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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843.

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Siebentes Buch Erstes Capitel.
er zugleich, daß er sich durch denselben zu nichts verpflichte,
was gegen die Rechte des Königs und des Reiches von
England so wie gegen das Gesetz Gottes laufen könne.

Hiedurch nun war der König gewaltig vorgedrungen:
richterliche und gesetzgebende Gewalt seines Reiches standen
ihm zur Seite und waren mit ihm verbündet; die Autono-
mie der Geistlichkeit war in ihrem Wesen gebrochen.

Und nunmehr konnte er dazu schreiten, ihr seine große
Angelegenheit vorzulegen, ohne Furcht daß sie sich von ander-
weiten Rücksichten bestimmen lasse. Es geschah am 25 März
1533. Der König hatte Sorge getragen, von den nahmhaf-
testen Universitäten der katholischen Christenheit günstige Gut-
achten beizubringen. Bei den einheimischen war dieß nicht
ganz ohne Verletzung der herkömmlichen Formen, bei den frem-
den nicht ohne Geschenke durchgesetzt worden: genug aber, er
hatte sie; und ohne Einfluß auf die Versammluung konnte
es nicht bleiben, wie die gelehrten Körperschaften, vor allen
die Mutter-Universitäten des Abendlands, Paris und Bologna,
die Sache ansahen. Zehn Tage debattirte die Convocation:
Bischof Fisher von Rochester hielt eine Zeitlang die Partei
der Königin. Endlich aber ergieng das Urtheil, die Vermäh-
lung zwischen Arthur und Katharina sey als wirklich vollzogen
anzusehen, der Papst habe kein Recht gehabt, Heinrich VIII
Dispensation zur Vermählung mit der Witwe seines Bruders
zu geben. Mit einer Majorität von 216 Stimmen gegen 19
gieng dieser Beschluß durch. 1 Er entsprach ganz den Wün-

1 Collier II, 74. Burnet (history of the reform I, 130)
behauptet, die Acten der Convocation seyen verbrannt; Collier versi-
chert dagegen, wenigstens von den Acten des Oberhauses der Convo-

Siebentes Buch Erſtes Capitel.
er zugleich, daß er ſich durch denſelben zu nichts verpflichte,
was gegen die Rechte des Königs und des Reiches von
England ſo wie gegen das Geſetz Gottes laufen könne.

Hiedurch nun war der König gewaltig vorgedrungen:
richterliche und geſetzgebende Gewalt ſeines Reiches ſtanden
ihm zur Seite und waren mit ihm verbündet; die Autono-
mie der Geiſtlichkeit war in ihrem Weſen gebrochen.

Und nunmehr konnte er dazu ſchreiten, ihr ſeine große
Angelegenheit vorzulegen, ohne Furcht daß ſie ſich von ander-
weiten Rückſichten beſtimmen laſſe. Es geſchah am 25 März
1533. Der König hatte Sorge getragen, von den nahmhaf-
teſten Univerſitäten der katholiſchen Chriſtenheit günſtige Gut-
achten beizubringen. Bei den einheimiſchen war dieß nicht
ganz ohne Verletzung der herkömmlichen Formen, bei den frem-
den nicht ohne Geſchenke durchgeſetzt worden: genug aber, er
hatte ſie; und ohne Einfluß auf die Verſammluung konnte
es nicht bleiben, wie die gelehrten Körperſchaften, vor allen
die Mutter-Univerſitäten des Abendlands, Paris und Bologna,
die Sache anſahen. Zehn Tage debattirte die Convocation:
Biſchof Fiſher von Rocheſter hielt eine Zeitlang die Partei
der Königin. Endlich aber ergieng das Urtheil, die Vermäh-
lung zwiſchen Arthur und Katharina ſey als wirklich vollzogen
anzuſehen, der Papſt habe kein Recht gehabt, Heinrich VIII
Dispenſation zur Vermählung mit der Witwe ſeines Bruders
zu geben. Mit einer Majorität von 216 Stimmen gegen 19
gieng dieſer Beſchluß durch. 1 Er entſprach ganz den Wün-

1 Collier II, 74. Burnet (history of the reform I, 130)
behauptet, die Acten der Convocation ſeyen verbrannt; Collier verſi-
chert dagegen, wenigſtens von den Acten des Oberhauſes der Convo-
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[48/0060] Siebentes Buch Erſtes Capitel. er zugleich, daß er ſich durch denſelben zu nichts verpflichte, was gegen die Rechte des Königs und des Reiches von England ſo wie gegen das Geſetz Gottes laufen könne. Hiedurch nun war der König gewaltig vorgedrungen: richterliche und geſetzgebende Gewalt ſeines Reiches ſtanden ihm zur Seite und waren mit ihm verbündet; die Autono- mie der Geiſtlichkeit war in ihrem Weſen gebrochen. Und nunmehr konnte er dazu ſchreiten, ihr ſeine große Angelegenheit vorzulegen, ohne Furcht daß ſie ſich von ander- weiten Rückſichten beſtimmen laſſe. Es geſchah am 25 März 1533. Der König hatte Sorge getragen, von den nahmhaf- teſten Univerſitäten der katholiſchen Chriſtenheit günſtige Gut- achten beizubringen. Bei den einheimiſchen war dieß nicht ganz ohne Verletzung der herkömmlichen Formen, bei den frem- den nicht ohne Geſchenke durchgeſetzt worden: genug aber, er hatte ſie; und ohne Einfluß auf die Verſammluung konnte es nicht bleiben, wie die gelehrten Körperſchaften, vor allen die Mutter-Univerſitäten des Abendlands, Paris und Bologna, die Sache anſahen. Zehn Tage debattirte die Convocation: Biſchof Fiſher von Rocheſter hielt eine Zeitlang die Partei der Königin. Endlich aber ergieng das Urtheil, die Vermäh- lung zwiſchen Arthur und Katharina ſey als wirklich vollzogen anzuſehen, der Papſt habe kein Recht gehabt, Heinrich VIII Dispenſation zur Vermählung mit der Witwe ſeines Bruders zu geben. Mit einer Majorität von 216 Stimmen gegen 19 gieng dieſer Beſchluß durch. 1 Er entſprach ganz den Wün- 1 Collier II, 74. Burnet (history of the reform I, 130) behauptet, die Acten der Convocation ſeyen verbrannt; Collier verſi- chert dagegen, wenigſtens von den Acten des Oberhauſes der Convo-

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation04_1843/60>, abgerufen am 05.05.2024.