Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.Reichstag von 1521. Kammergericht. eine sich nur mit den alten Sachen zu beschäftigen habe.Man machte den Entwurf, den Proceßgang nach dem Mu- ster der Rota Romana und des französischen Parlaments zu verbessern. Allein es zeigte sich bald wie wenig sich thun lassen werde. "Ich habe noch keinen Doctor ge- sehn," schreibt der Frankfurter Gesandte nach Hause, "der eine gute Art der Verbesserung angegeben hätte. Man sagt nur: Personen und Audienzen sollen vermehrt, die Fe- rien verringert, Cavillationen abgeschnitten werden: das hätte auch ein Bauer rathen können." "Man sitzt täg- lich," sagt er ein ander Mal, "über der Reformation des Kammergerichts; aber das ist wie ein wildes Thier: Je- dermann kennt seine Stärke: Niemand weiß wie man es angreifen soll: der Eine räth dahin, der Andere dorthin." -- Am Ende kamen die Stände, von denen auch hier die Vorschläge ausgiengen, zu der Überzeugung, daß sich nichts Tauglicheres erfinden lasse, als die alte Ordnung des Jah- res 1495, mit den Verbesserungen die sie später erfahren, und einigen neuen Zusätzen. 1 Die Hauptveränderung war, 1 Die Kammergerichtsordnung von 1521 ist fast wörtlich die-
ser ständische Entwurf. Nur der Anfang ist verschieden. "Dienstag nach Lätare," lautet er, "ist auf Römisch. Ks. Mt unsres Allergnä- digsten Herrn Beger von Churfürsten Fürsten Stennden des heil. Röm. Reychs beratschlagt, das hievor auf erstgehalltenem Reychstag allhie zu Wormbs im XCV J. ain Ordnung desselben Kaiserl. Cam- mergerichts aufgericht, welches nachmals zu vorgehalten Reychsta- gen zum Thail weiter declarirt und gebessert werde, das dieselbe alle notturfdeglich und hochlich ermessen und bedacht, auch nachmals im h. R. zu hallten und zu vollziehen nit wol stattlicher zu machen oder zu ordnen seyn mocht dann wie hernach folgt; darum Ir der Stennde getreuen Rate, das die kais. Mt jetzo solich alle yetzo wider allhie gegen und mit den Stennden des heyl. Reychs und herwiderumb Reichstag von 1521. Kammergericht. eine ſich nur mit den alten Sachen zu beſchäftigen habe.Man machte den Entwurf, den Proceßgang nach dem Mu- ſter der Rota Romana und des franzöſiſchen Parlaments zu verbeſſern. Allein es zeigte ſich bald wie wenig ſich thun laſſen werde. „Ich habe noch keinen Doctor ge- ſehn,“ ſchreibt der Frankfurter Geſandte nach Hauſe, „der eine gute Art der Verbeſſerung angegeben hätte. Man ſagt nur: Perſonen und Audienzen ſollen vermehrt, die Fe- rien verringert, Cavillationen abgeſchnitten werden: das hätte auch ein Bauer rathen können.“ „Man ſitzt täg- lich,“ ſagt er ein ander Mal, „über der Reformation des Kammergerichts; aber das iſt wie ein wildes Thier: Je- dermann kennt ſeine Stärke: Niemand weiß wie man es angreifen ſoll: der Eine räth dahin, der Andere dorthin.“ — Am Ende kamen die Stände, von denen auch hier die Vorſchläge ausgiengen, zu der Überzeugung, daß ſich nichts Tauglicheres erfinden laſſe, als die alte Ordnung des Jah- res 1495, mit den Verbeſſerungen die ſie ſpäter erfahren, und einigen neuen Zuſätzen. 1 Die Hauptveränderung war, 1 Die Kammergerichtsordnung von 1521 iſt faſt woͤrtlich die-
ſer ſtaͤndiſche Entwurf. Nur der Anfang iſt verſchieden. „Dienſtag nach Laͤtare,“ lautet er, „iſt auf Roͤmiſch. Kſ. Mt unſres Allergnaͤ- digſten Herrn Beger von Churfuͤrſten Fuͤrſten Stennden des heil. Roͤm. Reychs beratſchlagt, das hievor auf erſtgehalltenem Reychstag allhie zu Wormbs im XCV J. ain Ordnung deſſelben Kaiſerl. Cam- mergerichts aufgericht, welches nachmals zu vorgehalten Reychsta- gen zum Thail weiter declarirt und gebeſſert werde, das dieſelbe alle notturfdeglich und hochlich ermeſſen und bedacht, auch nachmals im h. R. zu hallten und zu vollziehen nit wol ſtattlicher zu machen oder zu ordnen ſeyn mocht dann wie hernach folgt; darum Ir der Stennde getreuen Rate, das die kaiſ. Mt jetzo ſolich alle yetzo wider allhie gegen und mit den Stennden des heyl. Reychs und herwiderumb <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0477" n="459"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Reichstag von</hi> 1521. <hi rendition="#g">Kammergericht</hi>.</fw><lb/> eine ſich nur mit den alten Sachen zu beſchäftigen habe.