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Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 2. Berlin, 1836.

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Buch VI. Innere Streitigkeiten.
jener geistlichen Verbrecher: er forderte auch die Abschaf-
fung zweier vor kurzem von den Venezianern erneuerten Ge-
setze, durch welche die Veräußerung liegender Gründe an
die Geistlichkeit verboten, und die Errichtung neuer Kir-
chen von der Genehmigung der weltlichen Behörde abhän-
gig gemacht ward. Er erklärte, Verordnungen nicht dul-
den zu wollen, welche in so entschiedenem Widerspruch mit
den Schlüssen der Concilien, den Constitutionen seiner Vor-
gänger, allen canonischen Rechtssatzungen seyen. Die Ve-
nezianer wichen um kein Haarbreit. Sie sagten, es seyen
Grundgesetze ihres Staates, von ihren Altvordern gegeben,
die sich um die Christenheit so wohl verdient gemacht, für
die Republik unverletzlich.

Nicht lange aber blieb man bei den unmittelbaren
Gegenständen des Streites stehn: sogleich gingen beide
Theile zu weitern Beschwerden fort. Kirchlicher Seits fand
man sich durch die Verfassung von Venedig überhaupt beein-
trächtigt. Diese Republik verbiete den Recurs nach Rom,
schließe diejenigen welche durch geistliche Aemter in Ver-
bindung mit der Curie gekommen, unter dem Titel von
Papalisten von der Berathung über geistliche Angelegenhei-
ten aus, und belaste sogar den Clerus mit Auflagen. Die
Venezianer dagegen erklärten diese Beschränkungen für noch
lange nicht hinreichend. Sie forderten, die kirchlichen Pfrün-
den sollten nur an Eingeborne verliehen, nur diesen Antheil
an der Inquisition verstattet werden, jede Bulle müsse der
Genehmhaltung des Staates unterworfen, jede geistliche
Versammlung durch einen Weltlichen beaufsichtigt, alle Geld-
sendung nach Rom verboten werden.


Buch VI. Innere Streitigkeiten.
jener geiſtlichen Verbrecher: er forderte auch die Abſchaf-
fung zweier vor kurzem von den Venezianern erneuerten Ge-
ſetze, durch welche die Veraͤußerung liegender Gruͤnde an
die Geiſtlichkeit verboten, und die Errichtung neuer Kir-
chen von der Genehmigung der weltlichen Behoͤrde abhaͤn-
gig gemacht ward. Er erklaͤrte, Verordnungen nicht dul-
den zu wollen, welche in ſo entſchiedenem Widerſpruch mit
den Schluͤſſen der Concilien, den Conſtitutionen ſeiner Vor-
gaͤnger, allen canoniſchen Rechtsſatzungen ſeyen. Die Ve-
nezianer wichen um kein Haarbreit. Sie ſagten, es ſeyen
Grundgeſetze ihres Staates, von ihren Altvordern gegeben,
die ſich um die Chriſtenheit ſo wohl verdient gemacht, fuͤr
die Republik unverletzlich.

Nicht lange aber blieb man bei den unmittelbaren
Gegenſtaͤnden des Streites ſtehn: ſogleich gingen beide
Theile zu weitern Beſchwerden fort. Kirchlicher Seits fand
man ſich durch die Verfaſſung von Venedig uͤberhaupt beein-
traͤchtigt. Dieſe Republik verbiete den Recurs nach Rom,
ſchließe diejenigen welche durch geiſtliche Aemter in Ver-
bindung mit der Curie gekommen, unter dem Titel von
Papaliſten von der Berathung uͤber geiſtliche Angelegenhei-
ten aus, und belaſte ſogar den Clerus mit Auflagen. Die
Venezianer dagegen erklaͤrten dieſe Beſchraͤnkungen fuͤr noch
lange nicht hinreichend. Sie forderten, die kirchlichen Pfruͤn-
den ſollten nur an Eingeborne verliehen, nur dieſen Antheil
an der Inquiſition verſtattet werden, jede Bulle muͤſſe der
Genehmhaltung des Staates unterworfen, jede geiſtliche
Verſammlung durch einen Weltlichen beaufſichtigt, alle Geld-
ſendung nach Rom verboten werden.


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[332/0344] Buch VI. Innere Streitigkeiten. jener geiſtlichen Verbrecher: er forderte auch die Abſchaf- fung zweier vor kurzem von den Venezianern erneuerten Ge- ſetze, durch welche die Veraͤußerung liegender Gruͤnde an die Geiſtlichkeit verboten, und die Errichtung neuer Kir- chen von der Genehmigung der weltlichen Behoͤrde abhaͤn- gig gemacht ward. Er erklaͤrte, Verordnungen nicht dul- den zu wollen, welche in ſo entſchiedenem Widerſpruch mit den Schluͤſſen der Concilien, den Conſtitutionen ſeiner Vor- gaͤnger, allen canoniſchen Rechtsſatzungen ſeyen. Die Ve- nezianer wichen um kein Haarbreit. Sie ſagten, es ſeyen Grundgeſetze ihres Staates, von ihren Altvordern gegeben, die ſich um die Chriſtenheit ſo wohl verdient gemacht, fuͤr die Republik unverletzlich. Nicht lange aber blieb man bei den unmittelbaren Gegenſtaͤnden des Streites ſtehn: ſogleich gingen beide Theile zu weitern Beſchwerden fort. Kirchlicher Seits fand man ſich durch die Verfaſſung von Venedig uͤberhaupt beein- traͤchtigt. Dieſe Republik verbiete den Recurs nach Rom, ſchließe diejenigen welche durch geiſtliche Aemter in Ver- bindung mit der Curie gekommen, unter dem Titel von Papaliſten von der Berathung uͤber geiſtliche Angelegenhei- ten aus, und belaſte ſogar den Clerus mit Auflagen. Die Venezianer dagegen erklaͤrten dieſe Beſchraͤnkungen fuͤr noch lange nicht hinreichend. Sie forderten, die kirchlichen Pfruͤn- den ſollten nur an Eingeborne verliehen, nur dieſen Antheil an der Inquiſition verſtattet werden, jede Bulle muͤſſe der Genehmhaltung des Staates unterworfen, jede geiſtliche Verſammlung durch einen Weltlichen beaufſichtigt, alle Geld- ſendung nach Rom verboten werden.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 2. Berlin, 1836, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_paepste02_1836/344>, abgerufen am 23.11.2024.