Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.hat. Das Wägen der Bagage der Passagiere, so Bemerkt ein Passagier, daß ihm zu viel Ue¬ Kommt es endlich zur Abfahrt des Postwa¬ hat. Das Waͤgen der Bagage der Paſſagiere, ſo Bemerkt ein Paſſagier, daß ihm zu viel Ue¬ Kommt es endlich zur Abfahrt des Poſtwa¬ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0024" n="16"/> hat. Das Waͤgen der Bagage der Paſſagiere, ſo<lb/> wie uͤberhaupt aller auf dem Poſtwagen befindli¬<lb/> chen Paͤckereien, iſt ſchon deshalben nothwendig, weil<lb/> die Poſt nur mit einer beſtimmten Pfundezahl<lb/> nach Maßgabe der Pferdezahl und nach Beſchaffen¬<lb/> heit des Wagens und des Weges, belaſtet wer¬<lb/> den darf.</p><lb/> <p>Bemerkt ein Paſſagier, daß ihm zu viel Ue¬<lb/> berfracht abgefordert wird; ſo kann er daruͤber<lb/> Vorſtellungen thun und bitten, daß ſeine Bagage<lb/> in ſeiner Gegenwart gewogen werde. Will man<lb/> ſich dazu nicht verſtehen; ſo bleibt dem Paſſagier<lb/> das Mittel offen, ſeine Bagage auf der folgenden<lb/> Poſtſtation, oder an dem Orte, wo er die Poſt<lb/> verlaͤßt, nachwaͤgen zu laſſen und daſelbſt heraus<lb/> zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt hat.<lb/> Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann iſt frei¬<lb/> lich nichts uͤbrig, als den Vorfall dem Oberpoſt¬<lb/> amte, oder der Landesregierung ſchriftlich anzuzei¬<lb/> gen, wobei jedoch, wie ſich von ſelbſt verſteht, er¬<lb/> forderlich iſt, daß man die Bagage in Gegenwart<lb/> von Zeugen genau gewogen habe, und man kann<lb/> alsdann verſichert ſeyn, daß rechtliche Genugthuung<lb/> erfolgen werde.</p><lb/> <p>Kommt es endlich zur Abfahrt des Poſtwa¬<lb/> gens; ſo muß man ſich zeitig gehoͤrig eingefunden<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [16/0024]
hat. Das Waͤgen der Bagage der Paſſagiere, ſo
wie uͤberhaupt aller auf dem Poſtwagen befindli¬
chen Paͤckereien, iſt ſchon deshalben nothwendig, weil
die Poſt nur mit einer beſtimmten Pfundezahl
nach Maßgabe der Pferdezahl und nach Beſchaffen¬
heit des Wagens und des Weges, belaſtet wer¬
den darf.
Bemerkt ein Paſſagier, daß ihm zu viel Ue¬
berfracht abgefordert wird; ſo kann er daruͤber
Vorſtellungen thun und bitten, daß ſeine Bagage
in ſeiner Gegenwart gewogen werde. Will man
ſich dazu nicht verſtehen; ſo bleibt dem Paſſagier
das Mittel offen, ſeine Bagage auf der folgenden
Poſtſtation, oder an dem Orte, wo er die Poſt
verlaͤßt, nachwaͤgen zu laſſen und daſelbſt heraus
zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt hat.
Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann iſt frei¬
lich nichts uͤbrig, als den Vorfall dem Oberpoſt¬
amte, oder der Landesregierung ſchriftlich anzuzei¬
gen, wobei jedoch, wie ſich von ſelbſt verſteht, er¬
forderlich iſt, daß man die Bagage in Gegenwart
von Zeugen genau gewogen habe, und man kann
alsdann verſichert ſeyn, daß rechtliche Genugthuung
erfolgen werde.
Kommt es endlich zur Abfahrt des Poſtwa¬
gens; ſo muß man ſich zeitig gehoͤrig eingefunden
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