<lb/> Man machte den Entwurf, den Proceßgang nach dem Mu-<lb/> ſter der Rota Romana und des franzöſiſchen Parlaments<lb/> zu verbeſſern. Allein es zeigte ſich bald wie wenig ſich<lb/> thun laſſen werde. „Ich habe noch keinen Doctor ge-<lb/> ſehn,“ ſchreibt der Frankfurter Geſandte nach Hauſe, „der<lb/> eine gute Art der Verbeſſerung angegeben hätte. Man<lb/> ſagt nur: Perſonen und Audienzen ſollen vermehrt, die Fe-<lb/> rien verringert, Cavillationen abgeſchnitten werden: das<lb/> hätte auch ein Bauer rathen können.“ „Man ſitzt täg-<lb/> lich,“ ſagt er ein ander Mal, „über der Reformation des<lb/> Kammergerichts; aber das iſt wie ein wildes Thier: Je-<lb/> dermann kennt ſeine Stärke: Niemand weiß wie man es<lb/> angreifen ſoll: der Eine räth dahin, der Andere dorthin.“<lb/> — Am Ende kamen die Stände, von denen auch hier die<lb/> Vorſchläge ausgiengen, zu der Überzeugung, daß ſich nichts<lb/> Tauglicheres erfinden laſſe, als die alte Ordnung des Jah-<lb/> res 1495, mit den Verbeſſerungen die ſie ſpäter erfahren,<lb/> und einigen neuen Zuſätzen. <note xml:id="seg2pn_41_1" next="#seg2pn_41_2" place="foot" n="1">Die Kammergerichtsordnung von 1521 iſt faſt woͤrtlich die-<lb/> ſer ſtaͤndiſche Entwurf. Nur der Anfang iſt verſchieden. „Dienſtag<lb/> nach Laͤtare,“ lautet er, „iſt auf Roͤmiſch. Kſ. Mt unſres Allergnaͤ-<lb/> digſten Herrn Beger von Churfuͤrſten Fuͤrſten Stennden des heil.<lb/> Roͤm. Reychs beratſchlagt, das hievor auf erſtgehalltenem Reychstag<lb/> allhie zu Wormbs im <hi rendition="#aq">XCV</hi> J. ain Ordnung deſſelben Kaiſerl. Cam-<lb/> mergerichts aufgericht, welches nachmals zu vorgehalten Reychsta-<lb/> gen zum Thail weiter declarirt und gebeſſert werde, das dieſelbe alle<lb/> notturfdeglich und hochlich ermeſſen und bedacht, auch nachmals im<lb/> h. R. zu hallten und zu vollziehen nit wol ſtattlicher zu machen oder<lb/> zu ordnen ſeyn mocht dann wie hernach folgt; darum Ir der Stennde<lb/> getreuen Rate, das die kaiſ. Mt jetzo ſolich alle yetzo wider allhie<lb/> gegen und mit den Stennden des heyl. Reychs und herwiderumb</note> Die Hauptveränderung war,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [459/0477]
Reichstag von 1521. Kammergericht.
eine ſich nur mit den alten Sachen zu beſchäftigen habe.
Man machte den Entwurf, den Proceßgang nach dem Mu-
ſter der Rota Romana und des franzöſiſchen Parlaments
zu verbeſſern. Allein es zeigte ſich bald wie wenig ſich
thun laſſen werde. „Ich habe noch keinen Doctor ge-
ſehn,“ ſchreibt der Frankfurter Geſandte nach Hauſe, „der
eine gute Art der Verbeſſerung angegeben hätte. Man
ſagt nur: Perſonen und Audienzen ſollen vermehrt, die Fe-
rien verringert, Cavillationen abgeſchnitten werden: das
hätte auch ein Bauer rathen können.“ „Man ſitzt täg-
lich,“ ſagt er ein ander Mal, „über der Reformation des
Kammergerichts; aber das iſt wie ein wildes Thier: Je-
dermann kennt ſeine Stärke: Niemand weiß wie man es
angreifen ſoll: der Eine räth dahin, der Andere dorthin.“
— Am Ende kamen die Stände, von denen auch hier die
Vorſchläge ausgiengen, zu der Überzeugung, daß ſich nichts
Tauglicheres erfinden laſſe, als die alte Ordnung des Jah-
res 1495, mit den Verbeſſerungen die ſie ſpäter erfahren,
und einigen neuen Zuſätzen. 1 Die Hauptveränderung war,
1 Die Kammergerichtsordnung von 1521 iſt faſt woͤrtlich die-
ſer ſtaͤndiſche Entwurf. Nur der Anfang iſt verſchieden. „Dienſtag
nach Laͤtare,“ lautet er, „iſt auf Roͤmiſch. Kſ. Mt unſres Allergnaͤ-
digſten Herrn Beger von Churfuͤrſten Fuͤrſten Stennden des heil.
Roͤm. Reychs beratſchlagt, das hievor auf erſtgehalltenem Reychstag
allhie zu Wormbs im XCV J. ain Ordnung deſſelben Kaiſerl. Cam-
mergerichts aufgericht, welches nachmals zu vorgehalten Reychsta-
gen zum Thail weiter declarirt und gebeſſert werde, das dieſelbe alle
notturfdeglich und hochlich ermeſſen und bedacht, auch nachmals im
h. R. zu hallten und zu vollziehen nit wol ſtattlicher zu machen oder
zu ordnen ſeyn mocht dann wie hernach folgt; darum Ir der Stennde
getreuen Rate, das die kaiſ. Mt jetzo ſolich alle yetzo wider allhie
gegen und mit den Stennden des heyl. Reychs und herwiderumb
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