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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Neuntes Buch. Drittes Capitel.
faßte, Franz Burlamacchi von Lucca, ist in einem seiner Ge-
fängnisse zu Mailand gestorben. Wir berührten, wie die
Stadt Gent bei dem ersten Versuche den sie machte, von
dem alten Begriffe ständischer Berechtigung aus auf die Krieg-
führung Einfluß zu gewinnen, behandelt wurde. In dem
Umkreise dieser Gewalt, gleichviel ob sie eine directe oder
eine indirecte Herrschaft ausübte, durfte kein Widerstreben
sichtbar werden. Carl V besaß die Mischung von Klugheit
und Nachhaltigkeit die dazu gehörte um ein solches Verfah-
ren durchzuführen, ohne doch das Selbstgefühl der verschie-
denen Provinzen zur Empörung aufzureizen.

Nun liegt am Tage, daß ein ähnliches System auch
in Deutschland befolgt werden mußte, und befolgt ward.

So höchst erwünscht der Besitz des Kaiserthums war,
welches dieser ganzen Macht erst einen Namen gab, so gieng
doch der Sinn Carls V nicht dahin, außer vielleicht in Ei-
nem Puncte, dessen wir bald gedenken werden, der Corpora-
tion, welche ihm die Würde übertragen, den Anspruch zu
gestatten den sie machte, bei der Verwaltung derselben einen
wesentlichen Einfluß auszuüben. Er entzog seine Niederlande
vollends der höchsten Gerichtsbarkeit des Reiches; während
er versprochen die abgekommenen Reichslande wieder herbei-
zubringen und bei dem Reiche zu lassen, riß er vielmehr ein
altes Reichsland, das Bisthum Utrecht, davon ab und ein-
verleibte es seinen eignen Landen; die italienischen Lehen, zu-
letzt auch Mailand, nachdem es ihm so lange zu einem Mo-
ment seiner Unterhandlungen gedient, vergabte er ohne Rück-
sicht auf die Reichsfürsten; er sah das Reichssiegel mit Ver-
gnügen aus den Händen des Reichserzcanzlers in die Hände

Neuntes Buch. Drittes Capitel.
faßte, Franz Burlamacchi von Lucca, iſt in einem ſeiner Ge-
fängniſſe zu Mailand geſtorben. Wir berührten, wie die
Stadt Gent bei dem erſten Verſuche den ſie machte, von
dem alten Begriffe ſtändiſcher Berechtigung aus auf die Krieg-
führung Einfluß zu gewinnen, behandelt wurde. In dem
Umkreiſe dieſer Gewalt, gleichviel ob ſie eine directe oder
eine indirecte Herrſchaft ausübte, durfte kein Widerſtreben
ſichtbar werden. Carl V beſaß die Miſchung von Klugheit
und Nachhaltigkeit die dazu gehörte um ein ſolches Verfah-
ren durchzuführen, ohne doch das Selbſtgefühl der verſchie-
denen Provinzen zur Empörung aufzureizen.

Nun liegt am Tage, daß ein ähnliches Syſtem auch
in Deutſchland befolgt werden mußte, und befolgt ward.

So höchſt erwünſcht der Beſitz des Kaiſerthums war,
welches dieſer ganzen Macht erſt einen Namen gab, ſo gieng
doch der Sinn Carls V nicht dahin, außer vielleicht in Ei-
nem Puncte, deſſen wir bald gedenken werden, der Corpora-
tion, welche ihm die Würde übertragen, den Anſpruch zu
geſtatten den ſie machte, bei der Verwaltung derſelben einen
weſentlichen Einfluß auszuüben. Er entzog ſeine Niederlande
vollends der höchſten Gerichtsbarkeit des Reiches; während
er verſprochen die abgekommenen Reichslande wieder herbei-
zubringen und bei dem Reiche zu laſſen, riß er vielmehr ein
altes Reichsland, das Bisthum Utrecht, davon ab und ein-
verleibte es ſeinen eignen Landen; die italieniſchen Lehen, zu-
letzt auch Mailand, nachdem es ihm ſo lange zu einem Mo-
ment ſeiner Unterhandlungen gedient, vergabte er ohne Rück-
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[94/0106] Neuntes Buch. Drittes Capitel. faßte, Franz Burlamacchi von Lucca, iſt in einem ſeiner Ge- fängniſſe zu Mailand geſtorben. Wir berührten, wie die Stadt Gent bei dem erſten Verſuche den ſie machte, von dem alten Begriffe ſtändiſcher Berechtigung aus auf die Krieg- führung Einfluß zu gewinnen, behandelt wurde. In dem Umkreiſe dieſer Gewalt, gleichviel ob ſie eine directe oder eine indirecte Herrſchaft ausübte, durfte kein Widerſtreben ſichtbar werden. Carl V beſaß die Miſchung von Klugheit und Nachhaltigkeit die dazu gehörte um ein ſolches Verfah- ren durchzuführen, ohne doch das Selbſtgefühl der verſchie- denen Provinzen zur Empörung aufzureizen. Nun liegt am Tage, daß ein ähnliches Syſtem auch in Deutſchland befolgt werden mußte, und befolgt ward. So höchſt erwünſcht der Beſitz des Kaiſerthums war, welches dieſer ganzen Macht erſt einen Namen gab, ſo gieng doch der Sinn Carls V nicht dahin, außer vielleicht in Ei- nem Puncte, deſſen wir bald gedenken werden, der Corpora- tion, welche ihm die Würde übertragen, den Anſpruch zu geſtatten den ſie machte, bei der Verwaltung derſelben einen weſentlichen Einfluß auszuüben. Er entzog ſeine Niederlande vollends der höchſten Gerichtsbarkeit des Reiches; während er verſprochen die abgekommenen Reichslande wieder herbei- zubringen und bei dem Reiche zu laſſen, riß er vielmehr ein altes Reichsland, das Bisthum Utrecht, davon ab und ein- verleibte es ſeinen eignen Landen; die italieniſchen Lehen, zu- letzt auch Mailand, nachdem es ihm ſo lange zu einem Mo- ment ſeiner Unterhandlungen gedient, vergabte er ohne Rück- ſicht auf die Reichsfürſten; er ſah das Reichsſiegel mit Ver- gnügen aus den Händen des Reichserzcanzlers in die Hände

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/106>, abgerufen am 25.11.2024.