man Reichsschatzmeister ebenfalls von den Ständen wäh- len ließ, welche das Geld von den überall aufzustellenden Commissarien einziehen sollten. Maximilian machte sich an- heischig, in den östreichischen und den burgundischen Land- schaften den gemeinen Pfennig nach denselben Normen ein- zufordern: und zwar allen Andern hierin mit seinem Bei- spiel voranzugehn.
Noch viel weniger aber, als die Einsammlung konnte nun die Verwendung des Geldes dem König überlassen werden. Nachdem man den Vorschlag eines Reichsrathes hatte fallen lassen, kam man zu diesem Zweck auf die Idee einer jährlich zu wiederholenden Reichsversammlung zurück, wie sie schon von Nicolaus von Kus und dann in jenem Entwurf von 1491 vorgeschlagen worden. Alle Jahr, am ersten Februar, sollte diese Versammlung zusammentre- ten: die wichtigsten Berathungen über innere und äußere Geschäfte sollten ihr vorbehalten bleiben. Ihr sollten die Reichsschatzmeister das eingegangene Geld überliefern; nur sie sollte entscheiden wie dasselbe zu verwenden sey; weder der König noch auch dessen Sohn sollte einen Krieg be- ginnen dürfen, ohne ihr Gutachten; jede Eroberung sollte dem Reiche verbleiben. 1 Auch für die Handhabung des Landfriedens ward ihr eine entscheidende Befugniß zugetheilt. Die Frage war, wenn nun das unabhängig gewordene ständische Gericht die Acht ausgesprochen habe, wem dann die Execution desselben zustehen sollte. Der römische Kö- nig hatte gewünscht, daß man sie ihm überlassen möge.
1 Handhabung Friedens und Rechtens zu Worms aufgericht, bei Müller Rth. Mar. J. p. 454.
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Reichstag zu Worms 1495.
man Reichsſchatzmeiſter ebenfalls von den Ständen wäh- len ließ, welche das Geld von den überall aufzuſtellenden Commiſſarien einziehen ſollten. Maximilian machte ſich an- heiſchig, in den öſtreichiſchen und den burgundiſchen Land- ſchaften den gemeinen Pfennig nach denſelben Normen ein- zufordern: und zwar allen Andern hierin mit ſeinem Bei- ſpiel voranzugehn.
Noch viel weniger aber, als die Einſammlung konnte nun die Verwendung des Geldes dem König überlaſſen werden. Nachdem man den Vorſchlag eines Reichsrathes hatte fallen laſſen, kam man zu dieſem Zweck auf die Idee einer jährlich zu wiederholenden Reichsverſammlung zurück, wie ſie ſchon von Nicolaus von Kus und dann in jenem Entwurf von 1491 vorgeſchlagen worden. Alle Jahr, am erſten Februar, ſollte dieſe Verſammlung zuſammentre- ten: die wichtigſten Berathungen über innere und äußere Geſchäfte ſollten ihr vorbehalten bleiben. Ihr ſollten die Reichsſchatzmeiſter das eingegangene Geld überliefern; nur ſie ſollte entſcheiden wie daſſelbe zu verwenden ſey; weder der König noch auch deſſen Sohn ſollte einen Krieg be- ginnen dürfen, ohne ihr Gutachten; jede Eroberung ſollte dem Reiche verbleiben. 1 Auch für die Handhabung des Landfriedens ward ihr eine entſcheidende Befugniß zugetheilt. Die Frage war, wenn nun das unabhängig gewordene ſtändiſche Gericht die Acht ausgeſprochen habe, wem dann die Execution deſſelben zuſtehen ſollte. Der römiſche Kö- nig hatte gewünſcht, daß man ſie ihm überlaſſen möge.
1 Handhabung Friedens und Rechtens zu Worms aufgericht, bei Muͤller Rth. Mar. J. p. 454.
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Reichstag zu Worms 1495.
man Reichsſchatzmeiſter ebenfalls von den Ständen wäh-
len ließ, welche das Geld von den überall aufzuſtellenden
Commiſſarien einziehen ſollten. Maximilian machte ſich an-
heiſchig, in den öſtreichiſchen und den burgundiſchen Land-
ſchaften den gemeinen Pfennig nach denſelben Normen ein-
zufordern: und zwar allen Andern hierin mit ſeinem Bei-
ſpiel voranzugehn.
Noch viel weniger aber, als die Einſammlung konnte
nun die Verwendung des Geldes dem König überlaſſen
werden. Nachdem man den Vorſchlag eines Reichsrathes
hatte fallen laſſen, kam man zu dieſem Zweck auf die Idee
einer jährlich zu wiederholenden Reichsverſammlung zurück,
wie ſie ſchon von Nicolaus von Kus und dann in jenem
Entwurf von 1491 vorgeſchlagen worden. Alle Jahr,
am erſten Februar, ſollte dieſe Verſammlung zuſammentre-
ten: die wichtigſten Berathungen über innere und äußere
Geſchäfte ſollten ihr vorbehalten bleiben. Ihr ſollten die
Reichsſchatzmeiſter das eingegangene Geld überliefern; nur
ſie ſollte entſcheiden wie daſſelbe zu verwenden ſey; weder
der König noch auch deſſen Sohn ſollte einen Krieg be-
ginnen dürfen, ohne ihr Gutachten; jede Eroberung ſollte
dem Reiche verbleiben. 1 Auch für die Handhabung des
Landfriedens ward ihr eine entſcheidende Befugniß zugetheilt.
Die Frage war, wenn nun das unabhängig gewordene
ſtändiſche Gericht die Acht ausgeſprochen habe, wem dann
die Execution deſſelben zuſtehen ſollte. Der römiſche Kö-
nig hatte gewünſcht, daß man ſie ihm überlaſſen möge.
1 Handhabung Friedens und Rechtens zu Worms aufgericht,
bei Muͤller Rth. Mar. J. p. 454.
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/133>, abgerufen am 24.11.2024.
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