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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843.

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Unterhandlung mit Landgraf Philipp.
auf das deutlichste enthält. 1 Der Kaiser hat es immer be-
hauptet, sie haben es nicht allein nicht geleugnet, sondern
sogar förmlich anerkannt. Sie mochten wohl noch etwas
gewonnen zu haben glauben, wenn der Kaiser dadurch ver-
sprach, den Landgrafen besser zu behandeln als den Churfürsten,
der wirklich zu ewigem Gefängniß verurtheilt worden war.

Trotz alle dem, denn sie blieben mit dem Landgrafen
in unaufhörlicher Verbindung, schickten sie demselben bald
darauf den Entwurf einer Capitulation zu, in der hievon kein
Wort stand, mit der Versicherung, er solle über die Artikel
derselben weder an Leib noch Gut, auch nicht mit Schmälerung
seines Landes oder mit Gefängniß beschwert werden. Wie
dieß möglich war, darin eben liegt der Knoten unsrer Frage.

Der Grund war nach den Erklärungen der Fürsten die-
ser, daß man kaiserlicher Seits nicht wieder auf jene Bestim-
mung zurückkam, sondern sich zu dem Vorschlag einer Capi-
tulation solcher Art verstand, daß sich darnach eher alles andre
als Gefangennehmung vermuthen ließ.

Dieser Capitulation zufolge sollte der Landgraf sich al-
lerdings auf Gnade und Ungnade ergeben und einen Fuß-
fall thun, aber es ward ihm Verzeihung verheißen, für die
er sich dankbar zu erzeigen habe: -- er sollte allen Bünd-
nissen absagen: die Feinde des Kaisers weder dieser Zeit
noch künftig in seinem Lande dulden: diejenigen von seinen
Unterthanen die noch wider denselben dienen möchten, der-
gestalt abfordern, daß sie binnen vierzehn Tagen abziehen:
alle seine Festungen bis auf Eine schleifen, alle sein Geschütz

1 Bei Bucholtz IX, 423: ne tournera a paine corporelle on
perpetuel emprisonnement.
Die deutsche Redaction bei Riederer
ein wenig abweichend.

Unterhandlung mit Landgraf Philipp.
auf das deutlichſte enthält. 1 Der Kaiſer hat es immer be-
hauptet, ſie haben es nicht allein nicht geleugnet, ſondern
ſogar förmlich anerkannt. Sie mochten wohl noch etwas
gewonnen zu haben glauben, wenn der Kaiſer dadurch ver-
ſprach, den Landgrafen beſſer zu behandeln als den Churfürſten,
der wirklich zu ewigem Gefängniß verurtheilt worden war.

Trotz alle dem, denn ſie blieben mit dem Landgrafen
in unaufhörlicher Verbindung, ſchickten ſie demſelben bald
darauf den Entwurf einer Capitulation zu, in der hievon kein
Wort ſtand, mit der Verſicherung, er ſolle über die Artikel
derſelben weder an Leib noch Gut, auch nicht mit Schmälerung
ſeines Landes oder mit Gefängniß beſchwert werden. Wie
dieß möglich war, darin eben liegt der Knoten unſrer Frage.

Der Grund war nach den Erklärungen der Fürſten die-
ſer, daß man kaiſerlicher Seits nicht wieder auf jene Beſtim-
mung zurückkam, ſondern ſich zu dem Vorſchlag einer Capi-
tulation ſolcher Art verſtand, daß ſich darnach eher alles andre
als Gefangennehmung vermuthen ließ.

Dieſer Capitulation zufolge ſollte der Landgraf ſich al-
lerdings auf Gnade und Ungnade ergeben und einen Fuß-
fall thun, aber es ward ihm Verzeihung verheißen, für die
er ſich dankbar zu erzeigen habe: — er ſollte allen Bünd-
niſſen abſagen: die Feinde des Kaiſers weder dieſer Zeit
noch künftig in ſeinem Lande dulden: diejenigen von ſeinen
Unterthanen die noch wider denſelben dienen möchten, der-
geſtalt abfordern, daß ſie binnen vierzehn Tagen abziehen:
alle ſeine Feſtungen bis auf Eine ſchleifen, alle ſein Geſchütz

1 Bei Bucholtz IX, 423: ne tournera a paine corporelle on
perpetuel emprisonnement.
Die deutſche Redaction bei Riederer
ein wenig abweichend.
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[525/0537] Unterhandlung mit Landgraf Philipp. auf das deutlichſte enthält. 1 Der Kaiſer hat es immer be- hauptet, ſie haben es nicht allein nicht geleugnet, ſondern ſogar förmlich anerkannt. Sie mochten wohl noch etwas gewonnen zu haben glauben, wenn der Kaiſer dadurch ver- ſprach, den Landgrafen beſſer zu behandeln als den Churfürſten, der wirklich zu ewigem Gefängniß verurtheilt worden war. Trotz alle dem, denn ſie blieben mit dem Landgrafen in unaufhörlicher Verbindung, ſchickten ſie demſelben bald darauf den Entwurf einer Capitulation zu, in der hievon kein Wort ſtand, mit der Verſicherung, er ſolle über die Artikel derſelben weder an Leib noch Gut, auch nicht mit Schmälerung ſeines Landes oder mit Gefängniß beſchwert werden. Wie dieß möglich war, darin eben liegt der Knoten unſrer Frage. Der Grund war nach den Erklärungen der Fürſten die- ſer, daß man kaiſerlicher Seits nicht wieder auf jene Beſtim- mung zurückkam, ſondern ſich zu dem Vorſchlag einer Capi- tulation ſolcher Art verſtand, daß ſich darnach eher alles andre als Gefangennehmung vermuthen ließ. Dieſer Capitulation zufolge ſollte der Landgraf ſich al- lerdings auf Gnade und Ungnade ergeben und einen Fuß- fall thun, aber es ward ihm Verzeihung verheißen, für die er ſich dankbar zu erzeigen habe: — er ſollte allen Bünd- niſſen abſagen: die Feinde des Kaiſers weder dieſer Zeit noch künftig in ſeinem Lande dulden: diejenigen von ſeinen Unterthanen die noch wider denſelben dienen möchten, der- geſtalt abfordern, daß ſie binnen vierzehn Tagen abziehen: alle ſeine Feſtungen bis auf Eine ſchleifen, alle ſein Geſchütz 1 Bei Bucholtz IX, 423: ne tournera a paine corporelle on perpetuel emprisonnement. Die deutſche Redaction bei Riederer ein wenig abweichend.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation04_1843/537>, abgerufen am 11.05.2024.