Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 1. Berlin, 1834.Buch IV. Staat und Hof. lage des Sussidio ein. Es ist dieselbe Auflage, die damalsin so vielen südeuropäischen Ländern eingefordert ward; die wir in Spanien als Servicio, in Neapel als Donativ, in Mailand als Mensuale, unter andern Titeln anderswo wiederfinden. Im Kirchenstaat ward sie ursprünglich auf drei Jahr eingeführt und auf 300000 Scudi festgesetzt. Gleich zu Rom bestimmte man den Beitrag einer jeden Provinz; die Provinzialparlamente versammelten sich, um sie nach den verschiedenen Städten zu vertheilen. Die Städte legten sie dann weiter auf Stadt und Landschaft um. Jedermann ward dazu herbeigezogen. Die Bulle ver- ordnet ausdrücklich, daß alle weltliche Unterthanen der rö- mischen Kirche, auch wenn sie eximirt, wenn sie privile- girt seyen, Marchesen, Barone, Lehensleute und Beamte nicht ausgeschlossen, ihre Raten an dieser Contribution ab- tragen sollen 1). Nicht ohne lebhafte Reclamation aber zahlte man sie, 1) Bull. In dem J. 1537 erklärt er dem französischen Ge- sandten "la debilite du revenu de l'eglise (wobei der Staat) dont elle n'avoit point maintenant 40m. ecus de rente par an, de quoi elle puisse faire etat. Bei Ribier I, 69. 2) Bulle: Decens esse censemus 5 Sept. 1543. Bull. Cocq.
IV, I, 225. Buch IV. Staat und Hof. lage des Suſſidio ein. Es iſt dieſelbe Auflage, die damalsin ſo vielen ſuͤdeuropaͤiſchen Laͤndern eingefordert ward; die wir in Spanien als Servicio, in Neapel als Donativ, in Mailand als Menſuale, unter andern Titeln anderswo wiederfinden. Im Kirchenſtaat ward ſie urſpruͤnglich auf drei Jahr eingefuͤhrt und auf 300000 Scudi feſtgeſetzt. Gleich zu Rom beſtimmte man den Beitrag einer jeden Provinz; die Provinzialparlamente verſammelten ſich, um ſie nach den verſchiedenen Staͤdten zu vertheilen. Die Staͤdte legten ſie dann weiter auf Stadt und Landſchaft um. Jedermann ward dazu herbeigezogen. Die Bulle ver- ordnet ausdruͤcklich, daß alle weltliche Unterthanen der roͤ- miſchen Kirche, auch wenn ſie eximirt, wenn ſie privile- girt ſeyen, Marcheſen, Barone, Lehensleute und Beamte nicht ausgeſchloſſen, ihre Raten an dieſer Contribution ab- tragen ſollen 1). Nicht ohne lebhafte Reclamation aber zahlte man ſie, 1) Bull. In dem J. 1537 erklaͤrt er dem franzoͤſiſchen Ge- ſandten „la débilité du revenu de l’église (wobei der Staat) dont elle n’avoit point maintenant 40m. écus de rente par an, de quoi elle puisse faire état. Bei Ribier I, 69. 2) Bulle: Decens esse censemus 5 Sept. 1543. Bull. Cocq.
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Buch IV. Staat und Hof.
lage des Suſſidio ein. Es iſt dieſelbe Auflage, die damals
in ſo vielen ſuͤdeuropaͤiſchen Laͤndern eingefordert ward; die
wir in Spanien als Servicio, in Neapel als Donativ, in
Mailand als Menſuale, unter andern Titeln anderswo
wiederfinden. Im Kirchenſtaat ward ſie urſpruͤnglich auf
drei Jahr eingefuͤhrt und auf 300000 Scudi feſtgeſetzt.
Gleich zu Rom beſtimmte man den Beitrag einer jeden
Provinz; die Provinzialparlamente verſammelten ſich, um
ſie nach den verſchiedenen Staͤdten zu vertheilen. Die
Staͤdte legten ſie dann weiter auf Stadt und Landſchaft
um. Jedermann ward dazu herbeigezogen. Die Bulle ver-
ordnet ausdruͤcklich, daß alle weltliche Unterthanen der roͤ-
miſchen Kirche, auch wenn ſie eximirt, wenn ſie privile-
girt ſeyen, Marcheſen, Barone, Lehensleute und Beamte
nicht ausgeſchloſſen, ihre Raten an dieſer Contribution ab-
tragen ſollen 1).
Nicht ohne lebhafte Reclamation aber zahlte man ſie,
zumal als man bemerkte, daß ſie von drei Jahr zu drei
Jahr immer aufs neue prorogirt wurde, wie ſie denn nie
wieder abgeſchafft worden iſt. Vollſtaͤndig iſt ſie auch nie-
mals eingekommen 2). Bologna, das auf 30000 Sc. ange-
ſetzt worden, war klug genug, ſich mit einer Summe, die
es auf der Stelle zahlte, fuͤr immer loszukaufen. Parma
und Piacenza wurden alienirt und zahlten nicht mehr: wie
1) Bull. In dem J. 1537 erklaͤrt er dem franzoͤſiſchen Ge-
ſandten „la débilité du revenu de l’église (wobei der Staat)
dont elle n’avoit point maintenant 40m. écus de rente par an,
de quoi elle puisse faire état. Bei Ribier I, 69.
2) Bulle: Decens esse censemus 5 Sept. 1543. Bull. Cocq.
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