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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.

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Erstes Buch.
mit einer Bewilligung des gemeinen Pfennigs, auf dessen
Ertrag sie dem König, dem für seine italienischen Verhält-
nisse darauf unendlich viel anzukommen schien, sogleich eine
Anleihe aufzunehmen gestatteten. Die Auflage selbst ist eine
Mischung von Kopfsteuer und Vermögenssteuer, noch nicht
viel anders, als wie sie einst von den Königen von Jerusa-
lem eingefordert und auch in jenen Zeiten schon dann und
wann in Deutschland, z. B. 1207 von König Philipp in
Antrag gebracht worden war. In dem 15ten Jahrhun-
dert war ihrer schon öfter Erwähnung geschehen, bald um
sie gegen die Hussiten, bald um sie gegen die Türken zu ver-
wenden. Jetzt ward sie folgendermaaßen bestimmt. Von
fünfhundert Gulden sollte ein halber, von 1000 immer ein
ganzer Gulden gezahlt werden; von den minder Besitzen-
den sollten immer 24 Personen, Niemand ausgenommen,
Männer und Frauen, Priester und Laien, Alle die über
funfzehn Jahr alt, einen Gulden aufbringen; die Reichern
sollten nach ihrem Ermessen zahlen. Noch konnte sich die
Auflage wie früher nicht ganz von dem Begriff des Al-
mosens los machen: die Pfarrer sollten das Volk auf den
Kanzeln ermahnen, etwas mehr zu geben, als was man
fordere; noch war die ganze Einrichtung höchst unvollkom-
men. Ihre Bedeutung lag nur darin, daß es eine, wie
der Gang der Verhandlungen bewies, ernstlich gemeinte
allgemeine Reichsauflage war: zugleich zu friedlichen und
zu kriegerischen Zwecken bestimmt, mit der man das Kam-
mergericht zu erhalten, die italienische Hülfe zu bestreiten und
ein Kriegsheer gegen die Türken aufzustellen dachte.

Es entsprach dem Sinn einer Reichsauflage, daß

Erſtes Buch.
mit einer Bewilligung des gemeinen Pfennigs, auf deſſen
Ertrag ſie dem König, dem für ſeine italieniſchen Verhält-
niſſe darauf unendlich viel anzukommen ſchien, ſogleich eine
Anleihe aufzunehmen geſtatteten. Die Auflage ſelbſt iſt eine
Miſchung von Kopfſteuer und Vermögensſteuer, noch nicht
viel anders, als wie ſie einſt von den Königen von Jeruſa-
lem eingefordert und auch in jenen Zeiten ſchon dann und
wann in Deutſchland, z. B. 1207 von König Philipp in
Antrag gebracht worden war. In dem 15ten Jahrhun-
dert war ihrer ſchon öfter Erwähnung geſchehen, bald um
ſie gegen die Huſſiten, bald um ſie gegen die Türken zu ver-
wenden. Jetzt ward ſie folgendermaaßen beſtimmt. Von
fünfhundert Gulden ſollte ein halber, von 1000 immer ein
ganzer Gulden gezahlt werden; von den minder Beſitzen-
den ſollten immer 24 Perſonen, Niemand ausgenommen,
Männer und Frauen, Prieſter und Laien, Alle die über
funfzehn Jahr alt, einen Gulden aufbringen; die Reichern
ſollten nach ihrem Ermeſſen zahlen. Noch konnte ſich die
Auflage wie früher nicht ganz von dem Begriff des Al-
moſens los machen: die Pfarrer ſollten das Volk auf den
Kanzeln ermahnen, etwas mehr zu geben, als was man
fordere; noch war die ganze Einrichtung höchſt unvollkom-
men. Ihre Bedeutung lag nur darin, daß es eine, wie
der Gang der Verhandlungen bewies, ernſtlich gemeinte
allgemeine Reichsauflage war: zugleich zu friedlichen und
zu kriegeriſchen Zwecken beſtimmt, mit der man das Kam-
mergericht zu erhalten, die italieniſche Hülfe zu beſtreiten und
ein Kriegsheer gegen die Türken aufzuſtellen dachte.

Es entſprach dem Sinn einer Reichsauflage, daß

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[114/0132] Erſtes Buch. mit einer Bewilligung des gemeinen Pfennigs, auf deſſen Ertrag ſie dem König, dem für ſeine italieniſchen Verhält- niſſe darauf unendlich viel anzukommen ſchien, ſogleich eine Anleihe aufzunehmen geſtatteten. Die Auflage ſelbſt iſt eine Miſchung von Kopfſteuer und Vermögensſteuer, noch nicht viel anders, als wie ſie einſt von den Königen von Jeruſa- lem eingefordert und auch in jenen Zeiten ſchon dann und wann in Deutſchland, z. B. 1207 von König Philipp in Antrag gebracht worden war. In dem 15ten Jahrhun- dert war ihrer ſchon öfter Erwähnung geſchehen, bald um ſie gegen die Huſſiten, bald um ſie gegen die Türken zu ver- wenden. Jetzt ward ſie folgendermaaßen beſtimmt. Von fünfhundert Gulden ſollte ein halber, von 1000 immer ein ganzer Gulden gezahlt werden; von den minder Beſitzen- den ſollten immer 24 Perſonen, Niemand ausgenommen, Männer und Frauen, Prieſter und Laien, Alle die über funfzehn Jahr alt, einen Gulden aufbringen; die Reichern ſollten nach ihrem Ermeſſen zahlen. Noch konnte ſich die Auflage wie früher nicht ganz von dem Begriff des Al- moſens los machen: die Pfarrer ſollten das Volk auf den Kanzeln ermahnen, etwas mehr zu geben, als was man fordere; noch war die ganze Einrichtung höchſt unvollkom- men. Ihre Bedeutung lag nur darin, daß es eine, wie der Gang der Verhandlungen bewies, ernſtlich gemeinte allgemeine Reichsauflage war: zugleich zu friedlichen und zu kriegeriſchen Zwecken beſtimmt, mit der man das Kam- mergericht zu erhalten, die italieniſche Hülfe zu beſtreiten und ein Kriegsheer gegen die Türken aufzuſtellen dachte. Es entſprach dem Sinn einer Reichsauflage, daß

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/132>, abgerufen am 24.11.2024.