu bleiben.


1 Die ſogenannte Aſſecurationsacte. Eigner Bericht Johann
Friedrichs an ſeine Staͤnde. Hortleder II, iii, 87, nr. 7.
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[279/0291] Entlaſſung Johann Friedrichs. Jetzt aber wandten die beiden Gegner ihre Kräfte nach den Grenzen hin. In dem Innern ward wenigſtens ſo viel erreicht, daß der gedrückte, durch die Kriegserfolge von 1547 herbeigeführte Zuſtand aufhörte der bisher obgewaltet. Zunächſt kehrten die beiden gefangenen Fürſten in ihr Land zurück. Als der Kaiſer ſich entſchloß die dem geweſenen Chur- fürſten Johann Friedrich bewilligten Erleichterungen in eine vollſtändige Befreiung zu verwandeln, ihn von dem Hofe, der jetzt wieder nach Augsburg gekommen, zu entlaſſen, legte er ihm doch noch zwei Bedingungen vor, die eine mehr in ſeinem, die andre mehr in ſeines Bruders Sinn. Johann Friedrich ſollte ſich noch verpflichten, den Beſchlüſſen eines künftigen Conciliums oder Reichstags in der Religion Folge zu leiſten und die Verträge mit ſeinem Vetter zu beobach- ten. Das letzte war in ſo fern neu und ſchwer, als er zu- gleich für ſeine Söhne gutſagen und andre Sicherheiten her- beiſchaffen ſollte; aber er entſchloß ſich dazu: er erbot ſich die Verträge zu unterzeichnen, ſobald als es Churfürſt Mo- ritz gethan haben werde. 1 Was aber die erſte Anmuthung betrifft, ſo blieb er nach wie vor unerſchütterlich. Gern ver- ſprach er wegen der Religion mit Niemand in Bündniß zu treten, noch die Altgläubigen thätlich zu beläſtigen; aber da- hin war er nicht zu bringen, daß er ſich eine künftige Ver- gleichung anzuerkennen verpflichtet hätte. In aller Demuth erwiederte er dem Kaiſer, er ſey entſchloſſen, bei der Lehre die in der augsburgiſchen Confeſſion enthalten, bis in ſeine Grube zu bleiben. 1 Die ſogenannte Aſſecurationsacte. Eigner Bericht Johann Friedrichs an ſeine Staͤnde. Hortleder II, iii, 87, nr. 7.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/291>, abgerufen am 09.05.2024.