Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.müssen. Es wird in den meisten Fällen vergeblich Eben so muß man sich auch verhalten, wenn muͤſſen. Es wird in den meiſten Faͤllen vergeblich Eben ſo muß man ſich auch verhalten, wenn <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0065" n="57"/> muͤſſen. Es wird in den meiſten Faͤllen vergeblich<lb/> ſeyn, ſich hieruͤber mit den Poſtbedienten, oder<lb/> Acciſeeinnehmern, in Dispuͤte einzulaſſen. Man<lb/> thut beſſer, wenn man ſich hierbei beeintraͤchtigt<lb/> glaubt, ſolches ſchriftlich der Landesregierung, oder<lb/> der ſonſtigen Behoͤrde anzuzeigen, woher alsdann<lb/> rechtliche Entſcheidung erfolgen wird.</p><lb/> <p>Eben ſo muß man ſich auch verhalten, wenn<lb/> uns <hi rendition="#g">auf der Poſt etwas beſchaͤdigt</hi>, <hi rendition="#g">oder<lb/> gar abhanden gekommen iſt</hi>. Muͤndliche<lb/> Anzeigen dringen nicht immer gehoͤrig ein und wer¬<lb/> den nicht ſelten von den mit Geſchaͤften uͤberhaͤuf¬<lb/> ten Poſſtofficianten kurz abgefertigt, oder gar auſſer<lb/> Acht geelaßen. Auf ſchriftliche Anzeige wird aber<lb/> gehoͤrige Auskunft gegeben werden muͤſſen. Wird<lb/> inſonderheit von der Poſt etwa ein beſchaͤdigtes Pa¬<lb/> cket an uns abgeliefert, ſo muͤſſen wir uns huͤten,<lb/> ſolches anzunehmen. Man muß es, wenn es nur<lb/> geſchehen kann, der Poſt zuruͤck geben und derſel¬<lb/> ben uͤberlaſſen, ſich daruͤber mit dem Abſender, oder<lb/> mit demjenigen, welcher die Beſchaͤdigung veran¬<lb/> laßte, abzufinden. Haben wir es aber einmal an¬<lb/> genommen, alsdann werden wir hinterher mit un¬<lb/> ſern Klagen wenig oder nichts ausrichten. Iſt<lb/> man jedoch aus andrer Ruͤckſicht genoͤthigt, das be¬<lb/> ſchaͤdigte Packet anzunehmen; ſo muß man darauf<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [57/0065]
muͤſſen. Es wird in den meiſten Faͤllen vergeblich
ſeyn, ſich hieruͤber mit den Poſtbedienten, oder
Acciſeeinnehmern, in Dispuͤte einzulaſſen. Man
thut beſſer, wenn man ſich hierbei beeintraͤchtigt
glaubt, ſolches ſchriftlich der Landesregierung, oder
der ſonſtigen Behoͤrde anzuzeigen, woher alsdann
rechtliche Entſcheidung erfolgen wird.
Eben ſo muß man ſich auch verhalten, wenn
uns auf der Poſt etwas beſchaͤdigt, oder
gar abhanden gekommen iſt. Muͤndliche
Anzeigen dringen nicht immer gehoͤrig ein und wer¬
den nicht ſelten von den mit Geſchaͤften uͤberhaͤuf¬
ten Poſſtofficianten kurz abgefertigt, oder gar auſſer
Acht geelaßen. Auf ſchriftliche Anzeige wird aber
gehoͤrige Auskunft gegeben werden muͤſſen. Wird
inſonderheit von der Poſt etwa ein beſchaͤdigtes Pa¬
cket an uns abgeliefert, ſo muͤſſen wir uns huͤten,
ſolches anzunehmen. Man muß es, wenn es nur
geſchehen kann, der Poſt zuruͤck geben und derſel¬
ben uͤberlaſſen, ſich daruͤber mit dem Abſender, oder
mit demjenigen, welcher die Beſchaͤdigung veran¬
laßte, abzufinden. Haben wir es aber einmal an¬
genommen, alsdann werden wir hinterher mit un¬
ſern Klagen wenig oder nichts ausrichten. Iſt
man jedoch aus andrer Ruͤckſicht genoͤthigt, das be¬
ſchaͤdigte Packet anzunehmen; ſo muß man darauf
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