Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.Empfängers bemerkt ist, oder es werden die, zu den Man mag nun die Sachen von der Post ins Da auch an einigen Orten von den, aus dem Empfaͤngers bemerkt iſt, oder es werden die, zu den Man mag nun die Sachen von der Poſt ins Da auch an einigen Orten von den, aus dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0064" n="56"/> Empfaͤngers bemerkt iſt, oder es werden die, zu den<lb/> angekommenen Packeten gehoͤrenden Briefe den Em¬<lb/> pfaͤngern zugeſtellt, damit dieſe ſich nach der Poſt<lb/> verfuͤgen koͤnnen, um das Ihrige in Empfang zu<lb/> nehmen.</p><lb/> <p>Man mag nun die Sachen von der Poſt ins<lb/> Haus geſchickt erhalten, oder ſie ſelbſt aus dem<lb/> Poſthauſe abholen muͤſſen; ſo wird man in jedem<lb/> Falle eine Beſcheinigung oder Quitung, uͤber die<lb/> richtige Ablieferung, wie billig, ausſtellen muͤſſen.<lb/> Eine ſolche Beſcheinigung muß der Empfaͤnger ſelbſt<lb/> aufſetzen, oder doch eigenhaͤndig unterſchreiben, oder<lb/> denjenigen, welcher ſie in ſeinem Namen ſchreiben<lb/> und Sachen in Empfang nehmen ſoll, dazu hin¬<lb/> laͤnglich bevollmaͤchtigen. In einem ſolchen Scheine<lb/> muß nicht nur deutlich angegeben werden, was und<lb/> wie viel man erhaͤlt; ſondern es iſt auch nuͤtzlich,<lb/> anzufuͤhren, von welchem Orte, oder mit welcher<lb/> Poſt es gekommen iſt und ob man es franco, oder<lb/> porto empfangen habe.</p><lb/> <p>Da auch an einigen Orten von den, aus dem<lb/> Auslande und ſonſt herein kommenden Sachen und<lb/> Waaren Licent, oder Acciſe und Impoſt und wie<lb/> die Abgaben ſonſt heißen, gegeben werden muß: ſo<lb/> werden die Empfaͤnger ſich auch den, deshalb be¬<lb/> ſtehenden Geſetzen und Anordnungen, unterwerfen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [56/0064]
Empfaͤngers bemerkt iſt, oder es werden die, zu den
angekommenen Packeten gehoͤrenden Briefe den Em¬
pfaͤngern zugeſtellt, damit dieſe ſich nach der Poſt
verfuͤgen koͤnnen, um das Ihrige in Empfang zu
nehmen.
Man mag nun die Sachen von der Poſt ins
Haus geſchickt erhalten, oder ſie ſelbſt aus dem
Poſthauſe abholen muͤſſen; ſo wird man in jedem
Falle eine Beſcheinigung oder Quitung, uͤber die
richtige Ablieferung, wie billig, ausſtellen muͤſſen.
Eine ſolche Beſcheinigung muß der Empfaͤnger ſelbſt
aufſetzen, oder doch eigenhaͤndig unterſchreiben, oder
denjenigen, welcher ſie in ſeinem Namen ſchreiben
und Sachen in Empfang nehmen ſoll, dazu hin¬
laͤnglich bevollmaͤchtigen. In einem ſolchen Scheine
muß nicht nur deutlich angegeben werden, was und
wie viel man erhaͤlt; ſondern es iſt auch nuͤtzlich,
anzufuͤhren, von welchem Orte, oder mit welcher
Poſt es gekommen iſt und ob man es franco, oder
porto empfangen habe.
Da auch an einigen Orten von den, aus dem
Auslande und ſonſt herein kommenden Sachen und
Waaren Licent, oder Acciſe und Impoſt und wie
die Abgaben ſonſt heißen, gegeben werden muß: ſo
werden die Empfaͤnger ſich auch den, deshalb be¬
ſtehenden Geſetzen und Anordnungen, unterwerfen
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