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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.

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Erstes Buch.
überheben, und die beschlossenen Ordnungen mit Rath und
That aufrecht erhalten könne. 1 Zur erneuten Berathung
dieses Institutes ward ein Ausschuß niedergesetzt, dessen
Vorschläge wurden dann in der allgemeinen Versammlung
der Stände vorgetragen; jedes Mitglied der Stände hatte
das Recht, die Verbesserungen schriftlich einzureichen die
es wünschte.

Die Sache ward mit alle dem Ernst behandelt, den
sie verdiente. Es kam nun dabei auf zweierlei an, die
Zusammensetzung, und die Rechte des einzurichtenden Ra-
thes. Vor allem gab man darin den Churfürsten eine
ihrem hohen Range und ihrer bisherigen Thätigkeit ent-
sprechende Stellung. Ein jeder sollte einen Abgeordneten
in dem Rathe haben: einer von ihnen, nach einer bestimm-
ten Reihenfolge, jederzeit persönlich anwesend seyn. Min-
der günstig war das so viel zahlreichere fürstliche Colle-
gium bedacht. Man hatte anfangs die Absicht gehabt, die
geistliche Seite nach den Erzbisthümern, die weltliche nach
den sogenannten Landen, Schwaben Franken Baiern und
Niederland, repräsentiren zu lassen: 2 jedoch entsprachen
diese Eintheilungen weder der Idee eines zu engerer Ein-
heit geschlossenen Reiches, noch auch der wirklichen Lage
der Verhältnisse, und man zog es jetzt vor, geistliche und

1 Protocoll des Reichstags zu Augsb. in den Acten zu Frank-
furt Tom. XIX, leider nicht so ausführlich wie man wünscht. Z. B.
werden die Einwendungen welche die Städte gemacht laut dreier
Zettel, hier nicht verzeichnet, weil jeder Städtebote sie kenne.
2 Jene sind Salzburg Magdeburg Bremen und Besancon;
die Churfürstenthümer waren natürlich ausgeschlossen: die Nieder-
lande an der Maaß statt Sachsens. Datt de pace publica p. 603.

Erſtes Buch.
überheben, und die beſchloſſenen Ordnungen mit Rath und
That aufrecht erhalten könne. 1 Zur erneuten Berathung
dieſes Inſtitutes ward ein Ausſchuß niedergeſetzt, deſſen
Vorſchläge wurden dann in der allgemeinen Verſammlung
der Stände vorgetragen; jedes Mitglied der Stände hatte
das Recht, die Verbeſſerungen ſchriftlich einzureichen die
es wünſchte.

Die Sache ward mit alle dem Ernſt behandelt, den
ſie verdiente. Es kam nun dabei auf zweierlei an, die
Zuſammenſetzung, und die Rechte des einzurichtenden Ra-
thes. Vor allem gab man darin den Churfürſten eine
ihrem hohen Range und ihrer bisherigen Thätigkeit ent-
ſprechende Stellung. Ein jeder ſollte einen Abgeordneten
in dem Rathe haben: einer von ihnen, nach einer beſtimm-
ten Reihenfolge, jederzeit perſönlich anweſend ſeyn. Min-
der günſtig war das ſo viel zahlreichere fürſtliche Colle-
gium bedacht. Man hatte anfangs die Abſicht gehabt, die
geiſtliche Seite nach den Erzbisthümern, die weltliche nach
den ſogenannten Landen, Schwaben Franken Baiern und
Niederland, repräſentiren zu laſſen: 2 jedoch entſprachen
dieſe Eintheilungen weder der Idee eines zu engerer Ein-
heit geſchloſſenen Reiches, noch auch der wirklichen Lage
der Verhältniſſe, und man zog es jetzt vor, geiſtliche und

1 Protocoll des Reichstags zu Augsb. in den Acten zu Frank-
furt Tom. XIX, leider nicht ſo ausfuͤhrlich wie man wuͤnſcht. Z. B.
werden die Einwendungen welche die Staͤdte gemacht laut dreier
Zettel, hier nicht verzeichnet, weil jeder Staͤdtebote ſie kenne.
2 Jene ſind Salzburg Magdeburg Bremen und Beſançon;
die Churfuͤrſtenthuͤmer waren natuͤrlich ausgeſchloſſen: die Nieder-
lande an der Maaß ſtatt Sachſens. Datt de pace publica p. 603.
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[142/0160] Erſtes Buch. überheben, und die beſchloſſenen Ordnungen mit Rath und That aufrecht erhalten könne. 1 Zur erneuten Berathung dieſes Inſtitutes ward ein Ausſchuß niedergeſetzt, deſſen Vorſchläge wurden dann in der allgemeinen Verſammlung der Stände vorgetragen; jedes Mitglied der Stände hatte das Recht, die Verbeſſerungen ſchriftlich einzureichen die es wünſchte. Die Sache ward mit alle dem Ernſt behandelt, den ſie verdiente. Es kam nun dabei auf zweierlei an, die Zuſammenſetzung, und die Rechte des einzurichtenden Ra- thes. Vor allem gab man darin den Churfürſten eine ihrem hohen Range und ihrer bisherigen Thätigkeit ent- ſprechende Stellung. Ein jeder ſollte einen Abgeordneten in dem Rathe haben: einer von ihnen, nach einer beſtimm- ten Reihenfolge, jederzeit perſönlich anweſend ſeyn. Min- der günſtig war das ſo viel zahlreichere fürſtliche Colle- gium bedacht. Man hatte anfangs die Abſicht gehabt, die geiſtliche Seite nach den Erzbisthümern, die weltliche nach den ſogenannten Landen, Schwaben Franken Baiern und Niederland, repräſentiren zu laſſen: 2 jedoch entſprachen dieſe Eintheilungen weder der Idee eines zu engerer Ein- heit geſchloſſenen Reiches, noch auch der wirklichen Lage der Verhältniſſe, und man zog es jetzt vor, geiſtliche und 1 Protocoll des Reichstags zu Augsb. in den Acten zu Frank- furt Tom. XIX, leider nicht ſo ausfuͤhrlich wie man wuͤnſcht. Z. B. werden die Einwendungen welche die Staͤdte gemacht laut dreier Zettel, hier nicht verzeichnet, weil jeder Staͤdtebote ſie kenne. 2 Jene ſind Salzburg Magdeburg Bremen und Beſançon; die Churfuͤrſtenthuͤmer waren natuͤrlich ausgeſchloſſen: die Nieder- lande an der Maaß ſtatt Sachſens. Datt de pace publica p. 603.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/160>, abgerufen am 23.05.2024.