Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840.Sechstes Buch. Viertes Capitel. Zwingli fand nun aber, daß das Verhältniß seitdem nochunerträglicher geworden. Dadurch nemlich, daß sich zu den vier andern Waldcantonen auch Zug gesellt, hatte sich eine Majorität gebildet, die über alle Geschäfte der Tagsatzungen entschied, und gegen die kein gesetzliches Mittel anzuwen- den war. Zwingli urtheilte, daß dieser Vortheil, der so ruchlos gemißbraucht werde, auch höchst ungerecht sey. Die Leitung der Eidgenossenschaft gebühre vielmehr den beiden Städten Zürich und Bern, die doch immer das Beste ge- than und die Stärkern gewesen; die müßten die Eidgenos- senschaft führen, wie zwei Zugthiere den Wagen. Man müsse den fünf Orten den Bund zurückgeben, und sie bei einer neuen Einrichtung entweder aus den gemeinschaftlichen Vogteien, wenigstens diesseit des Gebirges, geradezu aus- schließen, eine neue Theilung machen, oder auf jeden Fall ihre Mehrheit abstellen. 1 Wir sehen: Zwingli wollte der Verfassung einen ganz Pläne dieser Art lassen sich natürlich nicht ausfüh- Selbst in Zürich aber hatte Zwingli noch mit entge- 1 Was Zürich und Bern Not zu betrachten sey in dem fünf-
ortischen Handel; bei Hottinger II, 487. Sechstes Buch. Viertes Capitel. Zwingli fand nun aber, daß das Verhältniß ſeitdem nochunerträglicher geworden. Dadurch nemlich, daß ſich zu den vier andern Waldcantonen auch Zug geſellt, hatte ſich eine Majorität gebildet, die über alle Geſchäfte der Tagſatzungen entſchied, und gegen die kein geſetzliches Mittel anzuwen- den war. Zwingli urtheilte, daß dieſer Vortheil, der ſo ruchlos gemißbraucht werde, auch höchſt ungerecht ſey. Die Leitung der Eidgenoſſenſchaft gebühre vielmehr den beiden Städten Zürich und Bern, die doch immer das Beſte ge- than und die Stärkern geweſen; die müßten die Eidgenoſ- ſenſchaft führen, wie zwei Zugthiere den Wagen. Man müſſe den fünf Orten den Bund zurückgeben, und ſie bei einer neuen Einrichtung entweder aus den gemeinſchaftlichen Vogteien, wenigſtens dieſſeit des Gebirges, geradezu aus- ſchließen, eine neue Theilung machen, oder auf jeden Fall ihre Mehrheit abſtellen. 1 Wir ſehen: Zwingli wollte der Verfaſſung einen ganz Pläne dieſer Art laſſen ſich natürlich nicht ausfüh- Selbſt in Zürich aber hatte Zwingli noch mit entge- 1 Was Zuͤrich und Bern Not zu betrachten ſey in dem fuͤnf-
ortiſchen Handel; bei Hottinger II, 487. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0370" n="354"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Sechstes Buch. Viertes Capitel</hi>.</fw><lb/> Zwingli fand nun aber, daß das Verhältniß ſeitdem noch<lb/> unerträglicher geworden. Dadurch nemlich, daß ſich zu den<lb/> vier andern Waldcantonen auch Zug geſellt, hatte ſich eine<lb/> Majorität gebildet, die über alle Geſchäfte der Tagſatzungen<lb/> entſchied, und gegen die kein geſetzliches Mittel anzuwen-<lb/> den war. Zwingli urtheilte, daß dieſer Vortheil, der ſo<lb/> ruchlos gemißbraucht werde, auch höchſt ungerecht ſey. Die<lb/> Leitung der Eidgenoſſenſchaft gebühre vielmehr den beiden<lb/> Städten Zürich