Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.wer zuerst kömmt, der mahlt zuerst, und sie können Nur in dem Falle, wenn man sogleich gültige wer zuerſt koͤmmt, der mahlt zuerſt, und ſie koͤnnen Nur in dem Falle, wenn man ſogleich guͤltige <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0021" n="13"/> wer zuerſt koͤmmt, der mahlt zuerſt, und ſie koͤnnen<lb/> von dieſer Ordnung nicht abgehen, weil ſie ſonſt<lb/> andern mitreiſenden Paſſagieren Unrecht thun und<lb/> dieſe ſich ſolches nicht gefallen laſſen, ſondern ſich<lb/> dagegen beſchweren wuͤrden. Auch wird es vergeb¬<lb/> lich ſeyn, von dem geforderten Poſtgelde etwas ab¬<lb/> ziehen zu wollen, denn der Poſtofficiant kann da¬<lb/> von, weil es taxmaͤßig iſt und er es nach der Taxe<lb/> in Rechnung bringen muß, nichts erlaſſen.</p><lb/> <p>Nur in dem Falle, wenn man ſogleich guͤltige<lb/> Beweiſe des Unvermoͤgens, oder Armuth beibrin¬<lb/> gen koͤnnte, wuͤrde man durch beſcheidene Vorſtel¬<lb/> lungen verſuchen duͤrfen, einen Nachlaß an dem<lb/> Paſſagiergelde zu erhalten. Eigentlich kann jedoch<lb/> ein ſolcher Nachlaß von keinem Poſtofficianten, als<lb/> auf beſondern Befehl ſeiner Vorgeſetzten, oder des<lb/> Landesherrn, noch weniger kann von ihm gaͤnzliche<lb/> Poſtfreiheit ohne beſondre Anweiſung der Herr¬<lb/> ſchaft bewilligt werden. Denn bei allen Poſten iſt<lb/> es natuͤrlicher Weiſe allgemeines Prinzip, daß jeder,<lb/> der mit der Poſt reiſet und alles, was mit der<lb/> Poſt verſandt wird, bezahlen muß, wovon kein Offi¬<lb/> ciant, ohne beſondre Verfuͤgung ſeiner Obern, ab¬<lb/> gehen darf. Die Poſtmeiſter ſind nicht Eigenthuͤ¬<lb/> mer, ſondern nur Verwalter der Poſten, mithin<lb/> verpflichtet, alle Einkuͤnfte nach der vorgeſchriebe¬<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [13/0021]
wer zuerſt koͤmmt, der mahlt zuerſt, und ſie koͤnnen
von dieſer Ordnung nicht abgehen, weil ſie ſonſt
andern mitreiſenden Paſſagieren Unrecht thun und
dieſe ſich ſolches nicht gefallen laſſen, ſondern ſich
dagegen beſchweren wuͤrden. Auch wird es vergeb¬
lich ſeyn, von dem geforderten Poſtgelde etwas ab¬
ziehen zu wollen, denn der Poſtofficiant kann da¬
von, weil es taxmaͤßig iſt und er es nach der Taxe
in Rechnung bringen muß, nichts erlaſſen.
Nur in dem Falle, wenn man ſogleich guͤltige
Beweiſe des Unvermoͤgens, oder Armuth beibrin¬
gen koͤnnte, wuͤrde man durch beſcheidene Vorſtel¬
lungen verſuchen duͤrfen, einen Nachlaß an dem
Paſſagiergelde zu erhalten. Eigentlich kann jedoch
ein ſolcher Nachlaß von keinem Poſtofficianten, als
auf beſondern Befehl ſeiner Vorgeſetzten, oder des
Landesherrn, noch weniger kann von ihm gaͤnzliche
Poſtfreiheit ohne beſondre Anweiſung der Herr¬
ſchaft bewilligt werden. Denn bei allen Poſten iſt
es natuͤrlicher Weiſe allgemeines Prinzip, daß jeder,
der mit der Poſt reiſet und alles, was mit der
Poſt verſandt wird, bezahlen muß, wovon kein Offi¬
ciant, ohne beſondre Verfuͤgung ſeiner Obern, ab¬
gehen darf. Die Poſtmeiſter ſind nicht Eigenthuͤ¬
mer, ſondern nur Verwalter der Poſten, mithin
verpflichtet, alle Einkuͤnfte nach der vorgeſchriebe¬
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