um in die Gesellschaft zu treten, hat sie nicht seinen Ver- wandten zu überlassen, sondern den Armen auszutheilen 1). Wer einmal eingetreten, empfängt weder noch schreibt er Briefe, ohne daß sie von einem Obern gelesen würden. Die Gesellschaft will den ganzen Menschen: alle seine Nei- gungen will sie fesseln.
Selbst seine Geheimnisse will sie mit ihm theilen. Mit einer Generalbeichte tritt er ein. Er hat seine Feh- ler, ja seine Tugenden anzuzeigen. Ein Beichtvater wird ihm von den Oberen bestellt: der Obere behält sich die Absolution für diejenigen Fälle vor, von denen es nützlich ist, daß er sie erfahre 2). Schon darum dringt er hier- auf, um den Unteren völlig zu kennen und ihn nach Be- lieben zu brauchen.
Denn an die Stelle jedes andern Verhältnisses, jedes Antriebes, den die Welt zur Thätigkeit anbieten könnte, tritt in dieser Gesellschaft der Gehorsam: Gehorsam an sich, ohne alle Rücksicht worauf er sich erstreckt 3). Es soll Niemand nach einem andern Grade verlangen, als dem, welchen er hat: der weltliche Coadjutor soll nicht le- sen und schreiben lernen, ohne Erlaubniß, wenn er es nicht bereits kann. Mit völliger Verleugnung allen eige-
1)Examen generale c. IV, §. 2.
2) Vorschriften, einzeln enthalten in dem Summarium Consti- tutionum §. 32, §. 41, dem Examen generale §. 35, §. 36 und Constitutionum P. III, c. 1. nr. 11. Illi casus reservabuntur, heißt es in der letzten Stelle, quos ab eo (superiore) cognosci necessarium videbitur aut valde conveniens.
3) Das Schreiben von Ignatius "fratribus societatis Jesu, qui sunt in Lusitania" 7 Kal. Ap. 1553. §. 3.
Ausbildung des jeſuitiſchen Inſtitutes.
um in die Geſellſchaft zu treten, hat ſie nicht ſeinen Ver- wandten zu uͤberlaſſen, ſondern den Armen auszutheilen 1). Wer einmal eingetreten, empfaͤngt weder noch ſchreibt er Briefe, ohne daß ſie von einem Obern geleſen wuͤrden. Die Geſellſchaft will den ganzen Menſchen: alle ſeine Nei- gungen will ſie feſſeln.
Selbſt ſeine Geheimniſſe will ſie mit ihm theilen. Mit einer Generalbeichte tritt er ein. Er hat ſeine Feh- ler, ja ſeine Tugenden anzuzeigen. Ein Beichtvater wird ihm von den Oberen beſtellt: der Obere behaͤlt ſich die Abſolution fuͤr diejenigen Faͤlle vor, von denen es nuͤtzlich iſt, daß er ſie erfahre 2). Schon darum dringt er hier- auf, um den Unteren voͤllig zu kennen und ihn nach Be- lieben zu brauchen.
Denn an die Stelle jedes andern Verhaͤltniſſes, jedes Antriebes, den die Welt zur Thaͤtigkeit anbieten koͤnnte, tritt in dieſer Geſellſchaft der Gehorſam: Gehorſam an ſich, ohne alle Ruͤckſicht worauf er ſich erſtreckt 3). Es ſoll Niemand nach einem andern Grade verlangen, als dem, welchen er hat: der weltliche Coadjutor ſoll nicht le- ſen und ſchreiben lernen, ohne Erlaubniß, wenn er es nicht bereits kann. Mit voͤlliger Verleugnung allen eige-
1)Examen generale c. IV, §. 2.
2) Vorſchriften, einzeln enthalten in dem Summarium Consti- tutionum §. 32, §. 41, dem Examen generale §. 35, §. 36 und Constitutionum P. III, c. 1. nr. 11. Illi casus reservabuntur, heißt es in der letzten Stelle, quos ab eo (superiore) cognosci necessarium videbitur aut valde conveniens.
3) Das Schreiben von Ignatius „fratribus societatis Jesu, qui sunt in Lusitania“ 7 Kal. Ap. 1553. §. 3.
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Ausbildung des jeſuitiſchen Inſtitutes.
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wandten zu uͤberlaſſen, ſondern den Armen auszutheilen 1).
Wer einmal eingetreten, empfaͤngt weder noch ſchreibt er
Briefe, ohne daß ſie von einem Obern geleſen wuͤrden.
Die Geſellſchaft will den ganzen Menſchen: alle ſeine Nei-
gungen will ſie feſſeln.
Selbſt ſeine Geheimniſſe will ſie mit ihm theilen.
Mit einer Generalbeichte tritt er ein. Er hat ſeine Feh-
ler, ja ſeine Tugenden anzuzeigen. Ein Beichtvater wird
ihm von den Oberen beſtellt: der Obere behaͤlt ſich die
Abſolution fuͤr diejenigen Faͤlle vor, von denen es nuͤtzlich
iſt, daß er ſie erfahre 2). Schon darum dringt er hier-
auf, um den Unteren voͤllig zu kennen und ihn nach Be-
lieben zu brauchen.
Denn an die Stelle jedes andern Verhaͤltniſſes, jedes
Antriebes, den die Welt zur Thaͤtigkeit anbieten koͤnnte,
tritt in dieſer Geſellſchaft der Gehorſam: Gehorſam an
ſich, ohne alle Ruͤckſicht worauf er ſich erſtreckt 3). Es
ſoll Niemand nach einem andern Grade verlangen, als
dem, welchen er hat: der weltliche Coadjutor ſoll nicht le-
ſen und ſchreiben lernen, ohne Erlaubniß, wenn er es
nicht bereits kann. Mit voͤlliger Verleugnung allen eige-
1) Examen generale c. IV, §. 2.
2) Vorſchriften, einzeln enthalten in dem Summarium Consti-
tutionum §. 32, §. 41, dem Examen generale §. 35, §. 36 und
Constitutionum P. III, c. 1. nr. 11. Illi casus reservabuntur,
heißt es in der letzten Stelle, quos ab eo (superiore) cognosci
necessarium videbitur aut valde conveniens.
3) Das Schreiben von Ignatius „fratribus societatis Jesu,
qui sunt in Lusitania“ 7 Kal. Ap. 1553. §. 3.
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Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 1. Berlin, 1834, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_paepste01_1834/245>, abgerufen am 16.02.2025.
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