und Bern, die doch immer das Beſte ge-<lb/> than und die Stärkern geweſen; die müßten die Eidgenoſ-<lb/> ſenſchaft führen, wie zwei Zugthiere den Wagen. Man<lb/> müſſe den fünf Orten den Bund zurückgeben, und ſie bei<lb/> einer neuen Einrichtung entweder aus den gemeinſchaftlichen<lb/> Vogteien, wenigſtens dieſſeit des Gebirges, geradezu aus-<lb/> ſchließen, eine neue Theilung machen, oder auf jeden Fall<lb/> ihre Mehrheit abſtellen. <note place="foot" n="1">Was Zuͤrich und Bern Not zu betrachten ſey in dem fuͤnf-<lb/> ortiſchen Handel; bei Hottinger <hi rendition="#aq">II,</hi> 487.</note></p><lb/> <p>Wir ſehen: Zwingli wollte der Verfaſſung einen ganz<lb/> andern Schwerpunkt geben, und ihre Einheit auf das Ueber-<lb/> gewicht der factiſchen Macht begründen. In dem geſamm-<lb/> ten Gebiete würden dann die nemlichen religiös-politiſchen<lb/> Grundſätze herrſchend geworden ſeyn.</p><lb/> <p>Pläne dieſer Art laſſen ſich natürlich nicht ausfüh-<lb/> ren, ohne ein energiſches Zuſammenwirken aller Kräfte in<lb/> dem günſtigen Augenblick. Es fragte ſich erſt, ob Meiſter<lb/> Ulrich Zwingli, ſo mächtig und angeſehn er auch war, dieß<lb/> in einem Grade ſeyn würde, um ſeine eigne Partei zu ei-<lb/> ner Unternehmung dieſer Art zu vereinigen.</p><lb/> <p>Selbſt in Zürich aber hatte Zwingli noch mit entge-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [354/0370]
Sechstes Buch. Viertes Capitel.
Zwingli fand nun aber, daß das Verhältniß ſeitdem noch
unerträglicher geworden. Dadurch nemlich, daß ſich zu den
vier andern Waldcantonen auch Zug geſellt, hatte ſich eine
Majorität gebildet, die über alle Geſchäfte der Tagſatzungen
entſchied, und gegen die kein geſetzliches Mittel anzuwen-
den war. Zwingli urtheilte, daß dieſer Vortheil, der ſo
ruchlos gemißbraucht werde, auch höchſt ungerecht ſey. Die
Leitung der Eidgenoſſenſchaft gebühre vielmehr den beiden
Städten Zürich und Bern, die doch immer das Beſte ge-
than und die Stärkern geweſen; die müßten die Eidgenoſ-
ſenſchaft führen, wie zwei Zugthiere den Wagen. Man
müſſe den fünf Orten den Bund zurückgeben, und ſie bei
einer neuen Einrichtung entweder aus den gemeinſchaftlichen
Vogteien, wenigſtens dieſſeit des Gebirges, geradezu aus-
ſchließen, eine neue Theilung machen, oder auf jeden Fall
ihre Mehrheit abſtellen. 1
Wir ſehen: Zwingli wollte der Verfaſſung einen ganz
andern Schwerpunkt geben, und ihre Einheit auf das Ueber-
gewicht der factiſchen Macht begründen. In dem geſamm-
ten Gebiete würden dann die nemlichen religiös-politiſchen
Grundſätze herrſchend geworden ſeyn.
Pläne dieſer Art laſſen ſich natürlich nicht ausfüh-
ren, ohne ein energiſches Zuſammenwirken aller Kräfte in
dem günſtigen Augenblick. Es fragte ſich erſt, ob Meiſter
Ulrich Zwingli, ſo mächtig und angeſehn er auch war, dieß
in einem Grade ſeyn würde, um ſeine eigne Partei zu ei-
ner Unternehmung dieſer Art zu vereinigen.
Selbſt in Zürich aber hatte Zwingli noch mit entge-
1 Was Zuͤrich und Bern Not zu betrachten ſey in dem fuͤnf-
ortiſchen Handel; bei Hottinger II, 487.
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